Kleinspielverordnung
                            Kleinspielverordnung (KSpV)  vom 8. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Departement für Justiz und Sicherheit
                            1  Zuständiges Departement im Sinne des Kleinspielgesetzes (KSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   ist das Departe  -  ment für Justiz und Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es stellt der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss dem Ge  -  samtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   seine Bewilligungsentscheide zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es entscheidet über die Verteilung der Kleinlotterie-Kontingente gemäss Art.  4 der  Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geld  -  spielen (IKV 2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei kann im Auftrag des Departementes für Justiz und Sicherheit  vor Ort Kontrollen durchführen und Spielveranstaltungen, die gegen das Bundesge  -  setz über Geldspiele (BGS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   verstossen, auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Amt für Gesundheit
                            1  Das Amt für Gesundheit ist zuständig für die Prävention und Bekämpfung der  Spielsucht und die Umsetzung der Massnahmen nach Art.  85 BGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bewilligung und Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Allgemein
                            1  Das Bewilligungsgesuch ist mit dem amtlichen Formular beim Departement für  Justiz und Sicherheit einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  935.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  935.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  RB  935.56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Gesuch sind folgende Dokumente, die nicht älter als drei Monate sein dür  -  fen, einzureichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Betreibungsregisterauszug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Strafregisterauszug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  soweit vorhanden Handelsregisterauszug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Bewilligungsgesuch ist die für die Durchführung der Spielveranstaltung verant  -  wortliche Person zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kleinlotterien und bewilligungspflichtige Tombolas
                            1  Mit dem Gesuch sind ergänzend zu §  4 Abs.  2 zusätzlich folgende Unterlagen ein  -  zureichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  detailliertes Durchführungskonzept;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Lotterie-Reglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Gewinn- oder Trefferplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin oder dem Ver  -  anstalter zumindest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg  über deren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesuch für Kleinlotterien ist  spätestens bis 31.  August des Vorjahres des  gewünschten Durchführungsjahres einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Lokale Sportwetten
                            1  Mit dem Gesuch sind ergänzend zu §  4 Abs.  2 zusätzlich folgende Unterlagen ein  -  zureichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  detailliertes Durchführungskonzept;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Wett-Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin oder dem Ver  -  anstalter zumindest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg  über deren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche für lokale Sportwetten sind 60 Tage vor deren Durchführung einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kleine Pokerturniere
                            1  Mit dem Gesuch sind ergänzend zu § 4  Abs.  2 zusätzlich folgende Unterlagen ein  -  zureichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ausschreibungsunterlagen, aus denen Veranstaltungsangaben, wie Veranstal  -  tungsort und -dauer, Anzahl Turniere, Anmelde- und Teilnahmebedingungen,  ersichtlich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Veranstaltungsreglement mit den Spielregeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führt die Veranstalterin oder der Veranstalter zwölf oder mehr kleine Pokerturniere  pro Jahr am gleichen Ort durch, ist zusätzlich ein Konzept der getroffenen Massnah  -  men gegen das exzessive Geldspiel und gegen illegale Spiele einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche für Pokerspiele sind 60 Tage vor deren Durchführung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Berichterstattung und Rechnungslegung
                            1  Der Bericht gemäss §  7 KSG ist dem Departement für Justiz und Sicherheit mit  dem amtlichen Formular einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Veranstalterinnen und Veranstalter von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten ha  -  ben mit dem Bericht folgende Unterlagen einzureichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Spielabrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Belege betreffend Ertragsverwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Veranstalterinnen und Veranstalter von kleinen Pokerturnieren haben mit dem Be  -  richt eine Spielabrechnung einzureichen. Werden von einer Veranstalterin oder ei  -  nem Veranstalter 24 oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr durchgeführt, muss als  zusätzlicher Beleg der Prüfungsbericht der Revisionsstelle eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schutzmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Informationsunterlagen zur Prävention und Spielsuchtbekämpfung
                            1  Das Amt für Gesundheit stellt den Veranstalterinnen und Veranstaltern elektro  -  nisch Unterlagen zur Verfügung mit Informationen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zum Schutz vor exzessivem Geldspiel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  zu lokalen Suchthilfeinstitutionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  zur Sensibilisierung für das illegale Geldspiel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann auch auf Unterlagen von Suchthilfeinstitutionen und Fachstellen zurück  -  greifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Fachstellen
                            1  Das Amt für Gesundheit bezeichnet die im Kanton Thurgau für die Prävention so  -  wie für die Beratungs- und Behandlungsangebote im Bereich Spielsucht zuständigen  Stellen. Eine Zusammenarbeit mit anderen Kantonen ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Mindestalter für die Teilnahme an Kleinspielen
                            1  Es gelten folgende Mindestalter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für Kleinlotterien 16 Jahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für lokale Sportwetten 16 Jahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  für kleine Pokerspiele 18 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  08.12.2020  01.01.2021  Erstfassung  50/2020