Kleinspielverordnung (935.21)
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Kleinspielverordnung

Kleinspielverordnung (KSpV) vom 8. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021)
1. Zuständigkeiten

§ 1 Departement für Justiz und Sicherheit

1 Zuständiges Departement im Sinne des Kleinspielgesetzes (KSG)
1 ) ist das Departe - ment für Justiz und Sicherheit.
2 Es stellt der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss dem Ge - samtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK)
2 ) seine Bewilligungsentscheide zu.
3 Es entscheidet über die Verteilung der Kleinlotterie-Kontingente gemäss Art. 4 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geld - spielen (IKV 2020)
3 )
.

§ 2 Kantonspolizei

1 Die Kantonspolizei kann im Auftrag des Departementes für Justiz und Sicherheit vor Ort Kontrollen durchführen und Spielveranstaltungen, die gegen das Bundesge - setz über Geldspiele (BGS)
4 ) verstossen, auflösen.

§ 3 Amt für Gesundheit

1 Das Amt für Gesundheit ist zuständig für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht und die Umsetzung der Massnahmen nach Art. 85 BGS.
2. Bewilligung und Berichterstattung

§ 4 Allgemein

1 Das Bewilligungsgesuch ist mit dem amtlichen Formular beim Departement für Justiz und Sicherheit einzureichen.
1) RB 935.2
2) RB 935.5
3) RB 935.56
4) SR 935.51
2 Mit dem Gesuch sind folgende Dokumente, die nicht älter als drei Monate sein dür - fen, einzureichen:
1. Betreibungsregisterauszug;
2. Strafregisterauszug;
3. soweit vorhanden Handelsregisterauszug.
3 Im Bewilligungsgesuch ist die für die Durchführung der Spielveranstaltung verant - wortliche Person zu bezeichnen.

§ 5 Kleinlotterien und bewilligungspflichtige Tombolas

1 Mit dem Gesuch sind ergänzend zu § 4 Abs. 2 zusätzlich folgende Unterlagen ein - zureichen:
1. detailliertes Durchführungskonzept;
2. Lotterie-Reglement;
3. Gewinn- oder Trefferplan.
2 Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin oder dem Ver - anstalter zumindest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg über deren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.
3 Das Gesuch für Kleinlotterien ist spätestens bis 31. August des Vorjahres des gewünschten Durchführungsjahres einzureichen.

§ 6 Lokale Sportwetten

1 Mit dem Gesuch sind ergänzend zu § 4 Abs. 2 zusätzlich folgende Unterlagen ein - zureichen:
1. detailliertes Durchführungskonzept;
2. Wett-Reglement.
2 Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin oder dem Ver - anstalter zumindest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg über deren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.
3 Gesuche für lokale Sportwetten sind 60 Tage vor deren Durchführung einzurei - chen.

§ 7 Kleine Pokerturniere

1 Mit dem Gesuch sind ergänzend zu § 4 Abs. 2 zusätzlich folgende Unterlagen ein - zureichen:
1. Ausschreibungsunterlagen, aus denen Veranstaltungsangaben, wie Veranstal - tungsort und -dauer, Anzahl Turniere, Anmelde- und Teilnahmebedingungen, ersichtlich sind;
2. Veranstaltungsreglement mit den Spielregeln.
2 Führt die Veranstalterin oder der Veranstalter zwölf oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr am gleichen Ort durch, ist zusätzlich ein Konzept der getroffenen Massnah - men gegen das exzessive Geldspiel und gegen illegale Spiele einzureichen.
3 Gesuche für Pokerspiele sind 60 Tage vor deren Durchführung einzureichen.

§ 8 Berichterstattung und Rechnungslegung

1 Der Bericht gemäss § 7 KSG ist dem Departement für Justiz und Sicherheit mit dem amtlichen Formular einzureichen.
2 Veranstalterinnen und Veranstalter von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten ha - ben mit dem Bericht folgende Unterlagen einzureichen:
1. Spielabrechnung;
2. Belege betreffend Ertragsverwendung.
3 Veranstalterinnen und Veranstalter von kleinen Pokerturnieren haben mit dem Be - richt eine Spielabrechnung einzureichen. Werden von einer Veranstalterin oder ei - nem Veranstalter 24 oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr durchgeführt, muss als zusätzlicher Beleg der Prüfungsbericht der Revisionsstelle eingereicht werden.
3. Schutzmassnahmen

§ 9 Informationsunterlagen zur Prävention und Spielsuchtbekämpfung

1 Das Amt für Gesundheit stellt den Veranstalterinnen und Veranstaltern elektro - nisch Unterlagen zur Verfügung mit Informationen:
1. zum Schutz vor exzessivem Geldspiel;
2. zu lokalen Suchthilfeinstitutionen;
3. zur Sensibilisierung für das illegale Geldspiel.
2 Es kann auch auf Unterlagen von Suchthilfeinstitutionen und Fachstellen zurück - greifen.

§ 10 Fachstellen

1 Das Amt für Gesundheit bezeichnet die im Kanton Thurgau für die Prävention so - wie für die Beratungs- und Behandlungsangebote im Bereich Spielsucht zuständigen Stellen. Eine Zusammenarbeit mit anderen Kantonen ist möglich.

§ 11 Mindestalter für die Teilnahme an Kleinspielen

1 Es gelten folgende Mindestalter:
1. für Kleinlotterien 16 Jahre;
2. für lokale Sportwetten 16 Jahre;
3. für kleine Pokerspiele 18 Jahre.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 08.12.2020 01.01.2021 Erstfassung 50/2020
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