Verordnung des Regierungsrates über Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens
Verordnung des Regierungsrates über Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens vom 25. August 2015 (Stand 7. Oktober 2017)
1. Gemeinsame Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt:
1. die Bewilligung für die selbständige und die unselbständige Ausübung von universitären Medizinalberufen;
2. die Bewilligung für die selbständige Ausübung von nichtuniversitären Medizi - nalberufen;
3. die Betriebsbewilligung für die stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens.
2 Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen enthält, richtet sich die Anwendung von Heilmitteln durch die zur Ausübung von Medizinalberufen berechtigten Perso - nen nach der Verordnung des Regierungsrates betreffend Heilmittel (Heilmittelver - ordnung)
1 )
.
§ 2 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung zur Berufsausübung oder zum Betrieb einer Einrichtung des Ge - sundheitswesens erhält, wer die allgemeinen Voraussetzungen des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz)
2 ) und die in dieser Verordnung und in der Heilmittelverordnung geregelten besonderen Voraussetzungen erfüllt.
2 Das zuständige Departement bezeichnet die für die Bewilligung notwendigen be - sonderen Anforderungen und Unterlagen. Es kann Weisungen dazu erlassen.
3 Gesuche sind schriftlich einzureichen.
§ 3 Befristung der Bewilligung
1 Bewilligungen für die selbständige Berufsausübung sowie für Einrichtungen des Gesundheitswesens werden in der Regel unbefristet erteilt, jene für unselbständige Berufsausübung jeweils für höchstens fünf Jahre.
1) RB 812.2
2) RB 810.1
2 Das zuständige Departement erlässt Weisungen über die Anforderungen und das Verfahren für die Verlängerung von Bewilligungen über das 70. Altersjahr hinaus.
3 Bewilligungen für Einrichtungen des Gesundheitswesens gemäss § 24 und § 25 Gesundheitsgesetz
1 ) werden jeweils für die Dauer von höchstens zehn Jahren erteilt.
4 Bewilligungen können auf Gesuch erneuert werden.
§ 4 Meldepflicht
1 Die selbständig tätige Person und die Einrichtung melden der zuständigen Stelle schriftlich insbesondere:
1. Aufnahme, Verlegung und Aufgabe der Tätigkeit oder Betriebsführung sowie wesentliche Änderungen des Leistungsbereichs und Betriebskonzepts;
2. Ausübung der Tätigkeit oder Betriebsführung an mehr als einem Standort;
3. Namenswechsel;
4. für die Tätigkeit oder Betriebsführung wesentliche personelle Mutationen, ins - besondere Wechsel in der Betriebs- oder Fachbereichsleitung.
§ 5 Werbung und Bekanntmachung
1 Bei Bekanntmachungen sind die selbständig tätigen Personen namentlich zu nen - nen.
2 Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel, die über die akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Na - mens oder des Ortes der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaates ver - wendet werden.
3 Die Verwendung von Fachtiteln und die Bezeichnung als Spezialist oder Spezialis - tin sowie die Bezeichnung als Fach- oder Spezialpraxis für eine bestimmte Fachrich - tung setzen einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder einen Weiterbildungstitel eines gesamtschweizerischen Berufsverbands voraus.
4 Hinweise auf besondere Fachkenntnisse setzen den Nachweis überdurchschnittli - cher theoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten voraus.
1) RB 810.1
2. Universitäre Medizinalberufe
§ 6 Besondere Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligungsvoraussetzungen und Berufspflichten der selbständig und unselb - ständig tätigen Medizinalpersonen richten sich nach § 10 Gesundheitsgesetz, jene der selbständig tätigen zusätzlich nach dem Bundesgesetz über universitären Medizi - nalberufe (MedBG)
2 )
.
§ 7 Unselbständig tätige Medizinalpersonen
1 Mit einer Bewilligung zur unselbständigen Berufsausübung arbeiten universitäre Medizinalpersonen, die sich in Weiterbildung befinden oder nicht selbständig im Sinne von § 8 Abs. 1 Gesundheitsgesetz tätig sind.
3. Nichtuniversitäre Medizinalberufe
3.1. Bewilligung zur Berufsausübung
§ 8 Bewilligungspflichtige Berufe
1 Bewilligungspflichtig ist die selbständige Ausübung folgender Berufe:
1. Dentalhygieniker und Dentalhygienikerin;
2. Drogist und Drogistin;
3. Ergotherapeut und Ergotherapeutin;
4. Ernährungsberater und Ernährungsberaterin;
5. Hebamme;
6. Klinischer Logopäde und klinische Logopädin;
7. Leiter und Leiterin eines medizinischen Labors;
8. Medizinischer Masseur und medizinische Masseurin;
9. Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerin;
10. Optometrist und Optometristin;
11. Osteopath und Osteopathin;
12. Pflegefachmann und Pflegefachfrau;
13. Physiotherapeut und Physiotherapeutin;
14. Podologe und Podologin;
15. Psychotherapeut und Psychotherapeutin;
16. Rettungssanitäter und Rettungsanitäterin;
17. Zahntechniker und Zahntechnikerin.
2) SR 811.11
§ 9 Beschäftigung unselbständig Tätiger
1 Die Beschäftigung unselbständig tätiger nichtuniversitärer Medizinalpersonen ist nicht bewilligungspflichtig.
2 Eine unselbständig tätige Person, die im bewilligungspflichtigen Bereich tätig ist, muss über das für die selbständige Berufsausübung erforderliche Diplom verfügen. Für die unselbständige Tätigkeit von Drogisten und Drogistinnen genügt das eidge - nössische Fähigkeitszeugnis als Drogist oder Drogistin.
3 Die fachlich verantwortliche Person stellt die genügende Aufsicht auch bei ihrer Abwesenheit sicher.
4 Wer sich in der Ausbildung zum entsprechenden nichtuniversitären Medizinalberuf befindet, darf als Praktikant oder Praktikantin beschäftigt werden.
5 Praktikanten und Praktikantinnen dürfen nur unter ständiger Aufsicht der fachlich verantwortlichen Person bewilligungspflichtige Tätigkeiten vornehmen.
3.2. Besondere Berufsausübungsbestimmungen
§ 10 Dentalhygieniker und Dentalhygienikerin: 1. Fachliche Anforderungen
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuch - stellende Person
1. über ein Diplom als Dentalhygieniker oder Dentalhygienikerin HF oder ein vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) oder vom Staatssekretariat für Bil - dung, Forschung und Innovation (SBFI) als gleichwertig anerkanntes Diplom oder über ein Diplom einer vom SRK anerkannten Ausbildungsstätte in Den - talhygiene oder ein eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Den - talhygiene verfügt und
2. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Person, welche die Be - willigungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, oder in einer zahnärztli - chen Praxis praktisch tätig gewesen ist.
§ 11 Dentalhygieniker und Dentalhygienikerin: 2. Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung berechtigt Dentalhygieniker und Dentalhygienikerinnen:
1. selbständig Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vorzunehmen, Pati - enten und Patientinnen bezüglich Mundhygiene und Prophylaxe zu beraten und anzuleiten sowie allgemeine zahnmedizinische Diagnostik zu betreiben und
2. auf zahnärztliche oder ärztliche Verordnung hin paradontaltherapeutische Leistungen zu erbringen, soweit diese keine zahnärztlichen Kenntnisse vor - aussetzen.
2 Das Betreiben einer Röntgenanlage sowie die Durchführung von Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien ist Dentalhygienikern und Dentalhygienikerinnen nicht erlaubt.
§ 12 Drogist und Drogistin: 1. Fachliche Anforderungen
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuch - stellende Person über das höhere eidgenössische Fachdiplom als Drogist oder Dro - gistin oder ein eidgenössisch anerkanntes ausländisches Drogistendiplom verfügt.
§ 13 Drogist und Drogistin: 2. Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung berechtigt Drogisten und Dro - gistinnen zur Führung einer Drogerie.
§ 14 Ergotherapeut und Ergotherapeutin: 1. Fachliche Anforderungen
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuch - stellende Person
1. über ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom, ein vom SRK aner - kanntes oder ein eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Ergothe - rapie verfügt und
2. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Person, welche die Be - willigungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, praktisch tätig gewesen ist.
§ 15 Ergotherapeut und Ergotherapeutin: 2. Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung berechtigt Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen, auf ärztliche Verordnung hin körperliche und neuropsychologi - sche Funktionsstörungen insbesondere durch Anwendung gezielt ausgewählter Tä - tigkeiten zu behandeln.
§ 16 Ernährungsberater und Ernährungsberaterin: 1. Fachliche Anforderun -
gen
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuch - stellende Person
1. über ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom, ein vom SRK aner - kanntes oder ein eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Ernäh - rungsberatung verfügt und
2. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Person, welche die Be - willigungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, praktisch tätig gewesen ist.
§ 17 Ernährungsberater und Ernährungsberaterin: 2. Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung berechtigt Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen, auf ärztliche Verordnung hin Patienten und Patientin - nen mit in Art. 9b der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
1 ) genannten Krankheiten über die ihrer Krankheit ange - passte Ernährung zu beraten.
§ 18 Hebamme: 1. Fachliche Anforderungen
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuch - stellende Person
1. über ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom, ein vom SRK aner - kanntes oder ein eidgenössisch anerkanntes ausländisches Hebammendiplom verfügt und
2. zwei Jahre, davon ein Jahr in der Schweiz bei einer Hebamme, welche die Be - willigungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, oder in der geburtshilf - lichen Abteilung eines Spitals oder in einer fachärztlichen Praxis unter der Leitung einer Hebamme praktisch tätig gewesen ist.
§ 19 Hebamme: 2. Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung berechtigt Hebammen, die Frau und das Neugeborene während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett zu betreuen und die Eltern während dieser Zeit zu beraten.
2 Bei einer Risikoschwangerschaft ohne manifeste Pathologie arbeiten sie mit einem Arzt oder einer Ärztin zusammen, bei einer solchen mit manifester Pathologie nur auf ärztliche Verordnung hin.
§ 20 Klinischer Logopäde und klinische Logopädin: 1. Fachliche Anforderun -
gen
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuch - stellende Person
1. über ein von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und Er - ziehungsdirektoren anerkanntes Diplom in Logopädie verfügt und
2. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Person, welche die Be - - reich praktisch tätig gewesen ist.
1) SR 832.112.31
§ 21 Klinischer Logopäde und klinische Logopädin: 2. Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung berechtigt klinische Logopäden und Logopädinnen, auf ärztliche Verordnung hin Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen sowie Gesichtslähmungen im medizinischen Bereich abzuklären und zu behandeln.
§ 22 Leiter und Leiterin eines medizinischen Labors: 1. Fachliche Anforde -
rungen
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuch - stellende Person die in Art. 54 Abs. 3 der Verordnung über die Krankenversiche - rung
1 ) vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
§ 23 Leiter und Leiterin eines medizinischen Labors: 2. Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung berechtigt Leiter und Leiterin - nen von medizinischen Laboratorien, medizinische Analysen im betreffenden Fach - bereich durchzuführen. Diagnostische und therapeutische Tätigkeiten sind ihnen nicht erlaubt.
§ 24 Medizinischer Masseur und Medizinische Masseurin: 1. Fachliche An -
forderungen
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuch - stellende Person
1. über einen eidgenössischen Fachausweis als medizinischer Masseur oder me - dizinische Masseurin oder ein entsprechendes eidgenössisch anerkanntes aus - ländisches Diplom verfügt und
2. * ...
§ 25 Medizinischer Masseur und Medizinische Masseurin: 2. Tätigkeitsbe -
reich
1 Der medizinische Masseur oder die medizinische Masseurin führt passive physika - lische Heilanwendungen durch, soweit die Behandlungsmethode keine ärztlichen, chiropraktischen oder physiotherapeutischen Fachkenntnisse voraussetzt.
1) SR 832.102
§ 26 Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerin: 1. Fachliche Anforderun -
gen
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuch - stellende Person über das eidgenössische Diplom als Naturheilpraktiker oder Natur - heilpraktikerin verfügt.
2 Inhaber und Inhaberinnen des von der Organisation der Arbeitswelt Alternativme - dizin (OdA AM) ausgestellten Zertifikats OdA AM erhalten eine auf fünf Jahre be - fristete Berufsausübungsbewilligung für eine supervidierte Tätigkeit. Die Supervisi - on ist durch die OdA AM sicherzustellen.
3 Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Bewilligung für die Berufsausübung Personen erteilt, die sich wie folgt aus - weisen:
1. im Fachbereich Homöopathie: über eine Registrierung beim Erfahrungsmedi - zinischen Register (EMR) oder die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung beim Verein Schweizerische Homöopathie Prüfung (shp);
2. im Fachbereich Traditionelle Chinesische Medizin: über eine Registrierung beim EMR oder die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung bei der Schweize - rischen Berufsorganisation für Traditionelle Chinesische Medizin (SBO- TCM);
3. im Fachbereich Traditionelle Europäische Naturheilkunde: über eine Regis - trierung beim EMR oder die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung bei der Schulprüfungs- und Anerkennungskommission der Naturärztevereinigung der Schweiz (SPAK).
4. im Fachbereich Ayurveda: über eine Registrierung beim EMR und eine Mit - gliedschaft der Kategorie I im Verband Schweizer Ayurveda-Mediziner und - Therapeuten (VSAMT) oder im Schweizerischen Verband für Maharishi Ayurveda (SVMAV).
4 Das Departement bezeichnet die in den einzelnen Fachbereichen für die Registrie - rung beim EMR erforderlichen Methoden und Methodengruppen. Das Departement kann weitere Qualitätslabel oder Prüfungen, welche von gesamtschweizerisch täti - gen Institutionen oder Verbänden vergeben oder angeboten werden, anerkennen.
§ 27 Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerin: 2. Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung berechtigt Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerinnen zur Behandlung von Patienten und Patientinnen auf der Grundlage der Ayurveda-Medizin, der Homöopathie, der Traditionellen Chinesi - schen Medizin oder der Traditionellen Europäischen Naturheilkunde.
2 Dem Naturheilpraktiker oder der Naturheilpraktikerin ist die Anwendung von kom - plementärmedizinischen Arzneimitteln aus seinem oder ihrem Fachbereich gestattet.
3 Verboten sind chirurgische oder geburtshilfliche Verrichtungen, Injektionen, Blutentnahmen sowie die Behandlung von Geschlechtskrankheiten und anderer übertragbarer Krankheiten.
§ 28 Optometrist und Optometristin: 1. Fachliche Anforderungen
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuch - stellende Person über ein Diplom als Optometrist oder Optometristin FH oder über ein eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Optometrie verfügt.
§ 29 Optometrist und Optometristin: 2. Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung berechtigt Optometristen und Optometristinnen, optometrische Messungen vorzunehmen und Kontaktlinsen anzu - passen.
§ 30 Osteopath und Osteopathin: 1. Fachliche Anforderungen
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuch - stellende Person die Prüfung gemäss Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) für die interkantonale Prüfung von Osteopathen und Osteopathinnen in der Schweiz bestanden hat.
§ 31 Osteopath und Osteopathin: 2. Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung berechtigt Ostheopathen und Osteopathinnen zur Behandlung von Einschränkungen der Beweglichkeit und funk - tionellen Störungen des Organismus mit Hilfe ostheopatischer Techniken und Mani - pulationen nach Massgabe des Prüfungsreglements in Verbindung mit dem Fächer- und Lernzielkatalog der GDK.
2 Der Osteopath und die Osteopathin darf Patienten und Patientinnen selbständig be - handeln und ostepathische Diagnosen zu stellen. Erfordert deren Zustand eine ärztli - che Abklärung, ist ein Arzt oder eine Ärztin beizuziehen.
§ 32 Pflegefachmann und Pflegefachfrau: 1. Fachliche Anforderungen
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuch - stellende Person:
1. über ein eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule, ein vom SRK anerkanntes Diplom, das zur Führung des Titels «dipl. Pflegefach - frau HF/dipl. Pflegefachmann HF» berechtigt, einen Fachhochschulabschluss als Bachelor in Pflege oder über ein Diplom einer vom SRK anerkannten Aus - bildungsstätte in Pflege oder ein eidgenössisch anerkanntes ausländisches Di - plom in Pflege verfügt und
2. zwei Jahre, davon ein Jahr in der Schweiz unter der fachlichen Verantwortung einer Pflegefachperson, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt, praktisch tätig gewesen ist.
§ 33 Pflegefachmann und Pflegefachfrau: 2. Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung berechtigt Pflegefachpersonen, auf ärztliche Verordnung hin pflegerische Leistungen zu erbringen.
§ 34 Physiotherapeut und Physiotherapeutin: 1. Fachliche Anforderungen
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuch - stellende Person
1. über ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom, ein vom SRK aner - kanntes oder ein eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Physio - therapie verfügt und
2. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Person, welche die Be - willigungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, praktisch tätig gewesen ist.
§ 35 Physiotherapeut und Physiotherapeutin: 2. Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung berechtigt Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, auf ärztliche Verordnung hin körperliche Funktionsstö - rungen insbesondere mit Massnahmen der Bewegungstherapie sowie der Thermo-, Hydro-, Elektro- und Mechanotherapie zu behandeln. Die Anwendung von «Dry Needling» ist an den Erwerb der entsprechenden Qualifikation gebunden.
§ 36 Podologe und Podologin: 1. Fachliche Anforderungen
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuch - stellende Person über ein Diplom als Podologe oder Podologin HF oder ein eidge - nössisch als gleichwertig anerkanntes ausländisches Diplom in Podologie verfügt.
2 Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Bewilligung für die Berufsausübung Personen erteilt, die über eidgenössi - sches Fähigkeitszeugnis oder ein eidgenössische anerkanntes ausländisches Zeugnis in Podologie verfügen.
§ 37 Podologe und Podologin: 2. Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung berechtigt Podologen und Po - dologinnen, Erkrankungen oder Veränderungen von Haut und Nagel des Fusses zu behandeln und zur Erhaltung und Förderung von dessen Beweglichkeit beizutragen.
§ 38 Psychotherapeut und Psychotherapeutin: 1. Fachliche Anforderungen
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person die in den Bestim - mungen des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe
1 ) genannten Voraussetzun - gen erfüllt.
§ 39 Psychotherapeut und Psychotherapeutin: 2. Tätigkeitsbereich
1 Der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin beurteilt und behandelt Gesund - heitsstörungen, deren Ursachen ausschliesslich in der Psyche liegen und die sich nach anerkannter wissenschaftlicher Lehre mit psychologischen Methoden behan - deln lassen.
§ 40 Rettungssanitäter und Rettungssanitäterin: 1. Fachliche Anforderungen
1 Die Bewilligung als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person über ein Diplom als Rettungssanitäter oder Rettungssani - täterin HF oder ein vom SRK als gleichwertig anerkanntes ausländisches Diplom in Rettungssanität verfügt und hauptberuflich als Rettungssanitäter oder Rettungssani - täterin tätig ist.
§ 41 Rettungssanitäter und Rettungssanitäterin: 2. Tätigkeitsbereich
1 Der Rettungssanitäter oder die Rettungssanitäterin führt die präklinischen nicht - ärztlichen und ärztlich delegierten Rettungsmassnahmen (Erste Hilfe und Transport) durch.
2 Rettungssanitäter und Rettungssanitäterinnen dürfen nur unter Aufsicht und Ver - antwortung eines Arztes oder einer Ärztin Notfallpatienten und Notfallpatientinnen beurteilen und die präklinischen nichtärztlichen und ärztlich delegierten Rettungs - massnahmen durchführen.
§ 42 Zahntechniker und Zahntechnikerin: 1. Fachliche Anforderungen
1 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuch - stellende Person
1. über einen eidgenössischen Fachausweis als Zahntechniker oder als Zahntech - nikerin oder einen eidgenössisch anerkannten ausländischen Fachausweis in Zahntechnik verfügt und
2. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Person, welche die Be - willigungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, praktisch tätig gewesen ist.
1) SR 935.81
2 Zusätzlich ist eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit als angestellter Zahntechniker oder als angestellte Zahntechnikerin erforderlich.
§ 43 Zahntechniker und Zahntechnikerin: 2. Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung berechtigt den Inhaber oder die Inhaberin zur Anfertigung und Reparatur von Zahnersatzteilen und Zahnspangen aufgrund einer zahnärztlichen Verordnung.
4. Betriebsbewilligung
§ 44 Allgemeine Anforderungen
1 Die Bewilligung für Einrichtungen des Gesundheitswesens wird erteilt, wenn die Institution:
1. über die für das Leistungsangebot notwendigen Ausrüstungen, Einrichtungen und Räumlichkeiten verfügt;
2. das für eine qualifizierte Leistungserbringung notwendige Personal in ausrei - chender Zahl nachweist und
3. gegenüber der Bewilligungsbehörde eine gesamtverantwortliche Leitung so - wie ein Mitglied der gesamtverantwortlichen Leitung bezeichnet, das für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften zuständig ist und über die dafür notwendige fachliche Qualifikation verfügt.
2 Einrichtungen gemäss § 24 Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 4 des Gesundheitsgesetzes müs - sen ausserdem in der Lage sein, medizinische Komplikationen selbständig oder in einer vereinbarten Kooperation mit einem nachgelagerten Leistungserbringer zu be - wältigen.
3 Für die Alters- und Pflegeheime gelten zusätzlich die Bestimmungen des Sozialhil - fegesetzes
1 ) über die Heimbewilligung und die darauf beruhenden Weisungen, für die Spitexorganisationen die Weisungen des Departementes betreffend die Bewilli - gung und den Betrieb von Spitexorganisationen.
4 Unter die Bewilligungspflicht fallen Einrichtungen gemäss § 25 Abs. 1 Ziff. 1 Ge - sundheitsgesetz, wenn sie von mindestens fünf Ärzten und Ärztinnen betrieben wer - den.
5 Für Einrichtungen des Gesundheitswesens gelten die Bestimmungen über die Beru - fe des Gesundheitswesens sinngemäss.
1) RB 850.1
§ 45 Krankentransport- und Rettungswesen
1 Krankentransport- und Rettungsunternehmen wird die Betriebsbewilligung erteilt, wenn sie die Voraussetzungen gemäss § 44 dieser Verordnung erfüllen, über die An - erkennung des Interverbandes für Rettungswesen (IVR) verfügen, die ärztliche Lei - tung über eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung verfügt und der Ver - sorgungsbedarf für den Kanton ausgewiesen ist.
2 Das zuständige Departement legt die Höchstzahl der für die Versorgung notwendi - gen Rettungsdienste und Stützpunkte fest. Es richtet sich dabei nach den Anerken - nungsrichtlinien des IVR.
3 Ausserkantonale Rettungsdienste haben geplante Einsätze vorgängig der Bewilli - gungsbehörde zu melden.
5. Übergangsbestimmung
§ 46 Bisherige Bewilligungen
1 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen gelten weiter und kön - nen erneuert werden, auch wenn die fachlichen Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind.
2 Bestehende Einrichtungen, für die bisher keine Bewilligungspflicht bestand, kön - nen weiterhin tätig sein, wenn sie die Voraussetzungen des Gesundheitsgesetzes und dieser Verordnung erfüllen. Sie haben innert sechs Monaten nach Inkrafttreten die - ser Verordnung um eine Bewilligung nachzusuchen.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 25.08.2015 01.09.2015 Erstfassung 35/2015
§ 24 Abs. 1, 2. 03.10.2017 07.10.2017 aufgehoben 40/2017
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