Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die öffentlichen Bäder und Whirlpools (507.210)

CH - GR

Verordnung über die öffentlichen Bäder und Whirlpools (507.210)

Verordnung über die öffentlichen Bäder und Whirlpools

Verordnung über die öffentlichen Bäder und Whirlpools Vom 27. Oktober 1998 (Stand 1. Dezember 1998) Gestützt auf Art. 5 des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubün - den vom 2. Dezember 1984 1 ) von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998

Art. 1 Bewilligungspflicht

1 Für den Betrieb öffentlicher Bäder und Whirlpools ist eine Bewilligung des zustän - digen Departementes erforderlich.
2 Genügt der Betrieb eines öffentlichen Bades oder Pools nicht den Vorschriften die - ser Verordnung, kann das Departement die Betriebseinstellung verfügen.

Art. 2 Anforderungen

1 Bäder und Whirlpools haben bezüglich Hygiene und Wasserqualität der Norm
385/1
2 ) des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) zu entspre - chen.

Art. 3 Selbstkontrolle

1 Durch Selbstkontrolle ist sicherzustellen, dass die Bäder und Whirlpools während des Betriebes den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Art. 4 Befugnisse der Kontrollorgane

1 Die vom Departement beauftragten Personen (Kontrollorgane) sind befugt, jeder - zeit und überall unangemeldet oder nach Vereinbarung Kontrollen durchzuführen so - wie Beweismittel zu erheben. Sie können zu diesem Zweck Einsicht in die Ge - schäfts- und Betriebsräume sowie die einschlägigen Unterlagen nehmen.

Art. 5 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft.
1) BR 500.000
2) Ab 1. Mai 2011 gilt die Norm 385/9
2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über die öffentlichen Badeanstalten vom
22. November 1976 aufgehoben 3 ) .
3) AGS 1977, 128 und AGS 1996, 3562
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.10.1998 01.12.1998 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.10.1998 01.12.1998 Erstfassung -
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht