Verordnung über die Sportförderung (630.11)
Verordnung über die Sportförderung (630.11)
Verordnung über die Sportförderung
Verordnung über die Sportförderung Vom 9. Februar 2021 (Stand 1. März 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und das Gesetz vom 7. März 1991
2 ) über die Sportförderung, beschliesst:
§ 1 Grundsatz
1 Der Kanton fördert und unterstützt Sporttätigkeiten von Verbänden, Vereinen und öffentlich-rechtlichen Institutionen, die zur Erhaltung und Steigerung der sportlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit, der Lebensqualität und des Wohlbefindens aller Altersgruppen führen.
§ 2 Form der Unterstützung
1 Der Kanton unterstützt Sporttätigkeiten in Form von Kursen, Lagern, Veran - staltungen und Projekten.
§ 3 Angebot
1 Der Kanton führt eigene Sporttätigkeiten und Anlässe durch, insbesondere:
a. die Feriensportwochen für Kinder und Jugendliche;
b. den Baselbieter Team-OL;
c. den Familiensporttag;
d. das Aktionsprogramm BLyb SPORTlich;
e. das Spiel ohne Grenzen;
f. den School Dance Award;
g. die Verleihung der Baselbieter Sportpreise;
h. das Förderprogramm Talent Eye;
i. das Förderprogramm Kinder- und Jugendsport Baselland (KJSBL).
1) SGS 100
2) SGS 630 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.009
§ 4 Aus-, Fort- und Weiterbildung
1 Der Kanton stellt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport, Swiss Olympic, den Partnerkantonen, den Sportverbänden und anderen Institutionen die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Sportleiterinnen und -leitern sowie Sport - funktionären sicher.
2 Er kann zudem Aus-, Fort- und Weiterbildungen im Bereich der Sportförde - rung und des Sportmanagements anbieten.
§ 5 Beratung
1 Der Kanton bietet im Breiten- und Leistungssport Beratungsleistungen für Sportvereine, Sportverbände, Gemeinden, Jugendorganisationen, Schulen so - wie Sportlerinnen und Sportler an.
§ 6 Vermittlung
1 Der Kanton orientiert die Bevölkerung über die Sportangebote und die öffent - lich zugängliche Sportinfrastruktur.
2 Der Kanton stellt Sportveranstalterinnen und -veranstaltern mobile Sportinfra - strukturen und Sportmaterial zur Verfügung.
§ 7 Fachkommission für Sportfragen
1 Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission für Sportfragen (Sportkommis - sion).
2 Sie besteht aus maximal 11 Mitgliedern und setzt sich aus Vertretungen des öffentlich-rechtlichen und des privatrechtlichen Sports zusammen. Sie umfasst:
a. 1 Vertretung des Sportamts;
b. 1 Vertretung der Gesundheitsförderung (Amt für Gesundheit der Volks - wirtschafts- und Gesundheitsdirektion);
c. 3 Vertretungen der IG Baselbieter Sportverbände;
d. 1 Vertretung des Basellandschaftlichen Vereins für Sport in der Schule (BLVSS);
e. 1 Vertretung der Vereinigung Basellandschaftlicher Sportjournalisten;
f. bis zu 4 weitere Mitglieder, die in Ergänzung zu den unter a–e genannten Mitgliedern eine ausgewogene Vertretung aller Sportbereiche, insbeson - dere von Kinder-, Jugend- und Erwachsenensport, Breiten- und Leis - tungssport sowie Bau und Betrieb von Sportanlagen gewährleisten.
3 Die Geschäftsführung obliegt dem Sportamt.
4 Im Übrigen konstituiert sich die Sportkommission selbst.
5 Die Sportkommission berät den Regierungsrat, die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion sowie das Sportamt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.009
6 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann weitere Fachgruppen bilden und diesen weitere Aufgaben übertragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.009
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.02.2021 01.03.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.009 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.009
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.02.2021 01.03.2021 Erstfassung GS 2021.009 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.009