Finanzreglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen (BeE 610.100)
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Finanzreglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen

Finanzreglement Finanzreglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen (Finanzreglement) Vom 12. November 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Gemeinderat Bettingen, gestützt auf § 30 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 26. April 2016
1 ) , beschliesst:

1. Geltungsbereich und Grundsätze

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen; insbesondere richten sich Budget und Jahresrechnung nach diesen Bestimmungen.
2 Vorbehalten bleiben übergeordnete gesetzliche Regelungen.

§ 2 Grundsätze der Haushaltsführung

1 Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichge - wichts, der Notwendigkeit, Tragbarkeit und Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Verursacherfi - nanzierung, der Vorteilsabgeltung und der ordnungsgemässen Rechnungslegung.

§ 3 Grundsätze der Rechnungsführung

1 Die buchungspflichtigen Vorgänge werden lückenlos und periodengerecht erfasst. Die Jahresrech - nung enthält alle erfassungspflichtigen Sachverhalte.
2 In der Buchhaltung werden die Vorgänge und Sachverhalte willkürfrei und unverfälscht erfasst.
3 Die Buchhaltung ist aktuell zu halten.
4 Die Vorgänge werden chronologisch verbucht.
5 Die Sachverhalte werden in der Buchhaltung klar und verständlich erfasst. Korrekturen werden ge - kennzeichnet.
6 Jede Buchung erfordert einen gültigen Beleg, aus dem der Sachverhalt hervorgeht.

§ 4 Grundsätze der Rechnungslegung

1 Spezifikation: Die Rechnung ist nach dem Kontenrahmen aufgebaut. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausga - ben und Investitionseinnahmen werden getrennt voneinander und ohne Verrechnung aus - gewiesen. Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge werden in derjenigen Periode erfasst, in Wesentlichkeit: Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Ver - mögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offen gelegt. Verständlichkeit: Die Informationen werden klar und verständlich vermittelt. Richtigkeit: Die Informationen werden sachlich richtig dargestellt.
1) BeE 111.100
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Finanzreglement Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Die Rechnungslegung wird durch den wirtschaftli - chen Gehalt bestimmt. Neutralität: Die Informationen werden wertfrei dargestellt. Vollständigkeit: Alle wichtigen Informationen werden berücksichtigt. Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung und der Geldverkehr werden zeitnah geführt. Die Vor - gänge werden chronologisch festgehalten. Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge werden klar und verständlich erfasst. Korrekturen werden gekennzeichnet und Buchungen durch Belege nachgewiesen.

§ 5 Aufbewahrungsfristen

1 Die Dokumente der Rechnungslegung sind wie folgt aufzubewahren: das Budget und die Jahresrechnung dauernd; die Kontenblätter während 20 Jahren; die Belege während 10 Jahren.

§ 6 Internes Kontrollsystem (IKS)

1 Die Gemeindeverwaltung sorgt in ihrem Verantwortungsbereich für ein dokumentiertes internes Kontrollsystem um: die Einhaltung der relevanten Gesetze und Normen sicherzustellen; das Vermögen der Gemeinde zu schützen; die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen; Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern oder aufzude - cken; die ordnungsgemässe Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2 Der Gemeinderat legt die Grundsätze für ein zweckmässiges internes Kontrollsystem fest.

2. Aufbau des Rechnungswesens

2.1 Allgemeines

§ 7 Gliederung der Rechnungslegung

1 Die Jahresrechnung umfasst: die Erfolgsrechnung; die Investitionsrechnung; die Geldflussrechnung; die Bilanz; den Anhang.
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§ 8 Kontenrahmen und Finanzhandbuch

1 Für das Rechnungswesen gilt der Kontenrahmen HRM2 sowie das vom Gemeinderat beschlossene Finanzhandbuch.
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Finanzreglement

2.2 Bilanz

§ 9 Bilanz

1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Umlauf- und das Anlagevermögen, auf der Passivseite das Fremd- und Eigenkapital.
2 Das Umlaufvermögen umfasst das kurzfristig realisierbare Finanzvermögen. Das Anlagevermögen ist in das nicht kurzfristig realisierbare Finanzvermögen und das Verwaltungsvermögen gegliedert.
3 Das Verwaltungsvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung öffent - licher Aufgaben dienen. Sie können nicht ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden.
4 Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.
5 Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dauernd nicht mehr benötigt werden, sind in das Finanzvermögen zu übertragen.

§ 10 Rückstellungen

1 Rückstellungen werden ungeachtet der Höhe bilanziert, sofern im Zeitpunkt der Bilanzierung ein ver - gangenes Ereignis zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führt, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und dieser zulässig bemessen werden kann.

§ 11 Rechnungsabgrenzung

1 Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und -einnahmen sind in der Erfolgs- bzw. in der Investitionsrechnung zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs bzw. der Leistungserbringung zu erfassen.
2 Die Steuererträge sind in ihrer mutmasslichen Höhe zu erfassen (Steuerabgrenzungsprinzip).

§ 12 Eigenkapitalnachweis

1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

2.3 Bilanzierung und Bewertung

§ 13 Bilanzierungsgrundsätze

1 Vermögensteile sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfül - lung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.
2 Verpflichtungen werden passiviert, wenn ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt; ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist und dessen Höhe zuverlässig ermittelt werden kann.

§ 14 Bewertungsgrundsätze

1 Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert.
2 Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen oder, wenn tiefer liegend zum Verkehrswert bilanziert.

§ 15 Abschreibungen und Wertminderungen

1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.
2 Die angenommenen Nutzungsdauern und die Abschreibungsmethoden werden periodisch überprüft.
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Finanzreglement
3 Ist auf der Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
4 Die Abschreibungssätze richten sich nach dem Anhang.

2.4 Anhang

§ 16

1 Der Jahresrechnung sind als Anhang beizulegen: der Eigenkapitalnachweis; der Auszug aus der Anlagenbuchhaltung des Verwaltungsvermögens; die Auflistung der Anlagen des Finanzvermögens; die Auflistung der kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten; die Auflistung der Rückstellungen; die Auflistung der Eventualverpflichtungen und -guthaben; die Auflistung der privatrechtlichen Zweckbindungen; die Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen; die Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen; die Auflistung der Finanzkennzahlen; die Auflistung der Gemeindebeteiligungen; die Auflistung der interkommunalen Zusammenarbeit; die Erläuterungen zu den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen; die Erläuterungen des Gemeinderates zur Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung, Bilanz und Geldflussrechnung; weitere Angaben, die für die Beurteilung der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage sowie der Risikosituation wichtig sind.

2.5 Erfolgsrechnung

§ 17 Erfolgsrechnung

1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres. Der Saldo verän - dert das Eigenkapital.
2 Die Erfolgsrechnung gliedert sich in das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Finanzergebnis.
3 Sie muss in der Regel ausgeglichen sein.

§ 18 Abtragung des Bilanzfehlbetrages

1 Ein Bilanzfehlbetrag ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Folgejahres längstens innert 4 Jahren zu jährlich mindestens 25% durch Ertragsüberschüsse abzutragen.

§ 19 Interne Verrechnung

1 Interne Verrechnungen sind erfolgswirksame Gutschriften und Belastungen zwischen Dienststellen. Sie sind nur dann vorzunehmen, wenn sie für die Rechnungsstellung gegenüber Dritten, für die Ver - - lich sind.
1 Schulden eines Rechnungskreises an einen anderen sind angemessen zu verzinsen.
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Finanzreglement

2.6 Investitionsrechnung

§ 21

1 Die Investitionsrechnung enthält jene Ausgaben und Einnahmen eines Rechnungsjahres, die Vermö - genswerte über Fr. 40'000.- des Verwaltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzung schaffen.
2 Die Investitionsrechnung weist die Brutto- und Nettoinvestition aus.

2.7 Geldflussrechnung

§ 22

1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.
2 Sie ist gegliedert in: die betriebliche Tätigkeit; die Investitionstätigkeit; die Finanzierungstätigkeit.

2.8 Zweckfinanzierung

§ 23 Spezialfinanzierung

1 Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene, ausschliesslich gebührengetragene Finanzierungen spezifischer Aufgaben.
2 Die Gemeinde führt als Spezialfinanzierung: die Abwasserbeseitigung; das Kommunikationsnetz.
3 Die Spezialfinanzierungen müssen auf die Dauer ausgeglichen sein. Bilanzfehlbeträge sind gemäss §

§ 24 Fonds

1 Fonds sind zweckgebundene Mittel von Dritten und sind gesondert auszuweisen.
2 Als Fonds wird geführt: Ertrag aus Mehrwertabgaben.
3 Die Gemeinde kann durch Reglement weitere Fonds vorsehen. Deren mittel- oder unmittelbare Fi - nanzierung durch Steuern ist unzulässig.

§ 25 Privatrechtliche Zweckbindungen

1 Mittel, die aufgrund des Privatrechts zweckgebunden sind und keinem Fonds zugewiesen werden können, sind besonders auszuweisen.

§ 26 Vorfinanzierung

1 noch nicht beschlossen oder noch nicht abgeschlossen sind.
2 Sie werden in der Jahresrechnung bestimmt und sind nur zulässig, wenn diese einen Ertragsüber - schuss aufweist.
3 Wird das Investitionsvorhaben beschlossen, ist die Vorfinanzierung während der Nutzungsdauer der Anlage linear aufzulösen.
4 Wird das Investitionsvorhaben nicht innert der 4 folgenden Rechnungsjahre seit der letztmaligen Ein - lage in die Vorfinanzierung beschlossen, ist diese aufzulösen. Die Auflösung erfolgt zugunsten der Er -
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Finanzreglement

2.9 Aufgaben- und Finanzplan

§ 27 Aufgaben und Finanzplan

1 Die Einwohnergemeinde gibt sich jährlich einen Aufgaben- und Finanzplan.
2 Der Aufgaben- und Finanzplan wird vom Gemeinderat erstellt und: beschreibt für die nächsten 5 Jahre die voraussichtliche Entwicklung der Gemeindeaufga - ben mit ihren Auswirkungen auf den Finanzbedarf; zeigt die Massnahmen zur Beibehaltung oder Erreichung eines auf die Dauer ausgegliche - nen Finanzhaushalts auf.
3 Er ist zusammen mit dem Budget der Gemeindeversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

3. Kreditarten

3.1 Budgetkredite

§ 28 Begriff und Inhalt

1 Ein Budgetkredit ist eine Ermächtigung an die Gemeindebehörde, die Jahresrechnung für den be - zeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
2 Die Aggregationsebene für Budgetkredite ist die Stufe Dienststelle.

§ 29 Nachtragskredit

1 Es wird auf § 45 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen verwiesen.

§ 30 Nicht beanspruchte Budgetkredite

1 Budgetkredite der Erfolgsrechnung verfallen mit dem Ablauf des Rechnungsjahres.
2 Kreditübertragungen sind unzulässig.

3.2 Verpflichtungskredite

§ 31 Begriff und Inhalt

1 Sollen zur Ausführung eines bestimmten Vorhabens über das laufende Budgetjahr hinaus wirkende finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, so ist ein Verpflichtungskredit einzuholen.
2 Der Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag (Kostendach) fest, bis zu welchem die zuständige Behörde ermächtigt ist, für das bestimmte Vorhaben finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
3 Bei der Beantragung eines Verpflichtungskredites sind die eingehenden Beiträge von Dritten be - kanntzugeben.
4 Die voraussichtlichen jährlich fälligen Teilbeträge sind in das Budget aufzunehmen. Es kann daraus keine Pflicht bezüglich der Einhaltung des vorgesehenen Betrages abgeleitet werden.

§ 32 Zusatzkredite

1 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskre - dit nicht ausreicht, so muss ohne Verzug ein Zusatzkredit angefordert werden.
2 Es dürfen keine Verpflichtungen eingegangen werden, die nicht durch den ursprünglichen oder den

§ 33 Abrechnung

1 Der Verpflichtungskredit ist unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen.
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Finanzreglement

4. Budget

§ 34 Inhalt des Budgets

1 Das Budget ist die Zusammenstellung der Beträge, die im folgenden Jahr voraussichtlich ausgegeben oder voraussichtlich eingenommen werden.
2 Das Budget ist die Rechtsgrundlage, aufgeführte ungebundene Ausgaben für den bezeichneten Zweck zu tätigen.
3 Die Rechtsgrundlage gemäss Abs. 2 besteht während des Rechnungsjahres. Vorbehalten bleibt Abs.

4.

4 Die Rechtsgrundlage gemäss Abs. 2 besteht für Investitionen unterhalb der Sondervorlagenlimite während zweier Jahre. Die ungetätigten Ausgabenbeträge sind in den folgenden Budgets einzustellen und gelten als ungebundene Ausgaben.

§ 35 Umfang

1 Das Budget enthält: die Ergebnisübersicht; den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Funktionen; den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Arten; die funktional gegliederte Detailerfolgsrechnung; den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Funktionen; den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Arten; die funktional gegliederte Detailinvestitionsrechnung; die Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen; die Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen; die Erläuterungen des Gemeinderats.
2 Jeder Betrag gemäss Abs. letzten Jahresrechnung zu ergänzen.
3 Dem Budget ist die Auflistung der Finanzkennzahlen beizulegen.

§ 36 Gesunde Finanzverwaltung

1 Mit den Grundsätzen einer gesunden Finanzverwaltung sind insbesondere nicht vereinbar: ein Aufwandüberschuss der Erfolgsrechnung, der die Höhe der Abschreibungen über - steigt; ein Aufwandüberschuss der Erfolgsrechnung, wenn bereits ein Bilanzfehlbetrag vorhan - den ist; ein Aufwandüberschuss der Erfolgsrechnung, wenn die Nettozinslast in der Einwohner - rechnung mehr als 10% des Gesamtertrages ausmacht.

§ 37 Entwurf des Budgets

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2 - zember das Budget zu beschliessen, so ist die zuständige Behörde ermächtigt, die für die Verwaltungs - tätigkeit unerlässlichen Ausgaben vorzunehmen.

5. Jahresrechnung

§ 38 Aufbau und Fristen

1 eingenommen worden sind, sowie die Aktiven und die Passiven zu Jahresbeginn und zu Jahresende.
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Finanzreglement
2 Sie enthält: die Ergebnisübersicht; die Geldflussrechnung; den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Funktionen; den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Arten; die funktional gegliederte Detailerfolgsrechnung; den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Funktionen; den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Arten; die funktional gegliederte Detailinvestitionsrechnung; den Zusammenzug der Bilanz; die Detaildarstellung der Bilanz; den Eigenkapital-Nachweis; den Anhang.
3 Jeder Betrag gemäss Abs. - gets sowie der letzten Jahresrechnung zu ergänzen.

§ 39 Vorlage

1 Für die Vorlage der Jahresrechnung gilt § 47 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettin - gen.

6. Zuständigkeiten

6.1 Gemeindebehörde

§ 40 Aufsicht

1 Die zuständige Gemeindebehörde übt die unmittelbare Aufsicht über das Rechnungswesen aus.

6.2 Finanzverwaltung

§ 41 Aufgabe

1 Die Finanzverwaltung erfolgt nach den bestehenden Vorschriften und nach Anweisungen der zustän - digen Gemeindebehörde.
2 Dazu gehören namentlich: die Vorbereitung des Budgets, der Nachtragskredite und der Jahresrechnung; die Führung der Buchhaltung und der Kasse, soweit nicht andere Stellen damit beauftragt sind; die Beschaffung kurzfristiger Mittel zur Erhaltung der steten Zahlungsbereitschaft; die Vorbereitung der Aufnahme langfristiger Mittel;

§ 42 Verwaltung der Gelder

1 Die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder sind zu marktgemässen Bedingungen sicher und zinstragend anzulegen.

6.3 Rechnungsprüfungskommission

§ 43 Zuständigkeit

1 Die Kontrolle der Rechnungsprüfungskommission erstreckt sich auf die Haushaltsführung: der Einwohnergemeinde;
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Finanzreglement der Sonderrechnungen.
2 Die Rechnungsprüfungskommission kann ein im Revisionswesen tätiges Unternehmen mit der Revi - sion der Gemeinderechnung oder mit einzelnen Prüfungsarbeiten beauftragen.
3 Der Gemeinderat kann zur Begutachtung besonderer Fragen auch andere Kommissionen einsetzen.
4 Im Übrigen gilt § 34 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen.

§ 44 Umfang der Kontrolltätigkeit

1 Die Rechnungsprüfungskommission übt ihre Kontrolltätigkeit gemäss den in diesem Reglement er - wähnten Weisungen und nach den allgemein anerkannten Revisionsgrundsätzen aus.

§ 45 Anzeige

1 Stellt die Rechnungsprüfungskommission bei ihrer Tätigkeit eine möglicherweise strafbare Handlung fest, reicht sie nach Anhörung des Gemeinderates Strafanzeige ein.

7. Schlussbestimmungen

§ 46 Umsetzung des neuen Rechts

1 Auf den 1. Januar 2019 hin: sind die bisherigen, freiwilligen Spezialfinanzierungen und Fonds, für die keine Regle - mentsgrundlage besteht, aufzulösen und in der Eröffnungsbilanz 2019 mit dem Bilanz - überschuss zu verrechnen; sind die Sach- und Finanzanlagen des Finanzvermögens sowie die Rückstellungen nach den neuen Bewertungsgrundsätzen zu bewerten. Der daraus resultierende Bewertungsge - winn ist in der Eröffnungsbilanz 2019 mit dem Bilanzüberschuss zu verrechnen; sind die Sachanlagen, die immateriellen Anlagen sowie die Investitionsbeiträge des Ver - waltungsvermögens im Rahmen eines Restatements neu zu bewerten. Der daraus resultie - rende Bewertungsgewinn ist in der Eröffnungsbilanz 2019 mit dem Bilanzüberschuss zu verrechnen.
2 In der Jahresrechnung 2019 sind die Bilanzbereinigungen aufgrund der Neubewertung der Sach- und Finanzanlagen des Finanzvermögens, des Restatements des Verwaltungsvermögens sowie der Rück - stellungen mittels der Schlussbilanz 2018 nach den alten Bewertungsgrundsätzen und die Eröffnungs - bilanz 2019 nach den neuen Bewertungsgrundsätzen im Anhang im Detail aufzuführen. Schlussbestimmung: Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Finanzreglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen vom 20. No -
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Finanzreglement Anhang Anhang Kategorisierte Nutzungsdauer

1. Tabelle

Nutzungsdauer Abschreibungssatz unbegrenzt
50 Jahre
40 Jahre 2.5 %
40 Jahre 2.5 %
30 Jahre 3.33 %
50 Jahre
15 Jahre 6.67 %
10 Jahre 10 %
5 Jahre 20 %
15 Jahre 6.67 %

2. Investitionsbeiträge

Investitionsbeiträge sind nach demjenigen Satz abzuschreiben, der für die Anlage gilt, für die sie ausge- richtet werden.
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