Strassengesetz
Strassengesetz vom 12. Juni 1988 (Stand 1. Juli 2021) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 28. Mai 1986 1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 17 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 2 , in Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 3 und des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 4 als Gesetz: 5 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für öffentliche Strassen. Sie sind öffentlich, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet sind.
2 Strassen im Sinn dieses Gesetzes sind auch Wege, soweit keine besonderen Be - stimmungen gelten.
3 Dieses Gesetz wird auf öffentliche Plätze sachgemäss angewendet.
Art. 2 Strassen und Wege
1 Strassen dienen dem allgemeinen Verkehr.
2 Wege liegen abseits von öffentlichen Strassen und dienen nicht dem Motorfahrzeugverkehr.
1 ABl 1986, 1585 und 1706.
2 Aufgehoben, nGS 25-61 (sGS 111.1).
3 SR 725.11 .
4 SR 704 .
5 Abgekürzt StrG. nGS 23–81. Vom Grossen Rat erlassen am 30. September 1987; in der Volksabstimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am 12. Juni 1988; vom Bundesrat soweit erforderlich genehmigt am 5. September 1988; in Vollzug ab 1. Januar1989.
Art. 3 Strassenumfang
1 Zur Strasse gehören die Verkehrsflächen und die ihr dienenden Anlagen.
Art. 4 * Kantonsstrassen
a) Umfang und Einteilung
1 Der Kantonsstrassenplan 6 legt den Umfang des Kantonsstrassennetzes fest.
2 Die Kantonsstrassen werden in zwei Klassen eingeteilt.
Art. 5 * b) Klassen
1 Kantonsstrassen erster Klasse sind kantonale Autostrassen.
2 Kantonsstrassen zweiter Klasse sind: a) Hauptverkehrsstrassen; b) Strassen, die dem Anschluss der politischen Gemeinde an Kantonsstrassen erster Klasse oder an Hauptverkehrsstrassen dienen.
Art. 6 * c) Hoheit und Eigentum
1 Der Kanton hat die Hoheit über die Kantonsstrassen.
2 Kantonsstrassen sind in der Regel Eigentum des Kantons.
Art. 6 bis * Klosterplatz in St.Gallen
a) Hoheit
1 Der Kanton hat die Hoheit über den Klosterplatz in St.Gallen.
2 Als Klosterplatz gilt das Areal zwischen Kathedrale, Regierungsgebäude, Schutz - engelkapelle und Gallusstrasse mit der Verbindung zur Marktgasse sowie zwi - schen Karlstor und Zeughausgasse mit der Verbindung zur Moosbruggstrasse und dem Durchgang beim Haupteingang des Regierungsgebäudes.
3 Die Bestimmungen dieses Erlasses über die Kantonsstrassen zweiter Klasse sowie über den Gemeingebrauch, den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernut - zung werden sachgemäss angewendet.
Art. 6 ter * b) Verordnung
1 Die Regierung erlässt durch Verordnung Bestimmungen über: a) die Nutzung;
6 Siehe GRB über den Staatsstrassenplan, sGS 732.15 .
b) das Bewilligungsverfahren bei gesteigertem Gemeingebrauch und Sondernut - zung.
2 Die Verordnung regelt den Einbezug des katholischen Konfessionsteils, des Bis - tums St.Gallen, der katholischen Kirchgemeinde St.Gallen und der politischen Gemeinde St.Gallen.
Art. 7 Gemeindestrassen und Wege
a) Umfang und Einteilung
1 Der Gemeindestrassenplan legt den Umfang des Strassen- und Wegnetzes der Gemeinde fest.
2 Strassen und Wege werden in je drei Klassen eingeteilt.
Art. 8 b) Strassenklassen
1 Gemeindestrassen erster Klasse dienen dem örtlichen und dem überörtlichen Verkehr. Sie stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen.
2 Gemeindestrassen zweiter Klasse dienen der Groberschliessung des Baugebietes und der Erschliessung grösserer Siedlungsgebiete ausserhalb des Baugebietes. Sie stehen in der Regel dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen.
3 Gemeindestrassen dritter Klasse dienen der übrigen Erschliessung sowie der Land- und der Forstwirtschaft. Sie stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen.
Art. 9 c) Wegklassen
1 Wege erster und zweiter Klasse werden unterhalten.
2 Wege dritter Klasse erfordern keinen Unterhalt.
3 Es werden sachgemäss angewendet auf: a) Wege erster Klasse die Vorschriften dieses Gesetzes über Gemeindestrassen erster Klasse; b) Wege zweiter und dritter Klasse die Vorschriften dieses Gesetzes über
Art. 10 * d) Fuss-, Wander- und Radwege
1 Die politische Gemeinde legt nach Anhören der zuständigen Stelle des Kantons und der interessierten privaten Fachorganisationen Fuss-, Wander- und Radweg - netze im Strassenplan fest.
2 Das zuständige Departement bezeichnet nach Anhören der politischen Gemein - den und der interessierten privaten Fachorganisationen in einem besonderen Plan Fuss-, Wander- und Radwege von kantonaler oder regionaler Bedeutung.
Art. 11 e) Hoheit und Eigentum
1 Die politische Gemeinde hat die Hoheit über die Gemeindestrassen.
2 Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse sind in der Regel Eigentum der poli - tischen Gemeinde.
Art. 12 * Strassenplan
a) Begriff
1 Kanton und politische Gemeinde führen einen Plan über die unter ihrer Hoheit stehenden Strassen mit Angabe der Einteilung.
2 Zum Gemeindestrassenplan gehört ein Verzeichnis der Grundstücke, über die eine Strasse führt, welche nicht als selbständiges Grundstück ausgemarkt ist.
Art. 13 * b) Verfahren
1 Der Kantonsrat erlässt den Kantonsstrassenplan. 7 *
2 Für Erlass und Änderung des Gemeindestrassenplans wird das Planverfahren nach diesem Gesetz 8 sachgemäss durchgeführt. Er bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle des Kantons. *
3 Die zuständige Stelle des Kantons prüft den Gemeindestrassenplan auf Recht - mässigkeit sowie auf Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes. *
Art. 14 Änderung der Verhältnisse
1 Die Einteilung von Strassen wird geändert, wenn Bedeutung oder Zweckbestim - mung es erfordert.
2
3 Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann der politischen Gemeinde nach zehn Jahren seit rechtsgültiger Einteilung eine Änderung beantragen.
Art. 15 Übernahme
1 Für die Übernahme von Strassen wird keine Auslösungssumme verlangt.
7 Siehe KRB über den Kantonsstrassenplan, sGS 732.15 .
8 Art. 39 ff.
2 Ein Aktivüberschuss eines Perimeterunternehmens wird an die politische Gemeinde abgetreten, wenn diese den Unterhalt der Strasse übernimmt. Ein Passi - vüberschuss kann im Kostenverlegungsverfahren aufgeteilt werden.
Art. 16 * Aufsicht
1 Das zuständige Departement 9 hat die Aufsicht über die Kantonsstrassen. Es kann Aufsichtsbefugnisse seinen Dienststellen 10 oder durch Vereinbarung den politi - schen Gemeinden übertragen.
2 Die zuständige Gemeindebehörde hat die Aufsicht über die Gemeindestrassen. II. Strassenbenutzung (2.)
Art. 17 Gemeingebrauch
1 Strassen stehen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung dem Gemeingebrauch of - fen.
2 Sie sind schonend und unter Rücksichtnahme auf Verkehrsteilnehmer und Um - gebung zu benutzen.
Art. 18 Beeinträchtigungen
a) übermässige Beanspruchung
1 Wer Strassen übermässig beansprucht, hat den Schaden zu beheben oder Ent - schädigung zu leisten.
2 Schäden sind im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde und dem Unter - haltspflichtigen zu beheben.
Art. 19 b) Verschmutzung
1 Wer Strassen übermässig verschmutzt, hat sie unverzüglich zu reinigen.
2 Kommt der Verursacher dieser Pflicht trotz Aufforderung nicht nach, so wird die Reinigung auf seine Kosten vorgenommen.
Art. 20 Beschränkungen des Gemeingebrauchs
1 Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn insbesondere folgende Gründe es gebieten: a) Strassenzustand;
9 Bau- und Umweltdepartement, Art. 25 Bst. a GeschR, sGS 141.3 .
10 Tiefbau- und Strassenverwaltung, Art. 1 StrV, sGS 732.11 .
b) örtliche Verhältnisse; c) Sicherheit und Ordnung; d) Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs; e) Schutz von Verkehrsteilnehmern; f) Durchführung von Veranstaltungen; g) Umweltschutz; h) Schutz von Orts- und Quartierzentren sowie Wohngebieten; i) Ortsbild- und Heimatschutz; k) Natur- und Landschaftsschutz; l) Bedürfnisse von Land- und Forstwirtschaft.
2 Die politische Gemeinde kann das kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen der Ge - bührenpflicht unterstellen.
Art. 21 Gesteigerter Gemeingebrauch
a) Bewilligungspflicht
1 Der gesteigerte Gemeingebrauch bedarf der Bewilligung, insbesondere für: a) Veranstaltungen; b) vorübergehendes Aufstellen von Verkaufs- und Informationsständen; c) Lagern von Gegenständen; d) Bauinstallationen; e) Aufstellen von Mulden; f) Beanspruchung durch Leitungen und Kabel.
2 Die politische Gemeinde kann durch Reglement das dauernde Abstellen von Fahrzeugen der Bewilligungs- und der Gebührenpflicht unterstellen.
Art. 22 b) Bewilligungserteilung
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder priva - ten Interessen entgegenstehen.
2 Sie kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
3 Es können Sicherheiten und Vorschüsse verlangt werden.
Art. 23 c) Bewilligungsentzug
1 Die Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn: a) Vorschriften nicht eingehalten werden; b) wichtige öffentliche oder private Interessen es erfordern.
Art. 24 Sondernutzung
a) Konzessionspflicht
1 Die Sondernutzung bedarf der Konzession.
2 Konzessionspflichtig sind insbesondere bleibende Bauten und Anlagen auf, in oder über Strassen.
Art. 25 b) Konzessionserteilung
1 Die Konzession kann erteilt werden, wenn das Bedürfnis ausgewiesen ist und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
2 Sie wird befristet und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
3 Es können Sicherheiten und Vorschüsse verlangt werden.
Art. 26 c) Konzessionsentzug
1 Die Konzession kann entzogen werden: a) aus den in der Konzession genannten Gründen; b) wenn die Voraussetzungen der Enteignung 11 erfüllt sind.
Art. 27 Eigentum des Berechtigten
1 Bewilligte oder konzessionierte Bauten und Anlagen sind Eigentum des Berech - tigten.
Art. 28 Pflichten des Berechtigten
1 Der Berechtigte trägt die Kosten, die durch seine Bauten und Anlagen entstehen.
2 Er hat insbesondere: a) seine Bauten und Anlagen auf eigene Kosten zu unterhalten und bei Ände - rungen der Strasse den neuen Verhältnissen anzupassen; b) Mehrkosten des Strassenbaus oder -unterhalts zu tragen, die wegen seiner Bauten und Anlagen entstehen; c) im Interesse der Verkehrssicherheit nötige Vorkehren, wie Abschrankungen, Signalisation und Beleuchtung, zu treffen.
Art. 29 Nutzungsabgabe
a) Grundsatz
1 Für gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzung kann eine Abgabe ver - langt werden.
11 Siehe Art. 5 ff. EntG, sGS 735.1 .
2 Sie bemisst sich insbesondere nach: a) Nutzungsintensität; b) Nutzungsdauer; c) wirtschaftlichem Nutzen für den Berechtigten.
3 Der Schutz von Anwohnern und von gleichermassen Betroffenen vor umweltbe - lastenden Immissionen kann als weiteres Bemessungskriterium berücksichtigt werden.
Art. 30 b) Ausnahme
1 Für öffentliche Verkehrsanlagen, wie Geleise und Busspuren, wird keine Nut - zungsabgabe verlangt. III. Strassenbau (3.)
1. Allgemeines (3.1.)
Art. 31 Begriff
1 Als Strassenbau gelten Neubau, Ausbau und Korrektion von Strassen.
2 Er umfasst Planung, Projektierung und Ausführung.
Art. 32 Voraussetzungen
1 Strassen werden gebaut, wenn eine der folgenden Voraussetzungen es erfordert: a) Zweckbestimmung; b) Verkehrssicherheit; c) Verkehrsaufkommen; d) Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fussgängern, Radfahrern und Behinderten; e) Interessen des öffentlichen Verkehrs; f) Umweltschutz.
Art. 33 Grundsätze
1 Beim Strassenbau sind besonders zu beachten: a) Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt; b) Verkehrssicherheit; c) Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fussgängern, Radfahrern und Behinderten; e) Natur- und Landschaftsschutz;
f) die anerkannten Grundsätze eines umwelt- und siedlungsgerechten Strassen - baus; g) sparsamer Verbrauch des Bodens.
Art. 33 bis * Anhörung und Mitwirkung
1 Beim Bau von Strassen werden nach- und nebengeordnete Planungsträger recht - zeitig angehört.
2 Die für den Planerlass zuständige Behörde sorgt für eine geeignete Mitwirkung der Bevölkerung.
Art. 34 * Kantonsstrassenbau
a) Zuständigkeit
1 Der Bau von Kantonsstrassen obliegt dem Kanton.
2 Der Kanton kann mit dem Bund und anderen Kantonen Vereinbarungen ab - schliessen über die Übernahme und die Übertragung des Baus von National- und Kantonsstrassen auf dem Gebiet des Kantons St.Gallen und von Nachbarkanto - nen.
Art. 35 b) Vernehmlassungsverfahren
1 Politische Gemeinden, auf deren Gebiet die Strasse liegt, werden bei der Projektierung angehört.
2 Die politische Gemeinde regelt in der Gemeindeordnung, bei welchen Projekten die zuständige Gemeindebehörde ihren Vernehmlassungsbeschluss der Bürger - schaft unterbreitet.
Art. 36 * c) Verkehrspolitik und Strassenbauprogramm
1 Der Kantonsrat legt die Grundzüge der Verkehrspolitik fest.
2 Er erlässt ein mehrjähriges Strassenbauprogramm. Dieses gibt Auskunft über die geplanten Bauvorhaben, den dafür erforderlichen Rahmenkredit und dessen Fi - nanzierung.
Art. 37 * d) Beschluss über Projekte
1 Die Regierung beschliesst über Projekte mit einer einmaligen neuen Ausgabe zu - lasten des Kantons, die den für das fakultative Finanzreferendum massgeblichen Betrag 12 nicht erreicht.
12 Fr. 6 000 000.– nach Art. 7 bis RIG, sGS 125.1 .
Art. 38 Gemeindestrassenbau
1 Der Gemeindestrassenbau obliegt der politischen Gemeinde.
2 Betroffene Nachbargemeinden werden bei der Projektierung angehört.
3 Die zuständige Gemeindebehörde kann Dritte ermächtigen, nach rechtskräftigen Plänen selbst zu bauen, wenn die Finanzierung sichergestellt ist.
2. Planverfahren (3.2.)
Art. 39 Durchführung
1 Für den Strassenbau wird das Planverfahren durchgeführt. Es ersetzt das Baube - willigungsverfahren.
2 Für Erlass und Änderung des Gemeindestrassenplans wird das Planverfahren sachgemäss durchgeführt.
Art. 39 bis * Sondernutzungsplan
1 Politische Gemeinde und Kanton können anstelle des Planverfahrens nach die - sem Erlass einen Sondernutzungsplan nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 13 erlassen. Das Sondernutzungsplanverfahren kann eingeleitet werden, wenn verschiedene Planungszwecke bestehen.
Art. 40 Projekt
1 Das Projekt enthält insbesondere: a) Situationsplan; b) * Landbedarf für dauernde und vorübergehende Beanspruchung des Bodens; c) allfällige Baulinien; d) Einteilung von Gemeindestrassen.
Art. 41 Auflage
1 Das Projekt wird in der politischen Gemeinde unter Eröffnung einer Einsprache - frist von dreissig Tagen öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage wird amtlich bekannt gemacht. Die amtliche Bekanntmachung erfolgt auch im kantonalen Amtsblatt. *
2 Wird kein Kostenverlegungsverfahren durchgeführt, so kann bei kleinen und un - bedeutenden Projekten auf die öffentliche Auflage verzichtet werden, insbesondere bei: a) land- und forstwirtschaftlichen Maschinen- und Rückewegen;
13 sGS 731.1 .
b) Entwässerungsanlagen; c) Leitplanken und Leitzäune; d) Beleuchtung; e) * Geh- und Radwegen entlang öffentlicher Strassen; f) * Buchten für Haltestellen des öffentlichen Verkehrs.
Art. 42 Anzeige
1 Wer private Rechte abtreten muss, wird mit persönlicher Anzeige von der öffent - lichen Auflage und vom Enteignungsbegehren in Kenntnis gesetzt. Die persönli - che Anzeige gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens.
2 Wer Grundeigentümerbeiträge leisten muss, wird mit persönlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage und vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt.
Art. 43 * Zuständigkeit
1 Auflage- und Anzeigeverfahren werden bei Kantonsstrassen von der zuständigen Stelle des Kantons, bei Gemeindestrassen von der zuständigen Gemeindebehörde durchgeführt.
Art. 44 Absteckung im Gelände
1 Die Linienführung ist während der Auflage des Projektes im Gelände abgesteckt.
2 Bei kleinen und unbedeutenden Projekten, insbesondere bei Fuss- und Wander - wegen, kann auf die Absteckung verzichtet werden.
3 Wer private Rechte abtreten muss, kann innert vierzehn Tagen seit Zustellung der persönlichen Anzeige verlangen, dass die geplanten Veränderungen im Ge - lände angezeigt werden, soweit seine Rechte berührt werden. Die Einsprachefrist von dreissig Tagen wird neu eröffnet.
Art. 45 * Rechtsschutz
a) Einsprache
1 Einsprache kann erhoben werden gegen: b) Zulässigkeit der Enteignung; c) Einteilung oder Umteilung von Gemeindestrassen.
2 Einsprache gegen den Beitragsplan ist gesondert zu erheben. Sie richtet sich nach den Vorschriften über das Kostenverlegungsverfahren.
3 Über Einsprachen bei Kantonsstrassen entscheidet das zuständige Departement, bei Gemeindestrassen die zuständige Gemeindebehörde. *
Art. 46 b) ergänzende Vorschriften
1 Der Rechtsschutz richtet sich im übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. 14
Art. 47 Projektänderungen
1 Das Planverfahren wird erneut durchgeführt, wenn das Projekt wesentlich geän - dert wird.
2 Ist die Projektänderung unbedeutend, so werden die Betroffenen mit persönli - cher Anzeige unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen in Kennt - nis gesetzt.
3. Landerwerb und Baubeginn (3.3.)
Art. 48 Abtretung privater Rechte
a) Grundsätze
1 Private Rechte werden enteignet, wenn diese sonst nicht erworben werden kön - nen.
2 Das Enteignungsgesetz 15 wird angewendet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 49 b) Schätzungsverfahren
1 Können sich die Beteiligten über die Entschädigung oder andere Begehren des Enteignungsverfahrens nicht einigen, so kann beim Präsidenten der Schätzungs - kommission für Enteignungen 16 die Durchführung des Schätzungsverfahrens 17 verlangt werden.
2 Der Präsident eröffnet den Beteiligten eine Frist zur Einreichung der Begehren.
3 Einsprache gegen die Zulässigkeit der Enteignung ist ausgeschlossen.
Art. 50 * Baubeginn
1 Mit dem Strassenbau kann begonnen werden, wenn: a) das Projekt rechtskräftig ist; b) die Abtretung privater Rechte geregelt ist oder derjenige, der private Rechte abtreten muss, dem Baubeginn schriftlich zugestimmt hat;
14 sGS 951.1 .
15 sGS 735.1 .
16 Siehe Art. 2 ff. EntG, sGS 735.1 .
17 Siehe Art. 34 EntG, sGS 735.1 .
c) die Beitragspflichtigen mit persönlicher Anzeige vom Beitragsplan in Kennt - nis gesetzt sind; d) über beantragte Kantonsbeiträge verfügt ist oder die Bewilligung zum vorzei - tigen Bau vorliegt. IV. Strassenunterhalt (4.)
Art. 51 Begriff
1 Als Strassenunterhalt gelten die zur Erhaltung und zum Betrieb der Strassen er - forderlichen Massnahmen.
2 Er umfasst insbesondere: a) Reinigung; b) Winterdienst; c) Betrieb der Beleuchtung; d) Pflege der Grünflächen; e) Anbringen und Erneuern von Signalen, Markierungen und Verkehrsrege - lungsanlagen; f) Beheben von Schäden, einschliesslich Elementarschäden; g) Erneuern und Verbessern des Belags; h) Instandhalten der Entwässerungsanlagen; i) Kontrolle und Instandhalten der Kunstbauten.
Art. 52 Grundsätze
1 Der Unterhalt richtet sich nach Bedeutung und Zweckbestimmung der Strasse. Er kann Dritten übertragen werden.
2 Die Grundsätze für den Strassenbau werden sachgemäss angewendet.
Art. 53 * Kanton
1 Der Kanton unterhält die Kantonsstrassen.
2 Er sorgt für die Signalisation von Fuss-, Wander- und Radwegen von kantonaler und regionaler Bedeutung. Er kann sie privaten Fachorganisationen übertragen.
3 Der Kanton kann mit dem Bund und anderen Kantonen Vereinbarungen ab - schliessen über Übernahme und Übertragung des Unterhalts von National- und Kantonsstrassen auf dem Gebiet des Kantons St.Gallen und von Nachbarkanto - nen.
Art. 54 * Politische Gemeinde
1 Die politische Gemeinde besorgt: a) den Unterhalt der Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse; b) Reinigung und Winterdienst der Geh- und Radwege entlang den Kantons - strassen.
2 Sie kann den Unterhalt von Gemeindestrassen dritter Klasse ganz oder teilweise selbst besorgen.
Art. 55 Grundeigentümer
a) Grundsatz
1 Die anstossenden Grundeigentümer unterhalten die Gemeindestrassen dritter Klasse, wenn diese nicht von der politischen Gemeinde, einer anderen öffentlich- rechtlichen Körperschaft oder Dritten unterhalten werden.
2 Die Unterhaltspflicht der Grundeigentümer wird als öffentlich-rechtliche Grund - last im Grundbuch angemerkt. 18
Art. 56 b) Perimeter
1 Für den Unterhalt von Gemeindestrassen dritter Klasse wird ein Perimeter er - richtet oder geändert, wenn: a) der zweckmässige Unterhalt es erfordert; b) die Belastung einzelner Grundeigentümer in einem Missverhältnis zu ihren Sondervorteilen steht.
2 Wird ein Grundstück geteilt, so wird die Perimeterlast nach den Grundsätzen des Perimeters durch Verfügung der zuständigen Gemeindebehörde auf die von der Teilung betroffenen Grundstücke verlegt. V. Besondere Bestimmungen (5.)
Art. 57 Bezeichnungen
1 Die zuständige Gemeindebehörde benennt die Strassen und numeriert die Häu - ser, soweit es für die Orientierung erforderlich ist.
18 Vom Bundesrat am 5. September 1988 genehmigt; siehe Art. 784 Abs. 1 und Art. 962 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
Art. 58 Beleuchtung
a) Grundsatz
1 Strassen werden beleuchtet, wenn Verkehrssicherheit und örtliche Verhältnisse es erfordern.
Art. 59 * b) Erstellung
1 Der Kanton erstellt die Beleuchtung an Kantonsstrassen, die politische Gemeinde an Gemeindestrassen.
Art. 60 * c) Betrieb
1 Der Kanton betreibt die Beleuchtung an Kantonsstrassen erster Klasse und an Kantonsstrassen zweiter Klasse ausserhalb der Bauzonen.
2 Die politische Gemeinde betreibt die Beleuchtung an Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen und an Gemeindestrassen. Der Kanton entschädigt sie über Beiträge nach Art. 87 dieses Erlasses.
Art. 61 * Meteorwasser
1 Kanton und politische Gemeinde nehmen das Meteorwasser von Strassen in ihre Kanalisation auf, wenn die Verhältnisse es zulassen und kein geeigneter Vorfluter vorhanden ist.
2 Die politische Gemeinde trägt die Kosten für die Entsorgung des Meteorwassers von Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen. Der Kanton entschä - digt sie über Beiträge nach Art. 87 dieses Erlasses.
3 Die politische Gemeinde bezieht die nach ihrem Abwasserreglement für Kan - tonsstrassen zweiter Klasse geschuldeten Abwassergebühren aus den Beiträgen nach Art. 87 dieses Erlasses zu Gunsten der Spezialfinanzierung für Abwasseranla - gen.
Art. 62 Anstösser
a) Grundsatz
1 Anstösser haben keine besonderen Rechte an Strassen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 63 b) Bewilligung
1 Der Bewilligung bedürfen: a) Bau oder Änderung von Zufahrten; b) Ableitung von Wasser auf Strassen.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn weder die Strasse beeinträchtigt noch der Ver - kehr gefährdet wird.
Art. 64 c) Beanspruchung des Grundeigentums
1 Grundeigentum kann beansprucht werden zur: a) Schneeräumung; b) Abwendung von Gefahren für Strasse und Verkehr; c) Aufrechterhaltung des Verkehrs; d) Abnahme des natürlich abfliessenden Meteorwassers; e) Abnahme des künstlich in öffentliche Gewässer abgeleiteten Meteorwassers.
Art. 65 d) Zufahrten und Zugänge
1 Notwendige Zufahrten und Zugänge zu Grundstücken sind nach Möglichkeit be - nutzbar zu halten.
2 Zufahrten und Zugänge können beschränkt oder aufgehoben werden, wenn Ver - kehrssicherheit oder Strassenbau es erfordern.
Art. 66 e) Schadenersatz
1 Entsteht durch Beanspruchung des Grundeigentums, Beschränkung oder Aufhe - bung von Zufahrten und Zugängen Schaden, so wird er behoben oder Entschädi - gung geleistet. Ausgenommen sind verkehrspolizeiliche Anordnungen.
2 Können sich die Beteiligten über die Entschädigung nicht einigen, so kann beim Präsidenten der Schätzungskommission für Enteignungen 19 die Durchführung des Schätzungsverfahrens 20 verlangt werden.
3 Die Vorschriften über die Enteignung 21 werden sachgemäss angewendet.
Art. 67 f) Einfriedungen
1 Einfriedungen an Strassen bleiben in der Regel den Anstössern überlassen. Vor - behalten sind die strassenpolizeilichen Vorschriften.
19 Siehe Art. 2 ff. EntG, sGS 735.1 .
20 Siehe Art. 34 EntG, sGS 735.1 .
21 Siehe EntG, sGS 735.1 .
VI. Kosten (6.)
1. Allgemeines (6.1.)
Art. 68 * Kantonsstrassen
a) Grundsatz
1 Der Kanton trägt die Kosten für Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen.
Art. 69 * b) Ausnahmen
1 Die politische Gemeinde leistet dem Kanton Beiträge von 35 Prozent der Baukos - ten für Geh- und Radwege entlang den Kantonsstrassen.
2 Sie trägt die Unterhaltskosten für: a) Reinigung und Winterdienst der Geh- und Radwege entlang den Kantons - strassen; b) Betrieb der Beleuchtung an Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen.
Art. 70 * c) Finanzierung
1 Strassenbau und Strassenunterhalt werden finanziert aus: a) Beiträgen des Bundes für Hauptstrassen; b) Entschädigungen für Bau und Unterhalt von Nationalstrassen und anderen Strassen; c) Mitteln des Strassenverkehrs.
2 Mittel des Strassenverkehrs sind:
1. * der Gesamtertrag der Strassenverkehrssteuern;
2. der Anteil des Kantons am Reinertrag der leistungsabhängigen Schwerver - kehrsabgabe;
3. weitere Beiträge des Bundes;
4. werkgebundene Beiträge Dritter.
Art. 70 bis * cbis) Beschlussfassung
1 Der Kantonsrat beschliesst mit dem Strassenbauprogramm über einen Rahmen - kredit für den Strassenbau. Der Rahmenkredit deckt die geplanten Bauvorhaben ab.
2 Er beschliesst mit dem Kantonsvoranschlag über die für Strassenbau und Strassenunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel.
Art. 71 * d) Beiträge
1 Der Kanton kann Beiträge an die Baukosten von Kantonsstrassen erheben, wenn Bauten und Anlagen, wie Umschlagplätze des Schwerverkehrs, Einkaufszentren, Freizeit- und Erholungsanlagen, ein erhebliches Verkehrsaufkommen zur Folge haben.
2 Die zuständige Stelle des Kantons führt das Kostenverlegungsverfahren nach die - sem Gesetz sachgemäss durch.
Art. 72 Gemeindestrassen
a) erster und zweiter Klasse
1 Die politische Gemeinde trägt die Kosten für Bau und Unterhalt der Gemeinde - strassen erster und zweiter Klasse, soweit keine Beiträge zur Verfügung stehen.
2 Die Grundeigentümer leisten an die Baukosten folgende Beiträge: a) Gemeindestrassen erster Klasse bis 50 Prozent, in sachgemässer Anwendung von Art. 71 dieses Gesetzes bis 100 Prozent; b) Gemeindestrassen zweiter Klasse bis 100 Prozent.
Art. 73 b) dritter Klasse
1 Die Grundeigentümer tragen die Kosten für Bau und Unterhalt der Gemeinde - strassen dritter Klasse, soweit keine Beiträge zur Verfügung stehen.
2 Die politische Gemeinde leistet Beiträge an die Unterhaltskosten. Sie werden be - messen nach: a) Bedeutung der Strasse; b) Belastung der Unterhaltspflichtigen; c) öffentlichem Interesse.
3 Besorgt die politische Gemeinde den Unterhalt selbst, so kann sie auf Leistungen der Grundeigentümer verzichten.
Art. 74 c) Gemeingebrauch
1 Die politische Gemeinde leistet Beiträge an Bau und Unterhalt der Gemeinde - strassen, soweit den Grundeigentümern durch den Gemeingebrauch verursachte Kosten entstehen.
Art. 75 * Ersatz für Fuss- und Wanderwege
1 Ist für Fuss- und Wanderwege angemessener Ersatz zu schaffen 22 , so trägt die Kosten, in wessen Interesse die Aufhebung erfolgt.
22 Siehe Art. 7 des BG über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985, SR 704 .
2 Liegt die Aufhebung im öffentlichen Interesse, so werden Kantonsbeiträge nach diesem Gesetz geleistet.
Art. 76 * Verkehrsknoten und Verkehrstrennungsanlagen
1 Baukosten neuer Verkehrsknoten werden vom Verursacher getragen.
2 Nach Interessenlage werden aufgeteilt: a) Bau- und Unterhaltskosten bestehender Verkehrsknoten; b) Baukosten von Verkehrstrennungsanlagen.
2. Kostenverlegungsverfahren (6.2.)
Art. 77 * Durchführung
1 Im Kostenverlegungsverfahren werden die Baukosten durch Errichtung eines Pe - rimeters aufgeteilt.
2 Das Kostenverlegungsverfahren wird sachgemäss durchgeführt für: a) Unterhaltsperimeter an Gemeindestrassen dritter Klasse; b) Beiträge der politischen Gemeinde an Gemeindestrassen; c) Aufteilung des Passivüberschusses eines Perimeterunternehmens, wenn die politische Gemeinde den Unterhalt der Strasse übernimmt; d) nachträgliche Baubeiträge an Gemeindestrassen; e) Beiträge an den Kantonsstrassenbau für Bauten und Anlagen, die ein erhebli - ches Verkehrsaufkommen zur Folge haben.
3 Auf das Kostenverlegungsverfahren kann verzichtet werden, wenn die Kostentra - gung durch Vertrag geregelt ist.
Art. 78 Beitragspflicht
1 Eigentümer von Grundstücken, denen ein Sondervorteil entsteht, sind beitrags - pflichtig.
2 Beiträge können von Dritten erhoben werden, soweit diesen ein Sondervorteil entsteht.
Art. 79 Beitragsplan
1 Die zuständige Gemeindebehörde erstellt den Beitragsplan.
2 Dieser enthält: a) Kostenvoranschlag; b) beitragspflichtige Grundstücke; c) Anteile der Grundeigentümer;
d) Anteil der politischen Gemeinde; e) Anteile Dritter.
3 Die zuständige Gemeindebehörde kann für die Kostenverlegung eine Schät - zungskommission einsetzen.
Art. 80 Anzeige
1 Die Beitragspflichtigen werden im Planverfahren mit persönlicher Anzeige vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt.
Art. 81 Rechtsschutz
1 Gegen den Beitragsplan kann innert dreissig Tagen Einsprache erhoben werden.
2 Über Einsprachen entscheidet die zuständige Gemeindebehörde oder die Schät - zungskommission, wenn sie dazu ermächtigt ist.
3 Im übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. 23
Art. 82 Fälligkeit
1 Die Beiträge werden nach Massgabe der entstandenen Kosten in Raten oder nach Ausführung der Strasse gesamthaft erhoben.
2 Die zuständige Gemeindebehörde verfügt die Beiträge und die Zahlungsfrist mit persönlicher Anzeige.
3 Der Rechtsschutz richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Ver - waltungsrechtspflege. 24
4 Die Beiträge sind nach Ablauf der Zahlungsfrist zu verzinsen. Die Erhebung ei - nes Rechtsmittels hemmt den Zinsenlauf nicht.
Art. 83 Stundung
1 Beiträge können gegen angemessene Verzinsung bis zu zehn Jahren gestundet werden, bei eingezonten Grundstücken nur aus wichtigen Gründen.
Art. 84 * Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Für Beiträge besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen eingetragenen Grundpfandrechten im Rang vorgeht. 25
23 sGS 951.1 .
24 sGS 951.1 .
25 Siehe Art. 836 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
Art. 85 Nachträgliche Baubeiträge
a) Grundsätze
1 Grundeigentümer können nachträglich zu Baubeiträgen verpflichtet werden, wenn ihnen innert fünfzehn Jahren nach dem Bau der Strasse ein Sondervorteil entsteht.
Art. 86 b) Verwendung
1 Nachträgliche Baubeiträge werden für Bau und Unterhalt der betreffenden Strassen verwendet.
2 Sie werden von der politischen Gemeinde verwaltet, wenn der Unterhalt nicht gemeinschaftlich besorgt wird.
3 Sie fallen an die politische Gemeinde, soweit diese die Unterhaltskosten trägt.
3. Kantonsbeiträge * (6.3.)
Art. 87 * Kantonsbeiträge
a) Grundsatz
1 Der Kanton leistet den politischen Gemeinden pauschale Beiträge für: a) die Unterhaltskosten des Betriebs der Beleuchtung an Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen; b) Reinigung und Winterdienst der Geh- und Radwege entlang den Kantons - strassen; c) die Entsorgung des Meteorwassers von Kantonsstrassen zweiter Klasse inner - halb der Bauzonen; d) die allgemeinen Auswirkungen des Strassenverkehrs innerhalb der Bauzonen.
2 Die Höhe der Kantonsbeiträge liegt zwischen acht und zwölf Prozent des Ge - samtertrags der Strassenverkehrssteuern. *
3 Der Kantonsrat beschliesst über die Höhe mit dem Strassenbauprogramm.
Art. 88 * b) Berechnung
1 Für die Berechnung der Beiträge sind massgebend: a) die Länge der Kantonsstrassen innerhalb der Bauzonen; b) die Länge der Geh- und Radwege entlang den Kantonsstrassen.
2 Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über die Be - rechnung der Beiträge und die Kontrolle.
Art. 89 * ...
Art. 90 * ...
Art. 91 * ...
Art. 92 * ...
Art. 93 * c) Zuteilung und Auszahlung
1 Das zuständige Departement teilt die Kantonsbeiträge zu.
2 Die Beiträge werden jährlich ausbezahlt.
Art. 94 * Werkgebundene Kantonsbeiträge
a) Umweltschutzmassnahmen
1 Der Kanton leistet den politischen Gemeinden werkgebundene Beiträge an die Kosten: a) der nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz an Strassen oder ersatzweise an Gebäuden erforderlichen Umweltschutzmassnahmen; b) * von durch den motorisierten Strassenverkehr bedingten Massnahmen zur Er - haltung, Schonung oder Wiederherstellung von Schutzgegenständen nach
Art. 115 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 26 .
2 Die Vorschriften des Bundes werden sachgemäss angewendet.
Art. 95 * b) Fuss-, Wander- und Radwege
1 Der Kanton leistet den politischen Gemeinden werkgebundene Beiträge an die Baukosten von Fuss-, Wander- und Radwegen von kantonaler und regionaler Be - deutung.
Art. 96 * c) Naturereignisse
1 Der Kanton kann den politischen Gemeinden ausserordentliche Beiträge leisten, wenn: a) Strassen durch Naturereignisse beschädigt oder gefährdet werden; b) das Vorhaben einem dringenden Bedürfnis entspricht; c) die Kosten für Grundeigentümer und politische Gemeinde nicht tragbar sind.
26 sGS 731.1 .
Art. 97 * d) Höhe
1 Die werkgebundenen Beiträge, einschliesslich allfälliger Bundesbeiträge, betra - gen: a) 50 Prozent der anrechenbaren Kosten von strassenverkehrsbedingten Um - weltschutzmassnahmen; b) 65 Prozent der anrechenbaren Kosten von Fuss-, Wander- und Radwegen; c) höchstens 75 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Naturereignissen.
2 Die Regierung kann den Beitragssatz für strassenverkehrsbedingte Umwelt - schutzmassnahmen bei Schutzobjekten von überregionaler Bedeutung erhöhen.
Art. 98 * e) Finanzierung
1 Werkgebundene Beiträge an die politischen Gemeinden werden aus Mitteln des Strassenverkehrs finanziert.
2 Der Kantonsrat beschliesst über die zur Verfügung stehenden Mittel mit dem Kantonsvoranschlag.
Art. 99 f) Zuteilung und Auszahlung
1 Das zuständige Departement teilt die werkgebundenen Beiträge zu und zahlt sie aus nach: a) sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit; b) Verfügbarkeit der Mittel. VII. Strassenpolizeiliche Bestimmungen (7.)
Art. 100 Grundsätze
1 Der Bestand von Strassen und die Sicherheit ihrer Benützer dürfen nicht beein - trächtigt werden.
2 Unzulässig sind insbesondere Beeinträchtigungen durch: a) Bauten und Anlagen; b) Pflanzen; c) Einfriedungen.
Art. 101 Begriffe
1 Der Strassenabstand ist der Mindestabstand zur Strasse.
2 Die Sichtzone ist der Bereich, der aus Gründen der Verkehrssicherheit für die freie Sicht offenzuhalten ist.
3 Die Zutrittsverbotslinie begrenzt den Bereich, in dem der seitliche Zutritt zur Strasse aus Gründen der Verkehrssicherheit verboten ist.
4 Die Immissionslinie umgrenzt den Bereich, in dem Baubeschränkungen und andere Massnahmen zum Schutz von Personen und Sachen vor unzumutbaren Immissionen angeordnet werden.
Art. 102 * Erlass von Vorschriften
a) im Allgemeinen
1 Strassenabstände, Sichtzonen, Zutrittsverbotslinien und Immissionslinien wer - den festgelegt durch: a) Verordnung der Regierung für Kantonsstrassen; b) * Reglement der politischen Gemeinde, das Bestimmungen über die Erhöhung der Abstände für Gemeindestrassen und Kantonsstrassen enthalten kann; c) * ... d) * Sondernutzungspläne und Strassenprojektpläne; e) Verfügung.
2 Erfolgt die Festlegung durch Verfügung, so kann sie die zuständige Behörde als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zur Anmerkung im Grundbuch an - melden.
Art. 102 bis * b) Baulinien
1 Erlass und Rechtswirkungen der Baulinien richten sich nach dem Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 2016 27 . *
2 Die zuständige Stelle des Kantons erlässt Baulinienpläne für Kantonsstrassen. Die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 28 über den Sonder - nutzungsplan werden sachgemäss angewendet. *
3 Für An- und Nebenbauten sowie Anlagen innerhalb der Baulinien kann die zu - ständige Behörde Ausnahmen bewilligen, wenn keine öffentlichen Interessen ent - gegenstehen. Sie kann den Bewilligungsnehmer verpflichten, An- und Nebenbau - ten sowie Anlagen auf Verlangen entschädigungslos zu entfernen, und meldet in diesem Fall die Bewilligung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zur Anmerkung im Grundbuch an.
27 sGS 731.1 .
28 sGS 731.1 .
Art. 103 * Planungszone
1 Erlass und Rechtswirkungen der Planungszone richten sich nach dem Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 2016 29 . *
2 Die zuständige Stelle des Kantons erlässt Planungszonen für Kantonsstrassen.
Art. 104 * Strassenabstände
a) im allgemeinen
1 Ohne besondere Vorschriften gelten als Strassenabstände für: a) Bauten und Anlagen: 4,00 m an Kantonsstrassen und 3,00 m an Gemeinde - strassen erster und zweiter Klasse; b) Bäume: 2,50 m an Kantonsstrassen und Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse; b bis ) Wälder: 5 m an Kantons- und Gemeindestrassen; c) Lebhäge, Zierbäume und Sträucher: 0,60 m, über 1,80 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe; d) Einfriedungen von 0,45 m bis 1,20 m Höhe: 0,09 m, über 1,20 m Höhe zusätz - lich die Mehrhöhe.
Art. 105 * b) Bestandes- und Erweiterungsgarantie
1 Auf Umbauten, Zweckänderungen und Erweiterungen von Bauten und Anlagen, die den gesetzlichen Strassenabstand nicht einhalten, werden die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 30 über die Bestandesgarantie sach - gemäss angewendet. *
Art. 106 c) Lichtraum
1 Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strasse ragen.
2 Ohne besondere Vorschriften beträgt die Höhe des Lichtraums: a) 4,50 m über Verkehrsflächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind; b) 2,50 m über Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind.
Art. 107 d) Messweise
1 Die Abstände werden ab Strassengrenze gemessen. Ist keine Strassenparzelle aus - geschieden, so wird ab Strassenrand gemessen.
2 Als Strassenrand gilt die Abgrenzung der Verkehrsfläche.
3 Für Bäume und Wälder gelten die Abstände ab Stockgrenze.
29 sGS 731.1 .
30 sGS 731.1 .
Art. 108 e) Ausnahmen
1 Keine Abstände gelten für: a) Bauten, die dem öffentlichen Verkehr dienen; b) Anlagen, die dem Verkehr dienen; c) * Bäume, die der Gestaltung des Strassenraums dienen, wenn weder Verkehrs - sicherheit noch Strasse beeinträchtigt wird. Die Pflanzung bedarf einer Bewil - ligung jener Behörde, welche die Hoheit über die Strasse hat.
2 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Strassenabstandsvorschriften be - willigen, wenn: a) weder Verkehrssicherheit noch Strasse beeinträchtigt werden; b) * Schutzobjekte nach Art. 115 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 31 zu erhalten sind; c) * reduzierte Abstände für Lärmschutzanlagen der Einhaltung der Lärmschutz - gesetzgebung dienen. VIII. Schlussbestimmungen (8.)
Art. 109 * Strafbestimmung
1 Mit Busse bis Fr. 20 000.– wird bestraft, wer: a) ohne Bewilligung oder Konzession Strassen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt; b) gegen Vorschriften einer Bewilligung oder einer Konzession verstösst; b bis ) gegen Bestimmungen über die Nutzung des Klosterplatzes in St.Gallen im Rahmen des Gemeingebrauchs verstösst; c) Strassen beschädigt oder beeinträchtigt; d) ohne Bewilligung Zufahrten zu Strassen erstellt oder ändert.
Art. 110 32
Art. 111 33
Art. 112 34
Art. 113 35
31 sGS 731.1 .
32 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
33 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
34 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
35 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Art. 114 36
Art. 115 37
Art. 116 38
Art. 117 39
Art. 118 40
Art. 119 41
Art. 120 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben: a) das Gesetz über das Strassenwesen vom 17. März 1930; 42 b) der Grossratsbeschluss über Interpretation der Art. 1, 6 und 7 des Strassenge - setzes (Zuständigkeit zum Entscheid über die Öffentlichkeit eines Weges) vom 25. Februar 1946; 43 c) das Gesetz über die Finanzierung der Nationalstrassen vom 6. März 1961; 44 d) das Gesetz zur baupolizeilichen Sicherung des Staatsstrassenausbaues vom
28. März 1949. 45
Art. 121 Übergangsbestimmungen
a) Strassenplan
1 Der Grossratsbeschluss über den Staatsstrassenplan 46 wird mit diesem Gesetz rechtsgültig.
2 Der Gemeindestrassenplan wird innert zweier Jahre nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes öffentlich aufgelegt. Die Regierung kann die Frist auf Gesuch verlän - gern. *
36 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
37 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
38 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
39 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
40 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
41 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
42 sGS 732.1.
43 sGS 732.11.
44 sGS 732.3.
45 sGS 732.5.
46 sGS 732.15 .
Art. 122 b) vorläufiger Strassenplan
1 Die politische Gemeinde reicht dem zuständigen Departement 47 innert sechs Mo - naten nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes einen vorläufigen Strassenplan zur Ge - nehmigung ein. Das Planverfahren nach diesem Gesetz wird nicht durchgeführt.
2 Der vorläufige Strassenplan dient als Grundlage für die Ausrichtung der nicht werkgebundenen Beiträge nach diesem Gesetz, bis der Gemeindestrassenplan rechtsgültig ist.
3 Der vorläufige Strassenplan wird angepasst, wenn wesentliche Änderungen ein - treten.
Art. 123 c) Anteil für nicht werkgebundene Staatsbeiträge
1 Nachzahlungen des Bundes aus den bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes beste - henden Treibstoffzollreserven werden bei der Berechnung des Gemeindeanteils nach Art. 87 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht berücksichtigt.
Art. 124 d) Anwendung des neuen Rechts
1 Die Strasseneinteilung nach bisherigem Recht gilt bis zur Neueinteilung. Die Vorschriften dieses Gesetzes werden sachgemäss angewendet.
2 Gemeindestrassen und Gemeindewege nach bisherigem Recht gelten bis zur Neueinteilung als Gemeindestrassen erster Klasse.
3 Nebenstrassen, Nebenwege und Güterstrassen nach bisherigem Recht gelten bis zur Neueinteilung als Gemeindestrassen dritter Klasse.
Art. 125 e) Fuss- und Wanderwegnetze
1 Die politische Gemeinde erstellt die Pläne für die Fuss- und Wanderwegnetze nach Art. 10 Abs. 1 dieses Gesetzes bis 31. Juli 1989.
Art. 126 f) Strassenabstände für Pflanzen und Alleen
1 - benen Strassenabstand nicht einhalten, sind zu entfernen, soweit sie die Verkehrs - sicherheit beeinträchtigen.
2 Alleen können weiter bestehen, soweit es die Verkehrssicherheit zulässt.
47 Bau- und Umweltdepartement, Art. 25 Bst. a GeschR, sGS 141.3 .
Art. 127 g) hängige Verfahren
1 Vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren werden nach bisheri - gem Recht fortgesetzt.
Art. 127 bis * Übergangsbestimmung des Nachtrags zum Wasserbaugesetz vom
13. April 2021
1 Auf Strassenbauprojekte, die bei Vollzugsbeginn des Nachtrags zum Wasserbau - gesetz vom 13. April 2021 48 nach Art. 41 des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988 49 bereits öffentlich aufgelegen sind, werden die Verfahrensvorschriften des bisheri - gen Rechts angewendet.
Art. 128 Vollzugsbeginn
1 Dieses Gesetz wird ab 1. Januar 1989 angewendet.
Art. 129 Finanzreferendum
1 Dieses Gesetz untersteht nach Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initia - tive 50 dem obligatorischen Finanzreferendum.
48 nGS 2021-052.
49 sGS 732.1 .
50 sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 39–62 12.06.1988 01.01.1989
Art. 4 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 5 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 6 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 6 bis eingefügt 47–142 31.01.2012 01.01.2013
Art. 6 ter eingefügt 47–142 31.01.2012 01.01.2013
Art. 10 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 12 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 13 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 13, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 13, Abs. 2 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 13, Abs. 3 eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 16 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 33 bis eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 34 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 36 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 37 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 39 bis eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 40, Abs. 1, b) geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 41, Abs. 1 geändert 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
Art. 41, Abs. 2, e) eingefügt 32–61 20.06.1997 keine Angabe
Art. 41, Abs. 2, f) eingefügt 32–61 20.06.1997 keine Angabe
Art. 43 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 45 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 45, Abs. 3 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 50 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 53 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 54 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 59 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 60 geändert 43–38 23.09.2007 keine Angabe
Art. 61 geändert 43–38 23.09.2007 keine Angabe
Art. 68 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 69 geändert 43–38 23.09.2007 keine Angabe
Art. 70 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 70, Abs. 2, 1. geändert 2014-036 28.01.2014 01.01.2013
Art. 70 bis geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 71 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 75 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 76 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 77 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 84 geändert 47–58 31.01.2012 keine Angabe
Gliederungstitel 6.3. geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 87 geändert 43–38 23.09.2007 keine Angabe
Art. 87, Abs. 2 geändert 2014-036 28.01.2014 01.01.2013
Art. 88 geändert 43–38 23.09.2007 keine Angabe
Art. 89 aufgehoben 43–38 23.09.2007 keine Angabe
Art. 90 aufgehoben 43–38 23.09.2007 keine Angabe
Art. 91 aufgehoben 43–38 23.09.2007 keine Angabe
Art. 92 aufgehoben 43–38 23.09.2007 keine Angabe
Art. 93 geändert 43–38 23.09.2007 keine Angabe
Art. 94 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 94, Abs. 1, b) geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 95 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 96 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 97 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 98 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 102 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 102, Abs. 1, b) geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 102, Abs. 1, c) aufgehoben 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 102, Abs. 1, d) geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 102 bis eingefügt 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 102 bis , Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 102 bis , Abs. 2 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 103 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 103, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 104 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 105 geändert 39–45 08.01.2004 keine Angabe
Art. 105, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 108, Abs. 1, c) geändert 32–61 20.06.1997 keine Angabe
Art. 108, Abs. 2, b) geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 108, Abs. 2, c) eingefügt 32–61 20.06.1997 keine Angabe
Art. 109 geändert 47–142 31.01.2012 01.01.2013
Art. 121, Abs. 2 geändert 32–61 20.06.1997 keine Angabe
Art. 127 bis eingefügt 2021-052 13.04.2021 01.07.2021
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
12.06.1988 01.01.1989 Erlass Grunderlass 39–62
20.06.1997 keine Angabe Art. 41, Abs. 2, e) eingefügt 32–61
20.06.1997 keine Angabe Art. 41, Abs. 2, f) eingefügt 32–61
20.06.1997 keine Angabe Art. 108, Abs. 1, c) geändert 32–61
20.06.1997 keine Angabe Art. 108, Abs. 2, c) eingefügt 32–61
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.06.1997 keine Angabe Art. 121, Abs. 2 geändert 32–61
08.01.2004 keine Angabe Art. 4 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 6 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 10 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 12 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 13 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 16 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 36 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 37 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 43 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 45 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 50 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 54 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 59 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 68 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 70 bis geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 71 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 75 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 77 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Gliederungstitel 6.3. geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 94 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 95 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 96 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 98 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 102 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 102 bis eingefügt 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 103 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 104 geändert 39–45
08.01.2004 keine Angabe Art. 105 geändert 39–45
23.09.2007 keine Angabe Art. 5 geändert 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 34 geändert 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 53 geändert 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 60 geändert 43–38
23.09.2007 keine Angabe Art. 61 geändert 43–38
23.09.2007 keine Angabe Art. 69 geändert 43–38
23.09.2007 keine Angabe Art. 70 geändert 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 76 geändert 43–40
23.09.2007 keine Angabe Art. 87 geändert 43–38
23.09.2007 keine Angabe Art. 88 geändert 43–38
23.09.2007 keine Angabe Art. 89 aufgehoben 43–38
23.09.2007 keine Angabe Art. 90 aufgehoben 43–38
23.09.2007 keine Angabe Art. 91 aufgehoben 43–38
23.09.2007 keine Angabe Art. 92 aufgehoben 43–38
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.09.2007 keine Angabe Art. 93 geändert 43–38
23.09.2007 keine Angabe Art. 97 geändert 43–40
31.01.2012 01.01.2013 Art. 6 bis eingefügt 47–142
31.01.2012 01.01.2013 Art. 6 ter eingefügt 47–142
31.01.2012 keine Angabe Art. 84 geändert 47–58
31.01.2012 01.01.2013 Art. 109 geändert 47–142
28.01.2014 01.01.2013 Art. 70, Abs. 2, 1. geändert 2014-036
28.01.2014 01.01.2013 Art. 87, Abs. 2 geändert 2014-036
05.07.2016 01.10.2017 Art. 39 bis eingefügt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 40, Abs. 1, b) geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 94, Abs. 1, b) geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 102, Abs. 1, b) geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 102, Abs. 1, c) aufgehoben 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 102, Abs. 1, d) geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 102 bis , Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 102 bis , Abs. 2 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 103, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 105, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 108, Abs. 2, b) geändert 2017-049
31.01.2017 01.06.2017 Art. 45, Abs. 3 geändert 2017-032
13.04.2021 01.07.2021 Art. 13, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 13, Abs. 2 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 13, Abs. 3 eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 33 bis eingefügt 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 41, Abs. 1 geändert 2021-052
13.04.2021 01.07.2021 Art. 127 bis eingefügt 2021-052
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