Verordnung über die Sportförderung (630.11)
CH - BL

Verordnung über die Sportförderung

Verordnung über die Sportförderung Vom 9. Februar 2021 (Stand 1. März 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und das Gesetz vom 7. März 1991
2 ) über die Sportförderung, beschliesst:

§ 1 Grundsatz

1 Der Kanton fördert und unterstützt Sporttätigkeiten von Verbänden, Vereinen und öffentlich-rechtlichen Institutionen, die zur Erhaltung und Steigerung der sportlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit, der Lebensqualität und des Wohlbefindens aller Altersgruppen führen.

§ 2 Form der Unterstützung

1 Der Kanton unterstützt Sporttätigkeiten in Form von Kursen, Lagern, Veran - staltungen und Projekten.

§ 3 Angebot

1 Der Kanton führt eigene Sporttätigkeiten und Anlässe durch, insbesondere:
a. die Feriensportwochen für Kinder und Jugendliche;
b. den Baselbieter Team-OL;
c. den Familiensporttag;
d. das Aktionsprogramm BLyb SPORTlich;
e. das Spiel ohne Grenzen;
f. den School Dance Award;
g. die Verleihung der Baselbieter Sportpreise;
h. das Förderprogramm Talent Eye;
i. das Förderprogramm Kinder- und Jugendsport Baselland (KJSBL).
1) SGS 100
2) SGS 630 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.009

§ 4 Aus-, Fort- und Weiterbildung

1 Der Kanton stellt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport, Swiss Olympic, den Partnerkantonen, den Sportverbänden und anderen Institutionen die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Sportleiterinnen und -leitern sowie Sport - funktionären sicher.
2 Er kann zudem Aus-, Fort- und Weiterbildungen im Bereich der Sportförde - rung und des Sportmanagements anbieten.

§ 5 Beratung

1 Der Kanton bietet im Breiten- und Leistungssport Beratungsleistungen für Sportvereine, Sportverbände, Gemeinden, Jugendorganisationen, Schulen so - wie Sportlerinnen und Sportler an.

§ 6 Vermittlung

1 Der Kanton orientiert die Bevölkerung über die Sportangebote und die öffent - lich zugängliche Sportinfrastruktur.
2 Der Kanton stellt Sportveranstalterinnen und -veranstaltern mobile Sportinfra - strukturen und Sportmaterial zur Verfügung.

§ 7 Fachkommission für Sportfragen

1 Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission für Sportfragen (Sportkommis - sion).
2 Sie besteht aus maximal 11 Mitgliedern und setzt sich aus Vertretungen des öffentlich-rechtlichen und des privatrechtlichen Sports zusammen. Sie umfasst:
a. 1 Vertretung des Sportamts;
b. 1 Vertretung der Gesundheitsförderung (Amt für Gesundheit der Volks - wirtschafts- und Gesundheitsdirektion);
c. 3 Vertretungen der IG Baselbieter Sportverbände;
d. 1 Vertretung des Basellandschaftlichen Vereins für Sport in der Schule (BLVSS);
e. 1 Vertretung der Vereinigung Basellandschaftlicher Sportjournalisten;
f. bis zu 4 weitere Mitglieder, die in Ergänzung zu den unter a–e genannten Mitgliedern eine ausgewogene Vertretung aller Sportbereiche, insbeson - dere von Kinder-, Jugend- und Erwachsenensport, Breiten- und Leis - tungssport sowie Bau und Betrieb von Sportanlagen gewährleisten.
3 Die Geschäftsführung obliegt dem Sportamt.
4 Im Übrigen konstituiert sich die Sportkommission selbst.
5 Die Sportkommission berät den Regierungsrat, die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion sowie das Sportamt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.009
6 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann weitere Fachgruppen bilden und diesen weitere Aufgaben übertragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.009
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.02.2021 01.03.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.009 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.009
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.02.2021 01.03.2021 Erstfassung GS 2021.009 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.009
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