Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) (642.2)
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Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG)

Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) vom 24. November 1992 (Stand 1. Januar 2001)
1. Behörden

§ 1 Organisation

1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Okto - ber 1965
1 ) wird folgenden Organen übertragen:
1. der Steuerverwaltung;
2. * der Abteilung Natürliche Personen der Steuerverwaltung
2 ) ;
3. der Steuerrekurskommission.
2 Die kantonale Aufsicht obliegt dem Departement für Finanzen und Soziales.

§ 2 Steuerverwaltung

1 Die Steuerverwaltung leitet und überwacht die Rückerstattung der Verrechnungs - steuer. Sie kann die für den Vollzug erforderlichen Weisungen erlassen.
2 Ihr obliegen der Verkehr und die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerver - waltung.
3 Die Steuerverwaltung ist insbesondere zuständig:
1. zur Erhebung der verwaltungsrechtlichen Klage beim Bundesgericht (Art. 58 Abs. 4 VStG);
2. zur Entgegennahme von Meldungen über Widerhandlungen im Rückerstat - tungsverfahren und zur Weiterleitung von Anzeigen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (Art. 67 Abs. 2 VStG);
3. zur Ausfällung von Bussen bis zu Fr. 500 bei Ordnungswidrigkeiten (Art. 67 Abs. 3 VStG).
1) SR 642.21
2) Vom Bund genehmigt am 21. November 2000.

§ 3 Verrechnungssteueramt

1 Kantonales Verrechnungssteueramt ist die Abteilung Natürliche Personen der Steu - erverwaltung. Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes vorsieht, nimmt die Abteilung Natürliche Personen alle Aufgaben wahr, welche ihr durch das Bundesge - setz oder dessen Vollziehungsvorschriften zugewiesen werden
1 )
. *
2 Sie entscheidet namentlich über die Rückerstattungsansprüche, nimmt die Rücker - stattung vor, behandelt Einsprachen und macht Rückleistungsansprüche nach Art. 58 VStG
2 ) geltend.

§ 4 Steuerrekurskommission

1 Kantonale Rekurskommission für die Verrechnungssteuer ist die Steuerrekurskom - mission.

§ 5 Gemeindesteuerämter

1 Die Gemeindesteuerämter haben beim Vollzug der Vorschriften über die Verrech - nungssteuer nach den Weisungen der Steuerverwaltung mitzuwirken.
2 Die Entschädigung für diese Mitarbeit ist in der allgemeinen Mitwirkungsentschä - digung nach § 201 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern
3 ) ent - halten.
2. Verfahren

§ 6 Barrückerstattung

1 Die Verrechnungssteuer wird in der Regel in bar zurückerstattet.

§ 7 Verrechnung

1 Die Steuerverwaltung kann im Einzelfall die Verrechnung mit fälligen Staats- und Gemeindesteuern anordnen.

§ 8 Antrag

1 Der Antrag auf Rückerstattung ist auf dem amtlichen Formular geltend zu machen. Mit dem Computer erstellte Anträge werden anerkannt, wenn sie mit dem amtlichen Formular identisch sind
4 )
. *
1) Vom Bund genehmigt am 21. November 2000.
2) SR 642.21
3) RB 640.1
4) Vom Bund genehmigt am 21. November 2000.
2 Er ist zusammen mit der Steuererklärung dem Gemeindesteueramt einzurei - chen
1 )
. *
3
... *

§ 9 * Entscheid

2 )
1 Die Abteilung Natürliche Personen prüft den Antrag und entscheidet über den Rückerstattungsanspruch. Der Entscheid ergeht in der Regel in Form einer Zah - lungsanweisung.
2 Wird dem Antrag auf Rückerstattung nicht oder nur teilweise entsprochen und ist der Antragsteller mit den Änderungen nicht einverstanden, trifft die Abteilung Na - türliche Personen einen Entscheid. Dieser ist schriftlich zu eröffnen und kurz zu be - gründen.

§ 10 Einsprache

1 Gegen den Rückerstattungsentscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der Abteilung Natürliche Personen schriftlich Einsprache erhoben werden
3 )
. *
2 Auf das Einspracheverfahren finden Art. 42 und Art. 44 VStG
4 ) sinngemäss An - wendung.

§ 11 Beschwerde

1 Eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid oder gegen die Rückleistungsver - fügung nach § 58 VStG ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der Steuerrekurs - kommission einzureichen.
2 Für das Verfahren gilt Art. 54 VStG.
3 Mit Bezug auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind die Bestimmungen des kantonalen Rechtes anwendbar.
3. Schlussbestimmungen

§ 12 ...

1) Vom Bund genehmigt am 24. September 1998.
2) Vom Bund genehmigt am 21. November 2000.
3) Vom Bund genehmigt am 21. November 2000.
4) SR 642.21

§ 13 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische Finanzdepar - tement am 1. Januar 1993 in Kraft
1 )
.
1) Vom Bund genehmigt am 21. Dezember 1992.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 24.11.1992 01.01.1993 Erstfassung 51/1992

§ 1 Abs. 1, 2. 22.08.2000 01.01.2001 geändert 34/2000

§ 3 Abs. 1 22.08.2000 01.01.2001 geändert 34/2000

§ 8 Abs. 1 22.08.2000 01.01.2001 geändert 34/2000

§ 8 Abs. 2 18.08.1998 01.01.1999 geändert 33/1998

§ 8 Abs. 3 22.08.2000 01.01.2001 aufgehoben 34/2000

§ 9 22.08.2000 01.01.2001 geändert 34/2000

§ 10 Abs. 1 22.08.2000 01.01.2001 geändert 34/2000

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