Reglement zur Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität
Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen: Reglement Reglement zur Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität
1 ) (Förderung der Biodiversität: Reglement) Vom 21. November 2006 (Stand 1. Februar 2021) Der Gemeinderat Bettingen, gestützt auf die kantonale Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsquali - tät im Landwirtschaftsgebiet vom 24. März 2015
2 ) auf die Ordnung über den Natur- und Land - schaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität vom 5. Dezember 2006
3 ) ,
4 ) beschliesst:
§ 1 Grundsätze
1 Dieses Reglement regelt die Ausrichtung von kommunalen Beiträgen zur Schaffung und Erhaltung von Biodiversitätsförderflächen in der Gemeinde Bettingen.
5 )
2 Die Ausrichtung von kommunalen Beiträgen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der kantonalen Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirt - schaftsgebiet. Darüber hinaus sind die Bestimmungen 10 - 12 der Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität massgebend.
6 )
3 Für Leistungen, welche von Bund und Kanton nicht abgegolten werden, kann die Gemeinde die Bei - träge für Biodiversitätsförderflächen übernehmen.
7 )
4 Mehrjährige oder wiederkehrende Leistungsverhältnisse werden in der Regel in einer Vereinbarung mit einer Mindestdauer von sechs Jahren geregelt. Darin werden insbesondere die zu verrichtenden Pflegemassnahmen, die Vergütung für erschwerte Produktion und die Modalitäten der Ausrichtung der Beiträge festgelegt.
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5 Die Beiträge sind jeweils Ende Dezember zur Zahlung fällig.
6 Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
9 )
7 Werden Beitragsbedingungen nicht erfüllt oder Beiträge zu Unrecht bezogen, so kann die Gemeinde diese ganz oder teilweise zurückfordern.
10 )
§ 2 Beitragsempfangende
1 Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Beiträge auch an Personen, welche nicht unter die Be - zeichnung Bewirtschaftende gemäss § 13 der Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität fallen, ausrichten.
11 )
2 Pflegeverantwortliche kommen, und nicht die Grundstückeigentümer oder -eigentümerinnen, sofern sie das betreffende Grundstück verpachten und nicht Selbstbewirtschaftende sind.
12 )
1) Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018) SG 789.600
3) BeE 789.300
4) Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
5) Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
6) Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
7) Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018) Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
9) Eingefügt am 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
10) Eingefügt am 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
11) Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
12) Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
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Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen: Reglement
§ 3 Beitragsberechtigte Objekte
1 Beiträge können gewährt werden für: extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen und extensiv genutzte Weiden mit artenreichem und/oder seltenem Pflanzen- oder Tierbestand sowie geeignete Renatu - rierungsflächen; artenreiche Ackerschonstreifen, Bunt- und Rotationsbrachen;
13 ) Spezialstandorte wie Feucht-, Nass- und Trockenbiotope, Kleinbiotope, Rebflora; Hecken aus einheimischen und standortgerechten Sträuchern und Bäumen; einheimische und standortgerechte Einzelbäume; Hochstammobstbäume;
14 ) abgestorbene Altbäume (Hochstammobst- und einheimische Einzelbäume).
§ 4 Beitragsgesuche
1 Gesuche um Gewährung von Beiträgen sind bei der Gemeindeverwaltung auf den dafür bestimmten Formularen einzureichen. Der späteste Einreichungstermin ist der 2. Mai.
15 )
2 Den Gesuchen, die bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden, sind allfällige weitere bei Bund oder Kanton gemachte Gesuche um Beitragszahlungen beizulegen.
16 )
§ 5 Prüfung der Beitragsberechtigung
1 Die Gemeindeverwaltung ist verantwortlich für die administrative Kontrolle der Beitragsgesuche ge - mäss § 15 und Landschaftsqualität. Für die biologische Beurteilung kann eine externe Fachperson beauftragt werden. Die zuständige Bereichsleiterin oder der zuständige Bereichsleiter im Gemeinderat entschei - det bis Ende September über die Ausrichtung der Beiträge.
17 )
§ 6 Beiträge an extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen, extensiv genutz -
te Weiden, Ackerschonstreifen, Bunt- und Rotationsbrachen, Hecken sowie Spezial - standorte
1 An die Abgeltung des Minderertrages und der Pflegekosten können folgende Zuschläge zu den Ab - geltungsbeiträgen gemäss der kantonalen Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Land - schaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet vom 24. März 2015 entrichtet werden.
18 )
2 Die Maximalzuschläge pro Are und Jahr betragen: extensiv genutzte Wiesen bis CHF 10 wenig intensiv genutzte Wiesen bis CHF 6 extensiv genutzte Weiden bis CHF 3 Ackerschonstreifen, Bunt- und Rotationsbrachen bis CHF 20 Hecken auf Ackerland oder Wiesland (bestockte Fläche) bis CHF 20 Spezialstandorte nach Pflegeaufwand und Minderertrag
3 Durch periodisches Monitoring wird von einer Fachperson überprüft, in welchem Umfang die Krite - rien für eine Auszahlung erfüllt sind.
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13)
§ 3 lit. c in der Fassung des GB vom 17. 3. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014).
14)
§ 3 lit. g beigefügt durch GB vom 17. 3. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014).
Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
16) Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
17) Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
18) Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
19) Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
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Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen: Reglement
§ 7 Beiträge an Neuanlagen oder Aufwertung von Biodiversitätsförderflächen
20 )
1 An die Neuanlage oder Aufwertung von Biodiversitätsförderflächen können folgende einmalige Bei - träge ausgerichtet werden:
21 ) an die Neuanlage oder Aufwertung von zur Renaturierung geeigneten Wies- und Weide - landflächen einen einmaligen Beitrag in der Höhe der Saatgutkosten; an die Neuanlage von Ackerschonstreifen, Bunt- und Rotationsbrachen einen einmaligen Beitrag bis zur Höhe der Saatgutkosten; an die Neuanlage von Hecken und Spezialstandorten einen einmaligen Beitrag nach Auf - wand bis höchstens CHF 500 pro Are.
§ 8 Beiträge an einheimische und standortgerechte Einzelbäume
1 Für einheimische und standortgerechte Einzelbäume (wie z.B. Nussbäume, Eichen, Linden) von öko - logischem Wert auf Wiesland, Weideland oder Ackerland können Beiträge entrichtet werden, wenn die Bodenfläche der Bäume wie eine extensive Wiese oder Weide genutzt wird. Die Bodenfläche um den Stamm entspricht in der Regel der doppelten Kronenfläche, beträgt jedoch pro Baum maximal 2 Aren im Baumumfeld, bei Jungbäumen minimal 1 Are. Der Abstand der Einzelbäume beträgt im Mi - nimum 10 Meter.
2 Pro Einzelbaum auf Acker-, Wies- oder Weideland werden jährlich CHF 20 ausgerichtet. Dies gilt auch für abgestorbene Altbäume.
22 )
3 An die Neuanlage von Einzelbäumen auf Wiesland, Weideland oder Ackerland kann ein einmaliger Beitrag von CHF 100 pro Baum ausgerichtet werden.
4 Keine Beiträge werden ausgerichtet für Nadelbäume auf Wiesland, Weideland oder Ackerland.
§ 9 Beiträge an Hochstammobstbäume
1 An die Pflege von bewirtschafteten Hochstammobstbäumen mit einer Stammhöhe von mindestens
1,6 Metern, welche ausserhalb der rechtskräftigen Bauzonen stehen, können folgende Zuschläge zu den Abgeltungsbeiträgen gemäss der kantonalen Verordnung Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet ausgerichtet werden.
23 )
2 Für Obstbäume beträgt der Beitrag pro Baum und Jahr CHF 40. Dies gilt auch für abgestorbene Alt - bäume. Die oder der Bewirtschaftende des Bodens stellt in der Regel Antrag auf Erstattung dieses Bei - trags. Erfolgt die Bewirtschaftung des Baumes und die Unternutzung durch zwei verschiedene Bewirt - schaftende, so hat jede Partei im Prinzip Anrecht auf die Hälfte des Beitrags. Der oder die Bewirt - schaftende des Baumes kann in diesem Fall bei der oder dem Bewirtschaftenden des Bodens die Bei - tragshälfte für die Obernutzung zurückfordern.
24 )
3 Junge Hochstammobstbäume, die auf Bettinger Gebiet gepflanzt werden, können zum Preis von CHF
20 bei der Gemeindegärtnerei Riehen bezogen werden.
25 )
4 Nach vorhergehender Absprache zwischen Gemeindeverwaltung und der Grundstückeigentümerin oder dem -eigentümer resp. der Pächterin oder dem Pächter kann auch der Kaufpreis geeigneter Jung - bäume teilweise übernommen werden, welche bei externen Anbietenden bezogen werden. Der Beitrag der Gemeinde beträgt abzüglich des Selbstbehaltes von CHF 20 maximal CHF 60 gegen Vorlage der Kaufquittung.
26 )
20) Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
21) Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
§ 8 Abs. 2 in der Fassung des GB vom 17. 3. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014).
23) Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
24) Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
25)
§ 9 Abs. 3 in der Fassung des GB vom 17. 3. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014).
26) Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
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Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen: Reglement
§ 9a
27 ) Beweidung von Dauergrünland
1 Für Weiden, die ohne Mähnutzung geweidet werden, können Abgeltungsbeiträge ausgerichtet wer - den. Alle zwei bis drei Jahre ist ein Säuberungsschnitt erlaubt. Für Standweiden und intensiv genutzte Koppelweiden werden keine Abgeltungsbeiträge ausgerichtet.
2 Pro Are Weide und Jahr werden CHF 2 ausgerichtet.
§ 10 Finanzierung
1 Die Beiträge werden im Rahmen des bewilligten Jahresbudgets ausgerichtet.
28 )
2 Reichen die vorgesehenen Mittel nicht aus, um sämtliche Gesuche zu berücksichtigen, kann der Gemeinderat die Beiträge linear kürzen oder deren Höhe anhand eines Prioritätenkatalogs festlegen. In diesem Fall können, gestützt auf § 10 Abs. 4 der Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität, die Realisierung bzw. Fertigstellung neuer beitragsberechtigter Objekte auf das Folgejahr verschoben werden.
29 )
§ 11 Rechtsmittel
30 )
1 Es gelten die Bestimmungen gemäss Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förde - rung der Biodiversität und Landschaftsqualität.
31 )
2 Werden Beitragsbedingungen nicht erfüllt oder Beiträge zu Unrecht bezogen, so kann die Gemeinde diese ganz oder teilweise zurückfordern.
§ 12 Schlussbestimmungen
1 Die Bestimmungen dieses Reglement werden gestützt auf § 11 der Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität vom Gemeinderat pe - riodisch, spätestens nach sechs Jahren, überprüft und nötigenfalls neu festgelegt.
32 )
§ 13
1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird per 1. Januar 2007 wirksam.
33 ) - punkt wird das Reglement zur Ordnung über Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen vom 22. September 1992 aufgehoben. Diese Änderung wird publiziert. Sie wird per 1. Juli 2014 wirksam.
27) Eingefügt am 7. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Februar 2021 (KB 12.12.2020)
28) Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018) Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
30) Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
31) Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
32) Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
33) Publiziert am 20. 1. 2007.
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