Vertrag betreffend die Zusammenarbeit der Gemeinden Bettingen und Riehen für den... (RiE 411.500)
CH - BS

Vertrag betreffend die Zusammenarbeit der Gemeinden Bettingen und Riehen für den Betrieb und die Finanzierung ihrer Schulen

Schulvertrag mit Bettingen Vertrag betreffend die Zusammenarbeit der Gemeinden Bettingen und Riehen für den Betrieb und die Finanzierung ihrer Schulen
1 ) (Schulvertrag) Vom 6. Januar 2009 (Stand 1. Januar 2022) Die Einwohnergemeinde Bettingen - nannt, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung, und die Einwohnergemeinde Riehen , vertreten durch den Gemeinderat, nachstehend Riehen genannt, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Einwohnerrat,
2 ) , § 3 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984
3 ) und in Umsetzung des § 2a des Schulgesetzes vom

4. April 1929

4 ) und der Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettin - gen und Riehen betreffend die kommunale Primarstufe (Schulvereinbarung) vom 23.
5 ) betreffend die Zusammenarbeit der beiden Gemeinden für den Betrieb und die Finanzierung der öf - fentlichen Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen was folgt:
6 )

1. Allgemeines

1.1. Zweck und Begriff

§ 1

1 Mit diesem Vertrag regeln die Gemeinden Bettingen und Riehen die Führung, Organisation und Fi - nanzierung ihrer gemeinsamen öffentlichen Schulen sowie die Erfüllung weiterer, in engem Zusam - menhang mit ihren Schulen stehender Aufgaben.
2 Mit dem nachfolgend verwendeten Begriff Gemeindeschulen werden Kindergarten und Primarschule zusammengefasst.

1.2. Rechtliche Grundlagen

§ 2

1 Gestützt auf den vorliegenden Schulvertrag und im Rahmen der kantonalen Vorgaben für die Volks - schule ergeben sich die weiteren rechtlichen Ausführungsbestimmungen aus dem kommunalen Schul - recht der Gemeinde Riehen.
7 )

1.3. Schulstandorte und Zuweisung der Schülerinnen und Schüler

§ 3

1
8 )
2 In Riehen bestehen mehrere Schulstandorte mit Primarstufe und Tagesstruktur.
9 )
1) Vom Einwohnerrat Riehen genehmigt am 18. 2. 2009.
2) SG 110.100 .
3) SG 170.100 .
4) SG 410.100 ; massgeblich sind namentlich die Änderungen des Schulgesetzes vom 6. 6. 2007 und vom 20. 2. 2008, mit Wirksamkeit per 1. 8.

2009.

SG 412.100. / BeE / RiE 412.100 .
6) Fassung vom 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
7) Fassung vom 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
8) Fassung vom 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
9) Fassung vom 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
1
Schulvertrag mit Bettingen
3 Im Interesse einer optimalen Auslastung der Schulhäuser können Schülerinnen und Schüler auch ei - nem Schulstandort in der jeweils anderen Gemeinde zugewiesen werden.
4 In Ausnahmefällen können Schülerinnen und Schüler aus Basel, anderen Kantonen oder dem Aus - land aufgenommen werden. Die Aufnahmebedingungen werden separat geregelt.

2. Organisation und Zuständigkeiten

2.1. Organisation

§ 4

1 Bettingen und Riehen sind gemeinsam Träger der Gemeindeschulen. Zu Koordinationszwecken und zur Vorbereitung politischstrategischer Entscheide setzen die beiden Gemeinderäte einen Schulaus - schuss ein.
2 Die Gemeindeschulen sind organisatorisch in die Gemeindeverwaltung Riehen eingegliedert. Für die Organisation und das Personalwesen gelten die rechtlichen Bestimmungen der Gemeinde Riehen, so - weit dieser Vertrag nichts anderes vorsieht. Die Führungsverantwortung für das operative Geschäft liegt bei der Leitung Gemeindeschulen.
10 )
3 Die Organisation für die Gemeindeschulen ist im Anhang 1 zu diesem Vertrag abgebildet.
11 )

2.2. Zuständigkeiten und Aufgaben

2.2.1. Gemeinderäte Bettingen und Riehen

§ 5

1 Die Gemeinderäte Bettingen und Riehen sind im Rahmen der kantonalen Vorgaben zuständig für die politisch-strategische Führung der Gemeindeschulen. Sie haben im Einzelnen namentlich folgende gemeinsame Aufgaben: Festlegung der Schulstandorte Planung der finanziellen Mittel der Gemeindeschulen zuhanden der Gemeindeversamm - lung Bettingen bzw. des Einwohnerrats Riehen Abnahme der Jahresrechnung der Gemeindeschulen zuhanden der Gemeindeversamm - lung Bettingen bzw. des Einwohnerrats Riehen
12 )
...
13 ) Genehmigung der Leistungsvereinbarungen mit Dritten
14 ) Genehmigung der Vereinbarung mit dem Kanton betreffend die kommunalen Kindergär - ten und Primarschulen
15 ) Einsetzung des Schulausschusses Bettingen / Riehen
16 )
... Ernennung der Schulrekurskommission und Genehmigung ihrer Entschädigungsregelung.
2 Die Gemeinderäte Bettingen und Riehen ernennen auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Schulräte für die Schulstandorte in der eigenen Gemeinde, soweit sie nicht von der betreffenden Schule, vom El - ternrat, der Gemeindeversammlung Bettingen oder der zuständigen Sachkommission des Einwohner - zuständigen Gemeinderat Kandidatinnen und Kandidaten für den Schulrat vorschlagen. )
10) Fassung vom 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
11) Fassung vom 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
12) Aufgehoben am 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016) Fassung vom 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
14) Fassung vom 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
15) SG 412.100 / BeE 412.100 / RiE 412.100.
16) Aufgehoben am 19. März 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 22.06.2019)
17) Fassung vom 28. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 27.11.2021)
2
Schulvertrag mit Bettingen
3 Im Übrigen richten sich die Zuständigkeiten der Gemeinderäte nach § 32 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen
18 ) bzw. § 24 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen
19 )
.

2.2.1

. Gemeindeversammlung Bettingen und zuständige Sachkommission des Einwohnerrats Riehen
20

§ 5a

21 )
1 Die Gemeindeversammlung Bettingen kann eine Person in den Schulrat des Schulstandorts in der eigenen Gemeinde delegieren.
2 Die Wahl erfolgt pro Amtsperiode der Schulräte gemäss den Regelungen der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen. Parteien, Institutionen und Einzelpersonen können Kandidatinnen und Kandidaten für den Schulrat vorschlagen. Eine Wiederwahl ist möglich.
3 Die für die Gemeindeschulen zuständige Sachkommission des Einwohnerrats Riehen kann pro Amts - periode der Schulräte je ein Mitglied aus ihrer Sachkommission in die Schulräte der Schulstandorte in der eigenen Gemeinde delegieren. Eine Wiederwahl ist möglich.
4 Die Delegierten gemäss Abs. 1 und 3 dürfen weder eigene Kinder in der Schule noch verwandt - schaftliche oder partnerschaftliche Beziehungen zu Schulleitungsmitgliedern der Schule haben.
5 Tritt eine Delegierte oder ein Delegierter während der Amtsperiode der Schulräte zurück, können die Gemeindeversammlung Bettingen bzw. die zuständige Sachkommission des Einwohnerrats Riehen eine Nachwahl bis zum Ende der laufenden Amtsperiode vornehmen.
6 Die Regelungen des Kantons und der Gemeinde Riehen zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten so - wie und Entschädigungen der externen Schulratsmitglieder gelten auch für die Delegierten.

2.2.2. Schulausschuss Bettingen / Riehen

§ 6

1 Der Schulausschuss setzt sich aus je einem Mitglied der Gemeinderäte Bettingen und Riehen sowie aus den beiden zuständigen leitenden Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltungen Bettingen und Rie - hen zusammen. Er kann für einzelne Themen aus dem Schulbereich die zuständigen Fachleute der Gemeinden zur Beratung beiziehen.
22 )
2 Der Schulausschuss ist zuständig für die Koordination zwischen Bettingen und Riehen. Er bereitet die von beiden Gemeinderäten zu beschliessenden Geschäfte betreffend die Gemeindeschulen vor, ins - besondere grundsätzliche strategische Entscheide im Rahmen der Gemeindeautonomie. Er berät und entscheidet zudem die ihm durch die Verwaltung unterbreiteten Fragen und Vorschläge und unter - stützt sie in ihren Aufgaben.
23 )
3 Er genehmigt die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit den Schullei - tungen.
24 )
4

2.2.3. Zuständige Verwaltungsabteilung der Gemeindeverwaltung Riehen

§ 7

1 - schen Entscheide der Gemeinderäte um und ist für die operative Abwicklung sämtlicher Aufgaben betreffend die Gemeindeschulen zuständig.
18) BeE 111.100.
19) RiE 111.100. Eingefügt am 28. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 27.11.2021)
21) Eingefügt am 28. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 27.11.2021)
22) Fassung vom 19. März 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 22.06.2019)
23) Fassung vom 19. März 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 22.06.2019)
24) Fassung vom 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
3
Schulvertrag mit Bettingen
2 Die zuständige Abteilungsleitung hat als Verantwortliche für das Produkt, welches die Primarstufe und Tagesstrukturen betrifft, folgende Aufgaben:
25
26 ) Sie ist zuständig für den Betrieb der Gemeindeschulen.
27 ) Sie sorgt für die Umsetzung der fachlichen Vorgaben und Anweisungen des Kantons und des Schulausschusses an den einzelnen Schulstandorten der Gemeindeschulen.
28 ) Sie sorgt für die Koordination der Dienstleistungen der übrigen Verwaltungsabteilungen zugunsten der Gemeindeschulen.
3 Im Übrigen ergeben sich die Zuständigkeiten und Aufgaben aus dem Organisations- und dem Perso - nalrecht sowie dem Schulrecht der Gemeinde Riehen.
29 )
4 Die Abteilungsleitung informiert den Schulausschuss mindestens einmal pro Semester über den ope - rativen Schulbetrieb.
30 )

2.2.4. ...

§ 8

31 )
...

2.2.5. Gemeinsame Schulrekurskommission

§ 9

1 Die Gemeinderäte Bettingen und Riehen wählen auf eine Amtszeit von vier Jahren eine fünfköpfige, weisungsunabhängige Schulrekurskommission.
2 Sie beurteilt Schulrekurse gemäss § 18 dieses Vertrags.
3 Sie setzt sich wie folgt zusammen: – eine Präsidentin oder ein Präsident mit einer juristischen Ausbildung; – vier Mitglieder, die über ausgewiesene fachliche und/oder breite Erfahrung im Schulbereich verfü - gen, wovon ein Mitglied die Stellvertretung für das Präsidium übernimmt.
4 Das juristische Sekretariat der Schulrekurskommission besorgt der Fachbereich Recht der Gemeinde Riehen.
32 )
5 Die Mitglieder der Gemeinderäte, Lehr- und Fachpersonen der Gemeindeschulen sowie die Mitarbei - terinnen oder Mitarbeiter der Gemeindeverwaltungen Bettingen und Riehen sind nicht wählbar. )

3. Massgebliches Personalrecht

§ 10

1 Die Lehr- und Fachpersonen und die weiteren Mitarbeitenden der Gemeindeschulen sind Angestellte der Gemeinde Riehen. Massgeblich sind das Personal- und Lohnrecht sowie das Schulrecht der Gemeinde Riehen.
34 )
25) Fassung vom 19. März 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 22.06.2019)
26) Eingefügt am 19. März 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 22.06.2019)
27) Eingefügt am 19. März 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 22.06.2019)
28) Eingefügt am 19. März 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 22.06.2019)
29) Eingefügt am 19. März 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 22.06.2019) Eingefügt am 19. März 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 22.06.2019)
31) Aufgehoben am 19. März 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 22.06.2019)
32) Fassung vom 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
33) Fassung vom 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
34) Fassung vom 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
4
Schulvertrag mit Bettingen

4. Schulliegenschaften

35 )

4.1. ...

36 )

§ 11

1 Die Schulliegenschaften sind im Eigentum der jeweiligen Standortgemeinde. In Einzelfällen können weitere notwendige Schulliegenschaften gemietet werden. )
2 Die Schulräumlichkeiten werden den Gemeindeschulen mietweise gemäss Anhang 2 überlassen.
38 )
3 Die Gemeinden wenden für ihre Schulliegenschaften vergleichbare Standards betreffend den bauli - chen und betrieblichen Unterhalt an. Sie orientieren sich dabei an den kantonalen pädagogischen Kon - zepten und an den vom Kanton definierten Raumstandards. Der Schulausschuss definiert im Rahmen der Umsetzung die Standards aus schulischer Sicht und sorgt für die entsprechende Koordination.
39 )
4 Jede Gemeinde ist für die Investitionen und den baulichen Unterhalt ihrer Schulliegenschaften zu - ständig. Die entsprechenden Kosten fliessen via interne Mieten in die Schulrechnung gemäss § 13 ein.
40
5 Für die Kosten des betrieblichen Unterhalts kommt § 13 zur Anwendung.
41 )

4.2. ...

42 )

§ 12

1
...
43 )
2 Über das Schulmobiliar und -material besteht ein Inventar. Dieses wird regelmässig aktualisiert.
44 )

5. Schulrechnung

45 )

5.1. Grundsatz

46 )

§ 13

1 Zuständig für die Schulrechnung ist die Gemeindeverwaltung Riehen. Die Kosten des laufenden Schulbetriebs, insbesondere die Personal- und Sachkosten, einschliesslich Mieten für die Schulliegen - schaften sowie Sitzungsgelder bzw. Entschädigungen der Schulrekurskommission und der Schulräte werden der Schulrechnung belastet.
47 )
2 Bei gemeindeeigenen Schulliegenschaften (Bettingen und Riehen) richtet sich die Festsetzung der kalkulatorischen Mietzinse nach dem zwischen den Gemeinden vereinbarten Verrechnungsmodus ge - mäss § 11 Abs.
48 )
3 Neu- und Ersatzanschaffungen von Mobiliar und Material werden der Schulrechnung belastet. Wird Schulmobiliar oder Schulmaterial einem anderen Verwendungszweck zugeführt, sind die entsprechen -
49 )
4
...
50 )
35) Fassung vom 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
36) Aufgehoben am 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
37) Fassung vom 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
38) Eingefügt am 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
39) Eingefügt am 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016) Eingefügt am 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
41) Eingefügt am 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
42) Aufgehoben am 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
43) Aufgehoben am 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
44) Fassung vom 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
45) Fassung vom 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016) Fassung vom 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
47) Fassung vom 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
48) Fassung vom 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
49) Fassung vom 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
50) Aufgehoben am 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
5
Schulvertrag mit Bettingen

5.2. Budgetierung

§ 14

1 Riehen stellt Bettingen bis jeweils 31. Juli die provisorischen Zahlen für die Budgetierung des Folge - jahrs zur Verfügung.
51 )
2 Das vom Gemeinderat Riehen im Rahmen des Politikplans bis jeweils 31. Oktober verabschiedete Budget enthält die definitiven Planzahlen.

5.3. Kostenteiler

§ 15

1 Im Sinn einer gemeinsamen Finanzierung werden sämtliche Aufwendungen und Erlöse der Gemein - deschulen im Verhältnis der Anzahl Schülerinnen und Schüler auf die beiden Gemeinden verteilt.
52 )
2 Massgebend für die Aufteilung der Kosten des laufenden Kalenderjahres sind die Zahl der Schülerin - nen und Schüler und ihr Wohnsitz. Als Stichtag gilt der 1. September des betreffenden Jahres.

5.4. Zahlungsmodus

§ 16

1 Riehen stellt Bettingen aufgrund des Budgets vierteljährliche Teilzahlungen in Rechnung, und zwar per 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober. Die Schlussabrechnung erfolgt nach Vorliegen der Jahresrechnung. Ein verbleibender Saldo ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung auszugleichen.
2 Die provisorische Jahresrechnung der Gemeindeschulen wird Bettingen bis spätestens 15. Februar des Folgejahres zugestellt.

6. Information

§ 17

1 Die zuständige Verwaltungsabteilung der Gemeindeverwaltung Riehen informiert den Schulaus - schuss Bettingen / Riehen über den Geschäftsgang der Gemeindeschulen sowie über allfällige Neue - rungen und Änderungen.
53 )
2 Riehen verpflichtet sich, sämtliche Änderungen oder Neuerungen von Erlassen, welche die Gemein - deschulen betreffen (Ordnungen, Reglemente und Weisungen) vor der definitiven Verabschiedung Bettingen zur Vernehmlassung zu unterbreiten.
3 Bettingen ist berechtigt, in die Schulrechnung sowie in alle dazu gehörenden Belege und Berichte Einsicht zu nehmen und Bemerkungen oder Beanstandungen anzubringen.
54 )

7. Schulrekurse

§ 18 Schulrekurse

1 Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung Riehen betreffend Schülerinnen und Schüler der Gemeindeschulen oder betreffend Kinder, die in die Gemeindeschulen aufzunehmen
2
3 Die Entscheide der Schulrekurskommission gelten als Entscheide der Gemeindebehörden im Sinne von § 60 der Gemeindeordnung Bettingen ) und § 8 der Gemeindeordnung Riehen )
.
51) Fassung vom 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016) Fassung vom 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
53) Fassung vom 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
54) Fassung vom 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
55) BeE 111.100.
56) RiE 111.100.
6
Schulvertrag mit Bettingen
4 Gegen diese Entscheide kann gemäss kantonalen Bestimmungen Rekurs an den Regierungsrat ergrif - fen werden.

8. Beilegung von Streitigkeiten

§ 19

1 Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtswegs beigelegt wer - den. Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schieds - gericht. Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter, die zu - sammen ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich hierüber nicht einigen, so wird das Präsidium durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des baselstädtischen Verwaltungs - gerichts bezeichnet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008
57 ) zur Schiedsgerichtsbarkeit.
58 )

9. Dauer des Vertrags, Vertragsanpassungen, Vertragsauflösung

§ 20

1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann im gegenseitigen Einvernehmen oder unter Beachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres (31. Juli) schrift - lich gekündigt werden.
2 Sollten sich die Verhältnisse grundlegend ändern, verpflichten sich beide Parteien, zu den erforderli - chen Anpassungen Hand zu bieten.
3 Für den Fall einer Vertragsauflösung verpflichten sich beide Parteien, zu einer Nachfolgeregelung beizutragen, die einen nahtlosen Schulbetrieb für die Kinder von Bettingen und Riehen sicherstellt. Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bleiben für die zum Zeitpunkt der Auflösung in den Gemein - deschulen befindlichen Kinder bestehen, soweit dies im Interesse des Kindeswohls erforderlich ist und noch keine Anschlusslösung besteht.
59 )
4 Die gemäss Ziff. 4.2 eingebrachten Betriebsmittel bzw. deren Ersatzanschaffungen oder der entspre - chende Geldwert gehen zurück an die betreffende Vertragspartei.
60 )

10. Übergangsbestimmungen

61 )

§ 20a

62 )
1 Die Gemeinde Bettingen trägt bis zum Übergang des Eigentums an der Schulliegenschaft die vom Kanton in Rechnung gestellten Mietkosten sowie die Kosten für den betrieblichen Unterhalt. Die Kosten für den betrieblichen Unterhalt werden der Schulrechnung direkt belastet. Die Mietkosten fliessen via interne Mieten in die Schulrechnung.
2 Die Gemeinde Riehen trägt die vom Kanton in Rechnung gestellten Kosten für den baulichen und betrieblichen Unterhalt der Schulliegenschaften in den Jahren 2017 und 2018. Die entsprechenden Kosten für den baulichen Unterhalt werden direkt der Gemeinde Riehen, die Kosten für den betriebli - chen Unterhalt der Schulrechnung belastet.
3 Die Kosten, welche für die Jahre 2017 und 2018 für die Hauswartung der Schulliegenschaften den
57) SR 272. Fassung vom 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
59) Fassung vom 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
60) Eingefügt am 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
61) Fassung vom 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
62) Eingefügt am 1. November 2015, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 21.12.2016)
7
Schulvertrag mit Bettingen

§ 21

1 Dieser Vertrag wird publiziert; er unterliegt in der Gemeinde Riehen dem Referendum und bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Nach Eintritt der Rechtskraft wird der Vertrag am 1. August
2009 wirksam.
2 Für die vorbereitenden Arbeiten und Entscheide zur Realisierung der Gemeindeschulen gelten die Bestimmungen dieses Vertrags sinngemäss mit sofortiger Wirkung nach Eintritt der Rechtskraft. Dieser Vertrag wird in 4 Exemplaren ausgefertigt, wovon jede Partei 2 Exemplare erhält. Bettingen, den 6. Januar 2009 Für den Gemeinderat Bettingen Der Präsident: Willi Bertschmann Die Leiterin Verwaltung: Katharina Näf Riehen, den 6. Januar 2009 Für den Gemeinderat Riehen Der Präsident: Willi Fischer Der Gemeindeverwalter: Andreas Schuppli Genehmigt durch die Gemeindeversammlung Bettingen am: 31. März 2009. Genehmigt durch den Einwohnerrat Riehen am: 18. Februar 2009. Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am: 5. Mai 2009.
8
Gemeinde Riehen : Schulvertrag mit Bettingen Anhang 1 Organigramm für die Gemeindeschulen Bettingen / Riehen - Riehen Gemeinderat B e t t i n g en Gemeinderat Riehen Kanton Schulausschuss Bettingen/Riehen Zuständige Mitglieder Gemeinderäte (je 1) Zuständige Verwaltungsmitarbeitende (je 1) L e i t un g Volksschulen Gemeindeverwaltung Riehen Abteilungsleitung Schulrat pro Gemeindeschulen mit verschiedenen Standorten (Kindergarten, Primarschulen) Bereiche Entwicklung und Verwaltung Gemeindeschulen
Gemeinde Riehen: Schulvertrag mit Bettingen Anhang 2 Berechnung der internen Schulhausmiete der beiden Gemeinden Bettingen und Riehen Mietkalkulationsschema
1,5 % Instandsetzung vom Gebäudever si cherungs w ert +
1,0 % Instandsetzung vom Gebäudeversicherungswert +
1,5 % kalkulatorischer Zins vom Kaufpreis der Liegenschaft = Miete der Schulhäuser
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