Statuten des Universitäts-Kinderspitals beider Basel
Statuten des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (Spitalstatut UKBB) Vom 6. Februar 2004 (Stand 6. Februar 2004) Gestützt auf § 6 des Vertrages vom 16. Februar 1998
1 ) zwischen den Kanto - nen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital bei - der Basel (Kinderspitalvertrag) beschliesst der Kinderspitalrat:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Im Spitalstatut werden die Aufgaben und Befugnisse der verschiedenen Or - gane sowie die Leitungsstrukturen des UKBB festgelegt.
Art. 2 Organe
1 Organe des UKBB sind
a. der Kinderspitalrat
b. die Geschäftsleitung
c. die Revisionsstelle
Art. 3 Kinderspitalrat
1 Der Kinderspitalrat ist das oberste Führungsorgan des UKBB. Er überwacht die Erfüllung des Leistungsauftrages. Der Kinderspitalrat trifft im Rahmen sei - ner Rechte und Pflichten die zur Führung und Aufsicht des UKBB notwendigen Massnahmen. Ihm stehen unter anderem folgende Aufgaben zu:
a. Er erlässt das Spitalstatut, das insbesondere die Leitungsstrukturen des Universitäts-Kinderspitals festlegt.
b. Er legt im Rahmen der Leistungsaufträge die langfristigen Ziele und Schwerpunkte der Dienstleistung fest.
c. Er sorgt in Koordination mit den zuständigen Gremien der Universität für die erforderlichen Rahmenbedingungen für Lehre und Forschung und legt in Absprache mit der Universität die Forschungsschwerpunkte fest.
d. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und ihrer Angehörigen.
e. Er kann mit den Arbeitnehmerorganisationen einen Kollektivvertrag über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung der einzelnen Arbeitsver - hältnisse sowie über die betrieblichen Mitwirkungsrechte der Arbeitneh - merinnen und Arbeitnehmer abschliessen.
1) GS 33.272, SGS 932.4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0247
f. Er erlässt Vorschriften über die Arbeitsverhältnisse des Personals, soweit diese nicht im Kollektivvertrag gemäss Buchstabe e) geregelt sind.
g. Er ernennt die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche durch den Universitätsrat gewählt werden.
h. Er genehmigt das Budget inkl. Investitionsplan.
i. Er genehmigt den Jahresbericht der Geschäftsleitung und die Jahres - rechnung.
j. Er nimmt den Bericht der Revisionsstelle zuhanden der Regierungen der Trägerkantone entgegen.
k. Er bezeichnet eine Ombudsstelle für die Behandlung von Beanstandun - gen von Patientinnen und Patienten und ihrer Angehörigen, soweit diese Beanstandungen nicht durch die Geschäftsleitung erledigt werden kön - nen.
l. Er entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Geschäftslei - tung sowie über Beanstandungen, soweit diese nicht durch die Ombuds - stelle erledigt werden können.
m. Er erlässt ein Reglement über die Beschaffung und Verwendung von Drittmitteln.
n. Er schliesst Spital- und Tarifverträge ab.
o. Er erlässt ein Kommunikationskonzept.
p. Er legt die Grundzüge der leistungsabhängigen Lohnkomponenten inkl. die Regelung der privatärztlichen Tätigkeit fest.
q. Er entscheidet über die Annahme von Erbschaften, Legaten und Ge - schenken.
r. Er gibt sich eine Geschäftsordnung (Organisationsreglement).
s. Er ist um frühzeitige und umfassende Information der Trägerkantone be - sorgt.
Art. 4 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Sie ist das ge - schäftsführende Organ des UKBB. Es gehören ihr an: die Direktorin/der Direk - tor, welche/welcher den Vorsitz innehat, mindestens eine Chefärztin/ein Chef - arzt bzw. Leitende Ärztin/Leitender Arzt, die Leiterin/der Leiter Pflegedienst und die Leiterin/ der Leiter Finanzen.
2 Die Geschäftsleitung ist zuständig für die Umsetzung der Vorgaben und Be - schlüsse des Kinderspitalrates. Sie führt und koordiniert die Tätigkeit aller Be - reiche und trägt die Gesamtverantwortung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0247
3 Die Geschäftsleitung hat insbesondere die folgenden Aufgaben und ist dafür dem Kinderspitalrat verantwortlich:
a. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Geschäftsleitung vertritt zusammen mit der Präsidentin/dem Präsidenten des Kinderspitalrates das UKBB nach aussen.
b. Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Einhaltung und Umsetzung der Leistungsaufträge und die Erreichung der festgelegten Ziele.
c. Sie ist für die wirtschaftliche Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel verantwortlich.
d. Sie entscheidet über die Stellendotation.
e. Die Geschäftsleitung richtet ein innerbetriebliches Kontrollsystem (IKS) ein, erstellt ein Qualitätssicherungssystem für die Leistungen des UKBB und informiert den Kinderspitalrat regelmässig.
f. Sie legt dem Kinderspitalrat die Entwürfe für das Budget und den Investi - tionsplan vor.
g. Sie erstellt zuhanden des Kinderspitalrates den Jahresbericht und die Jahresrechnung.
h. Sie garantiert eine patientenorientierte Betriebsführung.
i. Sie ist verantwortlich für die Zuteilung der Betten nach betriebswirtschaft - lichen Gesichtspunkten innerhalb des Spitals.
j. Sie ist verantwortlich für die Umsetzung der Personal- und Ausbildungs - politik.
k. Sie erlässt organisatorische Grundsätze.
l. Sie beruft regelmässig die Spitalkonferenz (d.h. Vertreter der oberen Füh - rungsfunktionen und Stabstellen) ein.
m. Sie ist verantwortlich für die Formulierung von Investitions- und Beschaf - fungspolitik.
n. Zusammen mit dem Kinderspitalrat ist sie zuständig für die Festlegung und Durchsetzung einer Informationspolitik.
o. Sie setzt interdisziplinäre Kommissionen und Arbeitsgruppen ein.
p. Sie legt die Unterschriftenregelung für den Spitalbetrieb fest.
q. Sie ist verantwortlich für die bauliche und betriebliche Sicherheit.
r. Die Geschäftsleitung richtet ein innerbetriebliches Kontrollsystem (IKS) ein, erstellt ein Qualitätssicherungssystem für die Leistungen des UKBB und informiert den Kinderspitalrat regelmässig.
s. Sie legt dem Kinderspitalrat die Entwürfe für das Budget und den Investi - tionsplan vor.
t. Sie erstellt zuhanden des Kinderspitalrates den Jahresbericht und die Jahresrechnung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0247
Art. 5 Revisionsstelle
1 Der Kinderspitalrat beantragt den Regierungen der Trägerkantone die Wahl einer Revisionsstelle.
2 )
2) Das Spitalstatut vom 23. November 1998 (GS 33.623, SGS 932.41) wird aufgehoben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0247
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.02.2004 06.02.2004 Erlass Erstfassung GS 35.0247 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0247
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 06.02.2004 06.02.2004 Erstfassung GS 35.0247 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0247
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