Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantone... (719.31)
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Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft

Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft Vom 24. Oktober 2017 (Stand 1. Januar 2018) Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, gestützt auf Art. 44 und 48 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge - nossenschaft vom 18. April 1999
1 ) sowie § 106 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
2 ) und § 77 der Verfassung des Kantons Basel- Landschaft vom 17. Mai 1984
3 ) , beschliessen:
1 Geltungsbereich, Zweck

§ 1 Geltungsbereich

1 Durch diese Vereinbarung wird die Zusammenarbeit der Polizei Basel-Land - schaft und der Kantonspolizei sowie der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im ge - samten Zuständigkeitsbereich der Polizei, insbesondere bei grenzüberschrei - tenden und gemeinsamen Einsätzen geregelt.
2 Sie gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der beiden Kantone.
3 Sie ergänzt das Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nord - westschweiz vom 20. Januar 1995
4 ) (PKNW) und die Vereinbarung über die in - terkantonalen Polizeieinsätze vom 6. April 2006
5 ) (IKAPOL).

§ 2 Zweck

1 Die Vereinbarung bezweckt eine rasche, einfache und wirkungsvolle grenz - überschreitende Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Polizeien und ge - genseitige Hilfe im Rahmen der jeweils verfügbaren personellen Ressourcen, geprägt vom Gedanken der gutnachbarschaftlichen Solidarität. Die Zusam - menarbeit erfolgt insbesondere durch:
a. gemeinsame Einsätze auf dem Gebiet eines Kantons,
1) AS 1999 2556, SR 101
2) SG 111.100
3) GS 29.276, SGS 100
4) BS: SG BS 510.300 ; BL: GS 32.540, SGS 700.12
5) BS: nicht veröffentlicht; BL: GS 36.0060, SGS 145.37 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.053
b. gemeinsame Einsätze in einem grenzüberschreitenden Einsatzraum,
c. verbundene Einsatzleitung bei grenzüberschreitenden Einsätzen,
d. spontane Unterstützung auf Ersuchen,
e. selbständige Einsätze im Nachbarkanton,
f. planbare Nachbarschaftshilfe,
g. gemeinsame grenzüberschreitende präventive Aktionen,
h. Vereinbarungen über standardisierten Mittelansatz bei gemeinsamen Ein - sätzen,
i. Nacheile in Bagatellfällen,
j. Vereinbarung weiterer Zusammenarbeit, namentlich im Bereich der Aus - bildung, der Beschaffung und Bewirtschaftung von Material und Ausrüs - tung, bei der Koordination und Zurverfügungstellung einzelner Dienste.
2 Die Vereinbarung regelt die Formen der Zusammenarbeit, das Verfahren, die Rechte und Pflichten der im Nachbarkanton eingesetzten Polizeikräfte, die Haf - tung und die Grundsätze der Entschädigung.
2 Formen der Zusammenarbeit

§ 3 Gemeinsame Einsätze auf dem Gebiet eines Kantons

1 Für die polizeiliche Bewältigung von Veranstaltungen, Kundgebungen und anderen Ereignissen kann der jeweils andere Kanton die Polizei des Einsatz - kantons mit den notwendigen polizeilichen Ressourcen unterstützen, wenn das Ereignis auch polizeiliche Interessen des entsendenden Kantons tangiert.

§ 4 Gemeinsame Einsätze in einem grenzüberschreitenden Ein -

satzraum
1 Für Veranstaltungen, Kundgebungen und andere Ereignisse, die an mehre - ren Orten in beiden Kantonen stattfinden oder sich geplant oder voraussehbar vom einen Kanton in den anderen verlagern können, kann ein gemeinsamer Einsatz angeordnet und ein grenzüberschreitender gemeinsamer Einsatzraum bestimmt werden.
2 Die Planung solcher Einsätze wird frühzeitig koordiniert. Es wird entweder in jedem Kanton eine eigenständige Einsatzleitung oder eine gemeinsame Ein - satzleitung (§ 5) eingesetzt.
3 Die für den Gesamteinsatz erforderlichen Mittel werden durch beide Kantone im Verhältnis zum jeweiligen, mutmasslichen polizeilichen Aufwand in jedem Kanton erbracht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.053

§ 5 Gemeinsame Einsatzleitung bei grenzüberschreitenden Einsät -

zen
1 Bei Einsätzen mit grenzüberschreitendem Einsatzraum, mit Schwerpunkten in beiden Kantonen oder wenn mit einer Verlagerung des Einsatzraums in den Nachbarkanton gerechnet wird, kann eine gemeinsame Einsatzleitung einge - setzt werden. Sie besteht aus je 1 einsatzleitenden Person aus jedem Kanton. Sie kann sowohl auf der Ebene Gesamteinsatzleitung als auch auf der Ebene der örtlichen Einsatzleitung bzw. von Einsatzabschnitten eingesetzt werden.
2 Solche Einsätze werden gemeinsam geplant. Der gesamte Kräfte- und Mittel - ansatz und dessen Zuweisung zur jeweiligen Einsatzleitung der Partnerkanto - ne werden durch die einsatzleitenden Personen gemeinsam festgelegt.
3 Wechselt der Schwerpunkt des Einsatzes vom einen Kanton in den Nachbar - kanton, entscheiden die einsatzleitenden Personen bei Bedarf gemeinsam über notwendige Änderungen der Zuweisung der Einsatzkräfte und -mittel.
4 Überschreiten Einsatzkräfte bei einer Verlagerung des Geschehens die Kantonsgrenze, bleibt die Führung in der Hand der ursprünglich einsatzleiten - den Person, bis sie in gegenseitiger Absprache durch die örtlich zuständige einsatzleitende Person übernommen wird.
5 Die Verantwortung trägt in jedem Fall jeweils die örtlich zuständige Einsatzlei - tung für das Hoheitsgebiet ihres eigenen Kantons.

§ 6 Spontane Unterstützung auf Ersuchen

1 Bei spontanen Ereignissen, die mit den eigenen verfügbaren Kräften nicht oder nur erschwert bewältigt werden können, leistet der jeweils andere Kanton auf Ersuchen des Einsatzkantons spontane Unterstützung durch geeignete Einsatzkräfte.
2 Spontane Nachbarschaftshilfe umfasst neben Kräften der Grundversorgung und des Ordnungsdienstes insbesondere auch spezialisierte Polizeikräfte mit besonderen Einsatzmitteln wie Intervention, Observation, Polizeihunde, Poli - zeiboote etc.

§ 7 Selbständige Einsätze im Nachbarkanton

1 Stellen Polizeikräfte anlässlich ihrer dienstlichen Tätigkeiten, insbesondere auch bei Transitfahrten, im Nachbarkanton unmittelbar notwendigen polizeili - chen Handlungsbedarf fest, sind sie dazu befugt, alle erforderlichen Massnah - men des ersten Angriffs im sicherheits-, kriminal- und verkehrspolizeilichen Be - reich vorzunehmen.
2 Insbesondere sind sie zu folgenden hoheitlichen Tätigkeiten befugt:
a. vorläufige Festnahme,
b. Entgegennahme von Anzeigen und Requisitionen, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.053
c. sicherheitspolizeiliche Massnahmen beim Aufkommen von Störungen wie namentlich Anhaltungen, Personen- und Fahrzeugkontrollen, Durchsu - chen von Personen und Sachen, Betreten von Grundstücken und Durch - suchen von nicht öffentlichen Räumen, Wegweisungen/Fernhaltungen, Sicherstellung von Gegenständen, Befragungen,
d. Entgegennahme von Fundgegenständen,
e. Wahrung der Verkehrssicherheit und Aufrechterhalten des Verkehrs, na - mentlich durch vorübergehende Verkehrsumleitungen und Beschränkun - gen,
f. Kontrolle von Fahrzeuglenkenden bei Beteiligung an Unfällen, bei Ver - dacht von Einschränkungen der Fahrfähigkeit oder bei schwerwiegenden Verkehrsregelverletzungen.
3 Sind Zwangsmassnahmen getroffen worden oder weitere Massnahmen not - wendig, ist unverzüglich die örtlich zuständige Polizei beizuziehen. In jedem Fall ist die örtlich zuständige Polizei so bald wie möglich über die getroffenen Massnahmen und die erhobenen Erkenntnisse zu informieren.
4 Ab Eintreffen der örtlich zuständigen Polizei vor Ort übernimmt diese die Ein - satzführung. Bei Bedarf unterstützen die ausserkantonalen Polizeikräfte den Einsatz weiterhin.
5 Wenn über Massnahmen im jeweils anderen Kanton Rapport erstattet wird, ist dieser auf dem Dienstweg der zuständigen Polizeileitung zuzustellen.
6 Während dienstlicher Verrichtungen im jeweils anderen Kanton festgestellte Delikte werden auf dem Dienstweg der zuständigen Polizeileitung rapportiert.
7 Ausserkantonale Polizeikräfte sind nicht befugt, für Übertretungen, die im je - weils anderen Kanton begangen worden sind, das Ordnungsbussenverfahren anzuwenden.

§ 8 Planbare Nachbarschaftshilfe

1 Sind besondere Einsatzkräfte wegen Ausbildungen, anderen Beanspruchun - gen oder Ausfällen von Mitarbeitenden für einen bestimmten Zeitraum nicht einsatzfähig, können die Einsatzbereitschaft und allfällig notwendige Einsätze auf Ersuchen hin für diesen Zeitraum durch die entsprechenden Einsatzkräfte des jeweils anderen Kantons abgedeckt werden.

§ 9 Gemeinsame grenzüberschreitende präventive Aktionen

1 Besondere sicherheits-, kriminal- und verkehrspolizeiliche Lagen können bei Bedarf durch gemeinsame präventive Aktionen auf dem Hoheitsgebiet eines oder beider Kantone bekämpft werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.053
2 Es kann dafür eine gemeinsame Einsatzleitung (§ 5) eingesetzt werden. Fer - ner können Aktionsteams aus Angehörigen beider Kantone gebildet werden, die sowohl als gemischte oder auch als kantonseinheitliche Patrouillen Kontroll- und Patrouillentätigkeit im Rahmen der entsprechenden Aktion in bei - den Kantonen durchführen können.

§ 10 Vereinbarungen über standardisierten Mittelansatz bei gemein -

samen Einsätzen
1 Für regelmässig wiederkehrende Anlässe und Veranstaltungen können die Polizeikommandanten bzw. die Polizeikommandantinnen miteinander Verein - barungen über einen standardisierten Mittelansatz für die Unterstützung ab - schliessen, bei Bedarf auch abgestuft nach vordefinierten Gefährdungslagen.
2 Solche Vereinbarungen können jeweils nach jeder einzelnen Veranstaltung, im Falle einer Vereinbarung für Sportveranstaltungen auf das Ende der jeweili - gen Saison, gekündigt oder im gegenseitigen Einvernehmen angepasst wer - den.

§ 11 Vereinfachte Nacheile

1 Bei Nacheile (Art. 216 Schweizerische Strafprozessordnung
6 ) ) kann eine im Nachbarkanton angehaltene Person in besonderen Fällen durch die nachgeeil - ten Polizeikräfte zur weiteren Bearbeitung des Falles in ihren Kanton zurückge - führt werden, ohne sie der am Ort der Anhaltung zuständigen Behörde überge - ben zu müssen.
2 Ein besonderer Fall liegt insbesondere vor, wenn ein klarer Sachverhalt vor - liegt, kein wesentlicher, über die Anhaltung hinausgehender Bezug zum Kanton der Anhaltung vorliegt und die örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand) klarerweise beim Kanton der nacheilenden Polizeikräfte liegt.
3 Die Polizei des Nachbarkantons ist unverzüglich über die Nacheile zu unter - richten und die formlose Rückführung ist untereinander abzusprechen. Besteht die Polizei oder die Staatsanwaltschaft des Kantons der Anhaltung auf einer Übernahme der angehaltenen Person, ist dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.

§ 12 Vereinbarungen über weitere Zusammenarbeit

1 Im Rahmen dieser Vereinbarung und der rechtlichen Grundlagen von Bund und Kantonen können die Polizeikommandanten bzw. die Polizeikommandan - tinnen direkt untereinander Vereinbarungen über weitere Bereiche der Zusam - menarbeit abschliessen. Gegenstand solcher Vereinbarungen können insbe - sondere Ausbildung, Beschaffung und Bewirtschaftung von Material und Aus - rüstung, Koordination und Zurverfügungstellung einzelner Dienste, Projekte al - ler Art oder weitere Unterstützungen sein.
6) SR 312.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.053
2 Beim Abschluss solcher Vereinbarungen mit Kostenfolgen sind die jeweiligen Finanzkompetenzen in den beiden Kantonen und eventuell daraus folgende notwendige Zustimmungen oder Genehmigungen politischer Behörden zu be - rücksichtigen.
3 Rechtsstellung im Einsatzkanton

§ 13 Polizeiliche Befugnisse

1 Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des grenzüberschrei - tenden Einsatzes für die erforderlichen Amtshandlungen polizeiliche Befugnis - se gemäss den Gesetzen des Einsatzkantons. Bei gemeinsamen oder unter - stützenden Einsätzen unterstehen sie der polizeilichen Leitung des Einsatzkan - tons.

§ 14 Personalrechtliche Stellung

1 Personalrechtlich und disziplinarisch unterstehen die ausserkantonalen Ein - satzkräfte dem Personalrecht des Stammkantons.
4 Verfahren

§ 15 Planbare gemeinsame Einsätze (§§ 3, 4, 5 und 9)

1 Gemeinsame Einsätze werden gemeinsam geplant oder deren Planung wird zusammen koordiniert. Es werden dabei insbesondere die Einsatzleitung, der erforderliche Mittelansatz aus den beiden Polizeikorps und die Frage der Ent - schädigung festgelegt.
2 Auf Antrag der jeweiligen Leitung der planenden Organisationseinheit ordnen die Polizeikommandanten bzw. die Polizeikommandantinnen die gemeinsame Durchführung des Einsatzes an. Sie bestimmen namentlich die Einsatzleitung, den Mittelansatz aus ihren Polizeikorps und die Frage der Entschädigung im Rahmen der §§ 20 und 21.

§ 16 Spontane Unterstützung auf Ersuchen (§ 6)

1 Benötigen Einsatzkräfte vor Ort Unterstützung durch Polizeikräfte des Nach - barkantons, fordern sie diese Unterstützung bei ihrer Einsatz(leit)zentrale an. Die Einsatz(leit)zentrale stellt einen Unterstützungsantrag an die Einsatz(leit)zentrale des Partnerkantons.
2 Die Kompetenz zur Bewilligung spontaner Unterstützung richtet sich nach der Regelung des jeweiligen Kantons. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.053

§ 17 Spontane Einsätze und Nacheile (§§ 7 und 11)

1 Bei spontanen Einsätzen im Nachbarkanton und bei Nacheile informieren die im Nachbarkanton handelnden Polizeikräfte unverzüglich ihre Einsatz(leit)zentrale über den Einsatz und die getroffenen Massnahmen. Diese unterrichtet unverzüglich die Einsatz(leit)zentrale des Einsatzkantons über den Einsatz und spricht weitere Massnahmen mit ihr ab. Die Einsatz(leit)zentrale des Einsatzkantons kann jederzeit die Übernahme des Einsatzes durch eigene Kräfte anordnen.

§ 18 Planbare Nachbarschaftshilfe (§ 8)

1 Planbare Nachbarschaftshilfe wird durch die Leitenden der betroffenen Orga - nisationseinheiten direkt miteinander abgesprochen.
2 Beinhaltet die Absprache die Übernahme allfälliger Einsätze im Partnerkan - ton, wird die Absprache den Polizeikommandanten bzw. den Polizeikomman - dantinnen zur Genehmigung vorgelegt.

§ 19 Vereinbarungen über standardisierten Mitteleinsatz und weitere

Vereinbarungen (§§ 10 und 12)
1 Vereinbarungen über standardisierten Mittelansatz bei wiederkehrenden Ver - anstaltungen und weitere Vereinbarungen werden durch die Polizeikomman - danten bzw. die Polizeikommandantinnen abgeschlossen.
5 Kosten

§ 20 Grundsatz

1 Die Unterstützungsleistungen nach dieser Vereinbarung sind bis zu einer Ge - samtleistung pro Einsatz von 10 Personentagen (84 Arbeitsstunden) unentgelt - lich. Darin eingeschlossen ist auch der Einsatz von besonderen polizeilichen Mitteln wie z.B. Fahrzeuge, Polizeihunde, Polizeiboote.
2 Übersteigt die Gesamtleistung pro Einsatz 10 Personentage (84 Arbeitsstun - den), so wird der gesamte Einsatz, inklusive die Kosten für besondere Einsatz - mittel, dem unterstützenden Partnerkanton nach dem Gebührentarif zum Kon - kordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz entschä - digt.
3 Keine Entschädigung wird ausgerichtet für Unterstützungseinsätze, die auch im eigenen Interesse des unterstützenden Partnerkantons liegen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.053

§ 21 Vorbehalt für Konkordatseinsätze

1 Unterstützungsleistungen im Rahmen des PKNW, der IKAPOL oder anderer spezieller schriftlicher Vereinbarungen werden nach den Regelungen dieser Konkordate bzw. Vereinbarungen entschädigt.

§ 22 Entscheid

1 Führen die Regelungen dieser Vereinbarung im konkreten Fall nicht zu einem klaren Entscheid, so verständigen sich die Polizeikommandanten bzw. die Poli - zeikommandantinnen über die Kostentragung beider Seiten. Werden sie sich nicht einig, entscheiden die Direktions- bzw. Departementsvorstehenden gemeinsam.
6 Haftung, Unfallversicherung

§ 23 Haftung

1 Die Haftung für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz verursachen, richtet sich nach Art. 7 des PKNW.
2 Jeder Kanton trägt den ihm bei einem Einsatz im jeweils anderen Kanton ent - standenen Schaden selber, soweit er ihm nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig durch Mitarbeitende des Einsatzkantons zugefügt worden ist.

§ 24 Unfallversicherung

1 Die Versicherung der Polizeiangehörigen gegen Unfall richtet sich bei Einsät - zen ausserhalb ihres jeweiligen Kantonsgebiets nach Art. 8 des PKNW.
7 Schlussbestimmungen

§ 25 Vorbehalt anderer Abkommen

1 Andere, im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bereits bestehen - de schriftliche Abkommen über polizeiliche Leistungen bleiben vorbehalten.

§ 26 Kündigung

1 Diese Vereinbarung kann durch jeden Vertragspartner mit einer Kündigungs - frist von 6 Monaten auf das Ende jeden Jahres gekündigt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.053
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.10.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.053 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.053
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.10.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.053 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.053
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