Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden (631.1)
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Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden

Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden (VGV) vom 16. Dezember 1992 (Stand 1. Januar 2016)
1. Allgemeines

§ 1 Grundsatz

1 Die Behörden der Zentralverwaltung und der dezentralen Verwaltung des Kantons erheben nach Massgabe dieser Verordnung Verfahrens- und Kanzleigebühren. Aus - serdem werden Barauslagen in Rechnung gestellt.

§ 2 Begriffe

1 Verfahrensgebühren werden namentlich für Entscheide und Hoheitsakte erhoben.
2 Kanzleigebühren können für Aufwand in Rechnung gestellt werden, beispielsweise für Akteneinsicht, Registerauszüge oder schriftliche Auskünfte, sofern der Leis - tungsempfänger keine Verfahrensgebühren zu entrichten hat.
3 Barauslagen umfassen insbesondere Kosten für Experten, Übersetzer oder Zeugen.

§ 3 Leistungen für Dritte

1 Für Leistungen, zu denen der Staat gesetzlich nicht verpflichtet ist, kann eine Ent - schädigung verlangt werden, die sich nach den Honoraransätzen von Berufsverbän - den oder privaten Fachleuten richtet.

§ 4 Haftung

1 Für Gebühren und Barauslagen haften die Beteiligten solidarisch.

§ 5 Bemessung

1 Sind Gebühren innerhalb eines Rahmens festzulegen, bemessen sie sich nach dem Aufwand und der Bedeutung der Sache.
2 Bei besonders grossem Aufwand kann der Rahmen überschritten werden. Der An - satz ist in diesem Fall zu begründen.

§ 6 Zeugengelder

1 Zeugen haben Anspruch auf eine Entschädigung. Diese richtet sich nach dem Ver - dienstausfall, der Zeitversäumnis und den Auslagen. Ausserordentlich hoher Ver - dienstausfall wird nicht berücksichtigt.

§ 7 Erlass, Stundung

1 Rechtskräftige Gebühren können erlassen oder gestundet werden, soweit ihre Be - zahlung für den Schuldner unmöglich ist oder eine grosse Härte bedeuten würde.
2 Zuständig für den Entscheid ist das Departement für Finanzen und Soziales.

§ 8 Zwangsvollstreckung

1 Die Finanzverwaltung betreibt säumige Schuldner für ausstehende Gebührenforde - rungen der Zentralverwaltung. Bei der dezentralen Verwaltung obliegt die Betrei - bung den rechnungsstellenden Ämtern oder Anstalten.
2. Gebühren der Zentralverwaltung

§ 9 Verfahrensgebühren

1 Die Verfahrensgebühren der Zentralverwaltung betragen:
1. Regierungsrat Fr. 100 bis Fr. 5'000
2. Departemente Fr. 50 bis Fr. 2'500
3. Staatskanzlei Fr. 50 bis Fr. 2'500
4. übrige Behörden Fr. 50 bis Fr. 1'500
2 Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche tiefere Mindestgebühren festle - gen.

§ 9a * Gebühren der Fachstelle für UVP-Verfahren

1 Die Fachstelle für UVP-Verfahren erhebt für die Vorprüfung und Beurteilung von Umweltverträglichkeitsberichten Gebühren von Fr. 650 bis Fr. 30'000. *
2 Die Gebühr wird unter Verrechnung eines Stundenansatzes von Fr. 130 nach § 5 bemessen. Der Regierungsrat kann diesen Stundenansatz der allgemeinen Teuerung anpassen. *
3 In besonderen Fällen kann die festgelegte Gebühr angemessen reduziert werden. Der Minimalansatz gemäss Abs. 1 darf nicht unterschritten werden.

§ 10 Kanzleigebühren

1 Der Regierungsrat legt die Kanzleigebühren fest
1 )
.

§ 11 Gebührenentscheid

1 Die Gebühren werden in der Regel bei Abschluss des Verfahrens für alle Verrich - tungen gesamthaft festgelegt.
2 Die zuletzt entscheidende Instanz legt für alle Verfahrensabschnitte fest, wer die Gebühren zu tragen hat.

§ 12 Mehrere Beteiligte

1 Mehrere Beteiligte tragen die Gebühren zu gleichen Teilen, sofern der Entscheid nichts anderes vorsieht.
3. Gebühren der dezentralen Verwaltung
3.1. Unselbständige Anstalten *

§ 13 Verfahrensgebühren

1 Der Regierungsrat legt die Verfahrensgebühren der unselbständigen Anstalten im Rahmen von Fr. 50 bis Fr. 1'500 fest. *
2 Er kann für einzelne Sachbereiche tiefere Mindestgebühren festlegen.
3 § 10 bis § 12 finden Anwendung.
3.2. ... *

§ 14–20 * ...

3.3. ... *

§ 21–27 * ...

1) RB 631.11
4. Straf- und Schlussbestimmungen

§ 28 Gebührenhinterziehung

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. bewirkt, dass eine Gebührenerhebung ganz oder teilweise zu Unrecht unter - bleibt;
2. einen ungerechtfertigten Gebührenerlass erwirkt.
2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Gebühr. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3 Zuständig ist das Departement für Finanzen und Soziales. Gegen seinen Entscheid kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

§ 29 ...

1 )

§ 30 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
2 )
.
1) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1992, Seite 2140.
2) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1993.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 16.12.1992 01.01.1993 Erstfassung ABl. 51/1992

§ 9a 29.09.1997 01.01.1998 geändert 39/1997

§ 9a Abs. 1 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015

§ 9a Abs. 2 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015

Titel 3.1. 17.06.2009 01.01.2011 geändert 26/2009

§ 13 Abs. 1 17.06.2009 01.01.2011 geändert 26/2009

Titel 3.2. 20.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996

§ 14 20.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996

§ 15 20.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996

§ 16 20.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996

§ 17 20.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996

§ 18 20.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996

§ 19 20.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996

§ 20 20.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996

Titel 3.3. 20.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996

§ 21 20.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996

§ 22 22.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996

§ 23 22.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996

§ 24 22.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996

§ 25 22.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996

§ 26 22.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996

§ 27 22.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996

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