Reglement für den Personalausschuss Bürgerspital Basel (BaB 169.400)
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Reglement für den Personalausschuss Bürgerspital Basel

Personalausschuss Bürgerspital: Reglement Reglement für den Personalausschuss Bürgerspital Basel
1 ) Vom 13. Februar 2012 (Stand 19. Juli 2018) Der Leitungsausschuss des Bürgerspitals, gestützt auf § 3 des Reglements zur Anstellungsordnung vom 12. Januar 1999
2 ) der Bürgergemein - de der Stadt Basel, beschliesst:

§ 1 Zweck und Aufgabe

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betriebe des Bürgerspitals Basel haben das Recht, zur Ver - tretung ihrer Interessen bei den vorgesetzten Instanzen und zur Begutachtung der für die Regelung der Dienstverhältnisse aufzustellenden Vorschriften, einen Personalausschuss einzusetzen.
2 I. Aufgaben innerhalb der einzelnen Betriebe Die Personalausschussvertretung hat im entsprechenden Betrieb insbesondere folgende Aufgaben: Sie bringt den zuständigen Vorgesetzten die Wünsche und Anregungen der von ihr ver - tretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Kenntnis; sie nimmt Stellung zu den ihr vorgelegten Geschäften von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist rechtzeitig durch die Betriebsleitung zu informieren; sie nimmt bei Personalversammlungen Anregungen und Wünsche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegen und kann bei Bedarf Sprechstunden anbieten.
3 II. Aufgaben im Gesamtbetrieb Der Personalausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: Er bringt Wünsche und Anregungen der von ihm vertretenen Mitarbeiterinnen und Mitar - beiter, welche den Gesamtbetrieb betreffen, der Geschäftsleitung zur Kenntnis; er nimmt Stellung zu den ihm vorgelegten personellen Geschäften, zu Entwürfen für betriebsinterne Ordnungen. Er ist rechtzeitig durch die Geschäftsleitung zu informieren; er orientiert in geeigneter Weise das Personal über die laufenden Aktivitäten.

§ 2 Zusammensetzung

1 Jeder der folgenden Bereiche bildet einen eigenen Wahlkreis:
3 )
...
4 ) Betreuung Betagte: Jedes Alterszentrum bildet einen eigenen Wahlkreis
5 )
6 ) Integration
7 ) Direktion, Personal, Finanzen sowie Bau und Immobilien. 1 Mitglied
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8 )
1) Vom Bürgerrat genehmigt am 13. 3. 2012.
2) BaB .
3) Aufgehoben am 19. März 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018) Fassung vom 19. März 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)
5) Aufgehoben am 19. März 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)
6) Fassung vom 19. März 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)
7) Fassung vom 19. März 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)
8) Aufgehoben am 19. März 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)
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Personalausschuss Bürgerspital: Reglement

§ 3 Amtsdauer

1 Der Personalausschuss wird auf eine Amtsdauer von 6 Jahren gewählt.

§ 4 Wahlrecht

1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerspitals sind wahlberechtigt und wählbar, sofern sie seit mindestens 6 Monaten ununterbrochen und mit einem Pensum von mindestens 50% der Normalar - beitszeit sowie in ungekündigter Stellung angestellt sind.
2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie deren Stellvertretende sind weder wahlberechtigt noch wählbar.

§ 5 Wahlbüro

1 Die Wahlen finden pro Wahlkreis schriftlich und geheim unter Leitung eines zentralen Wahlbüros statt. Das Wahlbüro besteht aus einer wahlberechtigten Mitarbeiterin oder einem wahlberechtigten Mitarbeiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und einer oder einem weiteren Wahlberechtigten als Beisitzerin oder Beisitzer sowie einer Protokollführerin oder einem Protokollführer. Die Geschäftslei - tung ernennt das Wahlbüro und dessen Protokollführerin oder Protokollführer. Sie trifft alle zur Vor - nahme der Wahl erforderlichen Anordnungen. In das Wahlgeschäft selbst greift sie nicht ein.

§ 6 Zeitpunkt der Wahl

1 Der Zeitpunkt der Wahl wird durch die Geschäftsleitung festgelegt.

§ 7 Wahlverfahren

1 Die Wahlen erfolgen innerhalb der Wahlkreise gemäss § 2 nach dem Grundsatz des relativen Mehrs. Sie werden auf dem Korrespondenzweg durchgeführt. Die Stimmen werden vom Wahlbüro ausge - zählt.
2 Gewählt sind diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten jedes Wahlkreises gemäss § 2 mit den höchsten Stimmenzahlen. Die Nächstfolgenden jedes Wahlkreises gelten als Nachrückende. Bei Stim - mengleichheit entscheidet das Los.
3 Wenn im Wahlkreis keine nachrückenden Kandidaten mehr zur Verfügung stehen, kann auf Antrag des Personalausschusses und im Einverständnis mit der Geschäftsleitung eine Nachwahl in diesem Wahlkreis stattfinden. Diese Nachwahl gilt bis zum Ablauf der ordentlichen Amtszeit.

§ 8 Validierung

1 Über die Gültigkeit der Wahlen befindet der Leitungsausschuss des Bürgerspitals.

§ 9 Fristen

1 Es gelten die folgenden Fristen: Ansetzen der Wahlen 6 Wochen vor der Wahl Einreichen der Wahlvorschläge 3 Wochen vor der Wahl Zustellung der Listen an die Wahlberechtigten 2 Wochen vor der Wahl.
2 Der Wahlzettel muss am Tag der Wahl beim Wahlbüro eingetroffen sein.

§ 10 Wahlvorschlag

1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkreises un - terzeichnet sein. Dem Wahlvorschlag ist das schriftliche Einverständnis der Vorgeschlagenen oder des Vorgeschlagenen beizulegen.
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§ 11 Nachrücken. Ersatzwahl

1 Beim Ausscheiden eines Mitgliedes rückt innerhalb des Wahlkreises die nächste nicht gewählte Kan - didatin resp. der nächste nicht gewählte Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl nach. Ersatzwahlen innerhalb eines Wahlkreises können auf Antrag (vgl. § 7 Abs. 3) stattfinden, wenn alle Ersatzmitglie - der nachgerückt sind und die restliche Amtsdauer mehr als 1 Jahr beträgt.

§ 12 Konstituierung

1 Der Personalausschuss konstituiert sich selbst. Aus seinen Mitgliedern wählt er die Präsidentin oder den Präsidenten, die Protokollführerin oder den Protokollführer und deren Stellvertreterin oder Stell - vertreter.
2 Die Tätigkeit im Personalausschuss erfolgt ehrenamtlich; die dafür notwendige Zeit gilt im Rahmen der Anstellungsordnung als Arbeitszeit.

§ 13 Berichterstattung

1 Der Personalausschuss führt ein Protokoll und verfasst bei Bedarf zu Handen der Belegschaft und der Geschäftsleitung des Bürgerspitals einen Bericht.

§ 14 Arbeitsweise

1 Der Personalausschuss versammelt sich nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich auf Einladung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
2 Eine Delegation des Personalausschusses trifft sich ausserdem regelmässig, mindestens zweimal jährlich mit der Direktion, der Personalleitung sowie bei Bedarf mit Mitgliedern der Geschäftsleitung. Die Einladung erfolgt in gegenseitiger Absprache zwischen der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Leiterin oder dem Leiter Personal.
3 Der Personalausschuss ist vorbehältlich der Bestimmungen dieses Reglements in seiner Arbeit frei und dem Gedeihen des Betriebes und dessen Angehörigen verpflichtet.
4 Die Absicht einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, den Personalausschuss anzurufen, darf durch niemanden be- oder verhindert werden. Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter darf dadurch kein Nachteil am Arbeitsplatz erwachsen.

§ 15 Behandlung von Differenzen

1 Kann zwischen der Direktion und dem Personalausschuss keine Einigung erzielt werden, so ist die Angelegenheit dem Leitungsausschuss des Bürgerspitals zu unterbreiten. Dieser entscheidet nach An - hörung der Beteiligten und unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensbestimmungen endgültig.

§ 16 Schlussbestimmungen

1 Anträge auf Abänderung dieses Reglements sind der Geschäftsleitung und/oder dem Personalaus - schuss zur Vernehmlassung zu unterbreiten.
2 Der Leitungsausschuss des Bürgerspitals beschliesst nach Anhörung der Interessierten die allfälligen Änderungen, welche vom Bürgerrat zu genehmigen sind. Jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ist ein Exemplar des Reglements auszuhändigen.

§ 17 Übergangsbestimmungen

1 Mit Wirksamkeit des vorliegenden Reglements wird das Reglement für den Personalausschuss Bür - gerspital Basel vom 1. September 2005 ausser Kraft gesetzt.
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§ 18 Veröffentlichung und Wirksamkeit

1 Dieses Reglement ist zu publizieren. Es bedarf der Genehmigung durch den Bürgerrat und wird so - fort nach der Publikation wirksam.
9 - nalausschuss Bürgerspital Basel vom 28. August 1997 (mit den Anpassungen vom 1. September 2005) aufgehoben.
9) Wirksam seit 22. 4. 2012.
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