Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz (217.330)
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Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz

Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz (GKGeoIG) Vom 20. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2012) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 20. Dezember 2011
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abgabe von beschränkt öffentlich zugänglichen Geodaten sowie mit der Ein - sichtnahme in solche.
2 Sie regelt ferner die Gebühren im Rahmen der amtlichen Vermessung.

Art. 2 Mehrwertsteuer

1 Die Mehrwertsteuer wird gemäss der Mehrwertsteuergesetzgebung verrechnet. Sie wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
2. Zugang zu Geodaten

Art. 3 Befristeter Zugang bis ein Jahr

1 Für den auf maximal ein Jahr befristeten Zugang zu nicht öffentlich zugänglichen Geodaten wird eine Gebühr erhoben.
2 Die Gebühr für den Zugang beträgt mindestens 150 und höchstens 800 Franken.
1) BR 110.100

Art. 4 Unbefristeter und befristeter Zugang über ein Jahr

1 Im Rahmen einer Vereinbarung kann einer Person der unbefristete oder der auf über ein Jahr befristete Zugang zu bestimmten beschränkt öffentlichen Geodaten gewährt werden.
2 Solche Verträge müssen jährlich kündbar sein.
3 Die Gebühr für den Zugang beträgt pro Jahr 800 Franken.

Art. 5 Besondere Leistungen

1 Besondere Leistungen wie die Erstellung analoger Produkte und die Auswertung oder die Abgabe von Geodaten ausserhalb der Download-Dienste werden nach Zeit - aufwand verrechnet.
2 Für die Honorierung nach Zeitaufwand gilt maximal der Stundenansatz gemäss Kategorie D der Empfehlungen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegen - schaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB), mindestens jedoch 50 Franken pro Auftrag.
3. Amtliche Vermessung

Art. 6 Grundsatz

1 Die Gebühren im Rahmen der laufenden Nachführung richten sich nach der Ver - einbarung über die Honorarordnung für die Nachführung der amtlichen Vermessung vom 20. November 1996 (HO 33).
2 Das Amt erlässt die notwendigen Erläuterungen zur Anwendung der HO 33.

Art. 7 Ausschluss der Anwendbarkeit der HO 33

1 Im Bereiche der elektronischen Aufbereitung und Abgabe von Geodaten der amtli - chen Vermessung (Pos. 3341) gilt Artikel 5. Vorbehalten bleibt die Gebührenerhe - bung für die Beglaubigung nach eidgenössischem Recht.
2 Die Entschädigung durch die Gemeinde für die Datensicherung (Pos. 3342), die Datenaufbewahrung (Pos. 3343), die Auskunftserteilung (Pos. 3344) sowie die Da - tenlieferung an den Kanton beziehungsweise an die Geodatendrehscheibe sind zwi - schen der Gemeinde und der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeo - meter im Rahmen des Nachführungsvertrages festzulegen. Das Amt erlässt Richtli - nien für die Abgeltungen.

Art. 8 Grossaufträge

1 Die HO 33 wird angewendet für Aufträge bis 25 000 Franken (exkl. MWST). Bei grösseren Nachführungsarbeiten sind zwischen Auftraggeberin oder Auftraggeber und Nachführungsgeometerin oder Nachführungsgeometer vor Arbeitsbeginn eine Vereinbarung abzuschliessen und der Preis festzulegen.

Art. 9 Teuerung

1 Die Tarife der HO 33 unterliegen der von der Eidgenössischen Vermessungsdirekti - on jährlich bekanntgegebenen Teuerung.
4. Schlussbestimmungen

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der Amtlichen Vermessung vom
18. April 2006
1 ) aufgehoben.

Art. 11 Inkraftsetzung

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
1) AGS 2006, KA 1415, und AGS 2007, KA 4571
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.12.2011 01.01.2012 Erstfassung -
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