Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ziegelei Oberwil», Oberwil (790.497)
CH - BL

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ziegelei Oberwil», Oberwil

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ziegelei Oberwil», Oberwil Vom 28. Juni 2011 (Stand 1. August 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Ziegelei Oberwil», Oberwil, durch Regierungsratsbe - schluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 1540, 1541 und 3357 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 1542 und 1566, alle im Grundbuch Oberwil.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft (www.geo.bl.ch) unter der Rubrik Geodaten-Viewer (geoView.BL) eingesehen werden kann. Die Gesamt - fläche des Naturschutzgebiets beträgt 9.26 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung als Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeu - tung sowie als Zugvogel-Rastplatz von regionaler Bedeutung, insbeson - dere als Rastplatz für Limicolen (Watvögel);
b. Förderung der Biotopvernetzung mit benachbarten Biotopen, insbesonde - re dem national bedeutsamen Amphibienlaichgebiet «Herzogenmatt»;
c. Erhaltung und Förderung von artenreichen Feuchtbiotopen, extensiv ge - nutzten Wiesen, Weiden, Ruderal- und Pionierstandorten, Gebüschen und Gehölzen;
d. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Wurzelstöcke, Ast- und Steinhaufen;
e. Erhaltung und Förderung der seltenen und geschützten Tier- und Pflan - zenarten, insbesondere Weichhölzer, Amphibien, Limicolen (Watvögel) und Schmetterlinge.
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0593

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, soweit diese nicht zur Erreichung der Schutzziele oder der Deponiesicherheit erforderlich sind;
b. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
e. Unbefugtes Betreten der eingezäunten Bereiche;
f. Betreten mit Hunden oder Laufenlassen von Hunden;
g. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen, welche zur Errei - chung der Schutzziele sowie zur Besucherlenkung und zur Bekämpfung von Problemarten erforderlich sind. Der Unterhalt bestehender Wege, Bauten und Anlagen bleibt gewährleistet.
4 Die gesetzlichen Bestimmungen zum Grundwasserschutz sowie zur erforder - lichen Nachsorge der Inertstoffdeponie sind vorrangig zu berücksichtigen. Sämtliche Eingriffe und Massnahmen zum Grundwasserschutz und zur Depo - nieentwässerung, insbesondere zur Reduzierung, Ableitung und Überwachung des Sickerwassers, bleiben unter Berücksichtigung der Schutzziele gewährleis - tet.
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0593

§ 4 Bewilligungen

1 Der Zutritt zu den eingezäunten Bereichen des Naturschutzgebiets unterliegt der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzge - biets entstehen. Für Bewilligungen sind die kantonale Naturschutzfachstelle zuständig. Zutrittsbewilligungen zu den Beobachtungsposten können auch von der Einwohnergemeinde Oberwil, Abteilung Bau, erteilt werden. Für den Zutritt im Rahmen der Deponie-Überwachung ist keine Bewilligung erforderlich.

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz und Energie, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne - ten Dritten übertragen werden.
3 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Landwirtschaftsflächen ist mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen. Die Landwirtschafts - flächen werden weiterhin vom Landwirtschaftsbetrieb der Grundeigentümerin bewirtschaftet und bleiben als «Ökoflächen» dem Landwirtschaftsbetrieb anre - chenbar, sofern die landwirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen eingehal - ten sind.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen oder gefrorenem Boden ausgeführt werden. Um Gewässer - verunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erfor - derlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 7 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0593
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Umweltschutz und Energie oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle be - fugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0593
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.06.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0593 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0593
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 28.06.2011 01.08.2011 Erstfassung GS 37.0593 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0593
Markierungen
Leseansicht