Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Lebensmittel, Chemikalien und ökologis... (507.310)
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Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Lebensmittel, Chemikalien und ökologisches Gleichgewicht

Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Lebensmittel, Chemikalien und ökologisches Gleichgewicht (GebVLC) Vom 16. Dezember 2008 (Stand 1. Oktober 2019) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 16. Dezember 2008

Art. 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung und in weiteren Bereichen, für deren Vollzug das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit zuständig ist. Vorbehalten bleiben spezielle Gebührenregelun - gen.

Art. 2 Beanstandete Kontrollen

1 Für Kontrollen im Lebensmittelbereich, welche zu Beanstandungen geführt haben, werden Gebühren innerhalb des folgenden Rahmens erhoben: a) pro erhobene Probe: Fr. 30.– bis Fr. 200.– b) pro Inspektion: Fr. 20.– bis Fr. 1000.– c) pro untersuchte Probe: Fr. 50.– bis Fr. 6000.–
2 Der Aufwand der Probenerhebungen und der Probenuntersuchungen bestimmt sich anhand der im Gebührentarif für die amtliche Lebensmittelkontrolle des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) festgelegten Aufwandpunkte. Bei In - spektionen wird die erste Beanstandung mit 10 Aufwandpunkten und jede weitere Beanstandung mit 20 Aufwandpunkten belegt. Die Aufwandpunkte werden mit dem Kostenfaktor gemäss Gebührentarif des VKCS berechnet. Die Aufwendungen für Ausfertigungen und Mitteilungen sind in den Gebühren nicht enthalten und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Art. 3 * ...

1) BR 110.100

Art. 4 Weitere Kontrollen und Abklärungen

1 Für weitere Kontrollen und Abklärungen im Bereich der Chemikaliengesetzge - bung, der Gesetzgebung über den Schutz des ökologischen Gleichgewichts und der Landwirtschaftsgesetzgebung werden Gebühren nach dem effektiven Aufwand mit einem Ansatz von 140 Franken pro Stunde in Rechnung gestellt.

Art. 5 Echtheitszeugnisse für Ursprungserzeugnisse

1 Für das Ausstellen von Echtheitszeugnissen für Ursprungserzeugnisse zugunsten von Exportbetrieben werden Gebühren nach Zeitaufwand mit einem Ansatz von 140 Franken pro Stunde erhoben.

Art. 6 * Besondere Dienstleistungen

1 Besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht von Amtes wegen durchzu - führen sind, werden grundsätzlich nach dem effektiven Aufwand in Rechnung ge - stellt. Das Amt kann, wenn es die Situation erfordert, solche Dienstleistungen zu Marktpreisen anbieten.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten

1 Die Regierungsverordnung über den Verkehr mit Giften vom 1. Oktober 1973
1 ) wird aufgehoben.
2 Artikel 9 bis 12 der Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich vom 1. Dezember 1998
2 ) werden aufgehoben.
3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
1) AGS 1973, 350; AGS 1996, 3563 und AGS 1998, 4242; BR 504.350
2) BR 500.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung -
19.11.2013 01.01.2014 Art. 6 totalrevidiert -
27.08.2019 01.10.2019 Art. 3 aufgehoben 2019-019
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 16.12.2008 01.01.2009 Erstfassung -

Art. 3 27.08.2019 01.10.2019 aufgehoben 2019-019

Art. 6 19.11.2013 01.01.2014 totalrevidiert -

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