Geschäftsordnung der Versammlung der Bürgergemeinde Bettingen
Bürgergemeindeversammlung: Geschäftsordnung Geschäftsordnung der Versammlung der Bürgergemeinde Bettingen Vom 18. April 1985 (Stand 1. Januar 1986) Die Versammlung der Bürgergemeinde Bettingen, gestützt auf § 9 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984
1 ) , erlässt folgende Geschäftsordnung
§ 1 Leitung der Bürgergemeindeversammlung
1 Der Bürgerratspräsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, leitet die Versammlung.
2 Er sorgt für einen geordneten Versammlungsablauf. Er kann Personen, die die Versammlung stören, wegweisen und eine Versammlung, in der die Ordnung nicht wiederhergestellt werden kann, auflösen.
§ 2 Stimmenzähler
1 Zu Beginn der Versammlung schlägt der Versammlungsleiter zwei oder mehrere durch offenes Handmehr zu wählende Stimmenzähler vor.
§ 3 Bereinigung der Traktandenliste
1 Vor Behandlung der eigentlichen Geschäfte stellt der Versammlungsleiter die Traktandenliste bezüg - lich Form und Reihenfolge zur Diskussion.
2 Wird ein Antrag auf Änderung der Reihenfolge gestellt, so ist darüber sofort abzustimmen.
3 Mit Zustimmung der Versammlung kann der Bürgerrat bei der Bereinigung der Traktandenliste ein Geschäft zurücknehmen, wenn neue Tatsachen bekannt geworden sind, die den Vollzug verunmögli - chen oder die eine nochmalige Vorberatung als angezeigt erscheinen lassen.
4 Die bereinigte Traktandenliste ist für die Versammlung verbindlich und kann nicht mehr abgeändert werden. Vorbehalten bleibt der vorzeitige Versammlungsschluss wegen vorgeschrittener Zeit.
§ 4 Protokoll
1 Der Bürgerratsschreiber führt das Protokoll der Versammlung. Ist er verhindert, so bezeichnet der Bürgerrat einen Stellvertreter.
2 Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Verfasser zu unterzeichnen.
3 Vor der Behandlung der übrigen Geschäfte lässt der Versammlungsleiter das Protokoll der letzten Versammlung genehmigen.
§ 5 Erläuterung der zu behandelnden Geschäfte
1 Die zur Behandlung stehende Vorlage wird zunächst vom Bürgerrat erläutert und begründet. Das Wort kann zu diesem Zweck und zu späteren ergänzenden Auskünften auch Sachbearbeitern ohne Stimmrecht erteilt werden.
2 Ist die Vorlage auch von einer Kommission beraten worden, so kann anschliessend deren Präsident dieser unmittelbar nach dem Mehrheitsantrag begründet werden.
3 Ist über die Vorlage aufgrund einer von zehn Stimmberechtigten unterzeichneten Eingabe zu be - schliessen, so muss mindestens einem Unterzeichner Gelegenheit gegeben werden, die Vorlage zu er - läutern und zu begründen.
1) SG 170.100
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Bürgergemeindeversammlung: Geschäftsordnung
§ 6 Eintretensdebatte
1 Es steht jedem Stimmberechtigten frei, einen Antrag auf Nichteintreten zu stellen.
2 Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so wird zunächst über das Eintreten diskutiert und abgestimmt. Nichteintreten bedeutet Ablehnung der Vorlage.
3 Nichteintreten ist ausgeschlossen bei der Behandlung der Rechnung und des Verwaltungsberichtes des Bürgerrates.
§ 7 Beratung der Vorlage
1 Beschliesst die Versammlung Eintreten auf die Vorlage oder ist das Eintreten unbestritten, so eröff - net der Versammlungsleiter die freie Beratung. Die Diskussion ist unter Vorbehalt von Abs. 2 fortzu - setzen, bis niemand mehr das Wort verlangt. Liegt kein weiteres Wortbegehren vor, so erklärt der Ver - sammlungsleiter die Diskussion für geschlossen.
2 Über einen Antrag auf Schluss der Diskussion ist sofort abzustimmen. Wird auf Schluss erkannt, so haben nur noch diejenigen das Wort, welche es vor der Abstimmung verlangt haben.
§ 8 Anträge zur Vorlage
1 Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zu der in Beratung stehenden Vorlage Anträge auf Änderung, Verwerfung oder Rückweisung an den Bürgerrat oder an eine Kommission zu stellen.
2 Unter Vorbehalt von Abs. 3 und 4 muss über jeden Antrag abgestimmt werden.
3 Wird während der Beratung ein Ordnungsantrag gestellt, so wird die Beratung bis zu dessen Erledi - gung unterbrochen. Folgende Ordnungsanträge sind zulässig: Anträge auf Rückweisung einer Vorlage an den Bürgerrat; Anträge auf Verschiebung der Beratung einer Vorlage in der Versammlung; Anträge auf Trennung einer Vorlage; Anträge auf Überweisung einer Vorlage an eine Kommission.
4 Der Bürgerrat kann die weitere Behandlung einer Vorlage während der Beratung oder die Abstim - mung verschieben, wenn die Auswirkungen von Änderungsanträgen noch näher abgeklärt werden müssen. Das Geschäft ist in diesem Fall der nächsten Versammlung nochmals vorzulegen.
§ 9 Abstimmungen
1 Die Abstimmungen sind offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gehei - me Abstimmung beschliesst.
2 Die Mitglieder des Bürgerrates können mitstimmen. Der Versammlungsleiter stimmt, geheime Ab - stimmungen ausgenommen, nicht mit, gibt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
3 Bei der Rechnungsabnahme sowie bei Beschlüssen, die sich auf die Oberaufsicht über die Verwal - tung beziehen, haben die Mitglieder des Bürgerrates und der Versammlungsleiter kein Stimmrecht.
§ 10 Abstimmungsreihenfolge
1 Über allfällige Änderungsanträge ist vor den Hauptanträgen abzustimmen. Sie erhalten ihre Gültig - keit durch die Annahme des Hauptantrages. Es dürfen sich nicht mehr als zwei Anträge gegenüberste - hen.
2 Über den Antrag des Bürgerrates oder einer Kommission wird immer zuletzt abgestimmt.
§ 11 Wahlen
1 Die Wahlen erfolgen geheim und schriftlich, sofern die Mehrheit der Versammlung nichts anderes beschliesst.
2 Die Mitglieder des Bürgerrates und der Versammlungsleiter können an den Wahlen teilnehmen. Aus -
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§ 12 Wahlgänge, absolutes und relatives Mehr
1 Die Wahlen erfolgen im ersten Wahlgang nach dem Prinzip des absoluten Mehrs. Das absolute Mehr hat erreicht, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
2 Erreichen mehr Kandidaten, als Sitze zu vergeben sind, das absolute Mehr, so fallen die Kandidaten mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, wenn dies zur Ermittlung des Gewählten erforderlich ist. Das Los ist unverzüglich durch den Versamm - lungsleiter zu ziehen.
3 Erreichen im ersten Wahlgang weniger Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Dabei entscheidet das relative Mehr, das heisst, es sind diejenigen Kandi - daten gewählt, welche am meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet ebenfalls das Los, wenn dies zur Ermittlung der Gewählten erforderlich ist.
§ 13 Wahl einer oder mehrerer Personen
1 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss sowohl bei der Wahl einer als auch mehrerer Personen.
2 Sind mehrere Personen eines Gemeindeorgans zu wählen, so werden sie auf einem Wahlzettel gewählt, der soviele Linien enthält, als Sitze zu vergeben sind. Er ist gültig, wenn er mit dem Namen mindestens eines Wählbaren beschrieben ist. Überzählige Namen werden am Schluss des Zettels ge - strichen. Ist der gleiche Name mehrmals auf demselben Zettel enthalten, so wird er nur einmal gezählt.
3 Das absolute Mehr wird nach der Zahl der gültigen Zettel ermittelt.
§ 14 Stille Wahl
1 Ist die Zahl der Vorgeschlagenen nicht grösser als diejenige der zu Wählenden, so kann der Ver - sammlungsleiter auf eine schriftliche Wahl verzichten und die Kandidaten als in stiller Wahl gewählt erklären, sofern aus der Versammlung gegen dieses Verfahren keine Einsprache erfolgt.
§ 15 Anträge ausserhalb der Beratung
1 Nach der Behandlung der angekündigten Geschäfte kann jeder Stimmberechtigte zu Gegenständen, die nicht auf der Traktandenliste stehen, Anträge stellen, sofern diese in die Kompetenz der Versamm - lung fallen.
2 Solche Anträge können auch vor der Versammlung schriftlich dem Bürgerrat eingereicht werden. In diesem Fall orientiert der Versammlungsleiter die Versammlung darüber.
3 Der Versammlungsleiter gibt dem Antragssteller die Gelegenheit, seinen Antrag zu begründen, und eröffnet dann die Beratung. Nach Schluss der Beratung ist darüber abzustimmen, ob der Antrag dem Bürgerrat zur Vorberatung überwiesen werden soll.
4 Wurde der Antrag dem Bürgerrat zur Vorberatung überwiesen, so ist darüber und über einen eventu - ellen Gegenantrag des Bürgerrates in der nächsten Versammlung abzustimmen.
§ 16 Vorschlagsrecht
1 Bürgerrat eingereicht werden. In diesem Fall orientiert der Versammlungsleiter die Versammlung.
2 Der vom Bürgerrat zu prüfende Gegenstand ist auf die Traktandenliste der nächsten Versammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind die Gründe darzulegen.
§ 17 Inkrafttreten, Publikation
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