Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (350.210)
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Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren

Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS) Vom 14. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2017) Gestützt auf Art. 51a Abs. 3 der Kantonsverfassung 1 ) sowie Art. 37 Abs. 4 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung
2 ) vom Kantonsgericht erlassen am 14. Dezember 2010
1. Zwangsmassnahmengericht

Art. 1 Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht

1 In Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht beträgt die Gerichtsgebühr 200 bis 2000 Franken.
2. Verfahren vor Regionalgericht *

Art. 2 Erstinstanzliches Hauptverfahren

1 Für erstinstanzliche Hauptverfahren
3 wird eine Gerichtsgebühr von 1000 bis
20 000 Franken erhoben. *

Art. 3 Entscheide über Strafbefehle und im selbständigen Einziehungsver -

fahren
1 Für Entscheide über Strafbefehle im Sinne von Artikel 356 Absatz 2 StPO
4 ) wird eine Gebühr von 300 bis 5000 Franken erhoben. *
2 Der gleiche Gebührenrahmen gilt für Entscheide des Gerichts im selbständigen Einziehungsverfahren gemäss Artikel 377 Absatz 4 StPO.
1) BR 110.100
2) BR 350.100
3)

Art. 328 ff. StPO, SR 312.0

4) SR 312.0

Art. 4 Abgekürztes Verfahren

1 Im abgekürzten Verfahren 3 ) beträgt die Gerichtsgebühr 1000 bis 5000 Franken.

Art. 5 Selbständige nachträgliche Entscheide, Ablehnung der Neubeurtei -

lung
1 Für selbständige nachträgliche Entscheide
4 ) erhebt das Gericht eine Gebühr von
500 bis 2000 Franken.
2 Der gleiche Gebührenrahmen gilt für Entscheide, welche ein Gesuch um neue Be - urteilung
5 ) ablehnen.

Art. 6 Verzicht auf schriftliche Begründung

1 Verzichten die Parteien auf ein schriftlich begründetes Urteil
6 ) wird die Gerichtsge - bühr bis höchstens zur Hälfte ermässigt.
3. Rechtsmittelverfahren

Art. 7 Berufungsverfahren

1 Im Berufungsverfahren beträgt die Gerichtsgebühr 1500 bis 20 000 Franken.

Art. 8 Beschwerdeverfahren

1 Für Entscheide im Beschwerdeverfahren wird eine Gerichtsgebühr von 1000 bis
5000 Franken erhoben.

Art. 9 Revisionsverfahren

1 Wird ein Revisionsgesuch im Vorprüfungsverfahren
7 ) erledigt, beträgt die Gerichts - gebühr 500 bis 2000 Franken.
2 Für Revisionsentscheide gemäss Artikel 413 StPO erhebt das Berufungsgericht eine Gebühr von 1000 bis 5000 Franken.
3 Fällt das Berufungsgericht selbst einen neuen Entscheid gilt dafür der Gebühren - rahmen für jenes Verfahren, in welchem der neue Entscheid gefällt wird.
3) Art. 358 ff. StPO, SR 312.0
4) Art. 363 ff. StPO, SR 312.0
5) Art. 368 ff. StPO, SR 312.0
6) Vgl. Art. 82 StPO, SR 312.0
7)

Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO, SR 312.0

Art. 10 Rückzug, Erledigung in klaren Fällen

1 Bei Rückzug eines Rechtsmittels oder Erledigung desselben im Verfahren gemäss

Artikel 18 Absatz 3 GOG

1 ) kann die Gerichtsgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden.
4. Jugendstrafverfahren

Art. 11 Strafverfahren gegen Jugendliche

1 In Strafverfahren gemäss der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung 2 ) ist der für den Erwachsenenstrafprozess geltende Gebührenrahmen um die Hälfte zu redu - zieren.
5. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 12 Zwischenentscheide

1 Erlässt oder überprüft das Gericht einen Zwischenentscheid, wird eine entspre - chend geringere Gerichtsgebühr erhoben, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemisst.

Art. 13 Besonders aufwändige Verfahren

1 Bei Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen bis 100 000 Franken.
6. Schlussbestimmung

Art. 14 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
1) BR 173.000
2) SR 312.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
01.12.2016 01.01.2017 Titel 2. geändert 2016-033
01.12.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 1 geändert 2016-033
01.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert 2016-033
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 14.12.2010 01.01.2011 Erstfassung - Titel 2. 01.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-033

Art. 2 Abs. 1 01.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-033

Art. 3 Abs. 1 01.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-033

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