Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch ... (725.12)
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Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch von Kantonsstrassen und -wegen

Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch von Kantonsstrassen und -wegen (GGV) vom 5. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2018)

§ 1 Grundsatz

1 Das Departement für Bau und Umwelt erhebt nach Massgabe dieser Verordnung Gebühren für den bewilligungspflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch nach § 34 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes über Strassen und Wege
1 )
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§ 2 Kanalisationen, Werkleitungen, Kabel

1 Für die Benützung des Strassen- und Wegraums für Kanalisationen, Werkleitungen oder Kabel wird für jedes Jahr der Nutzung pro Laufmeter je nach Querschnitt eine Gebühr von Fr. 0.50 bis Fr. 5 erhoben.

§ 3 Globalbewilligung

1 Für Globalbewilligungen im Sinne von § 8 Abs. 4 der Verordnung des Regierungs - rates zum Gesetz über Strassen und Wege
2 ) wird für jedes Jahr der Nutzung eine Ge - bühr von Fr. 0.10 bis Fr. 2 pro Quadratmeter approximativer Strassenfläche inner - orts gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Strassen und Wege erhoben.

§ 4 Ausnahmen

1 Liegen besondere Umstände vor, kann auf eine Gebührenerhebung ganz oder teil - weise verzichtet werden.

§ 5 Verfahrensgebühren

1 Die Verfahrensgebühren für die Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen gemäss dem Gesetz über Strassen und Wege richten sich nach der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden
3 )
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1) RB 725.1
2) RB 725.10
3) RB 631.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 05.12.2017 01.01.2018 Erstfassung 49/2017
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