Verordnung betreffend die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht
Verordnung betreffend die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vom 21. September 2010 (Stand 1. Januar 2011)
§ 1 Verfahren gegen Jugendliche
1 Zuständige Behörden der Jugendrechtspflege nach Art. 23 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
1 ) sind die Jugendanwaltschaft und die Bezirksge - richte als Jugendgerichte.
§ 2 Durchsuchung
1 Zuständig für die Bewilligung der Durchsuchung von Wohnungen und Personen ist die zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft.
2 Betreffen diese Amtshandlungen Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren ist die Ju - gendanwaltschaft zuständig.
§ 3 Haftbefehle
1 Zuständig für den Erlass von Haftbefehlen ist das Zwangsmassnahmengericht.
§ 4 Gerichtliches Verfahren
1 Strafgerichte im Sinne des VStrR sind die Bezirksgerichte in Dreierbesetzung.
§ 5 Rechtsmittel
1 Zuständige kantonale Rechtsmittelinstanz gemäss VStrR ist das Obergericht.
§ 6 Kostenrückvergütung
1 Forderungen auf Kostenrückvergütung durch den Bund werden vom Departement für Justiz und Sicherheit erhoben.
1) SR 313.0
§ 7 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Der Regierungsratsbeschluss über die Zuständigkeiten kantonaler Behörden ge - mäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vom 23. Dezember
1974 wird aufgehoben.
§ 8 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 21.09.2010 01.01.2011 Erstfassung ABl. 38/2010
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