Verordnung des Regierungsrates zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung (941.41)
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Verordnung des Regierungsrates zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung

Verordnung des Regierungsrates zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung vom 26. Oktober 1982 (Stand 1. Januar 2011)

§ 1 Departement *

1 Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe obliegt, soweit er nicht ausdrücklich dem Bund vorbehalten ist, dem Departement für Justiz und Sicherheit.
2 Das Departement kann insbesondere Weisungen für den Vollzug der Bestimmun - gen über den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erlassen.

§ 2 Polizeikommando

1 Das Polizeikommando ist zuständig für:
1. * Überwachung der Herstellung, des Handels und des Verbrauchs sowie Kontrolle der Lagerung und Sicherung von Sprengmitteln und pyrotechni - schen Gegenständen;
2. * Erteilung und Widerruf von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotech - nische Gegenstände;
3. Überwachung der Beförderung von Spreng- und Zündmitteln;
4. Kontrolle der Verwendung und Vernichtung von Sprengmitteln und pyrotech - nischen Gegenständen;
5. Bestimmung der Standorte der Sprengmittellager;
6. Abnahme von Bau und Einrichtung der Sprengmittellager und -magazine;
7. Abnahme der Prüfungen für den Erwerb von Spreng- und anderen Verwen - dungsausweisen, soweit nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft zur Verfügung stehen;
8. Erteilung von Verkaufsbewilligungen gemäss Art. 10 Abs. 2 des eidgenössi - schen Sprengstoffgesetzes
1 ) ;
9. Erteilung der Verkaufsbewilligungen von losem Schiesspulver durch Private;
10. Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspul - ver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche;
11. Abgabe der Bescheinigungen über die Zuverlässigkeit von Bewerbern für Sprengausweise;
12. Entzug der Spreng- und anderer Verwendungsausweise sowie der Verkaufsbe - willigungen;
1) SR 941.41
13. Sicherstellung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen bei Ent - zug der Spreng- und anderer Verwendungsausweise sowie der Verkaufsbewil - ligungen und bei Widerruf der Erwerbsscheine.

§ 3 * ...

§ 4 Munizipalgemeinden

1 )
1 Die Munizipalgemeinden erteilen die Bewilligung zum Verkauf von pyrotechni - schen Gegenständen, die dem Vergnügen dienen.
2 Sie sind für ihren Widerruf zuständig.
3 Sie orientieren das Polizeikommando.

§ 5 Beizug von Experten

1 Zur Durchführung der Prüfungen für Spreng- und andere Verwendungsausweise können ausgewiesene Fachleute beigezogen werden.

§ 6 Gebühren

1 Für die Erteilung von Bewilligungen und Ausweisen werden folgende Gebühren erhoben:
1. Verkaufsbewilligungen Fr. 20 bis Fr. 200;
2. Ausweise Fr. 20;
3. Prüfungen für Sprengausweise:
3.1. Kat. A Fr. 50;
3.2. Kat. B Fr. 100;
3.3. Kat. C Fr. 150;
4. Erwerbsscheine
4.1. Sprengmittel bis 5 kg und/oder 100 Sprengkapseln Fr. 2;
4.2. Sprengmittel bis 25 kg und/oder 500 Sprengkapseln Fr. 5;
4.3. Sprengmittel bis 50 kg und/oder 1 000 Sprengkapseln Fr. 10;
4.4. Sprengmittel bis 100 kg und/oder 2 000 Sprengkapseln Fr. 20;
4.5. Sprengmittel bis 500 kg und/oder 10 000 Sprengkap - seln Fr. 30;
4.6. Sprengmittel bis 1 000 kg und/oder 20 000 Sprengkap - seln Fr. 40;
4.7. Sprengmittel über 1 000 kg und/oder 20 000 Spreng - kapseln Fr. 50;
4.8. pyrotechnische Gegenstände bis 5 kg Bruttogewicht Fr. 2;
1) Jetzt Politische Gemeinden.
4.9. pyrotechnische Gegenstände über 5 kg bis 100 kg Bruttogewicht Fr. 10;
4.10. pyrotechnische Gegenstände über 100 kg Bruttoge - wicht Fr. 50;
5. besondere Kontrollen Fr. 50 bis Fr. 200.

§ 7 Zusammenarbeit

1 Die für den Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung zuständigen Stellen, die Baupoli - zeibehörden, das Industrie- und Gewerbeinspektorat und das Feuerschutzamt sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
2 Pläne und andere Unterlagen für Bauten und Anlagen, in denen explosionsgefährli - che Stoffe gelagert oder verarbeitet werden, sind bei der zuständigen Gemeindebe - hörde einzureichen. Diese holt die Stellungnahme des Polizeikommandos ein.

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Publi - kation im Amtsblatt in Kraft
1 )
.
1) Vom Bundesrat genehmigt am 7. Dezember 1982.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.10.1982 23.12.1982 Erstfassung 51/1982

§ 1 26.02.1991 01.01.1991 Titel geändert 9/1991

§ 2 Abs. 1, 1. 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010

§ 2 Abs. 1, 2. 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010

§ 3 21.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 38/2010

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