Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister
Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister * (Einwohnerregistergesetz, ERG) Vom 15. Juni 2010 (Stand 1. Januar 2018) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung 2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 2. März 2010 3 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister. Es regelt insbesondere die Führung der kommunalen Einwohnerregister sowie die Niederlassung und den Aufenthalt. *
2 Es regelt zudem die Bekanntgabe von Daten aus den kommunalen Personen- und Objektregistern an den Kanton und den Betrieb einer kantonalen Datenplattform. *
Art. 2 Zuständigkeit
1 Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes sind die Gemeinden.
2 Die Regierung bezeichnet die zuständigen kantonalen Behörden.
1) GRP 2009/2010, 814
2) BR 110.100
3) Seite 707
Art. 3 Begriffe
1 Die Bedeutung der Begriffe in diesem Gesetz richtet sich nach den Begriffsbestim - mungen im Registerharmonisierungsgesetz und den dazugehörigen Ausführungser - lassen. Insbesondere bedeuten: a) Niederlassungsgemeinde: Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu be - gründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss; b) Aufenthaltsgemeinde: Gemeinde, in der sich eine Person zu einem bestimm - ten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während 90 auf - einanderfolgender Tage oder 90 Tagen innerhalb eines Jahres aufhält; c) Kollektivhaushalt: Alters- und Pflegeheime; Wohn- und Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche; Internate sowie Schüler-, Lehrlings- und Studenten - wohnheime; Institutionen für Behinderte; Spitäler, Heilstätten und ähnliche Institutionen im Gesundheitsbereich; Institutionen des Straf- und Massnah - menvollzugs; Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende; Klöster und ande - re Unterkünfte religiöser Vereinigungen; d) Industrielle Werke: Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Betreiber von Infrastruktur zur Wasser- und Energieversorgung auf dem Gebiet einer Gemeinde.
Art. 4 Unentgeltlichkeit
1 Meldungen, Erteilen von Auskünften und Liefern von Daten gemäss diesem Gesetz haben unentgeltlich zu erfolgen, sofern es nicht anders vorgeschrieben wird.
2. Führung der Register
Art. 5 Register
1 Die Gemeinde führt: a) ein Einwohnerregister über sämtliche Personen mit Niederlassung oder Auf - enthalt in der Gemeinde mit den vorgeschriebenen Merkmalen; b) ein aktuelles Objektregister mit den notwendigen Merkmalen des eidgenössi - schen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) zur zuverlässigen Zuweisung des eidgenössischen Wohnungsidentifikators (EWID) zu den im Einwohnerre - gister geführten Personen.
2 Die Gemeinde führt die Register elektronisch.
Art. 6 Minimale Merkmale
1 Die in den Einwohnerregistern im Minimum zu führenden Merkmale richten sich nach übergeordnetem Recht.
Art. 7 Zusätzliche Merkmale
1 Die Regierung kann zusätzliche im Einwohnerregister zu führende Merkmale fest - legen, soweit dazu eine gesetzliche Grundlage besteht.
Art. 8 Fakultative Merkmale
1 Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben weitere im Einwohnerregister zu führende Merkmale festlegen.
2 Die Regierung kann die Auswahl der fakultativen Merkmale einschränken.
Art. 9 Erfassung der Merkmale
1 Als Grundlage zur Erfassung der Merkmale dienen in erster Linie die Eintragungen im Personenstandsregister (Infostar), in zweiter Linie die des Zentralen Migrations - informationssystems (ZEMIS).
2 Die Gemeinde kann für eine korrekte Erfassung der Merkmale verlangen, dass die betreffende Person ihre amtlichen und nichtamtlichen Dokumente vorlegt und Aus - kunft erteilt.
3 Reichen die Angaben aus Infostar, ZEMIS und der betreffenden Person nicht aus, kann die Gemeinde von deren Arbeitgebenden Auskunft über die Merkmale verlan - gen.
4 In Gemeinden, die eine amtliche Wohnungsnummer eingeführt haben, hat die betreffende Person die administrative oder physische Wohnungsnummer zu melden.
5 Die melde- und auskunftspflichtige Person hat wahrheitsgetreue Angaben zu ma - chen.
Art. 10 Bereinigung des GWR, Bestimmung des EWID
1 Zur Führung des Objektregisters hat die Gemeinde die entsprechenden Daten des GWR fortlaufend zu bereinigen und aktuell zu halten.
2 Für die Führung des Objektregisters, die Bereinigung und Aktualisierung des GWR sowie die Bestimmung und Nachführung des EWID darf die Gemeinde die Daten folgender Behörden und Institutionen verwenden: a) * Amt für Immobilienbewertung; b) Grundbuchämter; c) industrielle Werke.
3 Die Daten sind der Gemeinde auf Anfrage zu übermitteln. Der Datenzugang kann durch ein Abrufverfahren erfolgen.
Art. 11 Angaben von Privaten
1 Die Gemeinde kann in Einzelfällen zur Sicherstellung der Aktualität des Objektre - gisters und des GWR sowie zur sicheren Zuweisung des EWID von den Eigentüme - rinnen beziehungsweise Eigentümern und Liegenschaftsverwaltungen Angaben über die Wohnungen, Bewohnenden und Nutzenden verlangen.
3. Niederlassung und Aufenthalt
Art. 12 Wohnsitz und Aufenthalt
1 Der Wohnsitz befindet sich in der Niederlassungsgemeinde (Hauptwohnsitz, Nie - derlassung).
2 Eine Person kann neben der Niederlassungsgemeinde eine oder mehrere Aufent - haltsgemeinden haben (Nebenwohnsitz, Aufenthalt).
Art. 13 An- und Abmeldepflicht
1 Wer in eine Gemeinde zwecks Niederlassung oder Aufenthalt zuzieht, hat sich in - nert 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden.
2 Wer innerhalb der Gemeinde umzieht, hat dies innert 14 Tagen der Gemeinde zu melden. Diese Meldepflicht besteht auch bei Umzug beziehungsweise Wohnungs - wechsel innerhalb desselben Gebäudes.
3 Wer die Niederlassung oder den Aufenthalt aufgibt, hat sich bei der betreffenden Gemeinde im Voraus abzumelden.
4 Wer die Niederlassung verlegt oder aufgibt, hat dies innert 14 Tagen allen Aufent - haltsgemeinden zu melden.
5 Wer in einer Gemeinde Aufenthalt begründet oder aufgibt, hat dies innert 14 Tagen der Niederlassungsgemeinde zu melden.
Art. 14 Meldepflicht
1. Leitende von Kollektivhaushalten
1 Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten melden der Standortgemeinde des Haushalts sowie der Niederlassungsgemeinde der betreffenden Personen innert 14 Tagen die neu eingezogenen Personen, die sich mindestens während 90 aufeinander - folgender Tage oder 90 Tagen innerhalb eines Jahres in diesem Haushalt aufhalten.
2 Entsprechend sind die Austritte und Todesfälle zu melden.
Art. 15 2. Vermietende und Arbeitgebende
1 Liegenschaftsverwaltungen, Vermietende und andere Logisgebende haben der Gemeinde die Mietenden und Logisnehmenden, welche sich niederlassen oder min - destens während 90 aufeinanderfolgender Tage oder 90 Tagen innerhalb eines Jahres aufhalten werden, innert 14 Tagen ab deren Zuzug zu melden.
2 Ebenso sind Weg- und Umzüge zu melden. Dies gilt auch für Umzüge innerhalb derselben Liegenschaft.
3 Die Regierung kann dieselben Meldepflichten für Arbeitgebende bezüglich ihrer Arbeitnehmenden vorsehen.
Art. 16 3. Gewerbe
1 Wer in einer Gemeinde ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe eröffnet oder aufgibt, hat dies innert 14 Tagen der Gemeinde zu melden.
Art. 17 Schriften
1 Wer sich in einer Gemeinde zwecks Niederlassung anmeldet, hat den Heimatschein zu hinterlegen.
2 Wer sich in einer Gemeinde zwecks Aufenthalts anmeldet, hat den Wohnsitzaus - weis zu hinterlegen.
3 Wer aus einer Gemeinde wegzieht, hat vorbehaltlich strafprozessualer Bestimmun - gen Anspruch auf Erstattung der hinterlegten Schriften.
4. Wohnungsnummerierung
Art. 18 Einführung der Nummerierung
1 Die Gemeinde kann zur Bestimmung und Nachführung des EWID die Einführung einer amtlichen Wohnungsnummer für bestimmte oder alle Gebäude auf ihrem Ge - biet vorsehen.
2 Die Wohnungsnummerierung kann administrativ oder physisch erfolgen.
3 Die Gemeinde trägt die Kosten für die Nummerierung, soweit in diesem Gesetz oder der dazugehörigen Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
Art. 19 GWR und Objektregister
1 Die administrative oder physische Wohnungsnummer ist als Merkmal im GWR und im Objektregister der Gemeinde zu führen.
Art. 20 Datenquellen
1 Für die Erstvergabe, Pflege und Nachführung der amtlichen Wohnungsnummer darf die Gemeinde die Daten folgender Behörden und Institutionen verwenden: a) * Amt für Immobilienbewertung; b) Grundbuchämter; c) industrielle Werke.
2 Der Datenzugang kann durch ein Abrufverfahren erfolgen.
3 Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Liegenschaftsverwaltungen sind auf Verlangen der Gemeinde zur Abgabe von Wohnungs- und Bewohnendenlisten ver - pflichtet.
4 Wenn die vorgenannten Datenquellen sowie eine Begehung vor Ort nicht ausrei - chen, so sind die Bewohnenden der Liegenschaften ebenfalls zur Auskunft über die Wohnungen und Bewohnenden der betreffenden Liegenschaft verpflichtet.
Art. 21 Zutritts- und Anbringungsrecht
1 Die mit der Nummerierung beauftragten Personen dürfen für die Begehung vor Ort die Gebäude bis zur Eingangstüre der einzelnen Wohnung betreten sowie die physi - sche Wohnungsnummer an der Wohnung oder am Briefkasten anbringen.
Art. 22 Duldungs- und Informationspflicht
1 Die Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümer und Mietenden haben die phy - sische Wohnungsnummer zu dulden.
2 Bei Beschädigung, Abfallen oder Unkenntlichkeit der Nummer haben sie die Gemeinde darüber zu informieren.
Art. 23 Mitteilung der Wohnungsnummer und Publikation
1 Die Gemeinde teilt die amtlichen Wohnungsnummern den folgenden Personen und Behörden in geeigneter Weise und soweit sinnvoll elektronisch mit: a) den Eigentümerinnen und Eigentümern; b) den Liegenschaftsverwaltungen; c) * dem Amt für Immobilienbewertung; d) den Grundbuchämtern; e) den industriellen Werken.
2 Die Gemeinde publiziert die Einführung der Wohnungsnummerierung im Amts - blatt.
3 Sind die Mitteilungen und die Publikation erfolgt, so gilt die Wohnungsnummerie - rung als eingeführt.
Art. 24 Mietverträge und Wohnungsnummer
1 Ab Einführung der Wohnungsnummerierung haben Vermietende neu abgeschlosse - ne und geänderte Mietverträge mit der Wohnungsnummer zu versehen oder diese den Mietenden in anderer geeigneter Form mitzuteilen.
Art. 25 Pflichten der Bauherrschaft
1 Ab Einführung der Wohnungsnummerierung ist die Bauherrschaft bei Neu- und Umbauten auf eigene Kosten verpflichtet: a) die Wohnungen nach dem von der Gemeinde vorgegebenen System auf den Unterlagen für die Baueingabe zu nummerieren; b) Änderungen an dieser Nummerierung nach der Baueingabe zu melden; c) bei Wohnungsteilungen oder Wohnungszusammenlegungen allen betroffenen Wohnungen neue amtliche Wohnungsnummern zuzuteilen und diese zu mel - den.
2 Schreibt die Gemeinde eine physische Nummerierung vor, so hat die Bauherrschaft auf eigene Kosten bei Neu- und Umbauten die von der Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellten Nummernschilder gut sichtbar und nach dem vorgegebenen System an den Wohnungseinheiten ihrer Liegenschaft anzubringen, sobald die Woh - nungen bezugsbereit sind.
Art. 26 Industrielle Werke
1 Die Gemeinde kann den industriellen Werken auf ihrem Gebiet die Verwendung der amtlichen Wohnungsnummer vorschreiben.
5. Nutzung der Daten
Art. 27 Datenaustausch
1. mit dem Bund
1 Die Datenlieferung an den und der Datenaustausch mit dem Bund gemäss überge - ordnetem Recht erfolgen elektronisch über die zentrale Informatik- und Kommuni - kationsplattform des Bundes (Sedex).
Art. 28 2. zwischen den Gemeinden
1 Bei Weg-, Um- und Zuzügen von Personen mit Niederlassung oder Aufenthalt tau - schen die Gemeinden die entsprechenden Daten zwischen ihren Einwohnerregistern direkt über Sedex aus.
Art. 29 3. mit dem Kanton
1 Die Gemeinde liefert dem Kanton die Daten ihrer Personen- und Objektregister. Die Regierung regelt die Form und die Periodizität sowie die Entschädigung für Da - tenlieferungen, welche diejenigen an den Bund übertreffen. *
2 ... *
3 ... *
Art. 30 4. mit den industriellen Werken
1 Die Gemeinde kann den industriellen Werken Daten bekanntgeben, soweit dies dem Betrieb der Infrastruktur auf ihrem Gemeindegebiet dient. Dies kann durch ein Abrufverfahren und gegen Entgelt erfolgen.
Art. 30a * Datenplattform
1. Personen- und Objektregister
1 Der Kanton kann eine Datenplattform betreiben, welche namentlich aus einem zentralen Personen- und einem zentralen Objektregister besteht.
2 Das zentrale Personenregister enthält Daten der kommunalen Einwohnerregister sowie weiterer kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Personenregister.
3 Das zentrale Objektregister enthält Daten der kommunalen, kantonalen und der eidgenössischen Objektregister.
4 Die Daten des zentralen Personen- und Objektregisters können miteinander ver - knüpft werden.
Art. 30b * 2. Zweck und Zugriff
1 Die Daten des zentralen Personen- und Objektregisters dienen dem Kanton und den Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und zu statistischen Auswer - tungen.
2 Die Dienststellen des Kantons erhalten Zugriff auf die Daten, welche sie zur Erfül - lung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
3 Die Regierung bezeichnet die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons, welche Zugriff auf die Daten erhalten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben be - nötigen.
4 Die Regierung gewährt Gemeindebehörden Zugriff auf die Daten, die ihr Gebiet betreffen und die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
5 Der Zugriff gemäss den Absätzen 2, 3 und 4 kann durch ein Abrufverfahren erfol - gen.
6 Die Regierung regelt den Umfang des Zugriffs der berechtigten Stellen und Behör - den sowie die Entschädigung. Sie entzieht die Zugriffsberechtigung bei missbräuch - licher Datenverwendung.
Art. 30c * 3. Weitere Bestimmungen
1 Die Daten sind zu anonymisieren, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt.
2 Die Zugriffe auf Personendaten sind zu protokollieren und zu überprüfen.
3 Die Regierung regelt die Details über technische Standards, organisatorische Min - destvorgaben und die Mitwirkungspflichten der zugriffsberechtigten Stellen und Be - hörden.
Art. 31 Zusätzliche und eigene Datenerhebungen
1 Die Regierung kann für statistische Auswertungen eine Aufstockung der Datener - hebungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) vorsehen, sofern die Erhebung der Daten aus den Einwohnerregistern nicht ausreicht. Zudem kann sie eigene Datener - hebungen anordnen.
2 Ordnet die Regierung solche Datenerhebungen an, so sind die befragten Personen zur Auskunft verpflichtet.
Art. 32 Datenschutz
1 Auf Anfrage gibt die Gemeinde Auskunft über Name, Jahrgang und Adresse einzel - ner Personen, die im Einwohnerregister geführt werden. Werden diese Daten aus - schliesslich für ideelle Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben, so können sie listenmässig bekanntgegeben werden.
2 Weitere Daten über einzelne im Einwohnerregister geführte Personen kann die Gemeinde mitteilen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
3 Das Sperrrecht bleibt vorbehalten.
4 Die systematische Weitergabe von Daten zu wirtschaftlichen Werbezwecken ist verboten.
5 Jeder Niedergelassene oder Aufenthalter beziehungsweise jede Niedergelassene oder Aufenthalterin kann über alle ihn oder sie betreffenden Daten bei der Gemeinde Auskunft verlangen.
6 Die Gemeinde regelt die Einzelheiten der Datenbearbeitung, insbesondere bezüg - lich der Datenverwendung, der Zugriffsberechtigung, des Berichtigungsverfahrens, der Aufbewahrungsdauer und Löschung der Daten, der Datenweitergabe sowie des Auskunftsverfahren.
7 Die Gemeinde kann für Auskünfte aus dem Einwohnerregister eine Gebühr erhe - ben.
6. Statistischer Aufenthalt
Art. 33 Definition und besondere Regelung
1 Die Regierung bezeichnet, welche Kollektivhaushalte einen statistischen Aufent - halt ihrer Bewohnenden begründen.
2 Betreffend den statistischen Aufenthalt gelten die Bestimmungen nach diesem Abschnitt.
Art. 34 An- und Abmeldepflicht
1 Die Regierung regelt die An- und Abmeldepflichten für Personen mit statistischem Aufenthalt.
Art. 35 Erfassung
1 Die Regierung regelt die Erfassung des statistischen Aufenthalts durch die Gemein - de in Berücksichtigung der Mindestanforderungen des BFS.
Art. 36 Meldepflicht für Leitende von Kollektivhaushalten
1 Die Regierung regelt die Meldepflichten der Leiterinnen und Leiter von Kollektiv - haushalten, welche statistischen Aufenthalt ihrer Bewohnenden begründen.
Art. 37 Datenlieferung an den Bund
1 Die Regierung regelt in Berücksichtigung der Mindestanforderungen des BFS die Lieferung der Daten betreffend Personen mit statistischem Aufenthalt.
7. Schlussbestimmungen
Art. 38 Strafe
1 Wer Vorschriften dieses Gesetzes verletzt, wird von der Gemeinde mit Busse bis zu
2000 Franken bestraft.
2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen oder von einer Strafverfol - gung abgesehen werden.
Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Niederlassung der Schweizer vom 20. Mai 1984 1 ) aufgehoben.
Art. 40 Änderung bisherigen Rechts 2 )
Art. 41 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 3 ) .
1) AGS 1984, 1289
2) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
3) Mit RB vom 26. Oktober 2010 auf den 1. Dezember 2010 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.06.2010 01.12.2010 Erlass Erstfassung -
17.02.2015 01.03.2015 Erlasstitel geändert 2015-012
17.02.2015 01.03.2015 Art. 1 Abs. 1 geändert 2015-012
17.02.2015 01.03.2015 Art. 1 Abs. 2 eingefügt 2015-012
17.02.2015 01.03.2015 Art. 29 Abs. 1 geändert 2015-012
17.02.2015 01.03.2015 Art. 29 Abs. 2 aufgehoben 2015-012
17.02.2015 01.03.2015 Art. 29 Abs. 3 aufgehoben 2015-012
17.02.2015 01.03.2015 Art. 30a eingefügt 2015-012
17.02.2015 01.03.2015 Art. 30b eingefügt 2015-012
17.02.2015 01.03.2015 Art. 30c eingefügt 2015-012
07.12.2016 01.01.2018 Art. 10 Abs. 2, a) geändert 2017-034
07.12.2016 01.01.2018 Art. 20 Abs. 1, a) geändert 2017-034
07.12.2016 01.01.2018 Art. 23 Abs. 1, c) geändert 2017-034
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 15.06.2010 01.12.2010 Erstfassung - Erlasstitel 17.02.2015 01.03.2015 geändert 2015-012
Art. 1 Abs. 1 17.02.2015 01.03.2015 geändert 2015-012
Art. 1 Abs. 2 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-012
Art. 10 Abs. 2, a) 07.12.2016 01.01.2018 geändert 2017-034
Art. 20 Abs. 1, a) 07.12.2016 01.01.2018 geändert 2017-034
Art. 23 Abs. 1, c) 07.12.2016 01.01.2018 geändert 2017-034
Art. 29 Abs. 1 17.02.2015 01.03.2015 geändert 2015-012
Art. 29 Abs. 2 17.02.2015 01.03.2015 aufgehoben 2015-012
Art. 29 Abs. 3 17.02.2015 01.03.2015 aufgehoben 2015-012
Art. 30a 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-012
Art. 30b 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-012
Art. 30c 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-012
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