Reglement über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung der Gemeinde Riehen (RiE 153.500)
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Reglement über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung der Gemeinde Riehen

Mitwirkung der Quartierbevölkerung: Reglement Reglement über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung der Gemeinde Riehen Vom 7. September 2010 (Stand 19. September 2010) Der Gemeinderat Riehen erlässt gestützt auf § 55 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
1 ) folgendes Reglement:

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement regelt den Einbezug der Quartierbevölkerung in die behördliche Meinungs- und Willensbildung in Belangen, von denen sie besonders betroffen ist.
2 Es regelt zudem die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinde an Aktivitäten der Quar - tiervereine.
3 Vorbehalten bleiben formelle Mitwirkungsverfahren, welche anderweitig geregelt sind.

§ 2 Zweck der Mitwirkung

1 Die Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung dient dazu, deren Ansichten und Bedürfnisse wahrzu - nehmen und diese mit von der Gemeinde geplanten Vorhaben abzugleichen.

§ 3 Art des Einbezugs

1 Der Einbezug erfolgt in der Regel in Form einer Anhörung, verbunden mit einer möglichst frühzeiti - gen Information.
2 Fallbezogen kann von den zuständigen Stellen der Gemeinde eine weiter gehende Mitwirkung vorge - sehen werden.

§ 4 Kreis der einzubeziehenden Bevölkerung

1 Der Kreis der zu einem Vorhaben einzubeziehenden Bevölkerung bestimmt sich nach Massgabe ihrer besonderen Betroffenheit.

§ 5 Quartiervereine

1 Will ein Quartierverein stellvertretend für die betroffene Bevölkerung in ein Vorhaben der Gemeinde einbezogen werden, so muss er folgende Voraussetzungen erfüllen: Organisation als gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60ff des Zivilgesetzbuches, politische und konfessionelle Neutralität, Förderung der Kontakte und des gegenseitigen Austauschs im Quartier als wichtige Zweckbestimmung des Vereins, mindestens 20 eingeschriebene Aktivmitglieder, die im betreffenden Quartier wohnen
2 Ein Quartierverein kann zwei Quartiere vertreten, sofern die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 Bst. c
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1 Die Gemeinde kann die gemäss § 5 konstituierten Quartiervereine mit einem jährlichen finanziellen Beitrag unterstützen.
1) SG 111.100 .
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Mitwirkung der Quartierbevölkerung: Reglement
2 Die finanzielle Unterstützung ist an einen aktiven Beitrag des Quartiervereins an das Quartierleben geknüpft.
3 Die in der Gemeindeverwaltung bestehende Ansprechstelle für Quartierbelange gewährleistet die Verbindung von den Quartiervereinen zu den zuständigen Fachstellen der Verwaltung und zum Gemeinderat.

§ 7 Publikation und Wirksamkeit

1 Dieses Reglement wird publiziert; es wird sofort wirksam.
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2) Wirksam seit 19. 9. 2010.
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