Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch ... (725.12)
Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch ... (725.12)
Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch von Kantonsstrassen und -wegen
Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch von Kantonsstrassen und -wegen (GGV) vom 5. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2018)
§ 1 Grundsatz
1 Das Departement für Bau und Umwelt erhebt nach Massgabe dieser Verordnung Gebühren für den bewilligungspflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch nach § 34 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes über Strassen und Wege
1 )
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§ 2 Kanalisationen, Werkleitungen, Kabel
1 Für die Benützung des Strassen- und Wegraums für Kanalisationen, Werkleitungen oder Kabel wird für jedes Jahr der Nutzung pro Laufmeter je nach Querschnitt eine Gebühr von Fr. 0.50 bis Fr. 5 erhoben.
§ 3 Globalbewilligung
1 Für Globalbewilligungen im Sinne von § 8 Abs. 4 der Verordnung des Regierungs - rates zum Gesetz über Strassen und Wege
2 ) wird für jedes Jahr der Nutzung eine Ge - bühr von Fr. 0.10 bis Fr. 2 pro Quadratmeter approximativer Strassenfläche inner - orts gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Strassen und Wege erhoben.
§ 4 Ausnahmen
1 Liegen besondere Umstände vor, kann auf eine Gebührenerhebung ganz oder teil - weise verzichtet werden.
§ 5 Verfahrensgebühren
1 Die Verfahrensgebühren für die Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen gemäss dem Gesetz über Strassen und Wege richten sich nach der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden
3 )
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1) RB 725.1
2) RB 725.10
3) RB 631.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 05.12.2017 01.01.2018 Erstfassung 49/2017