Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau (956.121)
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Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau

Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau vom 19. August 1977 (Stand 1. Januar 2012) Erlassen vom Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung.
1. Verwaltungsrat

§ 1 Aufgaben

1 Dem Verwaltungsrat obliegen, neben den in § 1 des Reglementes über die Organi - sation der Gebäudeversicherung
1 ) erwähnten Aufgaben, insbesondere:
a. die Überwachung der Geschäftsführung der Gebäudeversicherung und die Be - schlussfassung über ausserordentliche Anschaffungen;
b. die Festsetzung der Prämiengestaltung, der jährlichen Prämienansätze sowie die generelle Anpassung der Versicherungswerte an die Baukostenentwick - lung;
c. der Abschluss, die Änderung oder die Kündigung von Rückversicherungsver - trägen sowie Antragstellung an den Grossen Rat über Beteiligungen an Ver - sicherungsgemeinschaften;
d. die Beschlussfassung über den Bau, Ausbau, Erwerb, Verkauf oder Belehnung von Liegenschaften sowie die Festlegung der Richtlinien über die Anlage der übrigen Kapitalien;
e. die Genehmigung grösserer, der Gebäudeversicherung auferlegter Beiträge. Er beschliesst das Budget und die Finanzplanung;
f. die Durchführung besonderer Aktionen;
g. * Festsetzung der Entschädigung der Schätzer.

§ 2 Sitzungen

1 Der Präsident oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter stellt zusammen mit der Direktion die Traktandenliste auf, beruft den Verwaltungsrat zu notwendigen Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen.
2 Der Verwaltungsrat tritt ausserdem zusammen, wenn zwei Mitglieder unter schrift - licher Angabe der Gründe es verlangen.
1) RB 956.11

§ 3 Beschlussfassung

1 Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse offen mit einfachem Stimmenmehr. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt. Es besteht Stimmzwang.

§ 4 Zirkulationsbeschlüsse

1 Dringende Geschäfte können auf dem Zirkulationsweg behandelt werden. Erhebt ein Mitglied Einspruch, so kommt kein Zirkulationsbeschluss zustande.

§ 5 Teilnahme des Direktors

1 Der Direktor oder sein Stellvertreter wohnt den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme und mit dem Recht auf Antragstellung bei.
2 Leitende Angestellte können auf Veranlasssung des Verwaltungsrates oder des Prä - sidenten an den Sitzungen teilnehmen; sie haben kein Stimmrecht. *

§ 6 Protokoll

1 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das zu jedem Geschäft den einleitenden Bericht, den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist den Mitgliedern zuzustellen und an der folgenden Sitzung zu genehmigen.
2 In das Protokoll sind auch die seit der letzten Sitzung auf dem Zirkulationswege gefassten Beschlüsse aufzunehmen.
3 Der Verwaltungsrat ernennt einen Protokollführer.

§ 7 Unterschrift

1 Für den Verwaltungsrat führt der Präsident, im Verhinderungsfall sein Stellvertre - ter, zusammen mit dem Direktor oder dessen Stellvertreter die Unterschrift.

§ 8 Ausschüsse

1 Der Verwaltungsrat kann einen oder mehrere Verwaltungsausschüsse bestellen und ihnen besondere Befugnisse und Aufgaben übertragen. Die Bestimmungen dieses Reglementes sind sinngemäss anwendbar.
2 Die Ausschussprotokolle sind allen Verwaltungsräten zuzustellen.
2. Direktion

§ 9 Gliederung der Gebäudeversicherung

1 Die Gebäudeversicherung gliedert sich in
a. die Direktion;
b. die Versicherungsabteilung;
c. das Rechnungswesen;
d. den Technischen Dienst.

§ 10 Aufgaben

1 Der Direktion obliegen, neben den in § 6 und § 7 des Reglementes über die Organi - sation der Gebäudeversicherung
1 ) erwähnten Aufgaben:
a. die Überwachung der Tätigkeit aller Abteilungen;
b. die Anstellung von Mitarbeitern in nicht leitender Stellung;
c. die Ausarbeitung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Budgets und der Finanzplanung zuhanden des Verwaltungsrates. Geschäftsjahr ist das Ka - lenderjahr;
d. die Anordnung von Neuschätzungen und Durchführung von Erhebungen über die Baupreise;
e. die Interessenwahrung der Gebäudeversicherung auf dem Gebiet des Brand - schutzes durch Mitarbeit in der Vereinigung und ähnlichen fachbezogenen Or - ganisationen;
f. im Einverständnis des Verwaltungsrates die Leitung des kantonalen Feuer - schutzamtes.

§ 11 Dringende Fälle

1 In besonders dringenden Fällen kann der Direktor Entscheide treffen, die dem Ver - waltungsrat vorbehalten sind. Der Präsident des Verwaltungsrates ist davon unver - züglich zu verständigen. Solche Entscheide sind dem Verwaltungsrat an der nächs - ten Sitzung vorzulegen. Die getroffenen Massnahmen dauern nur insofern fort, als der Verwaltungsrat hiefür seine Zustimmung erteilt.

§ 12 Versicherungsabteilung

1 Der Versicherungsabteilung werden insbesondere übertragen:
a. die Kontrolle und Änderung der Eigentumsverhältnisse und der Ver - sicherungsbestände;
b. die Eröffnung der Versicherungswerte einschliesslich der Anpassung an ver - änderte Baukosten;
1) RB 956.11
c. die Schadenabrechnung und -abgeltung;
d. die Schadenablehnung, Vornahme von Abzügen und Regressen im Einverneh - men mit dem Direktor, bei Beträgen über Fr. 50'000 des Verwaltungsrates;
e. die Besorgung der Bestandes-, Gebäude- und Schadenstatistiken usw.;
f. die Handhabung der Bauversicherung.

§ 13 Rechnungswesen

1 Der Abteilung Rechnungswesen werden insbesondere übertragen:
a. die Führung des Rechnungswesens;
b. der Prämienbezug;
c. die Abrechnung mit den Rückversicherern zusammen mit der Versicherungs - abteilung;
d. die bestmögliche Kapitalanlage im Einvernehmen mit dem Direktor.

§ 14 Technischer Dienst

1 Dem Technischen Dienst werden insbesondere übertragen:
a. die Handhabung des Prämientarifs und der Gebäudeklassierung;
b. die Überwachung der Bauversicherungen, der Gebäudeschätzungen und der Schadenschätzungen;
c. die Begutachtungen über Versicherungspflicht und -art sowie über Ausschlüs - se usw.;
d. die technische Durchführung von Sonderaktionen.

§ 15 Stellvertreter des Direktors

1 Ist der Direktor abwesend oder verhindert, so werden seine Funktionen durch den Stellvertreter ausgeübt.

§ 16 Unterschriftsberechtigung

1 Für den Geld- oder Checkverkehr zeichnet der Direktor mit dem Buchhalter zu - sammen. Bei Verhinderung des Direktors oder des Buchhalters tritt an deren Stelle der Direktor-Stellvertreter.
2 Der Verwaltungsrat kann weiteren Angestellten in leitender Stellung für einen be - schränkten Aufgabenbereich die Berechtigung für rechtsverbindliche Einzel- oder Kollektivunterschrift erteilen. *

§ 17 Kanzleigemeinschaft

1 Wird das Amt für Feuerschutz der Gebäudeversicherung angeschlossen, können dieser Feuerschutzaufgaben und dem kantonalen Feuerschutzamt Versicherungsauf - gaben übertragen werden.
2 In Belangen des Feuerschutzes unterstehen die dafür tätigen Angestellten dem zu - ständigen Departement. *
3. Inkrafttreten

§ 18 Beginn

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 19.08.1977 01.01.1978 Erstfassung 45/1977

§ 1 Abs. 1, g. 07.11.2011 01.01.2012 geändert 46/2011

§ 5 Abs. 2 07.11.2011 01.01.2012 geändert 46/2011

§ 16 Abs. 2 07.11.2011 01.01.2012 geändert 46/2011

§ 17 Abs. 2 07.11.2011 01.01.2012 geändert 46/2011

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