Verordnung über die landwirtschaftliche Pacht (513.11)
Verordnung über die landwirtschaftliche Pacht (513.11)
Verordnung über die landwirtschaftliche Pacht
Verordnung über die landwirtschaftliche Pacht Vom 9. Juni 1998 (Stand 1. Juli 1998) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8. Januar 1998
1 ) , beschliesst:
§ 1 Regelungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
1985
2 ) über die landwirtschaftliche Pacht (LPG).
§ 2 Zuständige Verwaltungsbehörde
1 Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Eben - rain») ist Bewilligungsbehörde für:
a. die kürzere als die gesetzliche Pachtdauer (Art. 7 LPG);
b. die Fortsetzung des Pachtverhältnisses für eine kürzere Zeit als 6 Jahre (Art. 8 LPG);
c. die parzellenweise Verpachtung (Art. 30 ff. LPG);
d. die Pachtzinsbewilligung für Gewerbe (Art. 43 und 44 LPG).
2 Der Ebenrain behandelt die Einsprachen:
a. gegen Zupacht (Art. 33 ff. LPG);
b. gegen Pachtzinse für Einzelgrundstücke (Art. 43 und 44 LPG).
3 Der Ebenrain stellt mit Verfügung fest, ob die Verkürzung der Pachtdauer, die parzellenweise Verpachtung, die Zupacht oder der Pachtzins genehmigt wer - den können (Art. 42 und 49 LPG).
§ 3 Einspracheberechtigte Behörden
1 Der Gemeinderat oder die/der Beauftragte für Landwirtschaft am Ort des Grundstücks sind berechtigt, Einsprache zu erheben:
a. gegen Zupacht (Art. 33 Abs. 4 LPG),
b. gegen Pachtzinse für Einzelgrundstücke (Art. 43 und 44 LPG).
1) SGS 510
2) SR 221.213.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0191
§ 4 Gebühren
1 Der Ebenrain erhebt für Bewilligungen, Feststellungsverfügungen und Ein - sprachebehandlungen Gebühren von CHF 50.– bis CHF 1000.–.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller trägt die Kosten für Gutachten und aussenstehende Fachleute.
§ 5 Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
13. Juni 1988
3 ) , soweit das LPG keine abweichenden Bestimmungen enthält.
§ 6 Änderung bisherigen Rechtes
1 Die Verordnung vom 26. Oktober 1993
4 ) zum Bundesgesetz vom 4. Okto - ber 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) wird wie folgt geändert: ...
5 )
§ 7 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
3) SGS 175
4) SGS 511.11
5) GS 33.192 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0191
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.06.1998 01.07.1998 Erlass Erstfassung GS 33.0191 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0191
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.06.1998 01.07.1998 Erstfassung GS 33.0191 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0191