Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (641.8)
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Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) vom 15. Juni 1989 (Stand 1. Januar 2013)

§ 1 Gegenstand

1 Der Kanton erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer.
1. Steuerpflicht

§ 2 Anwendungsbereich

1 Die Steuerpflicht besteht, wenn
1. der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde;
2. der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton hat;
3. im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.
2 Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ferner, wenn im Kanton ge - legenes bewegliches Vermögen übergeht, das nach Staatsvertrag dem Betriebsstätte- oder dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen wird. *
3 Bei interkantonalen und internationalen Beziehungen bleiben Bundesrecht und Staatsverträge vorbehalten.

§ 3 Erbschaftssteuer

1 Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge aufgrund gesetzlichen Erbrechtes oder einer Verfügung von Todes wegen.
2 Steuerbar sind insbesondere Vermögensübergänge aufgrund von Erbvertrag oder letztwilliger Verfügung, namentlich durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis, Schen - kung auf den Todesfall, Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall oder Nacherben - einsetzung.

§ 4 Schenkungssteuer

1 Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Emp - fänger aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung berei - chert wird.
2 Steuerbar sind insbesondere Schenkungen an Erben oder Nichterben, Zuwendun - gen in Anrechnung auf die künftige Erbschaft, zur Errichtung einer Stiftung oder an eine bestehende Stiftung.

§ 5 Ansprüche aus Versicherungen

1 Versicherungsansprüche, die zufolge Todes übergehen oder zu Lebzeiten des Schenkers fällig werden, sind steuerbar, soweit sie nicht beim Empfänger der Ein - kommenssteuer unterliegen.
2 Kapitalleistungen aus Unfallversicherung oder aus Haftpflicht, die durch den Tod des Erblassers ausgelöst werden, unterliegen der Erbschaftssteuer nicht.

§ 6 Steuerbefreiung juristischer Personen

1 Von der Steuerpflicht sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rech - tes mit Sitz im Kanton befreit, sofern sie auch gemäss dem Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG)
1 ) nicht steuerpflichtig sind.
2 Vermögensübergänge an steuerbefreite ausserkantonale juristische Personen sind steuerfrei, sofern Gegenrecht gehalten wird.
3 Der Regierungsrat ist zum Abschluss von Gegenrechtsvereinbarungen ermächtigt.

§ 7 Steuerbefreiung bei natürlichen Personen

1 Der überlebende Ehegatte, bei eingetragener Partnerschaft die überlebende Partne - rin oder der überlebende Partner sowie die Nachkommen des Erblassers oder Schen - kers sind nicht steuerpflichtig. *
1bis Den Nachkommen gleichgestellt sind Stiefkinder sowie Pflegekinder, die min - destens sieben Jahre in einem nach Massgabe des Bundesrechts begründeten Famili - enpflegeverhältnis zum Erblasser oder Schenker gestanden haben. Deren Nachkom - men unterliegen der Steuerpflicht. Der Regierungsrat regelt die Ausführungsbestim - mungen. *
2 Steuerbefreit sind ferner:
1.–2. * ...
3. der Übergang von Hausrat, der nicht der Vermögenssteuer unterliegt;
4. * übliche Gelegenheitsgeschenke, Vermögensübergänge aufgrund gesetzlichen Erbrechtes oder einer Verfügung von Todes wegen bis zum Betrag von Fr. 5'000.
1) RB 640.1

§ 8 Steuersubjekt

1 Steuerpflichtig ist der Empfänger des übergehenden Vermögens (Erbe, Vermächt - nisnehmer, Beschenkter, Begünstigter oder sonstiger Berechtigter).
2 Beim Übergang von Nutzniessungen oder wiederkehrenden Leistungen ist der Nutzniesser oder Leistungsempfänger steuerpflichtig.
3 Bei einer Nacherbeneinsetzung sind sowohl der Vor- als auch der Nacherbe steuer - pflichtig.

§ 9 Entstehung des Steueranspruches

1 Der Steueranspruch entsteht
1. bei Vermögensübergängen auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Er - bgang eröffnet wird,
2. bei Vermögensübergängen aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vor - erbschaft endigt,
3. bei Schenkung im Zeitpunkt des Vollzugs,
4. bei Vermögensübergängen mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt, in dem die Bedingung eintritt.
2. Steuerbemessung

§ 10 Bewertung

1 Die Steuer wird vom Wert des übergehenden Vermögens im Zeitpunkt der Entste - hung des Steueranspruches berechnet.
2 Die Bewertung erfolgt unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen nach den Vorschriften des Steuergesetzes.

§ 11 Nutzniessung, wiederkehrende Leistungen

1 Für Nutzniessungen, Renten oder andere wiederkehrende Leistungen ist der Kapi - talwert massgebend.
2 Ist das übergehende Vermögen mit einer Nutzniessung oder einer Verpflichtung zu einer wiederkehrenden Leistung belastet, wird der Kapitalwert der Belastung abge - zogen. Dieser Abzug entfällt zur Hälfte, wenn der Nutzniesser oder Leistungsemp - fänger steuerfrei ist.

§ 12 Nacherbeneinsetzung

1 Bei einer Nacherbeneinsetzung, die sich nicht auf den Überrest beschränkt, ist beim Vermögensübergang auf den Vorerben der Kapitalwert der Vorerbschaft massgebend.

§ 13 Versicherungsleistungen

1 Bei Vermögensübergängen aus Versicherungsvertrag ist für die Bewertung der Rückkaufswert oder die ausbezahlte Versicherungssumme massgebend.

§ 14 Abzüge

1 Für die Steuerbemessung werden abgezogen:
1. die mit der Erbschaft oder der lebzeitigen Zuwendung übergehenden Schul - den;
2. die Kosten für Begräbnis und Grabunterhalt;
3. Ansprüche der Hausgenossen gemäss Art. 606 ZGB
1 ) ;
4. * ...
5. Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger zu Lebzeiten des Erblassers oder Schenkers für den ihm zukommenden Vermögensanfall gemacht hat;
6. die Auslagen für die Abwicklung des Erbganges und die Kosten der Testa - mentsvollstreckung;
7. Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- oder Erb - schaftsklagen.

§ 15 Steuerfreie Beträge

1 Von den steuerbaren Vermögensübergängen sind abzuziehen
1. * ...
2. für jeden Elternteil Fr. 20'000,
3. für dauernd pflege- und unterstützungsbedürftige Personen Fr. 100'000.

§ 16 Steuersätze

1 Die einfache Steuer beträgt
1. * ...
2. für Eltern 2 %,
3. * für Grosseltern, Geschwister, Schwiegerkinder sowie Pflege - kinder, die mindestens zwei Jahre in einem Pflegeverhältnis zum Erblasser oder Schenker gestanden haben und nicht nach § 7 Abs. 1 bis von der Steuer befreit sind 4 %,
4. für Onkel, Tanten und Nachkommen von Geschwistern 6 %,
2 Für Nacherben ist das Verwandtschaftsverhältnis zum ersten Erblasser massge - bend.
1) SR 210
3 Der Steuersatz reduziert sich auf die Hälfte für Steuerpflichtige, die zum Zwecke der Weiterführung des Unternehmens mindestens 40 Prozent Anteile an einer Perso - nenunternehmung oder am Grund- oder Stammkapital einer juristischen Person durch Schenkung, Erbvorbezug oder Erbteilung übernehmen. Die Reduktion gilt nur mit Bezug auf die unternehmerischen Vermögenswerte. Sie fällt nachträglich dahin und die Differenz wird nachbesteuert, wenn die Vermögenswerte innert zehn Jahren seit der Übernahme veräussert werden. Der Regierungsrat kann Anteile an Finanzge - sellschaften ausnehmen. *

§ 17 Zuschlag

1 Auf der einfachen Steuer wird ein Zuschlag erhoben. Dieser beträgt
1. 0,5 % je Fr. 1'000 bis zu einem steuerbaren Vermögensanfall von Fr. 500'000,
2. einheitlich 250 % bei einem steuerbaren Vermögensanfall von über Fr. 500'000.

§ 18 Berechnungsregeln

1 Bei mehreren Vermögensübergängen vom gleichen Erblasser oder Schenker an denselben Empfänger richtet sich der Steuersatz nach dem Gesamtbetrag. Der steu - erfreie Betrag wird insgesamt nur einmal abgezogen.
2 Ist ein Empfänger nur für einen Teil des übergehenden Vermögens im Kanton steu - erpflichtig, bestimmt sich die Steuer nach dem Ansatz für den gesamten Vermögens - anfall.
3 Wird ein Steuerpflichtiger durch den Erblasser oder Schenker von der Bezahlung der Steuer entlastet, erhöht sich der steuerpflichtige Betrag um das Steuerbetreffnis.

§ 19 * ...

3. Verfahren

§ 20 Allgemeines

1 Auf das Veranlagungsverfahren, das Rechtsmittelverfahren, das Revisions- und Berichtigungsverfahren sowie das Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren werden un - ter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen die Vorschriften des Steuergesetzes sinngemäss angewendet.

§ 21 Meldepflicht

1 Die Zivilstandsämter geben der Steuerverwaltung und dem zuständigen Notariat von jedem Todesfall sofort Kenntnis.
2 Die Grundbuchämter teilen alle Handänderungen von Liegenschaften infolge Erb - vorbezugs, Erbgangs oder Schenkung der Steuerverwaltung mit.

§ 22 Deklarationspflicht

1 Der Empfänger einer Zuwendung unter Lebenden hat diese in der nächsten Haupt - veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern zu deklarieren.

§ 23 * Nachlassinventar

1 Im Todesfall wird vom zuständigen Notariat ein Nachlassinventar aufgenommen.
2 In das Inventar sind alle Tatsachen aufzunehmen, die für die Ermittlung des Nach - lassvermögens massgebend sind.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes betreffend das Inventar sinngemäss.
4 Die Steuerverwaltung überprüft das Inventar.

§ 24 * Veranlagungsgrundlage

1 Das Nachlassinventar bildet die Grundlage für die Berechnung der Erbschaftssteu - er.

§ 25 * Zuständigkeit

1 Veranlagungsbehörde ist die Steuerverwaltung. Das für das Nachlassinventar zu - ständige Notariat erstellt in Bezug auf die Erbschaftsteuer einen Veranlagungsent - wurf zu Handen der Steuerverwaltung.
2 Die Steuerverwaltung eröffnet die Veranlagung.

§ 25a * Eröffnung und Zustellung der Veranlagung

1 Die Veranlagung wird dem Steuerpflichtigen unter Bekanntgabe der Steuerfaktoren und deren Berechnung sowie unter Angabe des Rechtsmittels eröffnet.
2 Betrifft eine Verfügung gleichzeitig mehrere Steuerpflichtige, genügt die Zustel - lung an den Willensvollstrecker oder an die von den Steuerpflichtigen als Vertreter bezeichnete Person.
3 Die Vermächtnisnehmer und Versicherungsbegünstigten erhalten von der Verfü - gung durch einen sie betreffenden Auszug Kenntnis.

§ 26 Geheimhaltung

1 Die Geheimhaltung richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Steuerge - setzes.

§ 27 Veranlagungsverjährung

1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt zehn Jahre nach Entstehung des Steueranspruchs.
2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still während der Dauer eines Prozesses, dessen Ausgang für die Steuerveranlagung von Bedeutung sein kann.

§ 28 * Einsprache

1 Gegen die Steuerveranlagung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zu - stellung bei der Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben.
2

§ 164 Abs. 3 StG gilt sinngemäss.

§ 29 * Rekurs

1 Gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung kann der Steuerpflichtige innert
30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Steuerrekurskommission erheben.
2

§ 164 Abs. 3 StG gilt sinngemäss.

§ 30 * Beschwerde

1 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission kann innert 30 Tagen nach Zustel - lung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Zur Beschwerde be - rechtigt ist auch die Steuerverwaltung.
2 Die Gerichtsferien gemäss § 63 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)
1 ) haben im Steuerverfahren keine Geltung.
3

§ 164 Abs. 3 StG gilt sinngemäss.

§ 31 * Revision, Berichtigung

1 Für die Revision oder Berichtigung rechtskräftiger Veranlagungen oder Entscheide ist die Behörde zuständig, die den Entscheid gefällt hat.
4. Steuerbezug

§ 32 Bezug

1 Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden durch die Steuerverwaltung bezo - gen. *
2 Die Erbschaftssteuer wird für jeden Erben oder Vermächtnisnehmer einzeln be - rechnet, jedoch gesamthaft von der Erbmasse bezogen.
1) RB 170.1

§ 33 Haftung

1 Für die Erbschaftssteuern haften die Erben solidarisch bis zum Betrag ihrer Berei - cherung. Mit ihrem ganzen Vermögen haften Erben, Erbschaftsverwalter, Willens - vollstrecker, Vermächtnisnehmer und andere mit der Teilung des Nachlasses betrau - te Personen, die Erbanteile oder Vermächtnisse ausrichten, bevor die hiefür geschul - deten Erbschaftssteuern entrichtet sind. *
2 Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch mit dem Steuerpflichti - gen.

§ 34 Sicherstellung

1 Die Sicherstellung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes.
2 Zuständig ist die Steuerverwaltung, bei Erbschaftssteuern ausserdem das Notariat.

§ 35 * Zahlungsfrist, Verzugszins

1 Die Steuer ist innert 60 Tagen nach Eröffnung der Veranlagung zu entrichten.
2 Nach diesem Zeitpunkt sind ohne Mahnung Verzugszinsen nach Massgabe des Ge - setzes über die Staats- und Gemeindesteuern geschuldet. Die Zahlungsfrist wird durch Einreichung von Rechtsmitteln oder Stundungs- und Erlassgesuchen nicht un - terbrochen.

§ 35a * Rückerstattung

1 Zuviel bezahlte Steuern, die auf eine nachträglich herabgesetzte Veranlagung zu - rückzuführen sind, werden unter Berücksichtigung von Rückerstattungszinsen ge - mäss § 190a StG zurückerstattet.

§ 36 Bezugsverjährung

1 Für die Bezugsverjährung gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes sinnge - mäss.

§ 37 * Erlass, Stundung

1 Über Gesuche um Stundung und Erlass entscheidet die Kantonale Steuerverwal - tung.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 38 * Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen.

§ 39 Übergangsrecht

1 Für Steuerfälle, in denen der Steueranspruch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ent - standen ist, sowie für die bei Inkrafttreten hängigen Verfahren gelten die Bestim - mungen des bisherigen Rechtes.

§ 39a * Übergangsrecht, hängige Verfahren

1 Für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes betreffend die Än - derung des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuern vom 9. Mai 2012 noch hängig sind, gelten bereits die neuen Verfahrensbestimmungen.

§ 40 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 15.06.1989 01.01.1990 Erstfassung ABl. 30/1989

§ 2 Abs. 2 09.05.2012 01.01.2013 geändert 20/2012

§ 7 Abs. 1 24.05.2000 01.01.2001 geändert 22/2000

§ 7 Abs. 1 15.08.2007 01.01.2008 geändert 34/2007

§ 7 Abs. 1 bis 09.05.2012 01.01.2013 eingefügt 20/2012

§ 7 Abs. 2, 1. 24.05.2000 01.01.2001 aufgehoben 22/2000

§ 7 Abs. 2, 2. 24.05.2000 01.01.2001 aufgehoben 22/2000

§ 7 Abs. 2, 4. 06.07.2005 01.01.2006 geändert 28/2005

§ 14 Abs. 1, 4. 24.05.2000 01.01.2001 aufgehoben 22/2000

§ 15 Abs. 1, 1. 24.05.2000 01.01.2001 aufgehoben 22/2000

§ 16 Abs. 1, 1. 24.05.2000 01.01.2001 aufgehoben 22/2000

§ 16 Abs. 1, 3. 09.05.2012 01.01.2013 geändert 20/2012

§ 16 Abs. 3 06.05.1998 01.01.1999 eingefügt 19/1998

§ 19 09.05.2012 01.01.2013 aufgehoben 20/2012

§ 23 09.05.2012 01.01.2013 geändert 20/2012

§ 24 09.05.2012 01.01.2013 geändert 20/2012

§ 25 09.05.2012 01.01.2013 geändert 20/2012

§ 25a 09.05.2012 01.01.2013 eingefügt 20/2012

§ 28 09.05.2012 01.01.2013 geändert 20/2012

§ 29 09.05.2012 01.01.2013 geändert 20/2012

§ 30 09.05.2012 01.01.2013 geändert 20/2012

§ 31 09.05.2012 01.01.2013 geändert 20/2012

§ 32 Abs. 1 09.05.2012 01.01.2013 geändert 20/2012

§ 33 Abs. 1 09.05.2012 01.01.2013 geändert 20/2012

§ 35 09.05.2012 01.01.2013 geändert 20/2012

§ 35a 09.05.2012 01.01.2013 eingefügt 20/2012

§ 37 15.08.2007 01.01.2008 geändert 34/2007

§ 38 09.05.2012 01.01.2013 geändert 20/2012

§ 39a 09.05.2012 01.01.2013 eingefügt 20/2012

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