Verordnung des Regierungsrates zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung (941.41)
    CH - TG

    Verordnung des Regierungsrates zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung

    Verordnung des Regierungsrates zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung vom 26. Oktober 1982 (Stand 1. Januar 2011)

    § 1 Departement *

    1 Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe obliegt, soweit er nicht ausdrücklich dem Bund vorbehalten ist, dem Departement für Justiz und Sicherheit.
    2 Das Departement kann insbesondere Weisungen für den Vollzug der Bestimmun - gen über den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erlassen.

    § 2 Polizeikommando

    1 Das Polizeikommando ist zuständig für:
    1. * Überwachung der Herstellung, des Handels und des Verbrauchs sowie Kontrolle der Lagerung und Sicherung von Sprengmitteln und pyrotechni - schen Gegenständen;
    2. * Erteilung und Widerruf von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotech - nische Gegenstände;
    3. Überwachung der Beförderung von Spreng- und Zündmitteln;
    4. Kontrolle der Verwendung und Vernichtung von Sprengmitteln und pyrotech - nischen Gegenständen;
    5. Bestimmung der Standorte der Sprengmittellager;
    6. Abnahme von Bau und Einrichtung der Sprengmittellager und -magazine;
    7. Abnahme der Prüfungen für den Erwerb von Spreng- und anderen Verwen - dungsausweisen, soweit nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft zur Verfügung stehen;
    8. Erteilung von Verkaufsbewilligungen gemäss Art. 10 Abs. 2 des eidgenössi - schen Sprengstoffgesetzes
    1 ) ;
    9. Erteilung der Verkaufsbewilligungen von losem Schiesspulver durch Private;
    10. Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspul - ver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche;
    11. Abgabe der Bescheinigungen über die Zuverlässigkeit von Bewerbern für Sprengausweise;
    12. Entzug der Spreng- und anderer Verwendungsausweise sowie der Verkaufsbe - willigungen;
    1) SR 941.41
    13. Sicherstellung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen bei Ent - zug der Spreng- und anderer Verwendungsausweise sowie der Verkaufsbewil - ligungen und bei Widerruf der Erwerbsscheine.

    § 3 * ...

    § 4 Munizipalgemeinden

    1 )
    1 Die Munizipalgemeinden erteilen die Bewilligung zum Verkauf von pyrotechni - schen Gegenständen, die dem Vergnügen dienen.
    2 Sie sind für ihren Widerruf zuständig.
    3 Sie orientieren das Polizeikommando.

    § 5 Beizug von Experten

    1 Zur Durchführung der Prüfungen für Spreng- und andere Verwendungsausweise können ausgewiesene Fachleute beigezogen werden.

    § 6 Gebühren

    1 Für die Erteilung von Bewilligungen und Ausweisen werden folgende Gebühren erhoben:
    1. Verkaufsbewilligungen Fr. 20 bis Fr. 200;
    2. Ausweise Fr. 20;
    3. Prüfungen für Sprengausweise:
    3.1. Kat. A Fr. 50;
    3.2. Kat. B Fr. 100;
    3.3. Kat. C Fr. 150;
    4. Erwerbsscheine
    4.1. Sprengmittel bis 5 kg und/oder 100 Sprengkapseln Fr. 2;
    4.2. Sprengmittel bis 25 kg und/oder 500 Sprengkapseln Fr. 5;
    4.3. Sprengmittel bis 50 kg und/oder 1 000 Sprengkapseln Fr. 10;
    4.4. Sprengmittel bis 100 kg und/oder 2 000 Sprengkapseln Fr. 20;
    4.5. Sprengmittel bis 500 kg und/oder 10 000 Sprengkap - seln Fr. 30;
    4.6. Sprengmittel bis 1 000 kg und/oder 20 000 Sprengkap - seln Fr. 40;
    4.7. Sprengmittel über 1 000 kg und/oder 20 000 Spreng - kapseln Fr. 50;
    4.8. pyrotechnische Gegenstände bis 5 kg Bruttogewicht Fr. 2;
    1) Jetzt Politische Gemeinden.
    4.9. pyrotechnische Gegenstände über 5 kg bis 100 kg Bruttogewicht Fr. 10;
    4.10. pyrotechnische Gegenstände über 100 kg Bruttoge - wicht Fr. 50;
    5. besondere Kontrollen Fr. 50 bis Fr. 200.

    § 7 Zusammenarbeit

    1 Die für den Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung zuständigen Stellen, die Baupoli - zeibehörden, das Industrie- und Gewerbeinspektorat und das Feuerschutzamt sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
    2 Pläne und andere Unterlagen für Bauten und Anlagen, in denen explosionsgefährli - che Stoffe gelagert oder verarbeitet werden, sind bei der zuständigen Gemeindebe - hörde einzureichen. Diese holt die Stellungnahme des Polizeikommandos ein.

    § 8 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Publi - kation im Amtsblatt in Kraft
    1 )
    .
    1) Vom Bundesrat genehmigt am 7. Dezember 1982.
    Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.10.1982 23.12.1982 Erstfassung 51/1982

    § 1 26.02.1991 01.01.1991 Titel geändert 9/1991

    § 2 Abs. 1, 1. 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010

    § 2 Abs. 1, 2. 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010

    § 3 21.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 38/2010

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