Verordnung des Regierungsrates betreffend die Übernahme von Schulgeldern (416.21)
Verordnung des Regierungsrates betreffend die Übernahme von Schulgeldern (416.21)
Verordnung des Regierungsrates betreffend die Übernahme von Schulgeldern
Verordnung des Regierungsrates betreffend die Übernahme von Schulgeldern (Schulgeldverordnung) vom 8. Januar 2001 (Stand 1. August 2004)
§ 1 Beitragsvoraussetzungen
1 Der Kanton leistet unter folgenden Voraussetzungen einen Beitrag an die Schul - geldkosten für den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte im Anschluss an die obligatorische Schulpflicht:
1. der Kanton bietet unter Vorbehalt von § 3 keine gleichartige Ausbildung an;
2. * die Ausbildungsstätte erfüllt die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 des Stipen - diengesetzes ) ;
3. die Ausbildungsstätte fällt nicht unter den Geltungsbereich einer interkantona - len Vereinbarung.
§ 2 Beitragshöhe
1 Der Beitrag entspricht der Differenz zwischen dem Schulgeld, das Studierende des Standortkantons und demjenigen, das ausserkantonale Studierende zu bezahlen ha - ben.
2 Der Beitrag wird auf das Maximum, das der Kanton für Studierende der Fakultäts - gruppe II der Interkantonalen Universitätsvereinbarung
2 ) zu bezahlen hat, be - schränkt.
3 Das Departement für Erziehung und Kultur kann ausnahmsweise einen höheren Beitrag zusprechen, wenn die Ausbildung im besonderen Interesse des Kantons liegt. *
§ 3 * Schulgeldübernahme in besonderen Fällen
1 Besucht jemand mit Zustimmung des zuständigen Amtes eine ausserkantonale Ausbildungsstätte, die der Kanton ebenfalls anbietet, wird in der Regel ein Selbstbe - halt von Fr. 500 pro Semester in Abzug gebracht.
§ 4 Beitragsbeginn
1 Der Beitrag wird erstmals für jenes Studiensemester ausgerichtet, in welchem ein Gesuch eingereicht worden ist.
1) RB 416.1
2) RB 414.1
§ 5 Verweis auf anderes Recht
1 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der In - terkantonalen Universitätsvereinbarung
1 ) und der Stipendiengesetzgebung sinnge - mäss.
§ 6 * Vollzug
1 Der Vollzug dieser Verordnung für die Tertiärstufe sowie für gymnasiale Ausbil - dungen obliegt dem Amt für Mittel- und Hochschulen, für alle übrigen Ausbildun - gen dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung.
§ 7 * ...
§ 8 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
1) RB 414.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 08.01.2001 01.01.2001 Erstfassung ABl. 2/2001