Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) (642.2)

CH - TG

Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) (642.2)

Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG)

Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) vom 24. November 1992 (Stand 1. Januar 2001)
1. Behörden

§ 1 Organisation

1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Okto - ber 1965
1 ) wird folgenden Organen übertragen:
1. der Steuerverwaltung;
2. * der Abteilung Natürliche Personen der Steuerverwaltung
2 ) ;
3. der Steuerrekurskommission.
2 Die kantonale Aufsicht obliegt dem Departement für Finanzen und Soziales.

§ 2 Steuerverwaltung

1 Die Steuerverwaltung leitet und überwacht die Rückerstattung der Verrechnungs - steuer. Sie kann die für den Vollzug erforderlichen Weisungen erlassen.
2 Ihr obliegen der Verkehr und die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerver - waltung.
3 Die Steuerverwaltung ist insbesondere zuständig:
1. zur Erhebung der verwaltungsrechtlichen Klage beim Bundesgericht (Art. 58 Abs. 4 VStG);
2. zur Entgegennahme von Meldungen über Widerhandlungen im Rückerstat - tungsverfahren und zur Weiterleitung von Anzeigen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (Art. 67 Abs. 2 VStG);
3. zur Ausfällung von Bussen bis zu Fr. 500 bei Ordnungswidrigkeiten (Art. 67 Abs. 3 VStG).
1) SR 642.21
2) Vom Bund genehmigt am 21. November 2000.

§ 3 Verrechnungssteueramt

1 Kantonales Verrechnungssteueramt ist die Abteilung Natürliche Personen der Steu - erverwaltung. Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes vorsieht, nimmt die Abteilung Natürliche Personen alle Aufgaben wahr, welche ihr durch das Bundesge - setz oder dessen Vollziehungsvorschriften zugewiesen werden
1 )
. *
2 Sie entscheidet namentlich über die Rückerstattungsansprüche, nimmt die Rücker - stattung vor, behandelt Einsprachen und macht Rückleistungsansprüche nach Art. 58 VStG
2 ) geltend.

§ 4 Steuerrekurskommission

1 Kantonale Rekurskommission für die Verrechnungssteuer ist die Steuerrekurskom - mission.

§ 5 Gemeindesteuerämter

1 Die Gemeindesteuerämter haben beim Vollzug der Vorschriften über die Verrech - nungssteuer nach den Weisungen der Steuerverwaltung mitzuwirken.
2 Die Entschädigung für diese Mitarbeit ist in der allgemeinen Mitwirkungsentschä - digung nach § 201 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern
3 ) ent - halten.
2. Verfahren

§ 6 Barrückerstattung

1 Die Verrechnungssteuer wird in der Regel in bar zurückerstattet.

§ 7 Verrechnung

1 Die Steuerverwaltung kann im Einzelfall die Verrechnung mit fälligen Staats- und Gemeindesteuern anordnen.

§ 8 Antrag

1 Der Antrag auf Rückerstattung ist auf dem amtlichen Formular geltend zu machen. Mit dem Computer erstellte Anträge werden anerkannt, wenn sie mit dem amtlichen Formular identisch sind
4 )
. *
1) Vom Bund genehmigt am 21. November 2000.
2) SR 642.21
3) RB 640.1
4) Vom Bund genehmigt am 21. November 2000.
2 Er ist zusammen mit der Steuererklärung dem Gemeindesteueramt einzurei - chen
1 )
. *
3
... *

§ 9 * Entscheid

2 )
1 Die Abteilung Natürliche Personen prüft den Antrag und entscheidet über den Rückerstattungsanspruch. Der Entscheid ergeht in der Regel in Form einer Zah - lungsanweisung.
2 Wird dem Antrag auf Rückerstattung nicht oder nur teilweise entsprochen und ist der Antragsteller mit den Änderungen nicht einverstanden, trifft die Abteilung Na - türliche Personen einen Entscheid. Dieser ist schriftlich zu eröffnen und kurz zu be - gründen.

§ 10 Einsprache

1 Gegen den Rückerstattungsentscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der Abteilung Natürliche Personen schriftlich Einsprache erhoben werden
3 )
. *
2 Auf das Einspracheverfahren finden Art. 42 und Art. 44 VStG
4 ) sinngemäss An - wendung.

§ 11 Beschwerde

1 Eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid oder gegen die Rückleistungsver - fügung nach § 58 VStG ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der Steuerrekurs - kommission einzureichen.
2 Für das Verfahren gilt Art. 54 VStG.
3 Mit Bezug auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind die Bestimmungen des kantonalen Rechtes anwendbar.
3. Schlussbestimmungen

§ 12 ...

1) Vom Bund genehmigt am 24. September 1998.
2) Vom Bund genehmigt am 21. November 2000.
3) Vom Bund genehmigt am 21. November 2000.
4) SR 642.21

§ 13 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische Finanzdepar - tement am 1. Januar 1993 in Kraft
1 )
.
1) Vom Bund genehmigt am 21. Dezember 1992.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 24.11.1992 01.01.1993 Erstfassung 51/1992

§ 1 Abs. 1, 2. 22.08.2000 01.01.2001 geändert 34/2000

§ 3 Abs. 1 22.08.2000 01.01.2001 geändert 34/2000

§ 8 Abs. 1 22.08.2000 01.01.2001 geändert 34/2000

§ 8 Abs. 2 18.08.1998 01.01.1999 geändert 33/1998

§ 8 Abs. 3 22.08.2000 01.01.2001 aufgehoben 34/2000

§ 9 22.08.2000 01.01.2001 geändert 34/2000

§ 10 Abs. 1 22.08.2000 01.01.2001 geändert 34/2000

Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht