Reglement über die Organisation der E. Zünfte der Stadt Basel (BaB 155.100)
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Reglement über die Organisation der E. Zünfte der Stadt Basel

Zünfte: Reglement Reglement über die Organisation der E. Zünfte der Stadt Basel (Zunftordnung) Vom 20. Februar 1990 (Stand 1. Januar 2022) Der Bürgerrat der Stadt Basel, gestützt auf § 5 des Ausscheidungsvertrages vom 6. Juni 1876
1 ) , § 21 Abs. 1 lit. c des Gemeindege - setzes vom 17. Oktober 1984
2 ) und § 34 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. 1985
3 ) , erlässt folgendes Reglement über die Organisation der Zünfte der Stadt Basel (Zunftordnung): I. Zweck der Zünfte

§ 1

1 Als Zeugen des wirtschaftlich-politischen Werdens der Stadt Basel fördern die Zünfte in ihren über - kommenen Formen einen aktiven Bürgersinn und ein Bewusstsein der Verantwortlichkeit für Basel. Sie unterstützen die auf das Gedeihen des städtischen Gemeinwesens gerichteten Tätigkeiten, und sie pflegen die Geselligkeit. II. Bestand der Zünfte

§ 2

1 In der Stadt Basel bestehen folgende Zünfte: Zunft zum Schlüssel, Zunft zu Hausgenossen, Zunft zu Weinleuten, Zunft zu Safran, Zunft zu Rebleu - ten, Zunft zu Brotbecken, Zunft zu Schmieden, Zunft zu Schuhmachern, Zunft zu Gerbern, Zunft zu Schneidern, Zunft zu Kürschnern, Zunft zu Gartnern, Zunft zu Metzgern, Zunft zu Spinnwettern, Zunft zum Goldenen Stern, Zunft zum Himmel, Zunft zu Webern, Zunft zu Fischern, Zunft zu Schiffleuten, Akademische Zunft.
2 Dieser Bestand kann mit Genehmigung des Bürgerrates verändert werden. III. Mitgliedschaft

§ 3 Aufnahme

1 In eine Zunft kann jede wohlbeleumdete Person aufgenommen werden, die das 18. Altersjahr zurück - umfassender Beistandschaft steht und nicht bereits einer andern Zunft, ausgenommen die Akademi - sche Zunft, angehört.
4 )
2
...
5 )
3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftliches Gesuch der bewerbenden Person hin, das an die Meisterin
6 )
4 Für die Aufnahme ist eine Gebühr von höchstens Fr. 200.- an die Zunftkasse zu entrichten; weitere finanzielle Leistungen dürfen für die Aufnahme nicht verlangt werden.
1) BaB . SG 170.100 .
3) BaB .
4) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
5) Aufgehoben am 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
6) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
1
Zünfte: Reglement

§ 4 Wahl der Zunft

1 Eine Zunft soll vornehmlich diejenigen Bewerbenden, die ihr nach Beruf oder Gewerbe am nächsten stehen, sodann deren Nachkommen aufnehmen. Nach ihrem Ermessen und ihren Möglichkeiten be - rücksichtigt sie auch andere Bewerbende.
7 )
2 Voraussetzung für die Aufnahme in die Akademische Zunft ist ein akademisches Studium. Einem akademischen Studium gleichgestellt ist die Ernennung zur Ehrendoktorin oder zum Ehrendoktor durch eine allgemein anerkannte Universität.
8 )
3 Die Zunftversammlung kann beschliessen, dass die Zahl der Angehörigen der Zunft eine bestimmte Grenze nicht überschreiten darf, wenn sonst ein gedeihliches Leben der Zunft beeinträchtigt würde; dieser Beschluss unterliegt der Genehmigung durch den Bürgerrat.

§ 5 Austritt

1 Der Austritt aus der Zunft ist schriftlich an die Meisterin bzw. den Meister oder an die Schreiberin bzw. den Schreiber zu richten.
9 )
2 Der Austritt wird auf Ende des dritten Monats nach Eingang des Austrittschreibens wirksam.

§ 6 Streichung

1 Mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Aufnahme nach § 3 erlischt die Mitgliedschaft; der Vorstand kann jedoch einer unter umfassender Beistandschaft stehenden Person gestatten, weiter der Zunft anzugehören.
10 )
2 Zunftmitglieder, deren Adresse geändert hat und die nicht innert Jahresfrist der Meisterin bzw. dem Meister oder der Schreiberin bzw. dem Schreiber ihrer Zunft die neue Adresse mitteilen, sowie Zunft - mitglieder, die dauernd ins Ausland verzogen sind, können vom Vorstand aus der Liste der Zunftange - hörigen gestrichen werden. ) IV. Rechte und Pflichten der Zunftmitglieder )

§ 7 Stimm- und Wahlrecht

1 Jedes Zunftmitglied ist teilnahmeberechtigt an den Zunftversammlungen und hat dort Stimm- und Wahlrecht.
13 )
2 Jedes Zunftmitglied und absteigender Linie und Geschwister nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
14 )
3 Die Mehrheit der Vorgesetzten soll Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt haben. )
4
...
16 )

§ 8 Einberufung der Zunftversammlung

1 Zur Behandlung der vorliegenden Geschäfte beruft die Meisterin bzw. der Meister oder der Vorstand Versammlungen der Zunftmitglieder ein.
17 )
2 Eine Zunftversammlung ist binnen drei Monaten auch durchzuführen, wenn ein Zehntel der Zunft - mitglieder, mindestens jedoch zwanzig, dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände unterschrift - lich verlangt. )
7) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
9) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
10) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
11) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
12) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
13) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
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§ 7 Abs. 3 geändert durch BB vom 12. 3. 1991 (wirksam seit 5. 4. 1991).

16)

§ 7 Abs. 4 gestrichen durch BB vom 16. 4. 1991 (wirksam seit 21. 4. 1991).

17) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
18) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
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Zünfte: Reglement
3 Zunftversammlungen sind unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände durch persönliche und schriftliche Einladung an die Zunftmitglieder einzuberufen.
19 )
4 Sendungen an die letzte der Meisterin bzw. dem Meister oder der Schreiberin bzw. dem Schreiber der Zunft bekanntgegebene Adresse gelten als richtig zugestellt.
20 )

§ 9 Leitung der Versammlung

1 Die Zunftversammlung wird von der Meisterin bzw. vom Meister oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von der Statthalterin bzw. vom Statthalter geleitet. )
2 Die Versammlung kann indessen in offener Abstimmung und mit einfachem Mehr für die ganze Ver - sammlung oder für einzelne Geschäfte eine Tagespräsidentin oder einen Tagespräsidenten wählen.
22 )

§ 10 Abstimmungen

1 Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht die Zunftversammlung mit einfachem Mehr schriftliche Abstimmung beschliesst; in diesem Fall gelten für die Auszählung der Stimmen die Vorschriften von

§ 11 betreffend Wahlen.

2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die als Zunftmitglied ebenfalls stimmberechtigt sind, geben im Falle der Stimmengleichheit den Stichentscheid.
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§ 11 Wahlen

1 Die Wahlen werden geheim durchgeführt; vorbehalten bleibt § 12.
2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende schlägt der Versammlung die Stimmenzählenden und eine Schreiberin oder einen Schreiber vor; werden aus der Mitte der Versammlung dafür andere Zunftmit - glieder vorgeschlagen, so bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung.
24 )
3 Die Stimmenzählenden teilen die Wahlzettel aus, ziehen sie nach Ausfüllung durch die Zunftmitglie - der wieder ein und zählen sie.
25 )
4 Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht, wobei ungültige Stimmen und leere Stimmzettel bei der Berechnung des absoluten Mehr von der Gesamtzahl der eingegangenen Stimmzettel abgezogen wer - den.
5 Ergibt der erste Wahlgang kein absolutes Mehr, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem nur wählbar ist, wer im ersten Wahlgang Stimmen erhalten hat.
6 Wird auch im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem wählbar ist, wer auch im zweiten Walgang wählbar war, und bei dem das relative Mehr, bei Stimmengleichheit das Los, entscheidet.
7 Mehrere gleichartige Wahlen, insbesondere die Wahl mehrerer Vorgesetzter, müssen zusammen vor - genommen werden. Das absolute Mehr wird dann ermittelt aus der Zahl der Stimmzettel, die wenigs - tens den Namen eines wählbaren Mitglieds enthalten. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Perso - nen zu wählen sind, so werden die am Schluss überschiessenden nicht gezählt. Der gleiche Name wird nur einmal gezählt. Sollten mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr erreichen, entschei - )
8 Die ganze Wahlhandlung wird im Zunftprotokoll festgehalten, von der Vorsitzenden oder vom Vor - sitzenden und von den Stimmenzählenden unterschrieben, und das Ergebnis ist innert zehn Tagen dem Bürgerrat unter Angabe der jeweiligen Amtsdauer der Gewählten zu melden. )
19) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
20) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
21) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
22) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
24) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
25) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
26) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
27) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
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§ 12 Offene Wahl

1 Wenn nicht mehr Personen vorgeschlagen sind, als gewählt werden können, kann die Zunftversamm - lung mit zwei Dritteln der Stimmen offene Wahl beschliessen.
28 )
2 Bei offener Wahl ist über jede Person einzeln abzustimmen; im Übrigen gelten sinngemäss die Vor - schriften von § 11.
29 ) V. Vorstand

§ 13 Wahl und Grösse

1 Die Zunftmitglieder jeder Zunft wählen aus ihrer Mitte einen Vorstand, bestehend aus sieben bis zehn Vorgesetzten, und daraus die Meisterin oder den Meister.
30 )

§ 14 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der Meisterin oder des Meisters und der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt sechs Jahre.
31 )
2 Alle drei Jahre, jeweils im März, steht die Hälfte des Vorstandes zu Wahl.
3 Ersatzwahlen finden anlässlich der sonstigen Zunftversammlungen statt, jedenfalls aber, wenn die Meisterin oder der Meister ausgefallen ist oder wenn der Vorstand nicht mehr drei Viertel der vollen Mitgliederzahl umfasst; bei Ersatzwahlen tritt das gewählte Mitglied in die Amtsdauer der Vorgänge - rin oder des Vorgängers ein. Dabei gilt für das gewählte Mitglied mit der geringsten Stimmenzahl die kürzeste Amtsdauer; bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
32 )

§ 15 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder

1 Die Meisterin oder der Meister führt den Vorsitz in der Zunftversammlung und im Vorstand und leitet die Geschäfte von Zunft und Vorstand.
33 )
2 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Statthalterin oder einen Statthalter, die oder der bei Verhin - derung der Meisterin oder des Meisters oder bei ihrem bzw. seinem Ausscheiden bis zur Ersatzwahl ihre bzw. seine Aufgaben erfüllt.
34 )
3 Weiter wählt der Vorstand aus seiner Mitte eine Seckelmeisterin oder einen Seckelmeister, eine Schreiberin oder einen Schreiber und nach Bedarf weitere Amtsträgerinnen oder Amtsträger und um - schreibt ihre Pflichten.
35 )

§ 16 Aufgaben des Gesamtvorstandes

1 Der Vorstand hat die Interessen der Zunft zu wahren und ihre Geschäfte zu führen.
2 Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Zunftvermögens und die Genehmigung der Jahresrech - nung zuhanden des Bürgerrates; er entscheidet über die Verwendung der Einkünfte zum Unterhalt des Zunfthauses und anderer Liegenschaften, zugunsten gemeinnütziger, wohltätigter, gewerblicher, gesel - liger und sonstiger bürgerlicher Zwecke.

§ 17 Vorstandssitzungen

1 Die Meisterin oder der Meister beruft Vorstandssitzungen ein, wenn es die Geschäfte erfordern.
36 )
2 Zu einer Vorstandssitzung ist auch zu laden, wenn drei Vorgesetzte dies unter Angabe der Verhand - lungsgegenstände unterschriftlich verlangen.
3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorgesetzten anwesend ist.
28) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
29) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
30) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
31) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
33) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
34) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
35) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
36) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
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Zünfte: Reglement
4 Die Abstimmungen erfolgen offen und mit einfachem Mehr; die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die ebenfalls stimmberechtigt sind, gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. )

§ 18 Rücktritt von Vorgesetzten

38 )
1 Will die Meisterin oder der Meister oder ein anderes Vorgesetztenmitglied vor Ablauf der Amtsdauer zurücktreten, so hat sie oder er dies dem Vorstand nach Möglichkeit wenigstens drei Monate zum Vor - aus anzuzeigen. ) VI. Aufsicht durch den Bürgerrat

§ 19 Vermögensverwaltung

1 Das Zunftvermögen ist gemäss besonderem Reglement des Bürgerrates zu verwalten.
2 Spätestens bis 15. März ist die Zunftrechnung für das vergangene Jahr dem Bürgerrat einzureichen, der die Vermögensverwaltung prüft, nötig erscheinende Aufschlüsse einholt und die Vermögensver - waltung genehmigt, wenn er sie für richtig erachtet, oder sonst erforderliche Beschlüsse fasst.
3 Der Erwerb und Verkauf von Liegenschaften, deren Verpfändung und Belastung mit Baurechten so - wie die Verwendung von Vermögenswerten für Neubauten und grössere Umbauten oder für andere Unternehmungen bedürfen ausser der Zustimmung der Zunftversammlung auch der Genehmigung durch den Bürgerrat.
4 Ausserdem unterliegen der Genehmigung durch den Bürgerrat Veräusserung und Verpfändung von Altertümern, Dokumenten, Kunst- und Wertgegenständen.

§ 20 Ergänzung dieser Zunftordnung

1 Die Zunftversammlung kann mit einfachem Mehr diese Zunftordnung für den Gebrauch ihrer Zunft ergänzen.
2 Beschlüsse über solche Ergänzungen und über deren Aufhebung unterliegen der Genehmigung durch den Bürgerrat und treten erst mit dieser Genehmigung in Kraft.
3 Die Genehmigung darf nur wegen Rechtswidrigkeit oder offensichtlicher Unangemessenheit verwei - gert werden.

§ 21 Rekurs an den Bürgerrat

1 Gegen Beschlüsse der Zunftversammlung oder des Vorstandes kann jedes Zunftmitglied wegen Rechtswidrigkeit oder offensichtlicher Unangemessenheit Rekurs an den Bürgerrat erheben.
40 )
2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Re - gierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz)
41 )
. VII. Einführungs- und Übergangsbestimmungen

§ 22

1 Dieses Reglement wird am 1. Juli 1990 wirksam, für die Akademische Zunft jedoch nicht vor der rechtskräftigen Aufhebung des Gesetzes über Organisation der Zunft der akademischen Bürger vom 6. April 1836.
42 )
2 Mit dem Wirksamwerden dieses Reglements ist der Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend Orgsanisation der E. Zünfte vom 17. Februar 1881 aufgehoben.
3
...
43 )
37) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
38) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
40) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
41) SG 153.100.
42)

§ 22 Abs. 1: Das in Abs. 1 erwähnte kantonale Gesetz wurde durch GRB vom 13. 3. 1991 (wirksam seit 28. 4. 1991) aufgehoben.

43)

§ 22 Abs. 3 gestrichen durch BB vom 12. 3. 1991 (wirksam seit 5. 4. 1991).

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