Reglement der politischen Rechte in der Einwohnergemeinde Riehen (RiE 132.110)
CH - BS

Reglement der politischen Rechte in der Einwohnergemeinde Riehen

Politische Rechte: Reglement Reglement der politischen Rechte in der Einwohnergemeinde Riehen Vom 18. März 1997 (Stand 11. Juni 2015) Der Gemeinderat Riehen, gestützt auf die Ordnung der politischen Rechte in der Einwohnergemeinde Riehen vom 24. April
1996
1 ) ,
2 ) beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

3 Stimmabgabe
1 Die Stimmabgabe ist im Wahllokal Gemeindehaus sowie brieflich möglich.

§ 1a

4 ) Stimmabgabe durch Dritte
1 Die Stimmabgabe durch Dritte gemäss § 10 der Ordnung erfolgt mit einem besonderen Stimmrechts - ausweis, der von der Gemeindeverwaltung unter Angabe des Hinderungsgrundes anzufordern ist.
2 Die mit der Stimmabgabe betraute Drittperson hat ihren Namen, ihre Wohnadresse sowie ihre Unter - schrift auf dem besonderen Stimmrechtsausweis gemäss Abs. 1 zu vermerken und die Wahl- und Stimmzettel nach Anweisung der bzw. des Stimmberechtigten auszufüllen.
3 Die Drittperson bewahrt Stillschweigen über den Inhalt der empfangenen Anweisung.

§ 2

5 Öffnungszeiten des Wahllokals
1 Bei Wahlen und Abstimmungen ist das Wahllokal jeweils sonntags von 10.00 bis 12.00 Uhr geöff - net.

§ 3 Briefliche Stimmabgabe

1 Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zulässig.
2 Die Wahl- und Stimmzettel müssen bis 12.00 Uhr des Tages vor dem Wahl- und Abstimmungssonn - tag bei der Gemeindeverwaltung eingetroffen sein. Später eintreffende Wahl- und Stimmzettel bleiben unberücksichtigt.

§ 4 Aufbewahrung der Stimmrechtsausweise brieflich Stimmender

1 Die Stimmrechtsausweise brieflich Stimmender werden nach ihrem Eintreffen bei der Gemeindever - waltung bis zur Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse ungeöffnet im geschlossenen Tre - sorraum aufbewahrt.

§ 5 Anwesenheit der Mitglieder sowie der Sekretärinnen und Sekretäre des Wahlbüros

1 - kretären und dem Abwartspersonal über ihre Anwesenheit am Samstag und Sonntag. Das Abwartsper - sonal erfüllt die Aufgabe der Urnenwartinnen und Urnenwarte. RiE 132.100 .
2) Fassung vom 26. Mai 2015, wirksam seit 11. Juni 2015 (KB 10.06.2015)
3)

§ 1 in der Fassung des GB vom 6. 12. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

4) Eingefügt am 26. Mai 2015, wirksam seit 11. Juni 2015 (KB 10.06.2015)
5)

§ 2 samt Titel in der Fassung des GB vom 30. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).

1
Politische Rechte: Reglement

§ 6 Entschädigung

1 Die Mitglieder des Wahlbüros, die Sekretärinnen und Sekretäre sowie das Abwartspersonal werden für ihre Mitarbeit bei Wahlen und Abstimmungen wie folgt entschädigt:
6 ) Mitglieder: pro Stunde CHF 35 Sekretärinnen, Sekretäre und Abwartspersonal für deren Mitarbeit ausserhalb der ordent - lichen Arbeitszeit: pro Stunde CHF 50
1bis Die obligatorischen Sozialversicherungsleistungen werden von der Gemeinde übernommen.
7 )
2 Die vom Gemeinderat als Vorstand bezeichneten Mitglieder und bei deren Verhinderung die Stell - vertreterinnen und Stellvertreter werden gemäss Abs. 1 lit. b entschädigt.
3 Der Gemeinderat überprüft die Entschädigungsansätze periodisch auf ihre Angemessenheit und passt sie gegebenenfalls an.

§ 7 Öffnung und Schliessung des Wahllokals

1 Die Urnenwartin oder der Urnenwart und bei ihrem oder seinem Ausbleiben der Sekretär oder die Se - kretärin des Wahlbüros sorgt für die pünktliche Öffnung und Schliessung des Wahllokals.

§ 8 Ordnung im Wahllokal, unzulässige Beeinflussung der Stimmberechtigten

1 Das Büro sorgt für die Ordnung im Wahllokal und in den unmittelbar dazu führenden Räumlichkei - ten, einschliesslich Vorplatz.
8 )
2 Es achtet darauf, dass die Stimmabgabe an der Urne durch die Berechtigten persönlich und geheim vor sich geht.
3 Das Büro achtet auf allfällige widerrechtliche Teilnahme an der Stimmhandlung und erstattet darüber dem Gemeinderat Bericht.
4 Das Wahllokal ist so einzurichten, dass das Wahlgeheimnis strikte gewährt bleibt. Bei zu grossem Andrang der Wählerinnen und Wähler kann das Büro den Zutritt durch zeitweise Schliessung der Tü - ren oder auf andere Weise unterbrechen.
9 )
5 Jede Propaganda sowie das Sammeln von Unterschriften für Initiativbegehren, Referenden usw. in und unmittelbar vor dem Wahllokal ist untersagt. )
6 Die Stimmenden dürfen nicht länger im Wahllokal verweilen, als zur Stimmabgabe nötig.

§ 9 Wahlkabine

1 Die Wahlkabine ist gut sichtbar und zugänglich aufzustellen.

§ 10 Widerhandlung gegen eine Verfügung des Büros

1 Leistet jemand einer Verfügung des Büros nicht Folge, so ist ihm strafrechtliche Ahndung gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches anzudrohen.

§ 11 Verkehr mit den Stimmenden

1 Die Mitglieder des Wahlbüros überwachen die persönliche Stimmabgabe und die Wahrung des Stimmgeheimnisses.
11 )
2 Nach Entgegennahme der Stimmrechtsausweise werden die Wahl- und Stimmzettel bzw. Stimmbo -
12 )
6)

§ 6 Abs. 1 in der Fassung des GB vom 30. 11. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2011).

7)

§ 6 Abs. 1

§ 8 Abs. 1 in der Fassung des GB vom 6. 12. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

9)

§ 8 Abs. 4 in der Fassung des GB vom 6. 12. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

10)

§ 8 Abs. 5 in der Fassung des GB vom 6. 12. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

11) Fassung vom 26. Mai 2015, wirksam seit 11. Juni 2015 (KB 10.06.2015)
12) Eingefügt am 26. Mai 2015, wirksam seit 11. Juni 2015 (KB 10.06.2015)
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Politische Rechte: Reglement
3 Wollen Stimmberechtigte ihre Wahl- und Stimmzettel durch einen Dritten ausfüllen lassen, muss sich ein Mitglied des Wahlbüros von ihrer Einschränkung im Sinn von § 10 der Ordnung überzeu - gen. )

§ 11a

14 ) Öffnung der Urnen
1 Nach der Schliessung des Wahllokals am Abstimmungssonntag werden die Wahl- und Stimmzettel bzw. Stimmbogen gemäss § 17a der Ordnung den Urnen entnommen und die Stempel überprüft.

§ 11b

15 ) Ermittlung der brieflichen Stimmabgabe
1 Am Abstimmungssamstag werden die brieflich eingegangenen Wahl- und Stimmzettel bzw. Stimm - bogen gemäss § 17a der Ordnung ab 08.00 Uhr dem Stimmrechtsausweis entnommen und die Ergeb - nisse der brieflichen Stimmabgabe ermittelt und protokolliert.
2 Bei der Öffnung der Stimmrechtsausweise wird geprüft, ob pro Wahl oder Abstimmung nur je ein Wahl- und Stimmzettel enthalten ist.
3 Sind mehrere Wahl- und Stimmzettel zu einer Wahl oder Abstimmung mit gleichem Inhalt vorhan - den, so wird nur ein Wahl- und Stimmzettel berücksichtigt. Der überzählige Wahl- und Stimmzettel wird als nicht berücksichtigt gekennzeichnet.
4 Ist der Inhalt der Wahl- und Stimmzettel ungleich, so werden alle betroffenen Wahl- und Stimmzettel im Sinn von § 12 der Ordnung als eine ungültige Stimme behandelt.

§ 11c

16 ) Zweifelsfälle
1 Ergeben sich anlässlich der Wahl- und Abstimmungshandlung Unklarheiten oder Zweifelsfragen be - züglich der Stimmrechtsausweise und der Wahl- und Stimmzettel bzw. Stimmbogen gemäss § 17a der Ordnung, so entscheidet die Leitung des Wahlbüros darüber.
2 In wichtigen Fragen trifft das ganze Büro mit Stimmenmehrheit den Entscheid. Bei Stimmengleich - heit entscheidet die Leitung.
3 Die Entscheide nach Abs. 1 und 2 werden protokolliert.
4 Es wird jeweils ein Duplikat für die gemäss Abs. 1 und 2 als gültig erklärten Wahl- und Stimmzettel bzw. Stimmbogen erstellt, welches in der Ermittlung des Stimmergebnisses berücksichtigt und separat abgelegt wird.
5 Ungültige Stimm- und Wahlzettel bzw. Stimmbogen gemäss § 17a der Ordnung werden als solche gekennzeichnet und in einem unverschlossenen Couvert dem Schlussprotokoll beigelegt.

§ 12

17 ) Protokoll

§ 13 Schlussprotokoll

1 Nach Auszählung der Stimm- und Wahlzettel wird für das Wahllokal Gemeindehaus und für die brieflich Stimmenden sowie für jede Abstimmungsvorlage und jede Wahl getrennt ein Schlussproto - koll erstellt.
18 )
2 Das Schlussprotokoll enthält: das Total der abgegebenen Stimmrechtsausweise; die Anzahl der leeren Wahl- und Stimmzettel; die Anzahl der ungültigen Wahl- und Stimmzettel; die Anzahl der gültigen Wahl- und Stimmzettel; die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen bei Abstimmungen;
13) Eingefügt am 26. Mai 2015, wirksam seit 11. Juni 2015 (KB 10.06.2015) Eingefügt am 26. Mai 2015, wirksam seit 11. Juni 2015 (KB 10.06.2015)
15) Eingefügt am 26. Mai 2015, wirksam seit 11. Juni 2015 (KB 10.06.2015)
16) Eingefügt am 26. Mai 2015, wirksam seit 11. Juni 2015 (KB 10.06.2015)
17)

§ 12 aufgehoben durch GB vom 30. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).

18)

§ 13 Abs. 1 in der Fassung des GB vom 6. 12. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

3
Politische Rechte: Reglement das Ergebnis der Stichfrage bei Eventualabstimmungen nach § 25 der Ordnung der politi - schen Rechte; bei Majorzwahlen die Anzahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmen; bei Proporzwahlen die Anzahl der leeren, ungültigen und gültigen unveränderten und ver - änderten Listen.
3 Bei Majorzwahlen werden nicht vorgeschlagene Personen nur dann namentlich aufgeführt, wenn auf sie mindestens 20 Stimmen entfallen.
4 Das Schlussprotokoll ist vom Vorstand und einer Sekretärin oder einem Sekretär zu unterschreiben.

§ 14 Gesamtprotokoll

1 Aus den Schlussprotokollen werden die Resultate zu einem Gesamtprotokoll zusammengezogen.
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2 Die zusammengezogenen Resultate der Schlussprotokolle werden im Gesamtprotokoll ergänzt um die Angabe der Zahl der Stimmberechtigten und die errechnete Stimmbeteiligung.
3 Bei Majorzwahlen werden nicht vorgeschlagene Personen nur dann namentlich aufgeführt, wenn auf sie in einem Wahllokal mindestens 20 Stimmen entfallen.
4 Das Gesamtprotokoll ist vom Vorstand und einer Sekretärin oder einem Sekretär zu unterschreiben.

§ 15 Korrekturen vor dem Unterzeichnen des Schluss- oder Gesamtprotokolls

1 Korrekturen vor dem Unterzeichnen des Schluss- oder Gesamtprotokolls sind als solche zu kenn - zeichnen. Es genügt, wenn am Rande eine Notiz angebracht und vom Vorstand und der betreffenden Sekretärin oder dem betreffenden Sekretär unterzeichnet wird.

§ 16 Korrekturen nach dem Unterzeichnen des Schluss- oder Gesamtprotokolls

1 Wird in einem Schluss- oder Gesamtprotokoll eine Unrichtigkeit erst nach dem Unterschreiben be - merkt, so hat die Richtigstellung durch einen besonderen Zusatz, der von mindestens drei Mitgliedern und einer Sekretärin oder einem Sekretär zu unterschreiben ist, zu erfolgen.

§ 17 Weiterleiten der Wahl- und Abstimmungsakten

1 Das Original des Schlussprotokolls sowie die verpackten und versiegelten Stimmrechtsausweise und Wahl- und Stimmzettel werden sofort nach Unterzeichnung des Schlussprotokolls der Gemeindever - waltung zugestellt. Das Schlussprotokoll wird archiviert, die übrigen Unterlagen, namentlich die Wahl- und Stimmzettel, werden nach Validierung der Ergebnisse vernichtet.
2 Bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen werden die Unterlagen gemäss den jeweiligen Weisungen der Staatskanzlei weiterbehandelt.

§ 18

20 )
...

§ 19

21 )
...

§ 20

22 )
... )

§ 22

24 )
...
19)

§ 14 Abs 1 in der Fassung des GB vom 6. 12. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

§ 18 aufgehoben durch GB vom 6. 12. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

21)

§ 19 aufgehoben durch GB vom 6. 12. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

22)

§ 20 aufgehoben durch GB vom 6. 12. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

23)

§ 21 aufgehoben durch GB vom 6. 12. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

24)

§ 22 aufgehoben durch GB vom 6. 12. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

4
Politische Rechte: Reglement B. Wahlen I. Allgemeine Bestimmungen

§ 23 Zustimmung der Kandidatinnen und Kandidaten

1 Die Vorgeschlagenen haben schriftlich zu erklären, dass sie mit ihrer Aufstellung einverstanden sind und eine allfällige Wahl annehmen. Diese Erklärungen sind dem Gemeinderat zugleich mit den Wahl - vorschlägen einzureichen.

§ 24 Verkehr mit den Behörden

1 Die Unterzeichnenden des Wahlvorschlages haben für den Verkehr mit den Behörden zwei Vertrete - rinnen oder Vertreter zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die bzw. derjenige, deren bzw. des - sen Name in der Reihenfolge der Unterzeichnenden an erster Stelle steht, als erste bzw. erster und die- bzw. derjenige, der an zweiter Stelle steht, als zweite Vertreterin bzw. zweiter Vertreter. Jede Vertrete - rin bzw. jeder Vertreter ist für sich allein berechtigt oder verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

§ 25 Gleiche Listenbezeichnungen

1 Tragen verschiedene Wahlvorschläge die gleiche Überschrift, so fordert die Gemeindeverwaltung die Vertreterinnen und Vertreter der Vorschläge auf, die notwendigen Unterscheidungen anzubringen. Ge - schieht dies nicht innert zwei Tagen, werden diese Listen durch eine weitere besondere Ordnungsnum - mer unterschieden.

§ 26 Prüfung

1 Die Gemeindeverwaltung prüft die eingereichten Vorschläge in bezug auf die Formerfordernisse, die Wählbarkeit der Kandidatinnen und Kandidaten und die Gültigkeit der Unterschriften. Den Vertrete - rinnen und Vertretern der Vorschläge sind die infolge Nichterfüllung der Formerfordernisse nötigen Streichungen oder Ergänzungen unverzüglich mitzuteilen unter Ansetzung einer Frist von zwei Tagen zur Behebung der Mängel.

§ 27 Spezielle Entscheide

1 Der Vorstand übt die Oberaufsicht aus ab Öffnung der Wahllokale und trifft in Zweifelsfällen den Entscheid. Wichtige Fragen werden dem Büro zum Entscheid vorgelegt. Gegenüber dem Büro ist der Vorstand weisungsberechtigt.
2 Die Büros treffen ihre Entscheide nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandes den Ausschlag.
3 Besondere Entscheide sind auf dem betreffenden Wahlzettel zu vermerken.

§ 28 Gültige Wahlzettel

1 auf den Stimmbogen gemäss § 17a der Ordnung angekreuzt oder auf den leeren Linien eingetragen sind. Finden sich auf den Wahlzetteln undeutlich geschriebene Namen, werden ausschliesslich solche Namen als gültige Stimmen gezählt, die eindeutig eine bestimmte wählbare Person bezeichnen. )
2 Nicht näher bezeichnete Namen, die auf mehrere Wählbare bezogen werden können, sind nur dann als gültige Stimmen zu zählen, wenn nur eine Wählbare oder ein Wählbarer dieses Namens für die
3 - gültig; ist dagegen nur eine Person namens «Müller» vorgeschlagen, so ist eine solche Stimme gültig.
25) Fassung vom 26. Mai 2015, wirksam seit 11. Juni 2015 (KB 10.06.2015)
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Politische Rechte: Reglement
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...
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§ 29

27 )
...

§ 30 Leere Wahlzettel

1 Leere Wahlzettel sind nicht nur solche, die weder auf der Vorderseite noch auf der Rückseite den Na - men einer oder eines Wählbaren enthalten, sondern auch solche, auf denen die Wählerin oder der Wähler einen Strich oder eine Null angebracht hat.

§ 31 Anzeige der Wahl

1 Der Vorstand des Wahlbüros hat jeder und jedem Gewählten ihre bzw. seine Wahl ohne Verzug schriftlich anzuzeigen. II. Wahlen der Mitglieder des Einwohnerrates

§ 32 Stimmabgabe

1 Gemäss § 59 der Ordnung der politischen Rechte können die Wählerinnen und Wähler so viele Stim - men abgeben, als Mitglieder in den Einwohnerrat zu wählen sind. Der gleiche Name darf jedoch höchstens dreimal auf der Liste stehen.
2 Die Verwendung von Wiederholungszeichen und von Ausdrücken, die zum Zwecke der mehrfachen Eintragung eines Kandidatennamens eine Wiederholung andeuten, ist zulässig.

§ 33 Änderung der Listenbezeichnung

1 Den Wählerinnen und Wählern ist es auch gestattet, gedruckte Listenbezeichnungen und Ordnungs - nummern zu streichen und durch andere zu ersetzen.
2 Stimmen die Listennummern und die Listenbezeichnungen eines Wahlzettels nicht überein, so ist die angeführte Listenbezeichnung massgebend.

§ 34 Fehlen einer Listenbezeichnung

1 Fehlt die Listenbezeichnung oder ist sie unklar, so entscheidet die Listennummer. Fehlen Listenbe - zeichnung und Nummer oder sind beide unklar, so ist der Wahlzettel als Freie Liste zu behandeln. Ebenfalls als Freie Liste gilt der Wahlzettel, bei welchem die Listenbezeichnung und Nummer durch die Bezeichnung «Freie Liste» ersetzt oder die Bezeichnung «Freie Liste» ersatzlos gestrichen worden ist.

§ 35 Prüfung der Listen

1 Nach Schliessung des Wahllokals öffnet das Büro die Urnen. Es hat festzustellen und zu protokollie - ren: die Zahl der abgegebenen Stimmrechtsausweise, die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel, die Zahl der gültigen Wahlzettel mit gleicher Überschrift und gleicher Ordnungsnummer, unterteilt nach unveränderten und veränderten Listen sowie die Gesamtzahl der Freien
26) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 11. Juni 2015 (KB 10.06.2015)
27) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 11. Juni 2015 (KB 10.06.2015)
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Politische Rechte: Reglement

§ 36 Feststellung der Stimmenzahl

1 Das Wahlbüro hat festzustellen, wieviele Stimmen auf jeden Namen entfallen sind. Enthält eine Liste weniger gültige Stimmen, als Mitglieder des Einwohnerrates zu wählen sind, so wird die Zahl der feh - lenden Stimmen ermittelt und der von der Wählerin oder vom Wähler gewählten Liste als Listenstim - men zugezählt, sofern sie eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt.
2 Enthält eine Liste mehr gültige Stimmen, als Mitglieder des Einwohnerrates zu wählen sind, so wer - den die überzähligen Stimmen nicht gezählt. Die Feststellung der überzähligen Stimmen hat in der Weise zu geschehen, dass die auf den Wahlzetteln aufgeführten Namen nach Vertikalreihen, und zwar mit der ersten Reihe links beginnend, von oben nach unten gezählt werden, bis die Zahl der zu Wäh - lenden erreicht ist.
3 Stimmen für nicht auf einem Wahlvorschlag stehende Personen sind ungültig. Die entsprechenden Linien zählen als Listenstimmen, sofern es sich nicht um eine freie Liste handelt.

§ 37 Zuteilung des letzten Sitzes bei Gleichheit der Kandidatenstimmen

1 Weisen zwei oder mehr Kandidatinnen oder Kandidaten gleiche Kandidatenstimmen auf, so wird die Reihenfolge durch das Los entschieden.

§ 38 Überzählige Sitze

1 Sollte eine Liste mehr Sitze zugeteilt bekommen, als sie Namen enthält, so werden die überzähligen unter die übrigen Listen nach dem in § 62 der Ordnung der politischen Rechte aufgeführten Verfahren verteilt.

§ 39 Wahlprotokoll

1 Nach Ermittlung des Wahlresultates hat das Wahlbüro ein Schlussprotokoll gemäss § 12 auszuferti - gen.

§ 40 Unvereinbarkeit

1 Liegt Unvereinbarkeit vor, so fordert die Gemeindeverwaltung die Gewählten auf, sich für das eine oder andere Amt sofort zu entscheiden. Für die Neubesetzung der durch diese Erklärung frei geworde - nen Sitze gelten die Bestimmungen über den Ersatz von Mitgliedern des Einwohnerrates während der Amtsdauer gemäss § 62 der Ordnung der politischen Rechte. III. Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Gemeinderates

§ 41 Stimmabgabe

1 Verwenden die Wählerinnen und Wähler bei der Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeinde - - herige(n)» oder dergleichen, so ist der Wahlzettel ungültig.

§ 42 Sortieren der Wahlzettel

1 Die Wahlzettel werden in mit Namen beschriebene und in «leere» und «ungültige» geordnet, wobei kontrollieren.
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Politische Rechte: Reglement

§ 43 Feststellung der Stimmenzahl

1 Das Wahlbüro stellt fest, wie viele Stimmen auf jeden Namen entfallen sind. Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Stimmen, als Behördenmitglieder zu wählen sind, so werden alle aufgeführten gülti - gen Namen als Stimmen gezählt. Enthält ein Wahlzettel mehr gültige Namen, als Behördenmitglieder zu wählen sind, ist er ungültig.
28 )
2 Die Feststellung der überzähligen Stimmen hat in der Weise zu geschehen, dass die auf den Wahlzet - teln aufgeführten Namen von oben nach unten gezählt werden, bis die Zahl der zu wählenden Behör - denmitglieder erreicht ist.

§ 44 Wahlvorschläge zweiter Wahlgang

1 Die Wahlvorschläge zum zweiten Wahlgang können von den Vertreterinnen und Vertretern der Vor - schläge für den ersten Wahlgang ohne Mitwirkung der übrigen Unterzeichnenden eingereicht werden.
2 Die von den Vorgeschlagenen für den ersten Wahlgang abgegebenen Erklärungen, dass sie mit der Aufstellung einverstanden sind und eine allfällige Wahl annehmen, gelten auch für einen zweiten Wahlgang.
3 Neue Wahlvorschläge müssen die allgemeinen Erfordernisse, die für die Teilnahme am ersten Wahl - gang gestellt werden, erfüllen.
4 Die Publikation der Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang erfolgt im Kantonsblatt vom nachfol - genden Samstag.
5 Für den zweiten Wahlgang werden den Stimmberechtigten neue Stimmrechtsausweise zugestellt zu - sammen mit einem leeren Wahlzettel und Wahlzetteln, auf welchen die Namen der rechtzeitig vorge - schlagenen Kandidatinnen und Kandidaten gedruckt sind.

§ 45 Unvereinbarkeit

1 Wird ein Kandidat oder eine Kandidatin sowohl als Präsident bzw. Präsidentin als auch als Mitglied des Gemeinderates oder des Einwohnerrates gewählt, so liegt Unvereinbarkeit vor. Die Verwaltung fordert den Gewählten oder die Gewählte ohne Verzug auf, sich für eines der Ämter sofort zu ent - scheiden.

§ 46 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Reglement der Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Riehen vom 17. September 1986 aufgehoben.

§ 47 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
29 )
28) Fassung vom 26. Mai 2015, wirksam seit 11. Juni 2015 (KB 10.06.2015)
29) Wirksam seit 24. 4. 1997.
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