Verordnung des Regierungsrates zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung (941.41)
Verordnung des Regierungsrates zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung (941.41)
Verordnung des Regierungsrates zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung
Verordnung des Regierungsrates zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung vom 26. Oktober 1982 (Stand 1. Januar 2011)
§ 1 Departement *
1 Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe obliegt, soweit er nicht ausdrücklich dem Bund vorbehalten ist, dem Departement für Justiz und Sicherheit.
2 Das Departement kann insbesondere Weisungen für den Vollzug der Bestimmun - gen über den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erlassen.
§ 2 Polizeikommando
1 Das Polizeikommando ist zuständig für:
1. * Überwachung der Herstellung, des Handels und des Verbrauchs sowie Kontrolle der Lagerung und Sicherung von Sprengmitteln und pyrotechni - schen Gegenständen;
2. * Erteilung und Widerruf von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotech - nische Gegenstände;
3. Überwachung der Beförderung von Spreng- und Zündmitteln;
4. Kontrolle der Verwendung und Vernichtung von Sprengmitteln und pyrotech - nischen Gegenständen;
5. Bestimmung der Standorte der Sprengmittellager;
6. Abnahme von Bau und Einrichtung der Sprengmittellager und -magazine;
7. Abnahme der Prüfungen für den Erwerb von Spreng- und anderen Verwen - dungsausweisen, soweit nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft zur Verfügung stehen;
8. Erteilung von Verkaufsbewilligungen gemäss Art. 10 Abs. 2 des eidgenössi - schen Sprengstoffgesetzes
1 ) ;
9. Erteilung der Verkaufsbewilligungen von losem Schiesspulver durch Private;
10. Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspul - ver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche;
11. Abgabe der Bescheinigungen über die Zuverlässigkeit von Bewerbern für Sprengausweise;
12. Entzug der Spreng- und anderer Verwendungsausweise sowie der Verkaufsbe - willigungen;
1) SR 941.41
13. Sicherstellung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen bei Ent - zug der Spreng- und anderer Verwendungsausweise sowie der Verkaufsbewil - ligungen und bei Widerruf der Erwerbsscheine.
§ 3 * ...
§ 4 Munizipalgemeinden
1 )
1 Die Munizipalgemeinden erteilen die Bewilligung zum Verkauf von pyrotechni - schen Gegenständen, die dem Vergnügen dienen.
2 Sie sind für ihren Widerruf zuständig.
3 Sie orientieren das Polizeikommando.
§ 5 Beizug von Experten
1 Zur Durchführung der Prüfungen für Spreng- und andere Verwendungsausweise können ausgewiesene Fachleute beigezogen werden.
§ 6 Gebühren
1 Für die Erteilung von Bewilligungen und Ausweisen werden folgende Gebühren erhoben:
1. Verkaufsbewilligungen Fr. 20 bis Fr. 200;
2. Ausweise Fr. 20;
3. Prüfungen für Sprengausweise:
3.1. Kat. A Fr. 50;
3.2. Kat. B Fr. 100;
3.3. Kat. C Fr. 150;
4. Erwerbsscheine
4.1. Sprengmittel bis 5 kg und/oder 100 Sprengkapseln Fr. 2;
4.2. Sprengmittel bis 25 kg und/oder 500 Sprengkapseln Fr. 5;
4.3. Sprengmittel bis 50 kg und/oder 1 000 Sprengkapseln Fr. 10;
4.4. Sprengmittel bis 100 kg und/oder 2 000 Sprengkapseln Fr. 20;
4.5. Sprengmittel bis 500 kg und/oder 10 000 Sprengkap - seln Fr. 30;
4.6. Sprengmittel bis 1 000 kg und/oder 20 000 Sprengkap - seln Fr. 40;
4.7. Sprengmittel über 1 000 kg und/oder 20 000 Spreng - kapseln Fr. 50;
4.8. pyrotechnische Gegenstände bis 5 kg Bruttogewicht Fr. 2;
1) Jetzt Politische Gemeinden.
4.9. pyrotechnische Gegenstände über 5 kg bis 100 kg Bruttogewicht Fr. 10;
4.10. pyrotechnische Gegenstände über 100 kg Bruttoge - wicht Fr. 50;
5. besondere Kontrollen Fr. 50 bis Fr. 200.
§ 7 Zusammenarbeit
1 Die für den Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung zuständigen Stellen, die Baupoli - zeibehörden, das Industrie- und Gewerbeinspektorat und das Feuerschutzamt sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
2 Pläne und andere Unterlagen für Bauten und Anlagen, in denen explosionsgefährli - che Stoffe gelagert oder verarbeitet werden, sind bei der zuständigen Gemeindebe - hörde einzureichen. Diese holt die Stellungnahme des Polizeikommandos ein.
§ 8 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Publi - kation im Amtsblatt in Kraft
1 )
.
1) Vom Bundesrat genehmigt am 7. Dezember 1982.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.10.1982 23.12.1982 Erstfassung 51/1982