Ordnung betreffend die Zahnpflege bei Kindern (RiE 328.600)
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Ordnung betreffend die Zahnpflege bei Kindern

Zahnpflegeordnung Ordnung betreffend die Zahnpflege bei Kindern (Zahpflegeordnung) Vom 26. Oktober 1994 (Stand 1. Juni 2013) Der Einwohnerrat der Einwohnergemeinde Riehen, gestützt auf § 25 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 23. Oktober 1985
1 ) und gestützt auf § 3 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die öffentliche Zahnpflege vom 8. Dezember 1993
2 ) , auf Antrag des Gemeinderates, beschliesst folgende Ordnung, wobei Personen- und Funktionsbezeichnungen soweit erforderlich beide Geschlechter einschliessen:

§ 1

3 Grundsatz
1 Für die schulpflichtigen Kinder mit Wohnsitz in Riehen gewährleistet die Gemeinde Riehen nach Massgabe dieser Ordnung eine angemessene Schulzahnpflege.

§ 2 Umfang der Schulzahnpflege

1 Die Schulzahnpflege umfasst unentgeltliche prophylaktische Massnahmen und entgeltliche Behand - lungen von Zahnerkrankungen.
2 Die minimalen Leistungen richten sich nach § 4 der Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege vom 6. Dezember 2011 (Zahnpflegeverordnung) und umfassen insbesondere:
4 ) Die regelmässige unentgeltliche Durchführung von gruppenprophylaktischen Massnah - men sowie allfällig sich daraus ergebende einmalige individuelle Beratungen. In den Kindergärten mindestens einmal, höchstens dreimal jährlich Instruktionen über die Zahnreinigung und Informationen über die Kariesprophylaxe.
5 ) die jährliche unentgeltliche Kontrolle der Gebisse der schulpflichtigen Kinder und die entgeltliche Behandlung der erkrankten Zähne. Die Kontrollen sind obligatorisch. Die Untersuchung und die Behandlung von Stellungsanomalien der Zähne und des Kie - fers, soweit eine erhebliche funktionelle Störung der Kaufunktion vorliegt.
3 Im Rahmen der öffentlichen Schulzahnpflege können auch Kleinkinder primärprophylaktisch und zahnärztlich betreut werden.
4 Die Behandlung darf nur im Einverständnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten des Kindes durchgeführt werden. Notfallmassnahmen im Interesse des Kindes dürfen auch ohne vorgängige Einwilligung vorgenommen werden.
6 )

§ 3

7
...

§ 4

8
...
1) Die Gemeindeordnung vom 23. 10. 1985 ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt § 21 Abs. 3 lit. b der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. 2. 2002 (wirksam seit 1. 7. 2002, RiE 111.100 ).
2) SG 328.200 .
3)

§ 1 in der Fassung des ERB vom 24. 4. 2013 (wirksam seit 1. 6. 2013).

§ 2 Abs. 2 Einleitungssatz in der Fassung des ERB vom 24. 4. 2013 (wirksam seit 1. 6. 2013).

5)

§ 2 Abs. 2 lit. c in der Fassung des ERB vom 24. 4. 2013 (wirksam seit 1. 6. 2013).

6)

§ 2 Abs. 4 geändert durch ERB vom 24. 4. 2013 (wirksam seit 1. 6. 2013).

7)

§ 3 aufgehoben durch ERB vom 24. 4. 2013 (wirksam seit 1. 6. 2013).

8)

§ 4 aufgehoben durch ERB vom 24. 4. 2013 (wirksam seit 1. 6. 2013).

1
Zahnpflegeordnung

§ 5

9
1 Der Gemeinderat schliesst zur Durchführung der Schulzahnpflege einen Vertrag mit einem privaten Leistungserbringer ab.
10 )
2 Er kann die Schulzahnpflege auch ganz oder teilweise an das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt übertragen. )
3 Die Verträge unterliegen der Genehmigung durch den Einwohnerrat.

§ 6

1 Zur Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit der Schulzahnpflege Riehen kann der Gemein - derat eine Kommission oder ein Beratungsgremium einsetzen.

§ 7 Tarifgestaltung

1 Die Kosten für die unentgeltlichen Prophylaxemassnahmen werden von der Gemeinde getragen.

§ 8

12 )
1 Die Eltern oder Erziehungsberechtigten der behandelten Kinder tragen die Kosten für die entgeltliche Behandlung im Umfang des Basistarifs gemäss § 9.

§ 9

13 )
1 Basistarif für Behandlungen in der Schulzahnklinik bilden der Zahnarzttarif sowie der Zahntechni - kertarif gemäss dem eidgenössischen Unfallversicherungsgesetz.
2 Angehörigen von wirtschaftlich schwächer gestellten Bevölkerungsgruppen werden je nach den fi - nanziellen Verhältnissen (unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen) Reduktionen auf dem Basistarif gewährt.
3 Der Gemeinderat bestimmt die Höhe der zu gewährenden Tarifreduktion im Rahmen eines Regle - ments.

§ 10

14 ) Ausführungsbestimmungen
1 Der Gemeinderat regelt alles Weitere in einem Reglement.

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Ordnung ist zu publizieren; sie unterliegt dem Referendum. Die Ordnung wird am 1. Januar
1995 wirksam. Diese Ordnung wird nur wirksam, wenn auch der Beschluss betreffend die Bewilligung eines erstmali - gen Kredites von Fr. 500 000.– zu Lasten der Rechnung 1994 in Rechtskraft erwächst.
15 )

§ 5 in der Fassung des ERB vom 24. 4. 2013 (wirksam seit 1. 6. 2013).

10)

§ 5 Abs. 1: Siehe hiezu Leistungsvereinbarung (Vertrag) zwischenn AAA Dent AG und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der

Einwohnergemeinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen und Riehen vom 29./28. 1. 2013, einzusehen bei den Gemeindeverwaltungen Bettingen und Riehen oder unter http://www.riehen.ch , Stichwort "Schulzahnpflege".
11)

§ 5 Abs. 2: Siehe hiezu Vertrag (Leistungsvereinbarung) zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der

Einwohnergemeinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen und Riehen vom 29./28./22. 1. 2013, einzusehen bei den Gemeindeverwal - tungen Bettingen und Riehen oder unter , Stichwort "Schulzahnpflege".
12)

§ 8 in der Fassung des ERB vom 24. 4. 2013 (wirksam seit 1. 6. 2013).

13)

§ 9 in der Fassung des ERB vom 24. 4. 2002 (wirksam seit 1. 1. 2002, publiziert am 4. 5. 2002).

14)

§ 10 in der Fassung des ERB vom 24. 4. 2013 (wirksam seit 1. 6. 2013).

15) Wirksam seit 6. 12. 1994.
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