Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft (250.13)
Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft (250.13)
Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft
Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft Vom 21. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Art. 424 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
1 ) und § 6 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung
2 , beschliesst:
§ 1 Zuständigkeit
1 Die Verfahrenkosten werden von der Staatsanwaltschaft erhoben.
§ 2 Allgemeine Gebühren
1 Die Staatsanwaltschaft erhebt folgende Gebühren für:
a. die Durchführung einer Strafuntersuchung pro angeschuldigte Person: CHF 100–30'000.–;
b. den Erlass eines Strafbefehls: CHF 100–5'000.–;
c. den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung: CHF 100–500.–;
d. den Erlass einer Einstellungsverfügung: CHF 100–5'000.–;
e. die Anklageerhebung oder die Durchführung des abgekürzten Verfah - rens: CHF 100–5'000.–;
f. die Abweisung eines Revisionsbegehrens: CHF 100–2'000.–;
g. Kostenvorschüsse: CHF 100–5'000.–.
2 Gebühren können bis zum Höchstansatz von CHF 500'000.– erhöht werden bei:
a. besonders umfangreichem Aktenmaterial oder
b. ausserordentlich komplizierten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnis - sen.
1) SR 312.0
2) SGS 250 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0351
§ 3 Kanzleitätigkeit
1 Für die Kanzleitätigkeit können von der Staatsanwaltschaft folgende Gebüh - ren erhoben werden:
a. Für das Kopieren von Akten:
1. pro Seite: CHF 1.–;
2. bei Massenkopien: CHF 0.50;
b. für Rechtskraftbescheinigungen: CHF 20.–;
c. für andere Bescheinigungen: CHF 20–50.–;
d. für die Gewährung von Akteneinsicht: nach Aufwand
e. für Mahnschreiben: CHF 20–50.–;
f. für übrige Verrichtungen der Kanzlei pauschal oder nach Aufwand: CHF 0–1'000.–.
§ 4 Auslagen
1 Auslagen nach Art. 422 Abs. 2 StPO
3 ) werden separat in Rechnung gestellt.
§ 5 Kostenlose Entscheide
1 Kostenlos sind:
a. die Beurteilung eines Kostenerlassgesuchs gemäss Art. 425 StPO
4 ) ;
b. die Beurteilung von Gesuchen um Anordnung der amtlichen Verteidigung;
c. die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft.
§ 6 Verzinsung hinterlegter Geldsummen
1 Hinterlegte Geldsummen ab CHF 5'000.– sind vom 3. Monat an zu dem je - weils bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank gültigen Kontokorrent-Zins - satz zu verzinsen.
§ 7 Am 1. Januar 2011 hängige Verfahren
1 Diese Verordnung ist auch auf alle am 1. Januar 2011 noch hängigen Verfah - ren anwendbar.
§ 8 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
3) SR 312.0
4) SR 312.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0351
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0351 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0351
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 37.0351 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0351