Verordnung des Regierungsrates zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtu... (850.61)
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Verordnung des Regierungsrates zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen

Verordnung des Regierungsrates zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE- Verordnung) vom 18. September 2007 (Stand 1. Januar 2013)
1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) gilt im Kanton Thurgau für die Bereiche A, B und D und ist direkt anwendbar, soweit nicht Bestim - mungen des Bundes oder besondere Bestimmungen des Kantons gelten.
2. Aufnahme thurgauischer Einrichtungen auf die IVSE-Liste

§ 2 Voraussetzungen

1 Thurgauische Einrichtungen, welche über eine Bewilligung gemäss § 6b bezie - hungsweise § 6c des Sozialhilfegesetzes
1 ) über eine Bewilligung gemäss Abschnitt 4 der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption
2 ) oder gemäss Spezialbestimmungen für Sonderschulen verfügen, werden auf die IVSE-Liste aufgenommen, wenn sie
1. einem Bedarf entsprechen und gemeinnützig sind;
2. fachgerecht und wirtschaftlich geführt werden;
3. eine angemessene Leistungsabgeltung verlangen.

§ 3 Verfahren

1 Über Gesuche um Aufnahme thurgauischer Einrichtungen auf die IVSE-Liste ent - - ter Vorbehalt von Art. 9 Abs. 1 lit. f IVSE.
2 Das kantonale Fürsorgeamt meldet die aufzunehmenden Einrichtungen der zustän - digen Stelle zur Ergänzung der IVSE-Liste.
1) RB 850.1
2) SR 211.222.338

§ 4 Widerruf

1 Die Streichung von der IVSE-Liste ist einzuleiten, wenn die Voraussetzungen zur Aufnahme nicht mehr erfüllt sind.
3. Aufsicht

§ 5 Fachliche Aufsicht

1 Die fachliche Aufsicht über die Einrichtungen richtet sich nach der Verordnung des Regierungsrates über die Heimaufsicht
1 ) sowie weiteren spezialrechtlichen Bestim - mungen. Die Richtlinien zu den Qualitätsanforderungen gemäss Art. 33 Abs. 2 IVSE
2 ) gelten als Mindeststandards.

§ 6 Wirtschaftliche Aufsicht

1 Die wirtschaftliche Aufsicht obliegt den zuständigen Fachstellen und richtet sich nach den Richtlinien zur Kostenrechnung und Leistungsabgeltung gemäss Art. 34 Abs. 2 IVSE. Erfolgt die Leistungsabgeltung nach der Methode P (Pauschalen) der IVSE, gelten die Vorgaben der Leistungsvereinbarung.
2 Den Fachstellen sind die Unterlagen gemäss spezialrechtlichen Bestimmungen ein - zureichen sowie:
1. Voranschlag und Jahresrechnung;
2. Berechnung der Leistungsabgeltung;
3. Investitionsvorhaben;
4. Beschlüsse über unvorhergesehene Ausgaben;
5. auf Verlangen weitere Unterlagen.
3 Die Unterlagen sind jährlich jeweils bis Ende März einzureichen. Endet das jewei - lige Geschäftsjahr nicht auf Ende Dezember, sind die Unterlagen jeweils innert drei - er Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres den Fachstellen einzureichen.
4. Kostenübernahmegarantie

§ 7 Verbindungsstelle

1 Das kantonale Fürsorgeamt ist Verbindungsstelle gemäss Art. 10 IVSE und ent - scheidet über Gesuche um Kostenübernahmegarantien gemäss Art. 19 IVSE.
2 Wird die Zahlungspflicht einer kantonalen Stelle geltend gemacht, entscheidet die - se Stelle über die Kostenübernahmegarantie, die Mitteilung der Kostenübernahme - garantie obliegt dem Fürsorgeamt.
1) RB 850.71
2) RB 850.6

§ 8 Zahlungspflichtige Stelle

1 Die Kosten der Leistungsabgeltung übernimmt als zahlungspflichtige Stelle gemäss

Art. 19 IVSE:

1. im Bereich A gemäss IVSE (Stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugend - liche):
1.1. die Jugendanwaltschaft, soweit der Aufenthalt von ihr angeordnet worden ist;
1.2. das Amt für Volksschule und Kindergarten, soweit der Aufenthalt von ihm angeordnet oder bewilligt worden ist;
1.3. * die betroffene Gemeinde, soweit der Aufenthalt im Rahmen von Kin - desschutzmassnahmen angeordnet worden oder erforderlich ist;
2. im Bereich B gemäss IVSE
1 ) (Einrichtungen für erwachsene Personen mit Be - hinderung) das kantonale Fürsorgeamt;
3. im Bereich D gemäss IVSE (Sonderschulen) das Amt für Volksschule und Kindergarten, soweit der Aufenthalt von ihm angeordnet oder bewilligt wor - den ist.

§ 9 Erteilen einer Kostenübernahmegarantie: a) Einleitung des Verfahrens

1 Die Verbindungsstelle prüft Gesuche um Kostenübernahmegarantie für Personen mit Wohnsitz im Kanton Thurgau, welche in eine ausserkantonale Einrichtung ein - treten wollen. Die gesuchstellenden Einrichtungen und die betroffenen Personen ha - ben die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2 Die Verbindungsstelle leitet die Gesuche innert angemessener Frist an die zah - lungspflichtige Stelle weiter, soweit sie nicht selber zuständig ist.

§ 10 b) Einsprache

1 Die zahlungspflichtige Stelle kann innert einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Gesuchs gegen die Erteilung der Kostenübernahmegarantie bei der Verbin - dungsstelle Einsprache erheben, unter Vorbehalt von § 7 Abs. 2.
2 Als Einsprachegründe sind nur Einreden in Übereinstimmung mit der IVSE zuläs - sig. Es sind dies namentlich Einreden betreffend:
1. örtliche Zuständigkeit;
2. funktionelle Zuständigkeit;
3. Anwendbarkeit der IVSE;
4. Bedarfsnachweis;
5. Leistungsabgeltung.
1) RB 850.6

§ 11 c) Entscheid

1 Erfolgt innert Frist keine Einsprache oder anerkennt die zahlungspflichtige Stelle ihre Pflicht zur Kostenübernahme, kann die Verbindungsstelle die Kostenübernah - megarantie für die betroffene Person direkt abgeben. Die Abgabe der Kostenüber - nahmegarantie verpflichtet die zahlungspflichtige Stelle.
2 Sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahmegarantie nicht gegeben oder erhebt die zahlungspflichtige Stelle Einsprache, erlässt die Verbindungsstelle einen anfechtbaren Entscheid.
3 Vorbehalten bleiben Entscheide nach § 7 Abs. 2.

§ 12 Einholen einer Kostenübernahmegarantie

1 Einrichtungen, für die der Kanton Thurgau Standortkanton gemäss Art. 4 lit. e IVSE
1 ) ist, haben der Verbindungsstelle vor Aufnahme einer Person mit ausserkan - tonalem Wohnsitz ein Gesuch um Kostenübernahmegarantie einzureichen. Das Ge - such hat alle für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen zu enthalten. *
2 Die Verbindungsstelle prüft Vollständigkeit und Richtigkeit des Gesuchs und leitet es an die Verbindungsstelle des Wohnsitzkantons weiter.
3 Die Aufnahme der betroffenen Person darf erst nach Erteilen der Kostenübernah - megarantie erfolgen, ansonsten trägt die Einrichtung das Inkassorisiko. Vorbehalten bleibt Art. 26 Abs. 2 IVSE.
5. Bedarfsnachweis für den Aufenthalt in einer Einrichtung

§ 13 Allgemeine Voraussetzungen

1 Die Kostenübernahmegarantie gemäss Art. 19 IVSE setzt voraus, dass der Bedarf für den Aufenthalt in einer Einrichtung genügend ausgewiesen ist und kein anderer kostengünstigerer Platz zur Verfügung steht, welcher den Bedürfnissen der betroffe - nen Person gleichfalls entspricht. Vorbehalten bleiben Platzierungen der kantonalen Stellen.

§ 14 * Kinder und Jugendliche

1 Der Bedarf für den Aufenthalt in einer Einrichtung im Kinder- und Jugendbereich wird vermutet, wenn der Heimeintritt von einer Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde, einem Fürsorgeorgan, vom Amt für Volksschule und Kindergarten oder von der Jugendanwaltschaft angeordnet oder bewilligt worden ist.
1) RB 850.6

§ 15 Erwachsene Personen mit Behinderung

1 Der Bedarf für den Aufenthalt in einer Einrichtung im Behindertenbereich wird vermutet, wenn die betroffene Person Anspruch auf eine IV-Rente hat.
6. Leistungsabgeltung und Kostenbeteiligung

§ 16 Grundsatz

1 Die Leistungsabgeltung richtet sich nach den Richtlinien zur Kostenrechnung und Leistungsabgeltung gemäss Art. 34 Abs. 2 IVSE
1 )
. Diese wird von der zahlungs - pflichtigen Stelle unter Abzug der Kostenbeteiligung der betroffenen Person, des Unterhaltspflichtigen oder der Sozialhilfe geschuldet.

§ 17 Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen: a) Höhe

1 Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen an der Leistungsabgeltung gemäss Art. 22 IVSE beträgt Fr. 25 je Aufenthaltstag, sofern sich auf Grund eines Unterhaltsvertra - ges oder eines Urteils keine weitergehende Beteiligung rechtfertigt.

§ 18 b) Weiterverrechnung

1 Die von der Sozialhilfe übernommenen Beiträge der Unterhaltspflichtigen gemäss

Art. 22 Abs. 2 IVSE gelten als Fürsorgeleistungen und können nach dem Bundesge -

setz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger
2 ) weiterverrechnet werden.

§ 19 Kostenbeteiligung erwachsener Personen

1 Die Kostenbeteiligung nach Art. 28 IVSE umfasst:
1. anrechenbare Einnahmen nach den Vorschriften über die Ergänzungsleistun - gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenversicherung;
2. Ergänzungsleistungen, soweit sie für die Deckung der Heimkosten bestimmt sind.
7. Rückzahlung

§ 20 Voraussetzung

1 Zu Unrecht bezogene Leistungen sind samt Zins zu 4 % zurückzuerstatten.
1) RB 850.6
2) SR 851.1

§ 21 Verjährung

1 Rückerstattungsansprüche verjähren mit Ablauf von fünf Jahren seit Kenntnisnah - me, in jedem Fall aber mit Ablauf von 15 Jahren seit der letzten Leistung.
8. Rechtsschutz

§ 22 Rechtsmittel

1 Rekurse gegen Entscheide gemäss dieser Verordnung sind an das in der Sache zu - ständige Departement zu richten.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23 Intertemporales Recht

1 Gegenüber Kantonen, welche der Heimvereinbarung
1 ) , jedoch noch nicht der IVSE beigetreten sind, gelten dieselben Rechte und Pflichten wie gegenüber Vereinba - rungskantonen der IVSE.

§ 24 Laufende Kostengutsprachen

1 Laufende Kostengutsprachen nach der Heimvereinbarung oder gemäss anderen in - terkantonalen Vereinbarungen werden als Kostenübernahmegarantien nach neuem Recht weitergeführt. Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind sie durch eine formelle Kostenübernahmegarantie zu ersetzen.

§ 25 Aufhebung bisherigen Rechtes

1
§ 7 der Verordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 15. Oktober
1985 wird aufgehoben.

§ 26 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
1) RB 850.6 ; gekündigt per 31. Dezember 2007.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 18.09.2007 01.01.2008 Erstfassung ABl. 38/2007
§ 8 Abs. 1, 1.,
1.3.
04.12.2012 01.01.2013 geändert 49/2012

§ 12 Abs. 1 15.04.2008 19.04.2008 geändert 16/2008

§ 14 04.12.2012 01.01.2013 geändert 49/2012

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