Geschäftsordnung der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen (BeE 152.100)
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Geschäftsordnung der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen

Gemeindeversammlung: Geschäftsordnung Geschäftsordnung der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen (Geschäftsordnung Gemeindeversammlung) Vom 19. November 1985 (Stand 1. Mai 2017) Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen, gestützt auf § 9 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984
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12 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 26. April 2016
2 ) 3 ) beschliesst:

§ 1 Leitung der Gemeindeversammlung

1 Die Versammlung wird durch die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten, bei deren oder dessen Verhinderung durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten geleitet.
4 )
2 Die versammlungsleitende Person sorgt für einen geordneten Ablauf. Sie kann Personen, die die Ver - sammlung stören, wegweisen und eine Versammlung, in der die Ordnung nicht wiederhergestellt wer - den kann, als aufgelöst erklären.
5 )

§ 2 Stimmenzählende

6 )
1 Zu Beginn der Versammlung schlägt die versammlungsleitende Person zwei oder mehrere durch of - fenes Handmehr zu wählende Stimmenzählende vor.
7 )

§ 3 Bereinigung der Traktandenliste

1 Vor Behandlung der traktandierten Geschäfte stellt die versammlungsleitende Person die Traktanden - liste bezüglich Form und Reihenfolge zur Diskussion.
8 )
2 Wird ein Antrag auf Änderung der Reihenfolge gestellt, so lässt die versammlungsleitende Per - son darüber abstimmen.
9 )
3 Mit Zustimmung der Gemeindeversammlung kann der Gemeinderat bei der Bereinigung der Traktan - denliste ein Geschäft zurücknehmen, wenn neue Tatsachen bekannt geworden sind, die eine Erledi - gung verunmöglichen oder die eine nochmalige Vorberatung als angezeigt erscheinen lassen.
4 Die bereinigte Traktandenliste ist für die Versammlung verbindlich und kann nicht mehr abgeändert werden. Vorbehalten bleibt der vorzeitige Versammlungsschluss wegen vorgeschrittener Zeit.

§ 4 Protokoll

1 Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter führt das Protokoll der Versammlung. Ist sie oder er verhindert, so beauftragt der Gemeinderat eine Stellvertretung mit der Protokollführung.
10 )
1) SG 170.100 .
2) BeE 111.100
3) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
4) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
5) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
7) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
8) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
9) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
10) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
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Gemeindeversammlung: Geschäftsordnung
2 Das Protokoll ist von der versammlungsleitenden und von der protokollverfassenden Person zu un - terzeichnen. Es wird innert zehn Tagen nach der Sitzung im Internet zugänglich gemacht. Die Papier - version des ausführlichen Protokolls wird während zehn Tagen vor der nächsten Versammlung auf der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme aufgelegt.
11 )
3 Vor der Behandlung der übrigen Geschäfte lässt die versammlungsleitende Person das Beschlusspro - tokoll der letzten Gemeindeversammlung verlesen und zusammen mit dem ausführlichen Protokoll ge - nehmigen.
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§ 5 Erläuterung der zu behandelnden Geschäfte

1 Die zur Beratung stehende Vorlage wird zunächst vom Gemeinderat erläutert und begründet. Das Wort kann zu diesem Zweck und zu späteren ergänzenden Auskünften auch Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern
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2 Ist die Vorlage auch von einer Kommission beraten worden, so kann anschliessend deren Präsidentin oder Präsident oder ein anderes Mitglied den Kommissionsantrag vertreten. Liegt ein Minderheitsan - trag vor, so soll dieser unmittelbar nach dem Mehrheitsantrag begründet werden.
14 )
3 Ist über eine Vorlage aufgrund von § 13 Abs. 3 Ziff. 3 der Gemeindeordnung zu beschliessen, so muss mindestens einer oder einem der Unterzeichneten Gelegenheit gegeben werden, die Vorlage zu erläutern und zu begründen.
15 )

§ 6 Eintretensdebatte

1 Es steht allen Stimmberechtigten frei, einen Antrag auf Nichteintreten zu stellen.
16 )
2 Wird ein solcher Antrag gestellt, so wird zunächst über das Eintreten diskutiert und abgestimmt. Nichteintreten bedeutet Ablehnung der Vorlage.
3 Nichteintreten ist ausgeschlossen bei der Behandlung des Budgets, der Rechnung und des Verwal - tungsberichtes des Gemeinderates.

§ 7 Beratung der Vorlage

1 Beschliesst die Versammlung Eintreten auf die Vorlage oder ist das Eintreten unbestritten, so eröff - net die versammlungsleitende Person die Beratung zur Sache, wobei niemand mehr als zweimal das Wort zur selben Frage ergreifen darf. Die Diskussion ist unter Vorbehalt von Abs. 2 fortzusetzen, bis niemand mehr das Wort verlangt. Liegt kein weiteres Wortbegehren vor, so erklärt die versammlungs - leitende Person die Diskussion für geschlossen.
17 )
2 Über einen Antrag auf Schluss der Diskussion ist sofort abzustimmen. Wird auf Schluss erkannt, so haben nur noch diejenigen das Wort, welche es vor der Abstimmung verlangt haben.

§ 8 Anträge zur Vorlage

1 Alle Stimmberechtigten haben das Recht, zu der in Beratung stehenden Vorlage Anträge zur Sache oder Ordnungsanträge zu stellen. Die Beratung zur Sache wird bis zur Erledigung allfälliger Ord - nungsanträge unterbrochen oder aufgeschoben.
18 )
2
...
19 )
3 Folgende Ordnungsanträge sind zulässig:
20 ) Anträge auf Rückweisung einer Vorlage an den Gemeinderat;
11) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
12) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
13) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
14) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
15) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
17) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
18) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
19) Aufgehoben am 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
20) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
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Gemeindeversammlung: Geschäftsordnung Anträge auf Verschiebung der Beratung einer Vorlage auf eine nächste Gemeindever - sammlung; Anträge auf Trennung einer Vorlage; Anträge auf Überweisung einer Vorlage an eine Kommission.
4 Der Gemeinderat kann die weitere Behandlung - stimmung verschieben, wenn die Auswirkungen von Änderungsanträgen noch näher abgeklärt werden müssen. Das Geschäft ist in diesem Fall einer nächsten Gemeindeversammlung vorzulegen. )
5 Unter Vorbehalt von Abs. 4 muss über jeden Antrag abgestimmt werden.
22 )

§ 9 Abstimmungen

1 Die Abstimmungen sind offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gehei - me Abstimmung beschliesst.
2 Die Mitglieder des Gemeinderates können mitstimmen. Die versammlungsleitende Person stimmt, geheime Abstimmungen ausgenommen, nicht mit, gibt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichent - scheid.
23 )
3 Bei der Rechnungsabnahme sowie bei Beschlüssen, die sich auf die Oberaufsicht über die Gemeinde - verwaltung beziehen, haben die versammlungsleitende Person und die Mitglieder des Gemeinderates kein Stimmrecht.
24 )

§ 10 Abstimmungsreihenfolge

1 Über allfällige Änderungsanträge ist vor den Hauptanträgen abzustimmen. Sie erhalten ihre Gültig - keit durch die Annahme des Hauptantrages. Es dürfen sich nicht mehr als zwei Anträge gegenüberste - hen.
2 Über den Antrag des Gemeinderates oder einer Kommission wird immer zuletzt abgestimmt.

§ 11 Wahlen

1 Die Wahlen erfolgen, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, geheim und schrift - lich.
2 Die versammlungsleitende Person sowie die Mitglieder des Gemeinderates können an den Wahlen teilnehmen. )
3 Bei der Wahl von Kontrollorganen dürfen die versammlungsleitende Person sowie die Mitglieder des Gemeinderates keine Stimme abgeben. )

§ 12 Wahlgänge, absolutes und relatives Mehr

1 Die Wahlen erfolgen im ersten Wahlgang nach dem Prinzip des absoluten Mehrs. Um das absolute Mehr zu bestimmen, wird die Gesamtzahl der gültigen Wahlzettel durch zwei dividiert; die nächsthö - here ganze Zahl, die auf den so erhaltenen Quotienten folgt, ergibt das absolute Mehr.
2 Erreichen mehr kandidierende Personen, als Sitze zu vergeben sind, das absolute Mehr, so fallen die entscheidet das Los, wenn dies zur Ermittlung der gewählten Person erforderlich ist. Das Los ist un - verzüglich durch die versammlungsleitende Person zu ziehen.
27 )
21) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
22) Eingefügt am 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
24) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
25) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
26) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
27) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
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Gemeindeversammlung: Geschäftsordnung
3 Erreichen im ersten Wahlgang weniger kandidierende Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Dabei entscheidet das relative Mehr, das heisst, es sind diejenigen kandidierenden Personen gewählt, welche am meisten Stimmen erhalten haben. Bei glei - cher Stimmenzahl entscheidet ebenfalls das Los, wenn dies zur Ermittlung der gewählten Person erfor - derlich ist.
28 )

§ 13 Wahlzettel

1 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss sowohl bei der Wahl einer als auch mehrerer Personen.
2 Sind mehrere Personen eines Gemeindeorgans zu wählen, so werden sie auf einem Wahlzettel gewählt, der so viele Linien enthält, als Sitze zu vergeben sind. Er ist gültig, wenn er mit dem Namen mindestens einer wählbaren Person beschrieben ist. Überzählige Namen werden am Schluss des Zet - tels gestrichen. Ist der gleiche Name mehrmals auf demselben Zettel enthalten, so wird er nur einmal gezählt.
29 )

§ 14 Stille Wahl

1 Ist die Zahl der Vorgeschlagenen nicht grösser als diejenige der zu Wählenden, so kann die ver - sammlungsleitende Person auf eine schriftliche Wahl verzichten und die kandidierenden Personen als in stiller Wahl gewählt erklären, sofern aus der Gemeindeversammlung gegen dieses Verfahren keine Einsprache erfolgt.
30 )

§ 15 Anträge ausserhalb der Beratung

1 Nach der Behandlung der angekündigten Geschäfte kann jede oder jeder Stimmberechtigte zu Ge - genständen, die nicht auf der Traktandenliste stehen, Anträge stellen, sofern diese in den Kompetenz - bereich der Gemeindeversammlung fallen.
31 )
2 Solche Anträge können auch vor der Versammlung schriftlich dem Gemeinderat eingereicht werden. In diesem Fall orientiert die versammlungsleitende Person die Versammlung darüber.
32 )
3 Sie gibt der antragstellenden Person die Gelegenheit, ihren Antrag zu begründen, und eröffnet dann die Beratung, wobei niemand mehr als zweimal das Wort ergreifen kann. Nach Schluss der Beratung ist darüber abzustimmen, ob der Antrag dem Gemeinderat zur Vorberatung überwiesen werden soll.
33 )
4 Wurde der Antrag dem Gemeinderat zur Vorberatung überwiesen, so ist darüber und über einen eventuellen Gegenantrag des Gemeinderates in der nächsten Gemeindeversammlung abzustimmen.

§ 16

34 )
...

§ 17 Inkrafttreten, Publikation

1 Die Geschäftsordnung wird auf den 1. Januar 1986 wirksam
35 ) ; sie ist zu publizieren.
28) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
29) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
30) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
32) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
33) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
34) Aufgehoben am 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
35) Publiziert am 31. 5. 1986.
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