Verordnung über das Naturschutzgebiet «Falkeflue», Duggingen (790.491)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Falkeflue», Duggingen

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Falkeflue», Duggingen Vom 1. März 2011 (Stand 1. April 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Falkeflue», Gemeinde Duggingen, durch Regie - rungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, be - steht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 2415, Grundbuch Duggingen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 25.88 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der charakteristischen Lebensgemeinschaften der Felsstandorte sowie der Quell-Biotope;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig auf - gebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung der selte - nen Arten;
d. Förderung und Erhaltung von «Lichten Wäldern» mit offener Waldstruktur als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
e. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete sowie eines hohen Totholz-Anteils als Lebensraum für störungsempfindli - che sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0428

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen im Wald mit mehr als
50 Personen;
d. Klettern ausserhalb der erlaubten Kletterrouten;
e. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
f. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
g. Laufenlassen von Hunden;
h. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG
2 ) sowie Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG
3 ) ;
i. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln;
j. Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
k. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Be - kämpfung von fremdländischen Problempflanzen sowie zur Grundwassernut - zung.
4 Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der Grundeigentümer und Bewirtschafter bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
6 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
2) GS 33.486, SGS 570
3) SR 921.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0428

§ 4 Kletterei

1 Das Klettern bleibt weiterhin im Naturschutzgebiet auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko mit Ausnahme der unter Ziffer 2 aufgeführten Routen zulässig. Massgebend für die Sektoren- und Routen-Bezeichnung sowie die Routenzahl ist der Kletterführer Basler Jura «Fluebible» von 1997.
2 Gesperrt und aufzuheben sind folgende Routen:
a. Sektor «Hutzme»: Aufhebung der Kletterrouten Routen 1-4 und Sperrung des ganzen Sektors für sämtliche Kletteraktivitäten inklusive Bouldern;
b. Sektor «Amboss»: Aufhebung der Routen 10-17 sowie 30 und Sperrung dieses Teilsektors für sämtliche Kletteraktivitäten inklusive Bouldern;
c. Sektor «Falkenpfeiler»: Aufhebung der Routen 1 sowie 4-10 und Sper - rung des Sektors für sämtliche Kletteraktivitäten inklusive Bouldern mit Ausnahme der Routen 2 und 3;
d. Sektor «Langer Mann»: Aufhebung der Routen 1-29 und Sperrung des Sektors für sämtliche Kletteraktivitäten inklusive Bouldern.
3 Als flankierende Schutzmassnahmen werden festgelegt:
a. Aufhebung von Ausstiegen im Felskopfbereich und Ausrüstung dieser Routen mit Umlenkrollen in genügend grossem Abstand zur Felsoberkan - te sowie Überprüfung und allenfalls Herabsetzen der bestehenden Um - lenkungen;
b. Besucherlenkung zur Schonung der Felsfussbereiche und Quell-Biotope;
c. Aufhebung wilder Feuerstellen, Einrichtung eines angemessenen Angebots an offiziellen Rastplätzen, Beschilderung des Naturschutzge - bietes und des Klettergebietes sowie Publikation der Massnahmen in ge - eigneter Form;
d. Durchführung einer Umsetzungskontrolle mit gemeinsamer, jährlicher Be - gehung.
4 Die Massnahmen gemäss Absatz 2 und 3 sowie eine geeignete Lösung des Versäuberungsproblems sind bis Ende 2012 unter Federführung der kantona - len Naturschutzfachstelle umzusetzen. Vorgehen, Terminierung, Verantwort - lichkeiten und Kostenteiler bzw. Beiträge in Form von Leistungen sind von den Beteiligten gemeinsam festzulegen. Die Abteilung Natur und Landschaft ist für die Wirkungskontrolle besorgt.

§ 5 Bewilligungen

1 Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald unterliegen der Be - willigungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen wald - rechtlichen Bestimmungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0428
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungs - behörde jeweils vorgängig anzuhören.

§ 6 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und der Bürgergemeinde für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom
20.November 1991
4 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Das «Naturschutzkonzept Falkeflue» vom August 2004 bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des Waldes im Naturschutzgebiet. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Bürgergemeinde zu überprüfen und bei Bedarf in gegen - seitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu ent - richten. Für die im Nutz- und Schutzkonzept festgelegten Teilflächen mit Nut - zungsverzicht gelten als Schutzziel mindestens 50 Jahre.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und trockenen Bodenver - hältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Ausnahmen sind mit den zuständigen kantonalen Fachstellen abzu - sprechen.

§ 7 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
3 Gemeinde, Bürgergemeinde und Kanton können nicht haftbar gemacht wer - den für Kletterunfälle oder für Schäden, welche durch die Kletterei verursacht werden.

§ 8 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
4) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0428
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 9 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwe - cken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 10 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann, je nach Zuständigkeit, das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0428
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.03.2011 01.04.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0428 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0428
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 01.03.2011 01.04.2011 Erstfassung GS 37.0428 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0428
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