Kantonales Geoinformationsgesetz
Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) Vom 17. Juni 2011 (Stand 1. Juni 2016) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung
2 ) , nach Einsichtnahme in die Botschaft der Regierung vom 1. März 2011
3 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten den Behörden von Bund, Kanton und Gemeinden sowie der Wirtschaft, Gesellschaft und Wissenschaft für eine breite Nut - zung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu ange - messenen Kosten zur Verfügung stehen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt:
1. die Haltung und Veröffentlichung der Geobasisdaten des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie der übrigen Geodaten des Kantons;
2. subsidiär die Zuständigkeit zur Erhebung und Nachführung dieser Daten;
3. die Erhebung, Verwaltung und Nachführung der Daten der amtlichen Vermes - sung sowie die Führung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe - schränkungen;
4. die Führung des Leitungskatasters.
1) GRP 2010/2011, 870
2) BR 110.100
3) Seite 791
Art. 3 Begriffe
1 Die in der Bundesgesetzgebung über Geoinformation enthaltenen Definitionen gel - ten auch für das vorliegende Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen.
2 Im Weiteren bedeuten in diesem Gesetz: a) Geodatendrehscheibe: Infrastruktur zur elektronischen Veröffentlichung oder Abgabe von Geodaten; b) Fachstelle: kantonale Stelle, welche für die Erhebung und Nachführung von Geodaten zuständig ist.
Art. 4 Zutrittsrecht
1 Die mit der Erhebung von Geobasisdaten des kantonalen Rechts betrauten Perso - nen sind berechtigt, private und öffentliche Grundstücke zu betreten, soweit dies zur Erfüllung ihres Auftrages erforderlich ist. Sie haben ihr Recht möglichst schonend auszuüben. Die entsprechenden Bestimmungen des Bundesrechts gelten sinngemäss.
2. Geodaten und Geodateninfrastruktur
2.1. GEODATEN UND GEODIENSTE
Art. 5 Geodaten
1. Qualitative und technische Anforderungen
1 Die qualitativen und technischen Anforderungen an die Geobasisdaten des kanto - nalen Rechts und die übrigen Geodaten des Kantons sowie die zugehörigen Geome - tadaten sind so festzulegen, dass ein einfacher Austausch und eine breite Nutzung möglich sind.
2 International oder national anerkannte Normen für Geodaten und Geometadaten sind, soweit möglich und fachlich sinnvoll, zu berücksichtigen.
3 Die Regierung kann das Amt ermächtigen, Weisungen bezüglich der qualitativen und technischen Anforderungen zu erlassen.
Art. 6 2. Geobasisdatenkatalog
1 Die Regierung bezeichnet die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und legt die je - weilige Zugangsberechtigung fest.
2 sofern eine entsprechende Regelung fehlt.
Art. 7 3. Leistungen des Kantons
1 Die Regierung kann Stellen des Kantons ermächtigen, Leistungen im Bereich der Geoinformation zu erbringen.
2 Die Fachstellen können übrige Geodaten des Kantons öffentlich zugänglich ma - chen.
3 Die Leistungen und Veröffentlichungen müssen in einem engen Zusammenhang mit der Aufgabe der Stelle stehen.
Art. 8 4. Gewährleistung der Verfügbarkeit
1 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständige Stelle gewährleistet die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten.
2 Sie hat dafür zu sorgen, dass die Daten zeitgerecht der kantonalen Geodatendreh - scheibe zur Verfügung gestellt werden.
3 Die Regierung regelt die Archivierung und Historisierung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie die entsprechenden Zuständigkeiten.
Art. 9 Geodienste
1 Die Regierung erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforde - rungen für Geodienste.
2 Sie regelt die sachbereichsübergreifenden Geodienste, insbesondere für den Such- und Metadaten-Dienst.
3 Sie bestimmt die minimal anzubietenden Geodienste für Geobasisdaten des kanto - nalen Rechts.
2.2. GEODATENDREHSCHEIBEN UND ABGABESTELLEN
Art. 10 Kantonale Geodatendrehscheibe
1 Der Kanton betreibt eine Geodatendrehscheibe, welche zumindest die Geobasisda - ten des eidgenössischen und des kantonalen Rechts für sein Gebiet zur Verfügung stellt.
2 Sie ist zentrale Abgabestelle im Kanton.
Art. 11 Auslagerung und Zusammenarbeit
1 Der Kanton kann den Betrieb der kantonalen Geodatendrehscheibe ganz oder teil - von Geodaten zusammenarbeiten.
2 Er kann hierfür auch zusammen mit Privaten oder öffentlich-rechtlichen Körper - schaften eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts gründen oder sich an einer solchen beteiligen.
Art. 12 Kommunale Geodatendrehscheiben
1 Die Gemeinden können eigene Geodatendrehscheiben mit Geodaten betreiben oder betreiben lassen, welche Daten über ihr Gebiet abgeben können.
2 Sofern sie Geobasisdaten des eidgenössischen und kantonalen Rechts enthalten, haben diese bezüglich Aktualität und Qualität denjenigen auf der kantonalen Daten - drehscheibe zu entsprechen. Die Regierung kann Ausnahmen hiervon vorsehen.
Art. 13 Nachführungsgeometer und Nachführungsgeometerinnen
1 Die Nachführungsgeometer und Nachführungsgeometerinnen sind berechtigt, Da - ten der amtlichen Vermessung aus ihren Nachführungsgemeinden abzugeben.
2.3. EINSICHTNAHME UND ABGABE VON GEODATEN
Art. 14 Austausch unter Behörden
1 Die Behörden des Kantons, der Regionen und der Gemeinden gewähren sich ge - genseitig einfachen und direkten Zugang zu Geobasisdaten.
Art. 15 Einsichtnahme
1 Die öffentlich zugänglichen Geobasisdaten können kostenlos eingesehen werden.
Art. 16 Bezug
1 Die öffentlich zugänglichen Geobasisdaten können kostenlos bezogen werden.
3. Amtliche Vermessung
3.1. ZUSTÄNDIGKEITEN
Art. 17 Regierung
1 Die Regierung ist zuständig für: a) den Abschluss der mehrjährigen Programmvereinbarungen mit dem Bund; b) die Festsetzung langfristiger Vermessungsprogramme; c) die Festsetzung der Kantonsbeiträge an die Arbeiten der amtlichen Vermes - sung; d) die Genehmigung der amtlichen Vermessung; e) die Festlegung des Lagebezugssystems und des Lagebezugsrahmens; f) die Festsetzung und Genehmigung der Kantonsgrenzen.
2 Die Entscheide der Regierung gemäss Absatz 1 sind endgültig.
3 Sie kann den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Ver - messung erweitern, wenn ein allgemeines und dauerndes Bedürfnis dies rechtfertigt.
Art. 18 Departement
1 Das Departement ist zuständig für: a) die Wahl der Mitglieder der Nomenklaturkommission; b) die Behandlung von Einsprachen im Rahmen der Vermarkung, Vermessung und Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen; c) weitere ihm durch die Regierung zugewiesene Aufgaben.
Art. 19 Amt
1 Dem zuständigen Amt obliegt die Durchführung der amtlichen Vermessung, sofern keine andere Stelle zuständig ist.
2 Insbesondere ist es zuständig für: a) die Aufsicht über die amtliche Vermessung sowie die Leitung und die techni - sche Prüfung der amtlichen Vermessung; b) die Erneuerung und die periodische Nachführung der Vermessungswerke so - wie die Ersterhebung der Gebäudeadressen und die Zweitvermessungen infol - ge Güterzusammenlegungen; c) die besonderen Anpassungen der Vermessungswerke von aussergewöhnlich hohem kantonalem oder nationalem Interesse; d) das Erheben, Nachführen und Verwalten der Lagefixpunkte der Kategorie 2; e) die Erstellung und Nachführung des Basisplanes der amtlichen Vermessung; f) den Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit dem Bund; g) den Erlass technischer und administrativer Weisungen; h) die Koordination anderer Vermessungsvorhaben mit der amtlichen Vermes - sung; i) die Genehmigung von Verträgen der Gemeinden mit den Ingenieur-Geome - tern und Ingenieur-Geometerinnen, welche mit Arbeiten der amtlichen Ver - messung beauftragt werden.
Art. 20 Gemeinde
1 Die Gemeinden sind zuständig für: a) die Grenzfeststellung und die Vermarkung; b) die Ersterhebung; c) Vermessungen, die infolge von Naturereignissen vorgenommen werden und einer Ersterhebung gleichkommen; d) die laufende Nachführung und den Unterhalt der amtlichen Vermessung; e) die Wahl eines Ingenieur-Geometers oder einer Ingenieur-Geometerin für die Verwaltung und laufende Nachführung der amtlichen Vermessung; f) die Wahl der Markkommission; g) die Bezeichnung und die Abgrenzung der Gebiete mit dauernden Bodenver - schiebungen; h) die Festlegung der Strassennamen und der Hausnummern; i) die Benennung und Abgrenzung der postalischen Ortschaften nach Anhörung der Schweizerischen Post;
j) die Durchführung von Projekten, welche den Gemeinden von der Regierung zugewiesen werden; k) die Lieferung der Daten der amtlichen Vermessung an den Kanton.
3.2. VERMARKUNG
Art. 21 Öffentliche Auflage und Einspracheverfahren
1 Sind die Grenzen für ein Vermessungslos oder für einen Vermarkungssektor festge - setzt, gibt die Markkommission den Abschluss der Vermarkungsarbeiten im Amts - blatt und in den ortsüblichen Publikationsorganen bekannt und legt die Vermar - kungsskizzen öffentlich auf.
2 Innert 30 Tagen nach der Publikation kann, wer ein rechtlich geschütztes Interesse nachweist, schriftlich bei der Markkommission Einsprache einreichen. Die Einspra - che muss einen Antrag, den Sachverhalt und eine Begründung enthalten.
3 Die Markkommission strebt unter Beizug des Ingenieur-Geometers beziehungswei - se der Ingenieur-Geometerin so rasch wie möglich eine Verständigung zwischen den beteiligten Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen an. Ist eine Verständigung unmöglich, so überweist sie die Einsprache mit dem Protokoll der Einigungsver - handlung und den dazugehörigen Akten dem Departement zum Entscheid.
4 Kann das Departement die Sache nicht entscheiden, setzt es dem Einsprecher be - ziehungsweise der Einsprecherin eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer all - fälligen Klage auf dem Zivilwege.
3.3. VERMESSUNG
Art. 22 Öffentliche Auflage
1 Nach Prüfung des Vermessungswerkes durch das Amt legt die Gemeinde die Be - standteile der amtlichen Vermessung während 30 Tagen öffentlich auf. Sie gibt die Auflage im Kantonsamtsblatt und in den ortsüblichen Publikationsmitteln bekannt.
2 Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, wer - den zusätzlich mit normaler Postsendung über die Auflage mit Angaben der betroffe - nen Parzellennummer, deren Flächen und die ihnen zustehenden Rechtsmittel infor - miert.
3 Auf Verlangen ist dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin gegen Ge - bühr eine Ausschnittskopie aus dem Plan für das Grundbuch zuzustellen.
Art. 23 Einspracheverfahren
1 Während der Auflage kann, wer ein rechtlich geschütztes Interesse nachweist, schriftlich bei der Markkommission Einsprache einreichen. Die Einsprache muss einen Antrag, den Sachverhalt und eine Begründung enthalten.
2 Was bereits Gegenstand des Vermarkungsverfahrens war, kann nicht mehr Gegen - stand der Einsprache sein.
3 Die Markkommission strebt unter Beizug des Ingenieur-Geometers beziehungswei - se der Ingenieur-Geometerin so rasch wie möglich eine Verständigung zwischen den beteiligten Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen an. Ist eine Verständigung unmöglich, so überweist sie die Einsprache mit dem Protokoll der Einigungsver - handlung und den dazugehörigen Akten dem zuständigen Departement zum Ent - scheid.
4 Kann das Departement die Sache nicht entscheiden, setzt es dem Einsprecher be - ziehungsweise der Einsprecherin eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer all - fälligen Klage auf dem Zivilwege.
Art. 24 Kostentragung nachträglicher Korrekturen
1 Ist die amtliche Vermessung aufgrund einer Vereinbarung oder eines Urteils nach - träglich abzuändern und hätten die dazu führenden Gründe bereits im Rahmen der Auflage des Vermessungswerkes vorgebracht werden können, gehen die Kosten zu - lasten des begünstigten Grundeigentümers beziehungsweise der begünstigten Grund - eigentümerin.
Art. 25 Dauernde Bodenverschiebungen
1 Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen sind durch die Gemeinde zu bezeich - nen und auf einem speziellen Plan abzugrenzen. Dieser ist während 30 Tagen öffent - lich aufzulegen.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Auflage- und Einspracheverfahren der Ver - messung.
3 Die Gemeinde meldet die Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen zur Anmerkung im Grundbuch an. Die Anmerkung ist gebührenfrei.
Art. 26 Laufende Nachführung
1 Dem Nachführungsgeometer beziehungsweise der Nachführungsgeometerin ob - liegt die Verwaltung und laufende Nachführung des originalen und massgeblichen Bestandes der amtlichen Vermessung.
2 Die Gemeinde erstattet dem Nachführungsgeometer beziehungsweise der Nachfüh - rungsgeometerin alle erforderlichen Meldungen für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung.
Art. 27 Bereitstellung der Daten für die Geodatendrehscheibe
1 Ein aktueller Satz der Daten der amtlichen Vermessung muss jederzeit bei der Geo - datendrehscheibe zur Einsicht und für die Abgabe zur Verfügung stehen.
2 Der Nachführungsgeometer beziehungsweise die Nachführungsgeometerin stellt dem Kanton die von der Regierung bestimmten Daten nach jeder Änderung inner - halb der von der Regierung festgelegten Frist in elektronischer Form zur Verfügung. Die übrigen Daten der amtlichen Vermessung sind nach Änderungen mindestens monatlich dem Kanton zu übermitteln.
3 Der Nachführungsgeometer beziehungsweise die Nachführungsgeometerin ist für die Richtigkeit und Aktualität der an den Kanton gelieferten Daten verantwortlich.
Art. 28 Geografische Namen
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Nachführungsgeometer beziehungsweise der Nachführungsgeometerin sowie dem Amt Festlegungen und Änderungen der von der Regierung bezeichneten geographischen Namen zu melden.
3.4. KOSTENVERTEILUNG
Art. 29 Vermarkung
1 Die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Kosten für die Grenzfeststel - lung und Vermarkung von Grundstücken gehen zulasten der Gemeinden.
Art. 30 Vermessung
1 Der Kanton leistet Beiträge an die Ersterhebung sowie für Massnahmen, die infol - ge von Naturereignissen vorgenommen werden und einer Ersterhebung gleichkom - men. Die Beiträge betragen 60 Prozent der anrechenbaren Kosten, die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleiben.
2 Der Kanton trägt die nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter verbleibenden Kosten der Vermessungen, für welche er zuständig ist.
3 Die Kosten von Mehranforderungen werden grundsätzlich von jenem Gemeinwe - sen getragen, das sie beschliesst. Besteht daran sowohl ein kantonales als auch ein kommunales Interesse, so können die Kosten verhältnismässig aufgeteilt werden. Das Gemeinwesen, das die Mehranforderung beschliesst, trägt dabei mindestens 50 Prozent der Kosten.
Art. 31 Fixpunkte der Kategorie 2 und Basisplan
1 Der Kanton trägt die Nachführungskosten der Fixpunkte der Kategorie 2 und des Basisplans, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden.
Art. 32 Gemeinden und Privatinteressenz
1 Die Gemeinden tragen die Restkosten für Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten, für welche sie zuständig sind und die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleiben.
2 Sie sind berechtigt, Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, Inhaber und In - haberinnen von selbständigen Baurechten sowie Dritte, die unmittelbar oder mittel - bar Nutzen aus der Vermessung ziehen, zur Kostentragung heranzuziehen. Im Kostenverteiler können auch nicht beitragsberechtigte Auslagen der Gemeinde für die Vermarkung und Vermessung berücksichtigt werden.
3 Die Kosten für Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung von Vermessungs- und Grenzzeichen oder die wegen Grenzstreitigkeiten entstanden sind, trägt der Verursacher beziehungsweise die Verursacherin.
Art. 33 Verteilung der Kosten
1 Die Verteilung der Restkosten auf die Privatinteressenz hat sich nach dem Nutzen zu richten, der ihr erwachsen ist. Die Grundsätze für die Kostenverteilung sind durch die Gemeinde zu beschliessen.
2 Mögliche Kriterien sind: a) die Fläche und die Anzahl der vermessenen Parzellen; b) die Anzahl der Grenzzeichen; c) der Schätzungswert der vermessenen Liegenschaften.
Art. 34 Anrechenbare Kosten
1 Für die Berechnung der anrechenbaren Kosten des Bundes und des Kantons fallen namentlich ausser Betracht: a) die Kosten des Unterhalts; b) die aus kommunalen Mehranforderungen entstehenden Kosten; c) die kommunalen Verwaltungskosten; d) die an kommunale Organe für deren Mitwirkung bei der Vermarkung und Ver - messung geleisteten Entschädigungen; e) die Kosten der öffentlichen Auflage und Einsprachenerledigung; f) die Entschädigung für die bei den Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten entstandenen Kulturschäden; g) die Zinsen für Vorschüsse an Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten; h) die aus vertrags- oder vorschriftswidrigem Verhalten der Vertragsparteien ent - standenen Mehrkosten; i) die ohne Vertrag oder Auftrag ausgeführten Arbeiten; j) die Kosten der Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a VAV 1 ) ; k) die Kosten für die Beschilderung der Strassennamen und Hausnummern.
Art. 35 Laufende Nachführung
1 Die Kosten der laufenden Nachführung trägt die natürliche oder juristische Person, die sie verursacht.
2 Soweit sie nicht den Verursachern oder Verursacherinnen belastet werden können, werden die Kosten durch die Gemeinde getragen.
1) SR 211.432.2
Art. 36 Sicherung des Vermessungswerkes
1 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Sicherung und Versicherung der Bestand - teile der amtlichen Vermessung.
Art. 37 Pilotprojekte und Entwicklung der amtlichen Vermessung
1 Der Kanton kann Beiträge an Pilotprojekte und weitere Arbeiten zur Entwicklung der amtlichen Vermessung leisten.
Art. 38 Grundbuchkosten
1 Das Amt kann Lagefixpunkte und Höhenfixpunkte im Grundbuch gebührenfrei an - merken lassen.
4. Leitungskataster
Art. 39 * Kommunaler Leitungskataster
1 Die Gemeinden legen nach den technischen Vorgaben der Regierung einen digita - len Leitungskataster an und führen diesen nach.
2 Aus dem Leitungskataster geht mindestens hervor: a) die geografische Lage der permanenten Leitungen mit ihren ober- und unterir - dischen baulichen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung; b) das transportierte Medium; c) der Eigentümer oder die Eigentümerin.
3 Die Eigentümer und Eigentümerinnen der Leitungen oder Werke stellen der Gemeinde oder dem Kanton die Leitungsdaten in geeigneter Form unentgeltlich zur Verfügung.
4 Die Regierung legt die Zugangsberechtigung fest.
Art. 40 * Kantonale Übersicht über die Werkleitungen
1 Der Kanton kann eine digitale Übersicht über die Werkleitungen führen, welche die geografische Lage der permanenten Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung sowie das transportierte Medium enthält.
2 Die Gemeinden stellen dem Kanton die Leitungsdaten in geeigneter Form unent - geltlich zur Verfügung.
5. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Art. 41 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
1 Der Kanton führt einen Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun - gen nach den Vorgaben des Bundesrechts.
2 Die Regierung legt fest, welche Eigentumsbeschränkungen des kantonalen und kommunalen Rechts in den Kataster aufgenommen werden.
Art. 42 Auslagerung
1 Der Kanton kann die Führung des Katasters ganz oder teilweise Dritten übertragen.
2 Er kann hierfür auch zusammen mit Privaten oder öffentlich-rechtlichen Körper - schaften eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts gründen oder sich an einer solchen beteiligen.
6. Schlussbestimmungen
Art. 43 Referendum, Infrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 1 ) dieses Gesetzes.
1) Mit RB vom 20. Dezember 2011 mit Ausnahme der Art. 39 und 40 auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.06.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung -
17.05.2016 01.06.2016 Art. 39 eingefügt 2016-007
17.05.2016 01.06.2016 Art. 40 eingefügt 2016-007
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 17.06.2011 01.01.2012 Erstfassung -
Art. 39 17.05.2016 01.06.2016 eingefügt 2016-007
Art. 40 17.05.2016 01.06.2016 eingefügt 2016-007
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