Verordnung über die Ausübung der Gesundheitsberufe (811.100)
CH - VS

Verordnung über die Ausübung der Gesundheitsberufe

über die Ausübung der Gesundheitsberufe (VAG) vom 20.09.2023 (Stand 01.09.2023) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG); eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Psychologie - berufe vom 18. März 2011 (PsyG); eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gesundheits - berufe vom 30. September 2016 (GesBG); eingesehen die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 12. März
2020 (GG); auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Grundsätze

Art. 1 Gesundheitsberufe, die der Bewilligungspflicht unterliegen

1 Vorbehaltlich der in Artikel 9 und 12 fortfolgende der vorliegenden Verord - nung vorgesehenen besonderen Bestimmungen umfassen die der Bewilli - gungspflicht unterliegenden Gesundheitsberufe: a) die Medizinalberufe im Sinne des Bundesgesetzes über die Medizinal - berufe (MedBG), nämlich: Arzt, Zahnarzt, Chiropraktiker, Apotheker; - zes über die Psychologieberufe (PsyG);
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) die Gesundheitsberufe im Sinne des Bundesgesetzes über die Ge - sundheitsberufe (GesBG), nämlich: Pflegefachperson, einschliesslich Advanced Practice Nurse, Physiotherapeut, Osteopath, Ergotherapeut, Hebamme, Ernährungsberater, Optometrist; d) die folgenden Gesundheitsberufe im Sinne des kantonalen Gesund - heitsgesetzes (GG): Ambulanzpersonal, Drogist, Dentalhygieniker, Lo - gopäde-Orthophonist, Naturheilpraktiker, Optiker, Fusspfleger-Podolo - ge.
2 Das für Gesundheit zuständige Departement (nachfolgend: das Departe - ment) kann Richtlinien erlassen, in denen die Modalitäten für die Bewilli - gungserteilung genauer festgeschrieben sind.
3 Die besonderen Bestimmungen, die für die Modalitäten der Bewilligung zur Ausübung eines Gesundheitsberufs im Spital Riviera-Chablais gelten, sind vorbehalten.
2 Ausübung der Gesundheitsberufe
2.1 Medizinalberufe

Art. 2 Bewilligungspflicht

1 Über eine Bewilligung verfügen müssen: a) alle Personen, die einen Medizinalberuf im Sinne des MedBG in eige - ner fachlicher Verantwortung ausüben wollen; b) alle Personen, die während ihrer Weiterbildung einen Medizinalberuf ausüben.

Art. 3 Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung

1 Die Bewilligung zur Ausübung eines Medizinalberufs wird zu den Bedin - gungen ausgestellt, wie sie im MedBG festgelegt sind.
2 Der Weiterbildungstitel ist nicht erforderlich für die Ärzte, Chiropraktiker und Apotheker, die im Rahmen ihrer Weiterbildung eine Bewilligung besit - zen.

Art. 4 Berufsausübung im Rahmen einer Weiterbildung

1 Die einer Person in Weiterbildung erteilte Bewilligung ist zeitlich beschränkt und berücksichtigt die Dauer der Ausbildung, die für die gewählte Speziali - sierung erforderlich ist.
2 Wenn die Weiterbildung ausserhalb einer Institution stattfindet, ist nur eine Vollzeitstelle für die Weiterbildung pro Vollzeitstelle einer Fachperson mit Berufsausübungsbewilligung zugelassen; das Departement kann Ausnah - men gewähren, wenn es die Umstände rechtfertigen.

Art. 5 Ärzte ohne anerkannten Weiterbildungstitel

1 Ausnahmsweise und im Interesse der öffentlichen Gesundheit, insbeson - dere bei Mangel in einer Region oder in einem Fachgebiet, können diplo - mierte Ärzte, die sich nicht in Weiterbildung befinden, für einen begrenzten Zeitraum eine Berufsausübungsbewilligung erhalten.
2 Die Dienststelle für Gesundheitswesen (nachfolgend: die Dienststelle) stellt sicher, dass die Gesundheitsfachperson über die entsprechenden Qualifika - tionen verfügt.

Art. 6 Zuständige Behörden

1 Die Bewilligung für die Ausübung eines Medizinalberufs in eigener fachli - cher Verantwortung wird vom Departement erteilt.
2 Die Bewilligung für die Ausübung eines Medizinalberufs im Rahmen einer Weiterbildung in einem Listenspital wird von der Institution erteilt, in der die Gesundheitsfachperson angestellt ist. Ausschliesslich von der Dienststelle erteilte Bewilligungen im Rahmen einer Weiterbildung, die von einem Arzt betreut wird, der über kein anerkanntes eidgenössisches Diplom verfügt, bleiben vorbehalten.
3 Die Bewilligung für die Ausübung eines Medizinalberufs im Rahmen einer Weiterbildung ausserhalb eines Listenspitals wird von der Dienststelle erteilt.
4 Die Bewilligung für die Ausübung eines Medizinalberufs im Rahmen der Weiterbildung einer Gesundheitsfachperson, die über ein in der Schweiz nicht anerkanntes Diplom verfügt, (MEBEKO) wird von der Dienststelle er - teilt.
5 Die Berufsausübungsbewilligung für Ärzte im Sinne von Artikel 5 der vorlie - genden Verordnung wird vom Departement erteilt.
2.2 Übrige Gesundheitsberufe

Art. 7 Bewilligungspflicht

1 Alle Personen, die einen der übrigen Gesundheitsberuf in eigener fachli - cher Verantwortung ausüben wollen, müssen grundsätzlich über eine for - melle Bewilligung verfügen.

Art. 8 Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung

1 Die Bewilligung zur Ausübung eines der übrigen Gesundheitsberufes wird zu den Bedingungen von Artikel 53 GG erteilt.
2 Das Departement kann für jeden Beruf mittels Richtlinien die spezifischen Anforderungen an die Grundausbildung, die praktische Erfahrung, die Wei - terbildung und die Fortbildung näher festlegen.

Art. 9 Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in einem

Listenspital
1 Das Spital muss sich vergewissern, dass die Gesundheitsfachperson oder -personen, die bei ihm angestellt sind, die Bedingungen unter Artikel 8 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 10 Von der formellen Bewilligungspflicht befreite Berufe

1 Die Berufe Ambulanzpersonal (mit Ausnahme von verantwortlichen Sanitä - tern eines Unternehmens), Drogist (mit Ausnahme von verantwortlichen Dro - gisten einer Drogerie), Dentalhygieniker, Optiker (mit Ausnahme von verant - wortlichen Optikern eines Optikergeschäfts) sind von der formellen Bewilli - gungspflicht befreit.

Art. 11 Zuständige Behörde

1 Die formelle Bewilligung zur Ausübung eines Gesundheitsberufs, der kein Medizinalberuf ist, wird von der Dienststelle erteilt.
2.3 Besondere Bedingungen für bestimmte Berufe

Art. 12 Berufsausübung im Rahmen einer Weiterbildung als psychologi -

sche Psychotherapeut
1 Die psychologischen Psychotherapeuten in Weiterbildung müssen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen, um unter der Aufsicht und Ver - antwortung eines anerkannten zugelassenen psychologischen Psychothera - peuten oder Psychiater praktizieren zu können.
2 Die psychologischen Psychotherapeuten in Weiterbildung in einem Listen - spital werden von diesem Spital zugelassen.

Art. 13 Ambulanzpersonal

1 Das Ambulanzpersonal, das unter der Verantwortung eines verantwortli - chen Sanitäters in einem Rettungsunternehmen arbeitet, dessen Betrieb ge - mäss Gesetz über das Rettungswesen bewilligt ist, ist von der Bewilligungs - pflicht befreit.

Art. 14 Osteopathen

1 Die Berufsausübungsbewilligung als Osteopath wird den Personen mit ei - nem interkantonalen Diplom, welches von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) verliehen wird, erteilt.

Art. 15 Naturheilpraktiker

1 Die Berufsausübungsbewilligung als Naturheilpraktiker wird Personen er - teilt, die das eidgenössische Diplom in Naturheilkunde besitzen.
2.4 Erteilung, Einschränkung oder Entzug der Bewilligung

Art. 16 Bewilligungsgesuch

1 Die Bewilligungsgesuche werden schriftlich oder auf elektronischem Weg an die Dienststelle gerichtet, unter Beilegung der nützlichen Dokumente.
2 Die Dienststelle kann verlangen, dass aktualisierte Dokumente vorgelegt werden, wenn sie Umstände betreffen, die sich im Laufe der Zeit ändern können (Strafregister usw.).
3 Wenn Zweifel bestehen, kann die Dienststelle vom Gesuchsteller alle wei - teren Auskünfte oder nützlichen Nachweisdokumente verlangen oder Aus - künfte bei anderen kantonalen Gesundheitsbehörden einholen. Sie kann verlangen, dass auf Kosten des Gesuchstellers eine medizinische Expertise erstellt wird, um die körperliche oder psychische Eignung zur Berufsaus - übung zu beurteilen. Die Dienststelle bezeichnet den Experten.

Art. 17 Erteilung der Bewilligung

1 Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die Bedingungen für die Er - teilung erfüllt sind, stellt es die Bewilligung gegen eine Gebühr aus; die Be - stimmungen des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt bleiben vorbehal - ten. Für die von Listenspitälern erteilten Bewilligungen fällt keine Gebühr an.
2 Die Berufsausübungsbewilligung ist strikt personenbezogen.

Art. 18 Verweigerung oder Einschränkung der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird verweigert, wenn die Bedingungen für die Erteilung nicht erfüllt sind.
2 Sie kann eingeschränkt werden, wenn die Bedingungen nicht vollständig erfüllt sind.

Art. 19 Einschränkung oder Entzug der Bewilligung nach der Erteilung

1 Die Bewilligung kann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn die zum Zeitpunkt der Erteilung gegebenen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
2 Wenn Zweifel bestehen, kann das Departement insbesondere verlangen, dass auf Kosten der Gesundheitsfachperson eine medizinische Expertise er - stellt wird, um die körperliche oder psychische Eignung zur Berufsausübung zu beurteilen. Das Departement bezeichnet den Experten.
3 Das Departement kann im Fall eines Entzugs oder einer Einschränkung vorsorgliche Massnahmen aussprechen; es kann eine Vormeinung der Be - ratenden Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe einholen.

Art. 20 Eintrag im Register

1 Das Erteilen einer Bewilligung zieht den Eintrag der Gesundheitsfachper - son in das Register ihres Berufes nach sich.
2 Die Gesundheitsfachperson ist verpflichtet, die Dienststelle von sich aus über jeden Umstand zu informieren, der eine Änderung ihres Registerein - trags nach sich zieht, insbesondere: Namens- oder Adressänderung oder Änderung der E-Mailadresse; seit der Erteilung der Bewilligung auferlegte berufliche Auflagen und Beschränkungen; vorübergehende oder endgültige Aufgabe der Tätigkeit; schwerwiegendes gesundheitliches Problem usw.
3 Die Dienststelle kann von den Gesundheitsfachpersonen Dokumente ver - langen, die es für die korrekte Führung seiner Akten und für die Verwaltung der Gesundheitsberufe als nützlich erachtet. Die erhobenen Daten werden gemäss den gesetzlichen Vorschriften verarbeitet.
2.5 Dauer der Bewilligung und Aufgabe der Tätigkeit

Art. 21 Dauer der Bewilligung

1 Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener Verantwortung gilt bis zum Alter von 70 Jahren unbegrenzt.
2 Ab dem Alter von 70 Jahren müssen Inhaber einer Bewilligung, die ihre berufliche Tätigkeit fortsetzen wollen, alle 2 Jahre ein Gesuch um Erneue - rung der Bewilligung stellen. Sie müssen sich gemäss Artikel 54 GG einer medizinischen Beurteilung durch einen von der Dienststelle anerkannten Vertrauensarzt unterziehen, durch die bescheinigt wird, dass ihr Gesund - heitszustand es ihnen ermöglicht, ihren Beruf weiterhin unter Gewährung der Sicherheit für die Patienten auszuüben.
3 Ab dem Alter von 80 Jahren muss die Bewilligung jedes Jahr erneuert wer - den.
4 Durch die Nichterneuerung der Bewilligung wird diese nichtig.

Art. 22 Aufgabe der Tätigkeit

1 Die Aufgabe der Tätigkeit muss der Dienststelle gemeldet werden.
2 Die Ankündigung bewirkt den Entzug der Bewilligung, es sei denn, die Ge - sundheitsfachperson kündigt lediglich eine vorübergehende Aufgabe der Tä - tigkeit an. In diesem Fall wird die Bewilligung jedoch entzogen, wenn die Tä - tigkeit nicht nach spätestens 12 Monaten wiederaufgenommen wird.

Art. 23 Nichtaufnahme der Tätigkeit

1 Wird die Tätigkeit in den 12 Monaten nach der Erteilung der Bewilligung nicht aufgenommen, muss dies gemeldet werden und die Bewilligung wird dadurch nichtig.
2.6 Meldepflicht für ausländische Staatsangehörige und Inhaber von Bewilligungen eines anderen Schweizer Kantons

Art. 24 Meldung

1 Die Gesundheitsfachperson, die nach Artikel 48 GG meldepflichtig ist, muss der Dienststelle ihre Meldung vor Beginn der beruflichen Tätigkeit auf dem Kantonsgebiet zukommen lassen.
2 Soweit möglich, erteilen sie der Dienststelle Auskunft über die vorgesehe - nen Arbeitstage im Kanton.
3 Die Meldung ist nur für ein Kalenderjahr gültig und muss, wenn nötig, jedes Jahr erneuert werden.
4 Die Gesundheitsfachpersonen informieren einmal im Jahr bis zum 31. Ja - nuar des Folgejahres über die Gesamtzahl der im Kanton geleisteten Arbeitstage.
3 Berufliche Rechte und Pflichten
3.1 Besondere Bestimmungen für bestimmte Berufe
Art. 25
1 Advanced Practice Nurses verfügen über eine Ausbildung auf Master- Niveau, die es ihnen ermöglicht, in ihrem Kompetenzbereich eigenständig folgende medizinische Verantwortlichkeiten zu übernehmen: a) Anordnung und Interpretation bestimmter diagnostischer Tests; b) Durchführung bestimmter medizinischer Handlungen; c) Verschreibung bestimmter Medikamente und Überwachung und An - passung dieser Medikation.
2 Das Departement kann mittels einer Richtlinie besondere Bestimmungen erlassen.

Art. 26 Optiker, diplomierte Optiker und Optometristen

1 Fachpersonen aus dem Bereich der Optik werden in zwei Gruppen von Praktikern eingeteilt: a) Optiker oder Optometristen mit eidgenössischem Diplom einer höhe - ren Fachausbildung, einem Titel einer Fachhochschule (HES) oder mit einem als gleichwertig eingestuften Titel (nachfolgend: diplomierte Op - tiker und Optometristen); b) Optiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder mit einem als gleichwertig eingestuften Titel (nachfolgend: Optiker).
2 Unter Vorbehalt der Kompetenzen der Augenärzte sind einzig diplomierte Optiker und Optometristen dazu berechtigt, Augenuntersuchungen vorzu - nehmen, Kontaktlinsen aller Art anzupassen und/oder abzugeben sowie ent - sprechend der betreffenden Gesetzgebung Sehtests, wie sie für den Fahr - ausweis verlangt werden, durchzuführen.
3 Einzig diplomierte Optiker, Optometristen und Optiker sind berechtigt, Bril - lengläser, die für eine Sehkorrektur bestimmt sind und die von einem Augen - arzt, einem diplomierten Optiker oder einem Optometristen verschrieben wurden, anzufertigen und abzugeben.
4 Jedes Optikergeschäft muss der Verantwortung eines diplomierten Opti - kers, eines Optometristen oder eines Optikers unterstellt sein, der über eine Bewilligung des Departements verfügt. Der Name des Verantwortlichen ist leserlich auf der Türe oder im Schaufenster des Geschäfts aufzuführen. Während mindestens 80 Prozent der Öffnungszeiten des Geschäfts muss ein Bereitschaftsdienst durch eine oder mehrere qualifizierte Personen gewährleistet sein. Eine qualifizierte Person ist ein diplomierter Optiker, Op - tometrist oder Optiker.

Art. 27 Naturheilpraktiker

1 Ein Naturheilpraktiker kann nur Leistungen erbringen, für die sie oder er entsprechend ausgebildet ist und über die nötige Erfahrung verfügt.
2 Naturheilpraktiker sind befugt, individuelle Diagnosen vorzunehmen, die si - cherstellen, dass mit alternativmedizinischen Therapiemitteln wirksam gear - beitet werden kann.
3 Naturheilpraktikern ist es untersagt, offizielle Bescheinigungen und Gutach - ten auszustellen, die in die Zuständigkeit von Ärztinnen und Ärzten fallen, einschliesslich Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit.

Art. 28 Spezifische Richtlinien

1 Das Departement kann Richtlinien erlassen, welche die beruflichen Pflich - ten näher festlegen, die von Gesetzes wegen mit der Ausübung jedes Ge - sundheitsberufes verbunden sind.
3.2 Schutz der Patientendaten

Art. 29 Patientendossiers

1 Jede Gesundheitsfachperson, die Gesundheitsleistungen erbringt, muss für jeden ihrer Patienten ein Dossier führen.
2 Die Anamnese des Patienten und gegebenenfalls die Ergebnisse der kör - perlichen und/oder psychischen Untersuchung und durchgeführten Analy - sen, die Beurteilung des Zustandes des Patienten, die vorgeschlagenen und die tatsächlich durchgeführten Behandlungen müssen ins Patientendossier aufgenommen und ordnungsgemäss datiert werden.
3 Das Ambulanzpersonal ist von der Verpflichtung befreit, für die von ihm betreuten Patienten ein Dossier zu führen. Es muss jedoch ein Einsatzproto - koll erstellen, das die Informationen enthält, die in einer vom Departement nach Konsultation der Dachorganisation für das Rettungswesen erlassenen Richtlinie vorgesehen sind.
4 Drogisten sind von der Verpflichtung, ein Dossier zu führen, befreit.

Art. 30 Führung der Patientendossiers

1 Die Patientendossiers müssen so geführt und aufbewahrt werden, dass die Einsichtnahme durch unbefugte Personen verhindert wird.
2 Nötigenfalls erlässt das Departement Richtlinien über die Form, die Erstel - lung, die Verarbeitung, die Aufbewahrung und die Weitergabe der Dossiers und der dazugehörigen Schriftstücke.

Art. 31 Patientendossiers bei Aufgabe der Tätigkeit

1 Gesundheitsfachperson, die ihre Tätigkeit einstellen, teilen dies ihren Pati - enten mit. Nach deren Wunsch übergeben sie ihnen ihr Dossier oder über - mitteln es der neuen von jedem Patienten frei gewählten Gesundheitsfach - person.
2 Im Fall des Todes der Gesundheitsfachperson oder im Falle von höherer Gewalt gehen die Dossiers in die Verantwortung der Dienststelle über. Sie bemüht sich, das Dossier den betreffenden Patienten oder der neuen von je - dem Patienten frei gewählten Gesundheitsfachperson zu übergeben; sie kann diese Aufgabe an Dritte delegieren, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Die Dienststelle stellt diese Aufgaben dem Arzt oder dem Nach - lass des Verstorbenen in Rechnung.
3.3 Fortbildung

Art. 32 Grundsatz

1 In Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 GG müssen Gesundheitsfachperso - nen Fortbildungen absolvieren.
2 Der Gegenstand der Fortbildung, die Modalitäten der Kontrolle und die Ver - rechnung der Kontrollen werden von einer Richtlinie des Departements ge - regelt.
3.4 Bereitschaftsdienst

Art. 33 Grundsatz

1 Jede Gesundheitsfachperson ist verpflichtet, sich am eingerichteten Bereit - schaftsdienst in dem Ausmass zu beteiligen, wie es in den Bestimmungen des GG und der vorliegenden Verordnung vorgesehen ist. Im Falle der Un - terlassung finden die Sanktionen von Artikel 154 GG Anwendung.

Art. 34 Kantonale Koordinationskommission

1 Der Staatsrat ernennt zu Beginn jeder Amtsperiode eine Koordinations - kommission für den Bereitschaftsdienst (nachstehend: die Koordinations - kommission), die insbesondere aus Vertretern der betreffenden Berufsver - bände, der Kantonalen Walliser Rettungsorganisation (KWRO), der Spitäler mit Notfalldienst und der Dienststelle für Gesundheitswesen besteht.
2 Die Koordinationskommission hat den Auftrag, für das optimale Funktionie - ren des Bereitschaftsdienstes zu sorgen, der zur Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung geschaffen wurde.
3 Zu diesem Zweck kann die Koordinationskommission nützliche Instruktio - nen und Richtlinien erarbeiten und an die Partner übermitteln, insbesondere betreffend: a) die Vereinigungen, die verpflichtet sind, zur Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung einen Bereitschaftsdienst einzurichten; b) die Befreiung oder die Verpflichtung der Gesundheitsfachpersonen zur Beteiligung am Bereitschaftsdienst; c) die Modalitäten der Organisation des Bereitschaftsdienstes durch die Berufsvereinigungen auf dem gesamten Kantonsgebiet und im Rah - men der Gesundheitsplanung, insbesondere des ärztlichen Bereit - schaftsdienstes; d) die Ausbildung und Fortbildung der Gesundheitsfachpersonen, die zum Bereitschaftsdienst verpflichtet sind; e) die Evaluation der Qualität und der Sicherheit des eingerichteten Be - reitschaftsdienstes.
4 Die Koordinationskommission unterbreitet den Gesundheitsbehörden alle nützlichen Vorschläge, insbesondere bezüglich der vorzunehmenden Kontrollen und der Korrekturmassnahmen, die sie beim Auftreten von Unzu - länglichkeiten zu ergreifen haben.

Art. 35 Subventionen

1 Der Staatsrat kann subsidiär vorübergehend oder andauernd die berück - sichtigten Ausgaben der Bereitschaftsdienste finanzieren, die gemäss den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes und der vorliegenden Verordnung geschaffen wurden, um den Bedürfnissen der Bevölkerung nachzukommen.
2 Um Subventionen zu erhalten, muss jedes Bereitschaftsdienstprojekt, sei es in Form eines ärztlichen Leitstellendienstes, in Form von Bereitschaft - spraxen oder in einer anderen Form, dem Departement vorgängig mit einem Konzept, einem Budget, einem Finanzierungsplan und einem bezifferten Vorschlag für die subsidiäre Subventionierung durch den Kanton vorgelegt werden.
3 Die Subventionsgesuche werden der Koordinationskommission zur Vor - meinung unterbreitet. Jedes Gesuch bildet Gegenstand eines Staatsratsent - scheids, der die Bedingungen und Modalitäten der gewährten Subventionen festlegt.
4 Schlussbestimmung

Art. 36 Ausführungsbestimmung

1 Das Departement ist mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauf - tragt. T1 Übergangsbestimmung

Art. T1-1 Übergangsbestimmung

1 Die Gesundheitsfachpersonen, die bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung keiner formellen Bewilligung bedurften, haben 12 Monate Zeit, um eine Berufsausübungsbewilligung zu erhalten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.09.2023 01.09.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-097
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.09.2023 01.09.2023 Erstfassung RO/AGS 2023-097
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