Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektreg... (171.210)
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Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister

Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister * (Einwohnerregisterverordnung, ERV) Vom 26. Oktober 2010 (Stand 1. März 2015) Von der Regierung erlassen am 26. Oktober 2010
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Stelle für Registerharmonisierung *

1 Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales ist zuständig für die Koordinati - on, Durchführung und Qualitätskontrolle der Registerharmonisierung gemäss über - geordnetem Recht und für die Datenlieferung an den Bund bei deren Übernahme durch den Kanton. *
2 Es ist zudem die kantonale Beratungs- und Anlaufstelle in Sachen der Registerhar - monisierung.

Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten: a) GWR: eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister; b) BFS: Bundesamt für Statistik; c) Sedex: zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes (secu - re data exchange); d) Infostar: Personenstandsregister; e) ZEMIS: Zentrales Migrationsinformationssystem; f) UPI: Unique Person Identification.
2. Führung der Register

Art. 3 Einwohnerregister-Software

1 Die Software für die Einwohnerregister muss vom BFS als für Sedex zertifiziert veröffentlicht sein.
2 Die Software muss folgende Sedexmeldungen (Senden und Empfangen) unterstüt - zen: a) Vierteljährliche Statistikdatenmeldung an das BFS (Meldungstyp 99); b) Regelmässige Nutzung Validierungsservice (Meldungstyp 94); c) UPI-Abfrage (Meldungstyp 85); d) Update Gemeindeverzeichnis (Meldungstyp 71) und Verzeichnis Staaten und Gebiete (Meldungstyp 72).
3 Ab 1. Januar 2012 müssen zudem folgende Meldungen unterstützt werden: a) UPI-Vergleich (Meldungstyp 86); b) Empfang von Mutationsmeldungen von Infostar (Meldungstyp 20001) und ZEMIS (Meldungstyp 20101); c) Umzugsmeldungen zwischen Einwohnerregistern (Meldungstyp 93); d) Mutationsmeldungen an eine kantonale Plattform (Meldungstyp 10001); e) Gesamtdatenlieferung an eine kantonale Plattform (Meldungstyp 10099).

Art. 4 Gebäuderegister-Software

1 Die Gemeinde führt ihre Bauverwaltung mit einer geeigneten Bausoftware, mit welcher auch die Baustatistikmeldungen an das GWR getätigt werden. Diese Soft - ware muss für die aktuellen Web-Services des BFS zertifiziert sein und einen Ab - gleich der kommunalen Daten mit dem GWR ermöglichen.
2 Es kann auch die Software des GWR eingesetzt werden. *

Art. 5 Ausprägung der Merkmale

1 Die Merkmale sind mit ihren Ausprägungen, Nomenklaturen und Codierungen in erster Linie gemäss den Merkmalskatalogen des Bundes zu führen.
2 In zweiter Linie sind die Merkmale nach den Normen des Vereins für die Festle - gung von Standards von eGovernment zu führen, soweit die entsprechenden Merk - male definiert sind.
3 Die Gemeinde führt im Einwohnerregister bei ausländischen Staatsangehörigen mit Eintragung in Infostar nebst dem dort aufgeführten amtlichen Namen auch den in ZEMIS eingetragenen Namen gemäss ausländischem Pass.

Art. 6 Erfassung der Merkmale

1 Die Gemeinde kann zur Erfassung der Merkmale die Vorlage folgender amtlicher Dokumente verlangen: a) Personenstandausweis, Familienausweis oder Partnerschaftsausweis; b) Identitätskarte; c) Pass; d) Führerausweis; e) Ausländerausweis.
2 Reichen diese Dokumente nicht aus, so darf die Gemeinde entsprechende weitere Unterlagen, wie Arbeitsvertrag oder Mietvertrag, einfordern.
3 Sie kann die Angabe von Beruf und Arbeitgeber verlangen.
4 Sie kann die Person vorführen lassen, falls dies zur Erfassung der Merkmale not - wendig ist.
5 Zivilstandsereignisse von schweizerischen Staatsangehörigen, welche sich im Aus - land zugetragen haben, sind erst ins Einwohnerregister zu übernehmen, wenn sie in Infostar geführt werden.
6 Vermutet die Gemeinde Fehler in Infostar oder ZEMIS, so hat sie die zuständigen Stellen darauf aufmerksam zu machen.

Art. 7 Aktualisierung des GWR *

1 Alle bewilligungspflichtigen Bau- und Umbauprojekte sind unmittelbar nach Ein - gabe des Baugesuchs im GWR zu erfassen. *
2 Alle Statusveränderungen dieser Projekte sind nachzuführen. *

Art. 8 Verwendung von Daten der industriellen Werke

1 Die Gemeinde bestimmt die zu übermittelnden Daten, den betreffenden Personen - kreis sowie die Form und die Periodizität der Übermittlung.

Art. 9 Angaben von Privaten

1 Die Angaben über die Wohnungen haben insbesondere die Zimmeranzahl, das Stockwerk und die Lage darauf zu umfassen.
2 Die Gemeinde hat dabei den Aufwand für die Privaten so gering wie möglich zu halten.
3. Niederlassung und Aufenthalt

Art. 10 Meldepflicht für Gewerbe

1 Die Meldung hat insbesondere die Adresse des Gewerbes und die Angabe der Räumlichkeiten zu enthalten, welche für die Führung des Gewerbes benötigt wer - den.
2 Hat ein Inhaber einer Einzelfirma nicht Wohnsitz am Ort seines Gewerbes, so hat - terlegen.
3 Für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ist ein Auszug aus dem Handelsregister zu hinterlegen.

Art. 11 Anmeldung zur Niederlassung, ausländische Staatsangehörige

1 Ausländische Staatsangehörige haben bei der Niederlassungsgemeinde eine Bestätigung über den Personenstand zu hinterlegen, falls ein Eintrag in Infostar be - steht.
2 Besteht kein solcher Eintrag, so sind, sofern beibringbar, entsprechende Dokumen - te zu hinterlegen.

Art. 12 Wohnsitzausweis

1. Ausstellung
1 Die Niederlassungsgemeinde stellt den Wohnsitzausweis zwecks Anmeldung eines Nebenwohnsitzes in einer Aufenthaltsgemeinde aus. Der Ausweis enthält: a) alle minimalen Merkmale; b) die Aufenthaltsgemeinde; c) sinngemäss die Anmerkung "für die Anmeldung zum Aufenthalt"; d) das Ausstellungsdatum.
2 Alternative Bezeichnung für den Wohnsitzausweis für Schweizerinnen und Schweizer ist Heimatausweis.

Art. 13 2. Aktualisierung und Erneuerung

1 Die Aufenthaltsgemeinde darf alle zwölf Monate einen neuen Wohnsitzausweis verlangen. Eine Aktualisierung des Ausweises mit Stempel und Unterschrift der Nie - derlassungsgemeinde ist zulässig.
2 Wechselt die Niederlassungsgemeinde oder der Personenstand, so ist ein neuer Wohnsitzausweis zu hinterlegen.

Art. 14 Wohnsitzbestätigung

1 Für andere begründete Zwecke stellt die Niederlassungsgemeinde auf Gesuch eine Wohnsitzbestätigung aus.
2 Mit der Wohnsitzbestätigung bescheinigt die betreffende Person, dass sie sich bei der Gemeinde zur Niederlassung korrekt angemeldet hat.
3 Eine Aktualisierung der Wohnsitzbestätigung mit Stempel und Unterschrift ist zulässig.
4. Wohnungsnummerierung

Art. 15 Definition der Wohnungen

1 Die Gemeinde definiert die Gesamtheit der zu nummerierenden Wohnungen.

Art. 16 Nummerierungsschema und Platzierung

1 Das Nummerierungsschema sowie die Platzierung der physischen Nummernschil - der richten sich nach der durch das BFS publizierten Richtlinie zur Wohnungsnum - merierung.
2 Bestehende Nummerierungen können übernommen werden.

Art. 17 Ausgestaltung der physischen Wohnungsnummer

1 Die Gemeinde bestimmt bei einer physischen Nummerierung die Art der Schilder. Sie kann für einzelne Gebäude auf Antrag andere Schilder zulassen. Die Kosten tra - gen die Verursachenden.

Art. 18 Datenquellen

1 Die auf Verlangen der Gemeinden abzugebenden Wohnungs- und Bewohnendenlis - ten enthalten insbesondere die Zimmeranzahl, das Stockwerk, die Lage auf dem Stockwerk, die Mietenden sowie, soweit bekannt, weitere Bewohnende.
2 Nach Abschluss der Nummerierung gibt die Gemeinde die bereinigten Listen mit den Bewohnenden und der amtlichen Wohnungsnummer an die ursprünglichen Da - tenlieferanten zurück.

Art. 19 Meldungen bei Handänderungen

1 Das Grundbuchamt meldet der Gemeinde jede Handänderung innert Monatsfrist, sofern in der entsprechenden Gemeinde die amtliche Wohnungsnummer eingeführt wurde.
2 Die Gemeinde informiert bei Handänderungen die Erwerberin oder den Erwerber über die amtliche Wohnungsnummer.
5. Nutzung der Daten

Art. 20 Datenaustausch

1. mit dem Bund
1 Die Gemeinde liefert die Daten ihrer Einwohnerregister gemäss übergeordnetem Recht direkt dem Bund. Bei ausreichender Qualität der Daten übernimmt der Kanton die Lieferung. *
2 Die Gemeinden empfangen die elektronischen Mutationsmeldungen von Infostar und ZEMIS über Sedex.

Art. 21 2. zwischen Gemeinden

1 Wechselt eine Person die Niederlassungsgemeinde, so übermittelt die alte Nieder - lassungsgemeinde die entsprechenden Daten der neuen Niederlassungsgemeinde. Die neue Niederlassungsgemeinde informiert die Aufenthaltsgemeinden über den Umzug.
2 Begründet eine Person Aufenthalt in einer Gemeinde, so übermittelt die Niederlas - sungsgemeinde die entsprechenden Daten der neuen Aufenthaltsgemeinde.
3 Zieht eine Person von einer Aufenthaltsgemeinde weg, so meldet diese den Weg - zug der Niederlassungsgemeinde.

Art. 21a * 3. mit dem Kanton

1 Die Gemeinde liefert dem Kanton den Gesamtdatenbestand ihres Einwohnerregis - ters zweimal jährlich jeweils Mitte und Ende Jahr sowie bei Notwendigkeit eines Datenabgleichs.
2 Die Datenmutationen sind tagesaktuell zu liefern.
3 Die Lieferungen erfolgen nach dem Standard eCH-0020.

Art. 22 Qualitätssicherung und Validierung

1 Die Gemeinden beziehungsweise der Kanton benutzen den Validierungsservice des Bundes mindestens einmal im Monat. *
2 Aufgrund der Rückmeldungen des Validierungsservice sind die Merkmale entspre - chend zu korrigieren und zu ergänzen.

Art. 23 Datensicherheit

1 Die Register sind gegen Diebstahl und Datenverlust zu sichern.
5a. Datenplattform *

Art. 23a * Aufgaben und Zuständigkeiten

1. Regierung
1 Die Regierung genehmigt das Berechtigungskonzept und ergreift die Massnahmen bei unrechtmässiger Datenverwendung.

Art. 23b * 2. Departement

1 Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales beantragt die Genehmigung des Berechtigungskonzepts und die Ergreifung von Massnahmen.
2 Es prüft die Gesuche um Zugriff auf die Daten und kontrolliert die Protokolle auf rechtmässige Datenverwendung.
3 Zudem sorgt es für die Veröffentlichung des Berechtigungskonzepts.

Art. 23c * 3. Dienststellen

1 Das Amt für Informatik betreibt die Datenplattform. Es ist zuständig für die techni - sche Unterstützung und Beratung der zugriffsberechtigten Stellen und Behörden und für den Abschluss von Vereinbarungen zwischen diesen und dem Kanton über be - sondere Dienstleistungen und deren Abgeltung.
2 Die Steuerverwaltung ist bezüglich des Personenregisters zuständig für die fachli - che Unterstützung und Beratung der zugriffsberechtigten Stellen und Behörden so - wie der Datenlieferanten. Sie koordiniert die Bearbeitung fachlicher Anliegen der Beteiligten.

Art. 23d * Zugriffsberechtigte Anstalten

1 Folgende öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons erhalten Zugriff auf die Da - ten der Datenplattform: a) Arbeitslosenkasse Graubünden; b) Elementarschadenskasse des Kantons Graubünden; c) Gebäudeversicherung Graubünden; d) Pädagogische Hochschule Graubünden; e) Pensionskasse Graubünden; f) Psychiatrische Dienste Graubünden; g) Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden.

Art. 23e * Berechtigungskonzept

1. Zweck und Inhalt
1 Zur Regelung des Umfangs des Zugriffs der zugriffsberechtigten Stellen und Behörden wird ein Berechtigungskonzept erlassen.
2 Das Konzept enthält für jede zugriffsberechtigte Stelle und Behörde den Umfang des Zugriffs unter Angabe des Zugriffszwecks beziehungsweise der gesetzlichen Aufgabe, der gesetzlichen Grundlagen, der Berechtigungsgruppe, der Merkmalsliste, der Funktionen, des Gebiets, der Ereignismeldungen sowie der Zugriffsart.
3 Die zugriffsberechtigten Stellen und Behörden melden dem Amt für Informatik gemäss dessen Vorgaben jeweils die aktuellen Personen, die einer Berechtigungs - gruppe angehören.

Art. 23f * 2. Weitere Bestimmungen

1 Der Zugriff auf die Daten wird erst nach Genehmigung des Berechtigungskonzepts erteilt.
2 Jede Änderung oder Anpassung des Berechtigungskonzepts bedarf der Genehmi - gung.
3 Das Berechtigungskonzept wird im Internet veröffentlicht.

Art. 23g * Gesuche um Zugriff

1 Für den Zugriff auf die Daten der Datenplattform ist dem Departement für Volks - wirtschaft und Soziales unter Angabe aller Informationen, die für die Festlegung des Umfangs des Zugriffs benötigt werden, ein Gesuch einzureichen.
2 Nach Prüfung des Gesuchs auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben wird entsprechend der Umfang des Zugriffs mitsamt den weiteren Angaben im Be - rechtigungskonzept aufgenommen.

Art. 23h * Protokollierung

1 Das Protokoll enthält mindestens das Lesen, Verändern und Löschen von Daten so - wie die Datenexporte.
2 Zugriffe auf die Daten der Datenplattform über Drittsysteme, welche die Daten - plattform nicht protokollieren kann, sind vom Drittsystem zu protokollieren. Ist die geforderte Protokollierung nicht gewährleistet, wird der Zugriff nicht gewährt oder entzogen. Die Protokolle müssen zur Überprüfung zur Verfügung gestellt werden.
3 Die Protokolle sind mindestens ein Jahr aufzubewahren.
4 Ergibt die Überprüfung der Protokolle Unrechtmässigkeiten, sind umgehend die entsprechenden Massnahmen zu ergreifen.

Art. 23i * Mitwirkungspflichten

1 Die zugriffsberechtigten Stellen und Behörden haben für einen rechtmässigen so - wie technisch und fachlich einwandfreien Betrieb aktiv mitzuwirken sowie alle In - formationen zu erteilen, welche von den zuständigen Stellen benötigt werden.
6. Statistischer Aufenthalt

Art. 24 Definition

1 Folgende Kollektivhaushalte begründen statistischen Aufenthalt für ihre Bewoh - nenden (Patienten oder Insassen): a) Justizvollzugsanstalten; b) Institutionen des stationären Massnahmenvollzugs; c) Halbgefangenschaftseinrichtungen; d) Minimalzentren; e) psychiatrische Kliniken.

Art. 25 An- und Abmeldepflicht

1 Personen, welche statistischen Aufenthalt in einer Gemeinde haben, sind bezüglich dieses Aufenthalts von der An- und Abmeldepflicht befreit und haben keine Schrif - ten zu hinterlegen.

Art. 26 Erfassung

1 Personen mit statistischem Aufenthalt werden im Einwohnerregister der Gemeinde am Standort des Kollektivhaushaltes nicht geführt.
2 In der Niederlassungsgemeinde ist die Standortgemeinde eines solchen Kollektiv - haushaltes nicht als Merkmal zu führen.
1 Leitende von Kollektivhaushalten gemäss diesem Abschnitt haben der Standortge - meinde des Haushalts und der Niederlassungsgemeinde keine Meldung über die Be - wohnenden zu machen.
2 Die Leitenden solcher Kollektivhaushalte melden den Haushalt dem Departement bis spätestens am 31. Oktober eines jeden Jahres. Sie geben dabei die betroffenen Gebäude sowie eine Ansprechperson für die Datenlieferungen an das BFS bekannt.

Art. 28 Datenlieferungen an den Bund

1 Die Leitenden von Kollektivhaushalten gemäss diesem Abschnitt übermitteln dem BFS die Daten der Bewohnenden, welche zwischen dem 1. Oktober und 31. Dezem - ber ohne Unterbruch im Kollektivhaushalt übernachteten.
2 Diese Datenlieferung hat zwischen dem 1. und 15. Januar zu erfolgen. Die Daten sind bis Ende April aufzubewahren.
3 Es müssen alle Merkmale gemäss Minimalanforderungen des BFS für diese Perso - nen übermittelt werden.
4 Die Form dieser Datenlieferung hat den Anforderungen des BFS zu entsprechen.

Art. 29 Auskunftspflichten zwecks Datenlieferung

1 Die Personen mit statistischem Aufenthalt sowie deren Vertreter sind gegenüber den Leitenden von Kollektivhaushalten dazu verpflichtet, über die notwendigen Merkmale wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und diese Angaben im Bedarfsfall zu belegen.
2 Die Niederlassungsgemeinde ist verpflichtet, den Leitenden von Kollektivhaushal - ten gemäss diesem Abschnitt auf Verlangen kostenlos die entsprechenden Merkmale der Bewohnenden mitzuteilen.
7. Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Übergangsbestimmungen für den Vollzug des Registerharmonisierungsgesetzes vom 16. September 2008
1 ) sowie die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Niederlassung der Schweizer vom 27. August 1984
2 ) aufgehoben.

Art. 31 Änderung bisherigen Rechts 3 )

Art. 32 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit dem Gesetz über die Einwohnerregister in Kraft 4 ) .
1) AGS 2008, 3394
2) AGS 1984, 1291
3) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
4)
1. Dezember 2010
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.10.2010 01.12.2010 Erlass Erstfassung -
17.02.2015 01.03.2015 Erlasstitel geändert 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 1 Titel geändert 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 1 Abs. 1 geändert 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 4 Abs. 2 geändert 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 7 Titel geändert 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 7 Abs. 1 geändert 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 7 Abs. 2 geändert 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 20 Abs. 1 geändert 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 21a eingefügt 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 22 Abs. 1 geändert 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Titel 5a. eingefügt 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 23a eingefügt 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 23b eingefügt 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 23c eingefügt 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 23d eingefügt 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 23e eingefügt 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 23f eingefügt 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 23g eingefügt 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 23h eingefügt 2015-013
17.02.2015 01.03.2015 Art. 23i eingefügt 2015-013
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 26.10.2010 01.12.2010 Erstfassung - Erlasstitel 17.02.2015 01.03.2015 geändert 2015-013

Art. 1 17.02.2015 01.03.2015 Titel geändert 2015-013

Art. 1 Abs. 1 17.02.2015 01.03.2015 geändert 2015-013

Art. 4 Abs. 2 17.02.2015 01.03.2015 geändert 2015-013

Art. 7 17.02.2015 01.03.2015 Titel geändert 2015-013

Art. 7 Abs. 1 17.02.2015 01.03.2015 geändert 2015-013

Art. 7 Abs. 2 17.02.2015 01.03.2015 geändert 2015-013

Art. 20 Abs. 1 17.02.2015 01.03.2015 geändert 2015-013

Art. 21a 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-013

Art. 22 Abs. 1 17.02.2015 01.03.2015 geändert 2015-013

Titel 5a. 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-013

Art. 23a 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-013

Art. 23b 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-013

Art. 23c 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-013

Art. 23d 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-013

Art. 23e 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-013

Art. 23f 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-013

Art. 23g 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-013

Art. 23h 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-013

Art. 23i 17.02.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-013

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