Verordnung über das Naturschutzgebiet «Löffelberg-Baanholz», Liesberg (790.490)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Löffelberg-Baanholz», Liesberg

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Löffelberg-Baanholz», Liesberg Vom 1. März 2011 (Stand 1. April 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Löffelberg-Baanholz», Liesberg, durch Regierungs - ratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der ge - schützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 2263, 2264, 2269 und 2641, alle im Grund - buch Liesberg.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 80.03 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung des landschaftlich und naturkundlich einzigarti - gen Fels- und Waldgebiets mit seinen charakteristischen Lebensgemein - schaften sowie als Brut- und Überwinterungsplatz seltener Vogel- und Fledermausarten;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
c. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten und strukturrei - chen Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung der seltenen Ar - ten, insbesondere der Eichen, Waldföhren und Eiben;
d. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
e. Erhaltung und Förderung von mehrschichtig aufgebauten Dauerwald- Beständen (Plenterwald);
f. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Naturwaldgebiete (Altholzin - seln) als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
g. Förderung des Gebiets als unberührter Felsstandort;
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0423
h. Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer, Wasserfälle und Kalksinterbildungen sowie besonderer geologischer Naturobjekte;
i. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Arten.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht vorgesehen sind;
b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Perso - nen im Wald;
d. Campieren, Modellfliegen oder Gleitschirmfliegen;
e. sämtliche Kletteraktivitäten wie Felsklettern, Eisklettern oder Bouldern im ganzen Naturschutzgebiet, ausgenommen am «Rappenfels» in den Sek - toren «Kapelle» und «Teufelswand», Routen 1 - 19;
f. Entfachen von Feuer;
g. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
h. Laufenlassen von Hunden;
i. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG
2 ) sowie Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG
3 ) ;
j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
k. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der Grund - eigentümerin bezüglich Eigengebrauchs bleiben gewährleistet.
2) GS 33.486, SGS 570
3) SR 921.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0423
4 Die Anlage der Wegverbindung vom Rohrbergbach zum Rohrbergweg bleibt unter grösstmöglicher Berücksichtigung der Schutzziele sowie nach Rückspra - che mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet. Der bestehende Pfad, der nordöstlich des Rappenfelsens zur Fluematten führt, kann weiterhin als Wanderweg unterhalten werden.
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
6 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

§ 4 Kletterei

1 Das Klettern bleibt an den erlaubten Routen auf eigene Gefahr und auf eige - nes Risiko zulässig. Massgebend für die Sektoren- und Routen-Bezeichnung sowie die Routenzahl ist der Kletterführer Basler Jura «Fluebible» von 1997.
2 Die Massnahmen gemäss § 3, Absatz 2, Buchstabe e sind unter Federfüh - rung der kantonalen Naturschutzfachstelle bis Ende 2012 umzusetzen. Vorge - hen, Terminierung, Verantwortlichkeiten und Kostenteiler bzw. Beiträge in Form von Leistungen sind von den Beteiligten gemeinsam festzulegen. Gemeinsam ist eine Umsetzungskontrolle vorzunehmen. Die kantonale Natur - schutzfachstelle ist für die Wirkungskontrolle besorgt.

§ 5 Bewilligungen

1 Alle Veranstaltungen ab 50 Personen im Wald unterliegen der Bewilligungs - pflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entste - hen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtli - chen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig.

§ 6 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerin für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom
20.November 1991
4 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
4) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0423
3 Das von den kantonalen Fachstellen und der Grundeigentümerin gemeinsam erarbeitete «Nutz- und Schutzkonzept für das Wald-Naturschutzgebiet Löffel - berg-Baanholz» mit zugehöriger Abgeltungsberechnung vom 5. April 2007 bil - det die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegen - seitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu ent - richten. Für die Naturwaldgebiete (Altholzinseln) gilt das Schutzziel mindestens
50 Jahre.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen oder gefrorenem Boden ausgeführt werden. Um Gewässer - verunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erfor - derlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

§ 7 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
3 Gemeinde, Bürgergemeinde und Kanton können nicht haftbar gemacht wer - den für Kletterunfälle oder für Schäden, welche durch die Kletterei verursacht werden.

§ 8 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 9 Jagd

1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0423

§ 10 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0423
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.03.2011 01.04.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0423 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0423
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 01.03.2011 01.04.2011 Erstfassung GS 37.0423 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0423
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