Übereinkunft zwischen dem Heiligen Stuhl und der Regierung des Kantons Thurgau betreffend den Beitritt des hohen Standes Thurgau zum Bistum Basel
Übereinkunft zwischen dem Heiligen Stuhl und der Regierung des Kantons Thurgau betreffend den Beitritt des hohen Standes Thurgau zum Bistum Basel
1 ) vom 11. April 1829 (Stand 3. Juni 1829)
Art. 1
1 Die von dem Bistum Konstanz getrennte katholische Bevölkerung des hohen Stan - des Thurgau ist für immer dem wiederhergestellten Bistum Basel einverleibt.
Art. 2
1 Die Wahl des zum Domkapitel zu ernennenden nicht residierenden Domherrn ge - schieht auf die im Art. 12 der angezogenen Übereinkunft vom 26. März 1828
2 ) für den hohen Stand Bern festgesetzte Weise und so soll auch alles, was in Beziehung auf diese Wahl diesem letztern Kanton zugestanden ist, auf den Kanton Thurgau an - wendbar und bestätigt sein.
Art. 3
1 Der Kanton Thurgau hat auf die gleiche Weise an allen Rechten und Vorteilen An - teil, welche im allgemeinen sowohl als Gemeinschaftlichen (en général et en com - mun) den kontrahierenden Kantonen Luzern, Solothurn, Bern und Zug zukommen, sowie er hinwieder gleichermassen alle Lasten und Verbindlichkeiten zu erfüllen hat, welche den genannten Kantonen in angeführter Übereinkunft aufgelegt sind.
Art. 4
1 Die Ratifikationen der gegenwärtigen Übereinkunft, welche doppelt ausgefertigt und besiegelt wird, sollen baldmöglichst ausgewechselt werden.
1) Vom GR am 3. Juni 1829 genehmigt; das in französischer Sprache abgefasste Original trägt den Titel: «Convention sur l’accession du haut Etat de Thourgovie au Diocèse de Bâle nou - vellement organisé.»
2) RB 188.11
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 11.04.1829 03.06.1829 Erstfassung -
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