Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (520.1)
CH - TG

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (EG BZG) vom 8. Juli 1998 (Stand 1. September 2005)

§ 1 Gemeinden

1 Der Zivilschutz obliegt den Gemeinden, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen.
2 Die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden in der Zivilschutzregion richtet sich nach §§ 37 ff. des Gemeindegesetzes
1 )
. *

§ 2 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat entscheidet über:
1. Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einer Zivilschutzorganisation;
2. Aufgebot des Zivilschutzes zur überregionalen Katastrophen- und Nothilfe auf dem Gebiet des Kantons, in anderen Kantonen oder im grenznahen Ausland.
2 Der Regierungsrat regelt:
1. Alarmierung der Bevölkerung und Verbreitung von Verhaltens-anweisungen;
2. Zusammenarbeit der Zivilschutzorganisationen;
3. Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter;
4. Aus- und Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen;
5. Aufgebot und Einsatz der Zivilschutzorganisationen;
6. Verwendung der Ersatzbeiträge;
7. Strafverfolgung.

§ 3 Departement

1 Das Departement erlässt Weisungen über:
1. * Einteilung, Entlassung und Ausschluss von Schutzdienstpflichtigen;
2. Einsatzbereitschaft der Zivilschutzorganisationen;
3. Priorität beim Erstellen von Schutzbauten;
4. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen.

§ 4 Kantonsbeiträge

1 Der Kanton kann an Aufwendungen, die Gemeinden oder Privaten durch dieses Gesetz entstehen, Beiträge entrichten.
1) RB 131.1
2 Der Regierungsrat regelt die Beiträge.

§ 5 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Das Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über den Zivilschutz und über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 27. September 1965 wird auf - gehoben.

§ 6 Übergangsbestimmung

1 Verfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden sind, werden grundsätzlich nach bisherigem Recht zu Ende geführt, soweit ein Ent - scheid auch aufgrund des neuen Rechtes erforderlich ist.

§ 7 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
1 )
.
1) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1999.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 08.07.1998 01.01.1999 Erstfassung ABl. 28/1998

§ 1 Abs. 2 27.09.2004 01.09.2005 geändert 39/2004

§ 3 Abs. 1, 1. 27.09.2004 01.09.2005 geändert 39/2004

Markierungen
Leseansicht