Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (173.100)
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Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts

Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (Kantonsgerichtsverordnung, KGV) Vom 14. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2017) Gestützt auf Art. 51a Abs. 3 der Kantonsverfassung 1 ) und Art. 20 des Gerichtsorgani - sationsgesetzes
2 ) vom Kantonsgericht erlassen am 14. Dezember 2010
1. Gesamtgericht

Art. 1 Aufgaben, Vorsitz

1 Das Gesamtgericht steht unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten. Es: * a) nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 20 GOG
3 ) wahr; b) * ... c) * genehmigt das Budget und die Jahresrechnung des Kantonsgerichts zu Han - den des Grossen Rates und stellt die gemäss Artikel 20 f. FHG 4 ) notwendigen Nachtragskreditanträge an die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Ra - tes (Art. 36 Abs. 3 FHG); d) verabschiedet den jährlichen Bericht über die Geschäftstätigkeit des Kantons - gerichts an den Grossen Rat (Art. 68 Abs. 2 und 3 GOG
5 ) ); e) stellt Stellenschaffungsanträge an den Grossen Rat; f) genehmigt Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben auf Dienst - stellen der kantonalen Verwaltung und langfristige Verträge.
1) BR 110.100
2) BR 173.000
3) BR 173.000
4) BR 710.100
5) BR 173.000
2. Kammern

Art. 2 Arten

1 Zur Behandlung der dem Kantonsgericht zukommenden Aufgaben werden die fol - genden Kammern gebildet: a) Justizaufsichtskammer; b) 1. Zivilkammer; c) 2. Zivilkammer; d) Schuldbetreibungs- und Konkurskammer; e) 1. Strafkammer; f) 2. Strafkammer.

Art. 3 Zusammensetzung

1 Jede Kammer besteht aus der oder dem jeweiligen Vorsitzenden, der Stellvertrete - rin oder dem Stellvertreter und einer zusätzlichen Richterin oder einem zusätzlichen Richter.
2 Ist eine Fünfer-Besetzung vorgesehen oder wird eine solche angeordnet (Art. 18 Abs. 2 und 4 GOG
3 ) ), bestimmt die oder der Vorsitzende die zwei weiteren, zusätzlich zu den Kammermitgliedern einsitzenden Richterinnen und Richter. *

Art. 4 Geschäftserledigung

1 Die Kammervorsitzenden sind für die Instruktion der ihrer Kammer zugeteilten Fälle zuständig.
2 In der Regel bereiten sie die Fälle selbst vor und erarbeiten einen Urteilsvorschlag. Zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Geschäftslastverteilung können einzelne Fälle oder ganze Aufgabenbereiche andern Kammermitgliedern zur Instruktion und Entscheidvorbereitung übertragen werden. In diesem Fall übernehmen diese als In - struktionsrichterin oder Instruktionsrichter die Funktion der oder des Vorsitzenden.
3 Mit der Abklärung bestimmter Rechtsfragen sowie dem Verfassen von Urteilsent - würfen und Referaten nach Anleitung der oder des Vorsitzenden können auch die Aktuarinnen und Aktuare betraut werden. Die Mitwirkung ist offen zu legen.

Art. 5 Justizaufsichtskammer

1 Die Justizaufsichtskammer ist zuständig zum Entscheid über a) * Aufsichtsbeschwerden gegen ein Regionalgericht, eine Schlichtungsbehörde oder das kantonale Zwangsmassnahmengericht sowie deren Mitglieder (Art. 66 GOG);
3) BR 173.000
b) * alle Geschäfte der Justizaufsicht, die nicht ausdrücklich dem Gesamtgericht vorbehalten sind (Art. 20, Art. 67 GOG), sowie der Justizverwaltung im Zu - sammenhang mit den Regionalgerichten gemäss Regionalgerichtsverordnung
1 ) und den Schlichtungsbehörden gemäss Schlichtungsbehördenverordnung 2 ) .

Art. 6 1. Zivilkammer

1 Die 1. Zivilkammer behandelt Zivilfälle, bei denen das Kantonsgericht einzige kantonale Instanz ist, sowie zivilrechtliche Berufungen, Beschwerden und Revisio - nen aus folgenden Rechtsgebieten: a) Zivilgesetzbuch (Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht); b) mit dem Zivilgesetzbuch zusammenhängende Erlasse wie Partnerschaftsge - setz, Fortpflanzungsmedizingesetz, Datenschutzgesetz, Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.

Art. 7 2. Zivilkammer

1 Die 2. Zivilkammer behandelt Zivilfälle, bei denen das Kantonsgericht einzige kantonale Instanz ist, sowie zivilrechtliche Berufungen, Beschwerden und Revisio - nen aus folgenden Rechtsgebieten: a) Obligationenrecht (allgemeiner Teil einschliesslich Entstehung durch uner - laubte Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung, einzelne Vertrags - verhältnisse einschliesslich Innominatkontrakte, Gesellschafts-, Handels- und Wertpapierrecht); b) mit dem Obligationenrecht zusammenhängende Erlasse wie Haftpflichtrecht nach Spezialgesetzen, Versicherungsvertragsrecht, Gleichstellung von Frau und Mann, Konsumentenschutz, Fusionsgesetz, Börsengesetz; c) privates Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, geistiges Eigentum; d) Schiedsgerichtsbarkeit.

Art. 8 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

1 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer nimmt einerseits die dem Kantonsge - richt als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs obliegenden Aufga - ben wahr (Art. 14 ff. EGzSchKG
3 ) ). *
2 Sie beurteilt im Weiteren die sich aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ergebenden Weiterzüge im summarischen Verfahren (Art. 251 ZPO).

Art. 9 1. Strafkammer

1 Die 1. Strafkammer beurteilt strafrechtliche Berufungen gemäss den Bestimmun - gen der Strafprozessordnung.
1) BR 173.500
2) BR 173.600
3) BR 220.000
2 Sie amtet zudem als Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen.

Art. 10 2. Strafkammer

1 Die 2. Strafkammer ist zuständig zur Behandlung von strafrechtlichen Beschwer - den und entscheidet erstinstanzlich in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
2 Sie amtet zudem als Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen.

Art. 11 Gemeinsame Bestimmungen

1. Verfügungen der oder des Vorsitzenden
1 Im Rahmen der Instruktion erlässt die oder der Vorsitzende die notwendigen pro - zessleitenden Verfügungen einschliesslich vorsorgliche Massnahmen und Verfügun - gen über die unentgeltliche Rechtspflege.
2 Die oder der jeweilige Kammervorsitzende oder Instruktionsrichter/-in ist zustän - dig zum Erlass der prozesserledigenden Entscheide gemäss Artikel 9 Absatz 2 und

Artikel 18 Absatz 3 GOG

1 )
.

Art. 12 2. Abgrenzung der Zuständigkeiten

1 Für die Zuteilung eines Geschäfts an eine Kammer ist die Rechtsfrage massgeb - lich, auf der das Schwergewicht der Entscheidung liegt.
2 Geht es zur Hauptsache um prozessuale Streitigkeiten, den Kostenpunkt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder die Vollziehung eines Urteils, so wird die Zuständigkeit aufgrund der dem Entscheid zugrundeliegenden materiell- rechtlichen Hauptfrage bestimmt.
3 Im Einzelfall kann etwa aus Gründen der Konnexität eines Geschäftes mit einem anderen von der vorgegebenen Geschäftsaufteilung abgewichen werden. In diesen Fällen einigen sich die Vorsitzenden der betreffenden Kammern. Bei Meinungsver - schiedenheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichts.
1) BR 173.000
3. Kantonsgerichtspräsident/-in

Art. 13 Präsidialaufgaben und Zuständigkeiten

1 Die Präsidentin oder der Präsident führt das Kantonsgericht und überwacht die Ge - schäftstätigkeit. Ihr oder ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Erledigung sämtlicher administrativer und personalrechtlicher Geschäfte in Zusammenarbeit mit der Gerichtskanzlei unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Gesamtgerichts; b) Vorbereitung der dem Gesamtgericht vorbehaltenen Geschäfte gemäss Arti - kel 20 GOG
1 ) ; c) Erstellung von Budget, Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht zu Handen des Gesamtgerichts und des Grossen Rates; d) Tätigung von Ausgaben im Rahmen des genehmigten Budgets und des kanto - nalen Finanzrechts; e) Verkehr mit den für das Kantonsgericht zuständigen grossrätlichen Kommis - sionen und Ämtern der kantonalen Verwaltung; f) * Verkehr mit den der Aufsicht des Kantonsgerichts unterliegenden Regionalge - richten, Schlichtungsbehörden sowie Betreibungs- und Konkursämtern; g) Verfassen von Vernehmlassungen zu Gesetzesvorlagen und Mitwirkung bei Justizvorlagen, die das Kantonsgericht und seine Rechtsprechungsbereiche betreffen; h) periodische Überprüfung der durch die Kammern und die einzelnen Mitglie - der zu bewältigenden Geschäftslast; i) Koordination des Einsatzes von Aktuarinnen und Aktuaren in Absprache mit den Kammervorsitzenden.

Art. 14 Entlastung

1 Die Präsidentin oder der Präsident wird im zeitlichen Umfang der präsidialen Tä - tigkeiten von Rechtsprechungsaufgaben entlastet.
2 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und übernimmt ihre oder seine Stellvertretung.
3 Die Präsidentin oder der Präsident ist befugt, für besondere, in ihre oder seine Kompetenz fallende Tätigkeiten auch die übrigen Richterinnen und Richter beizu - ziehen.
1) BR 173.000
4. Verfahrensvorschriften
4.1. PROZESSINSTRUKTION

Art. 15 Aufgaben

1 Im Rahmen der Prozessinstruktion kommen den instruierenden Richterinnen und Richtern insbesondere folgende Aufgaben zu: a) Anweisungen an die Kanzlei betreffend Erfassung der Fälle; b) Erlass der notwendigen prozessleitenden Verfügungen einschliesslich Verfü - gungen über vorsorgliche Massnahmen und die unentgeltliche Rechtspflege; c) Abklärung der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen, allenfalls unter Beizug einer Aktuarin oder eines Aktuars; d) Erhebung von Beweisen, soweit sich dies als notwendig und zulässig erweist; e) Prüfung, ob sich Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen und demgemäss eine Fünfer-Besetzung notwendig wird; f) in Fällen mit Parteivortritt die Organisation der Hauptverhandlung unter Mit - hilfe der Kanzlei und Leitung derselben.
4.2. VERFAHREN MIT PARTEIVORTRITT

Art. 16 Aktenauflage

1 Spruchreife Fälle werden nach der Vorbereitung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zusammen mit allfälligen Aufzeichnungen über rechtliche Vorabklä - rungen mindestens zehn Tage vor der Verhandlung für die Mitrichterinnen und Mit - richter aufgelegt.
2 Allfällige Einwände gegen den Verfahrensablauf sind der oder dem Vorsitzenden umgehend mitzuteilen.

Art. 17 Kantonspolizei

1 Hat in Strafsachen die beschuldigte Person vor dem Kantonsgericht zu erscheinen, ist während der Verhandlung ein Kantonspolizist anwesend, soweit dies die oder der Vorsitzende als notwendig erachtet. *

Art. 18 Kleidung

1 Die Richterinnen und Richter sowie Aktuarinnen und Aktuare tragen an Verhand - lungen mit Parteivortritt dunkle Kleidung.
2 Die Parteien und Rechtsvertreterinnen oder Rechtsvertreter haben zu den Verhand - lungen in korrekter Kleidung zu erscheinen, welche die Würde des Gerichts respek - tiert.

Art. 19 Urteilsberatung

1 Das Urteil wird nach dem Parteivortritt in geheimer Beratung gefällt.
2 Die oder der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Voten.

Art. 20 Protokoll

1 Die Aktuarin oder der Aktuar verfasst unmittelbar nach der Gerichtsverhandlung das Protokoll.

Art. 21 Urteilsredaktion

1 Die Aktuarin oder der Aktuar redigiert das Urteil möglichst beförderlich.
2 Die oder der Vorsitzende überwacht die Urteilsredaktion und korrigiert den Ent - wurf.

Art. 22 Urteilsmitteilung, Publikation

1 Nach Unterzeichnung des Urteils durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Aktuarin oder den Aktuar erfolgt die Mitteilung durch die Gerichtskanzlei.
2 Die oder der Vorsitzende entscheidet auf Vorschlag der Aktuarin oder des Aktuars über eine allfällige Publikation des Urteils und über die Art der Veröffentlichung.
4.3. VERFAHREN OHNE PARTEIVORTRITT

Art. 23 Vorbereitung

1 Ist ein Fall spruchreif, bereitet die oder der Vorsitzende diesen für die Beratung im Spruchkörper vor. In der Regel wird dabei ein umfassender Urteilsentwurf verfasst oder werden zumindest die massgeblichen Erwägungen in einem Referat ausformu - liert.
2 Sofern die oder der Vorsitzende nicht selbst die Redaktion übernimmt, genügen bei einfachen Fällen und Einzelrichterverfahren stichwortartige Aufzeichnungen zu Handen der Aktuarin oder des Aktuars, welche oder welcher gestützt darauf den Urteilsentwurf verfasst.

Art. 24 Beizug einer Aktuarin oder eines Aktuars

1 Die oder der Vorsitzende kann für die Abklärung einzelner Fragen oder die Redak - tion des Referats oder Urteilsentwurfs oder einzelner Teile davon eine Aktuarin oder einen Aktuar beiziehen.

Art. 25 Urteilsfällung ohne Beratung

1 Liegt der Urteilsentwurf vor, wird dieser bei Zuständigkeit des Kantonsgerichts samt Akten bei den übrigen Mitgliedern der Kammer in Zirkulation gesetzt.
2 Sind diese mit dem Urteilsentwurf und den Erwägungen einverstanden, kann auf eine gemeinsame Beratung verzichtet werden, und der Entwurf wird nach der Zu - stimmung aller Richterinnen oder Richter zum Urteil erhoben.

Art. 26 Urteilsfällung mit Beratung

1 Eine gemeinsame Urteilsberatung findet statt, wenn die oder der Vorsitzende dies von vornherein anordnet oder ein Kammermitglied dies wünscht. In Fällen, in denen das Gesamtgericht als Spruchkörper gemäss Artikel 18 Absatz 2 GOG 1 ) zuständig ist, findet immer eine Urteilsberatung statt.
2 An der Beratung nimmt eine Aktuarin oder ein Aktuar teil, welche oder welcher das Protokoll führt.

Art. 27 Schlussredaktion

1 Ist das Urteil gefällt, nimmt die Aktuarin oder der Aktuar die Schlussredaktion vor und unterbreitet das Urteil der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zur Prüfung.
2 Für Mitteilung und Publikation gilt Artikel 22 dieser Verordnung.
5. Aktuariat

Art. 28 Aufgaben

1 Die Aktuarinnen und Aktuare sind insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut: a) Protokollführung an den Gerichtsverhandlungen und anschliessende Redakti - on der Entscheide; b) Mitarbeit bei der Prozessinstruktion, Abklärung von Rechtsfragen und teilwei - ses Verfassen von Urteilsentwürfen und Referaten; c) Betreuung der Gerichtsbibliothek; d) * ... e) Übernahme weiterer, vom Präsidium zugewiesener Aufgaben.

Art. 29 Aktuarinnen und Aktuare ad hoc

1 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Kammervorsitzenden können Aktua - rinnen und Aktuare ad hoc beiziehen, sofern dies für die Bewältigung der Geschäfts - last notwendig erscheint.

Art. 30 Substitutinnen und Substituten

1 Das Kantonsgericht bietet in der Regel zwei Juristinnen oder Juristen die Gelegen - heit, ein halbjähriges Praktikum für den Erwerb des Anwaltspatents zu absolvieren.
2 Die Präsidentin oder der Präsident legt in Absprache mit dem kantonalen Personal - amt die Besoldung und die Anstellungsbedingungen fest.
1) BR 173.000

Art. 31 Besoldung der Aktuarinnen und Aktuare

1 Die festangestellten Aktuarinnen und Aktuare werden in die Funktionsklasse 24 ge - mäss kantonalem Personalrecht
1 ) eingereiht.
2 Das Gesamtgericht legt zu Beginn des Arbeitsverhältnisses den Anfangslohn ge - mäss den Bestimmungen des kantonalen Personalrechts fest.
3 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet alljährlich nach einer Mitarbeiten - denbeurteilung gemäss kantonalem Personalrecht über den Lohnanstieg sowie über die Ausrichtung von Funktionszulagen, Leistungs- und Spontanprämien.

Art. 32 Besoldung der Aktuarinnen und Aktuare ad hoc

1 Die Entschädigung der Aktuarinnen und Aktuare ad hoc darf folgende Ansätze nicht übersteigen: a) bei Seitenzahlentschädigung:
1. mit Anwaltspatent: Fr. 80.– pro Seite
2. ohne Anwaltspatent: Fr. 70.– pro Seite b) bei Stundenzahlentschädigung (nur für erfahrene Aktuare und Aktuarinnen mit Anwaltspatent): Fr. 110.– pro Stunde
2 Das Kantonsgericht passt diese Ansätze periodisch der Teuerung an.
3 Mit wiederholt eingesetzten Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc sind sozialversiche - rungsrechtlich korrekte Verträge abzuschliessen.
5a. IT-Verantwortliche Person der kantonalen Gerichte *

Art. 32a * Aufgabe, Stellung

1 Die oder der IT-Verantwortliche der kantonalen Gerichte stellt in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Amt für Informatik den Betrieb der Informatik bei allen kanto - nalen Gerichtsbehörden sicher.
2 Die oder der IT-Verantwortliche ist administrativ dem Kantonsgericht angegliedert und untersteht der Kantonsgerichtspräsidentin oder dem Kantonsgerichtspräsidenten.

Art. 32b * Besoldung

1 Die oder der IT-Verantwortliche wird in die Funktionsklasse 18 gemäss kantonalem Personalrecht 2 ) eingereiht.
2 Für die Festsetzung des Lohnes zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und den späte - ren Lohnanstieg gilt Artikel 31 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung sinngemäss.
1)

Art. 18 PG (BR 170.400 ), Art. 12 ff. PV (BR 170.410 )

2)

Art. 18 PG (BR 170.400 ), Art. 12 ff. PV (BR 170.410 )

6. Gerichtskanzlei

Art. 33 Aufgaben

1 Die Gerichtskanzlei erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Erfassung aller eingehenden Fälle und Ausführung von Prozessinstruktionen nach Anweisung der Vorsitzenden; b) Mitteilung und Abrechnung von Entscheiden; b bis ) * Führen des Rechnungswesens; c) Erledigung von Korrespondenz und Telefonverkehr; d) Archivierung von Prozessakten; e) Erledigung weiterer administrativer Arbeiten im Zusammenhang mit dem Ge - richtsbetrieb und dem Personalwesen auf Anweisung der Präsidentin oder des Präsidenten.

Art. 34 Leitung

1 Die Gerichtskanzlei steht unter der Leitung der Kanzleichefin oder des Kanzlei - chefs. Sie oder er ist verantwortlich für eine effiziente Organisation der Kanzlei, die Führung des Kanzleipersonals und sorgt für eine speditive Erledigung der anfallen - den Arbeiten.

Art. 35 Aufsicht

1 Die Gerichtskanzlei steht unter der Aufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten.

Art. 36 Besoldung

1 Die Kanzleichefin oder der Kanzleichef wird in die Funktionsklasse 17 gemäss kantonalem Personalgesetz
1 ) eingereiht. Für das übrige Kanzleipersonal ohne spezi - elle Aufgaben stehen die Funktionsklassen 11 - 13 zur Verfügung. *
1bis Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kanzleichefin oder des Kanzlei - chefs kann bei Ausführung aller Stellvertretungsfunktionen maximal in die Funkti - onsklasse 15 eingereiht werden. *
1ter Bei Ausübung aller Funktionen gemäss Artikel 38 ff. dieser Verordnung kann die zuständige Fachperson für das Rechnungswesen in die Funktionsklasse 15 eingereiht werden. *
2 Für die Festsetzung des Lohns zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und den späteren Lohnanstieg gilt Artikel 31 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung.
1) BR 170.400
7. Dienststellen der kantonalen Verwaltung

Art. 37 Auslagerung spezieller Tätigkeiten

1 Das Kantonsgericht kann in Absprache mit der zuständigen Departementsvorstehe - rin oder dem zuständigen Departementsvorsteher bestimmte Dienststellen der kanto - nalen Verwaltung mit Tätigkeiten betrauen, die nicht zu seinem Kernbereich gehö - ren, wie: * a) das Inkasso der Gerichtsgebühren durch die Finanzverwaltung; b) Beizug des Personalamtes für personalrechtliche Fragen und das Lohnwesen; c) * der Betrieb der Informatikinfrastruktur sowie der Fachapplikationen durch das Amt für Informatik; d) die Betreuung der Gerichtsräumlichkeiten (Unterhalt, Reinigung) durch das Hochbauamt.
2 Das Kantonsgericht regelt mit den Amtsstellen die Entschädigung für deren Auf - wand.
8. Rechnungswesen

Art. 38 Budget und Jahresrechnung

1 Die Präsidentin oder der Präsident erstellt zusammen mit der zuständigen Fachper - son für das Rechnungswesen und der Finanzverwaltung das Budget und die Jahres - rechnung zu Handen des Gesamtgerichts und des Grossen Rates. *

Art. 39 Kreditüberwachung

1 Die Präsidentin oder der Präsident überwacht zusammen mit der zuständigen Fach - person für das Rechnungswesen die Budgetkredite und bereitet nötigenfalls rechtzei - tig die erforderlichen Nachtragskreditanträge vor. *

Art. 40 Unterschriftenregelung

1 Alle Ausgabenbelege sind von einer Richterin oder einem Richter zusammen mit einer oder einem Mitarbeitenden der Kanzlei zu unterzeichnen.
2 Für spezielle Bereiche kann die Präsidentin oder der Präsident auch einer Aktuarin oder einem Aktuar die Unterschriftsberechtigung zusammen mit einer oder einem Mitarbeitenden der Kanzlei einräumen.

Art. 40a * Rechnungswesen der Regionalgerichte

1 Die zuständige Fachperson für das Rechnungswesen berät die Regionalgerichte im Zusammenhang mit der Rechnungsführung, bereitet die nötigen Weisungen vor und prüft die Eingaben der Regionalgerichte im Zusammenhang mit dem Budget und der Jahresrechnung.
2 Sie bereitet die Feststellungen und Anträge zu Handen der Präsidentin oder des Präsidenten und zur Genehmigung durch die Justizaufsichtskammer vor.

Art. 40b * Administrative Abschreibungen von nicht eintreibbaren Forderun -

gen
1 Die Finanzverwaltung ist zuständig für administrative Abschreibungen von nicht eintreibbaren Forderungen des Kantonsgerichts. Bei Beträgen über 10 000 Franken pro Fall ist dafür das Einverständnis des Kantonsgerichts einzuholen.
9. Öffentlichkeit

Art. 41 Gerichtsverhandlungen, Medienorientierung

1 Das Kantonsgericht orientiert in seinem Internetauftritt
1 ) über öffentliche Gerichts - verhandlungen. *
2 Akkreditierten Medienschaffenden können in Strafsachen besondere Unterlagen abgegeben und sie können zu allgemein nicht öffentlichen Urteilseröffnungen zuge - lassen werden.
3 In besonderen Fällen kann das Kantonsgericht eine Medienorientierung vorneh - men.

Art. 42 Publikation der Rechtsprechung

1 Das Kantonsgericht publiziert wichtige Entscheide in anonymisierter Form im In - ternet.
2 Alljährlich werden die wichtigsten Entscheide in der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden (PKG) in gedruckter Form veröffentlicht.
10. Schlussbestimmung

Art. 43 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Organisation des Kantonsge - richts (KGV) vom 16. Dezember 2008 aufgehoben.
1) Justizportal https://www.justiz-gr.ch
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
01.12.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 1 geändert 2016-034
01.12.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 1, b) aufgehoben 2016-034
01.12.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 1, c) geändert 2016-034
01.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 2 eingefügt 2016-034
01.12.2016 01.01.2017 Art. 5 Abs. 1, a) geändert 2016-034
01.12.2016 01.01.2017 Art. 5 Abs. 1, b) geändert 2016-034
01.12.2016 01.01.2017 Art. 8 Abs. 1 geändert 2016-034
01.12.2016 01.01.2017 Art. 13 Abs. 1, f) geändert 2016-034
01.12.2016 01.01.2017 Art. 17 Abs. 1 geändert 2016-034
01.12.2016 01.01.2017 Art. 28 Abs. 1, d) aufgehoben 2016-034
01.12.2016 01.01.2017 Titel 5a. eingefügt 2016-034
01.12.2016 01.01.2017 Art. 32a eingefügt 2016-034
01.12.2016 01.01.2017 Art. 32b eingefügt 2016-034
01.12.2016 01.01.2017 Art. 33 Abs. 1, b bis ) eingefügt 2016-034
01.12.2016 01.01.2017 Art. 36 Abs. 1 geändert 2016-034
01.12.2016 01.01.2017 Art. 36 Abs. 1 bis eingefügt 2016-034
01.12.2016 01.01.2017 Art. 36 Abs. 1 ter eingefügt 2016-034
01.12.2016 01.01.2017 Art. 37 Abs. 1 geändert 2016-034
01.12.2016 01.01.2017 Art. 37 Abs. 1, c) geändert 2016-034
01.12.2016 01.01.2017 Art. 38 Abs. 1 geändert 2016-034
01.12.2016 01.01.2017 Art. 39 Abs. 1 geändert 2016-034
01.12.2016 01.01.2017 Art. 40a eingefügt 2016-034
01.12.2016 01.01.2017 Art. 40b eingefügt 2016-034
01.12.2016 01.01.2017 Art. 41 Abs. 1 geändert 2016-034
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 14.12.2010 01.01.2011 Erstfassung -

Art. 1 Abs. 1 01.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-034

Art. 1 Abs. 1, b) 01.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-034

Art. 1 Abs. 1, c) 01.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-034

Art. 3 Abs. 2 01.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-034

Art. 5 Abs. 1, a) 01.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-034

Art. 5 Abs. 1, b) 01.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-034

Art. 8 Abs. 1 01.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-034

Art. 13 Abs. 1, f) 01.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-034

Art. 17 Abs. 1 01.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-034

Art. 28 Abs. 1, d) 01.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-034

Titel 5a. 01.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-034

Art. 32a 01.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-034

Art. 32b 01.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-034

Art. 33 Abs. 1, b bis ) 01.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-034

Art. 36 Abs. 1 01.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-034

Art. 36 Abs. 1 bis 01.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-034

Art. 36 Abs. 1 ter 01.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-034

Art. 37 Abs. 1 01.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-034

Art. 37 Abs. 1, c) 01.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-034

Art. 38 Abs. 1 01.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-034

Art. 39 Abs. 1 01.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-034

Art. 40a 01.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-034

Art. 40b 01.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-034

Art. 41 Abs. 1 01.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-034

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