Verordnung über weiter gehende Tagesstrukturen (421.030)
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Verordnung über weiter gehende Tagesstrukturen

Verordnung über weiter gehende Tagesstrukturen (Tagesstrukturverordnung) Vom 19. März 2013 (Stand 1. September 2019) Gestützt auf Art. 97 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) 1 ) und Art. 10 des Gesetzes über die Förderung der familienergänzen - den Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (Kinderbetreuungsgesetz)
2 ) von der Regierung erlassen am 19. März 2013

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung findet Anwendung auf die Voraussetzungen, die Anerkennung, die Planung, die Durchführung und die Finanzierung der weiter gehenden Tages - strukturen.
2 Vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind ausgeschlossen: a) die familienergänzende Kinderbetreuung; b) die Betreuung während der gesetzlich vorgeschriebenen Blockzeiten.

Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung gelten als a) Schulträgerschaften: Gemeinden oder Gemeindeverbände, welche die öffentli - che Volksschule gemäss Schulgesetz führen; b) weiter gehende Tagesstrukturen: Betreuungsangebote der Schulträgerschaften für Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volksschule, welche während den Schulwochen stattfinden und über die Betreuung während den gesetzlich vorgeschriebenen Blockzeiten hinausgehen; c) familienergänzende Kinderbetreuung: Betreuungsangebote der Gemeinden oder privater Organisationen ausserhalb der weiter gehenden Tagesstrukturen; d) angebrochene Betreuungseinheit: Betreuungseinheit einer Vor- oder Nachmit - tagsbetreuung, deren Dauer unter einer Stunde liegt, die aber zu mindestens
30 Minuten angeboten wird.
1) BR 421.000
2) BR 548.300

Art. 3 Betreuungsangebote

1. Formen
1 Weiter gehende Tagesstrukturen können aus den folgenden Betreuungsangeboten bestehen: a) Vormittagsbetreuung; b) Mittagsbetreuung; c) Nachmittagsbetreuung.

Art. 4 2. Inhalt und Zeiten

1 Die Vormittagsbetreuung beginnt frühestens um 07.30 Uhr und dauert bis spätes - tens zum Beginn der Mittagsbetreuung.
2 Die Mittagsbetreuung umfasst Mittagessen und Betreuung. Sie beginnt mit dem allgemeinen Ende des Vormittagsunterrichts und endet mit dem allgemeinen Beginn des Nachmittagsunterrichts.
3 Die Nachmittagsbetreuung beginnt frühestens nach Ende der Mittagsbetreuung und dauert bis spätestens um 18.00 Uhr.
4 Das Amt für Volksschule und Sport (Amt) kann im Einzelfall Ausnahmen festle - gen.

Art. 5 Betreuungseinheiten

1 Als Betreuungseinheit der Vormittags- oder Nachmittagsbetreuung gilt eine Stunde pro Schülerin oder Schüler.
2 Eine Mittagsbetreuung pro Schülerin oder Schüler gilt als eine Betreuungseinheit.

Art. 6 Angebotspflicht

1. Bedarf
1 Besteht Bedarf an weiter gehenden Tagesstrukturen, so sind die Schulträgerschaf - ten verpflichtet, solche anzubieten.
2 Bedarf besteht, wenn sich pro Schulstandort Erziehungsberechtigte von mindestens acht Schülerinnen und Schülern verpflichten, eine bestimmte Betreuungseinheit für das kommende Schuljahr in Anspruch zu nehmen.
3 Die Schulträgerschaften ermitteln den Bedarf jährlich. Sie setzen bei der Bedarfser - mittlung eine Frist. Für die Angebotspflicht gelten die bis zu dieser Frist eingegange - nen Anmeldungen.
4 Die Schulträgerschaften publizieren die Betreuungsangebote und -zeiten bis spätes - tens zwei Monate vor Beginn des Schuljahres öffentlich.

Art. 7 2. Zeitraum

1 Die Angebotspflicht bei Bedarf gilt: a) während der Schulwochen;
b) von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage; c) von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr.

Art. 7a * 3. Blockweises Betreuungsangebot

1 Die Schulträgerschaften können die Betreuungsangebote auch blockweise gestal - ten. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) die Schulträgerschaften haben mindestens 500 Schülerinnen und Schüler oder mindestens 12 000 Betreuungseinheiten pro Schuljahr; massgebend sind dabei jeweils die Vorjahreszahlen; b) ein Block dauert ab Beginn oder spätestens ab Ende der Mittagsbetreuung bis mindestens 17.00 Uhr; c) während des Blocks besteht ein zeitlich durchgehender Bedarf von acht Schü - lerinnen und Schülern pro Betreuungseinheit; d) nicht beanspruchte Betreuungseinheiten werden den Erziehungsberechtigten und dem Kanton gutgeschrieben; die Gutschrift kann auch pauschal erfolgen; e) bei einer pauschalen Gutschrift findet eine periodische Erhebung des Prozent - satzes während mindestens einer Schulwoche statt.
2 Über Ausnahmen von Absatz 1 Litera a entscheidet das Amt.

Art. 8 Zuständigkeit der Schulträgerschaften

1 Die Schulträgerschaften sind für den Betrieb und die Finanzierung der weiter ge - henden Tagesstrukturen zuständig.
2 Sie können den Betrieb der weiter gehenden Tagesstrukturen gänzlich oder teilwei - se privaten Organisationen übertragen. Die Schulträgerschaften schliessen mit den privaten Organisationen eine Vereinbarung ab.

Art. 9 Zuständigkeit des Amtes

1 Das Amt vollzieht diese Verordnung.
2 Im Rahmen der Aufsicht überprüft es periodisch insbesondere: a) ob die Anerkennungsvoraussetzungen für die Betreuungsangebote vorliegen; b) ob die Bedarfsermittlung rechtmässig durchgeführt wurde; c) ob sich die Schulträgerschaften an den Normkosten mindestens im gleichen Umfange wie der Kanton beteiligen.

Art. 10 Anerkennung der Betreuungsangebote

1. Zuständigkeit, Voraussetzungen und Dauer
1 Das Amt entscheidet über die Anerkennung.
2 Die Anerkennung von Betreuungsangeboten wird gewährt, wenn die Voraussetzun - gen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Litera a, d und f des Gesetzes über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden vom 18. Mai 2003 erfüllt sind.
3 Die Anerkennung wird jeweils maximal für die Dauer von vier Jahren ausgespro - chen.

Art. 11 2. Verfahren

1 Zur erstmaligen Anerkennung von Betreuungsangeboten reichen die Schulträger - schaften dem Amt bis spätestens Ende Mai ein Gesuch ein. Dem Gesuch sind die in Absatz 3 genannten Unterlagen beizulegen.
2 Die Erneuerung der Anerkennung erfolgt im Rahmen der periodischen Evaluation der Volksschulen.
3 Das Amt nimmt insbesondere in folgende Unterlagen Einsicht: a) Angaben über private Organisationen, sofern diesen der Betrieb der weiter ge - henden Tagesstrukturen übertragen wurde; b) Vereinbarung mit solchen privaten Organisationen; c) Betreuungs- und Betriebskonzept; d) Stellenplan und Qualifikation der Mitarbeitenden unter Beachtung der daten - schutzrechtlichen Vorgaben; e) Angaben über Anzahl, Grösse und Ausstattung der Räumlichkeiten; f) Tarifordnung.

Art. 12 Genehmigung der Tarife

1 Mit der Anerkennung der Betreuungsangebote gelten auch die Tarife für die Beiträ - ge der Erziehungsberechtigten als genehmigt.

Art. 13 Kantonsbeiträge

1 Kantonsbeiträge werden für Betreuungseinheiten ausgerichtet, wenn: a) die betreffenden Betreuungsangebote vorgängig anerkannt wurden; b) die betreffenden Betreuungsangebote und -zeiten spätestens zwei Monate vor Beginn des Schuljahres offiziell publiziert wurden und c) * sie tatsächlich in Anspruch genommen beziehungsweise von der Schulträger - schaft vorgängig pauschal festgelegt wurden.
2 Der Kanton richtet den Schulträgerschaften folgende Pauschalen pro angebrochene Betreuungseinheit aus: a) zwei Franken pro Betreuungseinheit der Vormittags- und Nachmittagsbetreu - ung;
3 Die Schulträgerschaften haben bis spätestens am 31. Juli nach den Vorgaben des Departementes eine Abrechnung pro Schuljahr zu erstellen, welche mindestens die Anzahl Betreuungseinheiten pro Betreuungsangebot ausweist.
4 Die Pauschalen entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 103,2 Punkten (Basisindex Dezember 2005). Sie können durch das Departement der Teuerung angepasst werden, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens zehn Prozent verändert.

Art. 14 Beiträge der Erziehungsberechtigten

1 Die Schulträgerschaften sind berechtigt, von den Erziehungsberechtigten Beiträge zur Finanzierung der weiter gehenden Tagesstrukturen zu erheben.
2 Die Beiträge müssen anteilsmässig reduziert werden, wenn die Kantonsbeiträge die den Schulträgerschaften verbleibenden Kosten übersteigen.
3 Die Schulträgerschaften können die Tarife nach der wirtschaftlichen Leistungsfä - higkeit der Erziehungsberechtigten festlegen.

Art. 15 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2013 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.03.2013 01.08.2013 Erlass Erstfassung -
20.08.2019 01.09.2019 Art. 7a eingefügt 2019-017
20.08.2019 01.09.2019 Art. 13 Abs. 1, c) geändert 2019-017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.03.2013 01.08.2013 Erstfassung -

Art. 7a 20.08.2019 01.09.2019 eingefügt 2019-017

Art. 13 Abs. 1, c) 20.08.2019 01.09.2019 geändert 2019-017

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