Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (RVzEGzZPO) Vom 21. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2011) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 21. Dezember 2010
1. Ergänzende Bestimmungen
Art. 1 Unentgeltliche Rechtspflege
1 Die Anhörung des Kantons dient insbesondere der Abklärung der finanziellen Ver - hältnisse. Die für die Stellungnahme zuständige Steuerverwaltung kann sich auf die - sen Aspekt beschränken.
2 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung und die Erfolgsaussichten des Verfahrens sind in erster Linie vom Gericht zu prüfen.
3 Entscheide, in denen unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, sind der Steuerver - waltung im Dispositiv mitzuteilen.
1) BR 110.100
2. Schlussbestimmungen
Art. 2 Aufhebung von Erlassen
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Verordnung zur Umsetzung von Artikel 28b des Schweizerischen Zivilgesetz - buches vom 19. Juni 2007 1 ) (BR 210.150); b) Kostentarif im Zivilverfahren vom 9. Dezember 1985
2 ) (BR 320.075).
2 Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch diese Verordnung aufge - hoben werden, so finden die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung Anwendung.
Art. 3 Änderung bisherigen Rechts
1 Die Änderung von Regierungsverordnungen wird im Anhang 3 ) geregelt.
Art. 4 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
1) AGS 2007, KA_2522
2) AGS 1985, 1578
3) Der Anhang ist nicht im BR enthalten, siehe KA 2010, S. 4824
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung -
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