Wassernutzungsgesetz
Wassernutzungsgesetz (WNG) vom 25. August 1999 (Stand 1. Januar 2018)
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Öffentliches Wasser
1 Als öffentliches Wasser hinsichtlich der Nutzung gelten:
1. die Grundwasservorkommen mit einer mittleren Ergiebigkeit von gesamthaft über 500 Litern pro Minute;
2. das als See-, Fluss- oder Bachquelle natürlich zu Tage tretende Grundwasser, wenn dieses ein stehendes oder fliessendes Oberflächengewässer mit ständiger Wasserführung und einem festen Gerinne bildet oder massgeblich speist. Die Speisung gilt als massgeblich, wenn diese allein ein Oberflächengewässer bil - den würde und eine mittlere Ergiebigkeit von gesamthaft über 300 Litern pro Minute aufweist;
3. die offenen und eingedolten Oberflächengewässer, soweit an ihnen oder an Teilen von ihnen nicht Privateigentum nachgewiesen wird. In Leitungen oder Kanälen abgeleitetes Wasser bleibt öffentliches Wasser.
4. * ...
2 Das öffentliche Wasser steht unter der Hoheit des Kantons. Die Nutzung steht dem Kanton zu.
3 An öffentlichem Wasser können keine dinglichen Rechte ersessen werden.
§ 2 Oberflächengewässer
1 Oberflächengewässer wie Seen, Teiche, Flüsse, Bäche oder Kanäle umfassen das Bett mit Uferböschung, Vorland und Damm einschliesslich des darin stehenden oder fliessenden Wassers, das darunter liegende Erdreich und die Luftsäule darüber.
2 Das Gewässerbett besteht aus der dauernd oder regelmässig von Wasser überdeck - ten Landoberfläche; es reicht bis zum festgelegten Hochwasserprofil gemäss § 36 Abs. 1 des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Na - turgefahren
1 )
. *
3 Der Kanton kann öffentliche Oberflächengewässer nach Massgabe der öffentlichen Interessen als selbständige Grundstücke ausscheiden.
1) RB 721.1
§ 3 Duldungspflichten
1 Grundeigentümer haben jederzeit das schonende Befahren, Betreten oder vorüber - gehende Benützen ihrer Liegenschaften durch die zuständigen Organe des Kantons oder der Gemeinden sowie durch die von diesen Beauftragten zu dulden, soweit es für die Erfüllung der Aufgaben gemäss diesem Gesetz erforderlich ist.
2 Entstehen Grundeigentümern durch Handlungen gemäss Abs. 1 Schäden, ist ange - messener Ersatz zu leisten, wenn die verursachende Handlung nicht überwiegend dem unmittelbaren Schutz des betroffenen Eigentums diente oder zu dessen Nutzen erfolgte.
3 Die Benützung ist rechtzeitig anzuzeigen.
4 Grundeigentümer haben die Einrichtung kleiner Messanlagen auf ihren Grund - stücken zu dulden. Entsteht ihnen dadurch ein wesentlicher Nachteil, ist eine Ent - schädigung auszurichten.
2. Konzessionen und Bewilligungen
2.1. Allgemeines
§ 4 Konzessions- und Bewilligungspflicht
1 Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen öffentlichen Wassers, die Erstel - lung der dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie deren Änderungen bedürfen einer Konzession oder einer Bewilligung des Kantons.
2 Der Regierungsrat legt fest, welche Nutzungen einer Konzession und welche einer Bewilligung bedürfen.
3 Auf Erteilung einer Konzession oder Bewilligung zur Nutzung öffentlichen Wassers besteht kein Rechtsanspruch.
§ 5 Inhalt der Konzession oder Bewilligung
1 Die Konzession oder Bewilligung bestimmt mindestens Umfang, Art und Dauer des Nutzungsrechtes, allfällige Auflagen und Bedingungen sowie die Verhältnisse und Verpflichtungen bei deren Beendigung.
2 Der Mindestinhalt von Konzessionen zur Wasserkraftnutzung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
1 )
.
1) SR 721.80
§ 6 Geltungsdauer
1 Die Geltungsdauer richtet sich insbesondere nach dem öffentlichen Interesse an der Nutzung, ihrer voraussichtlichen Unbedenklichkeit innerhalb des wasserwirtschaftli - chen Systems sowie nach dem Stand der Technik der Anlage und einer wirtschaft - lich vertretbaren Amortisationsdauer.
§ 7 Erneuerung oder Änderung
1 Für die Erneuerung oder die wesentliche Änderung einer Konzession oder Bewilli - gung gelten die Bestimmungen über die erstmalige Erteilung des Rechtes.
§ 8 Übertragung
1 Die Übertragung einer Konzession oder Bewilligung an Dritte bedarf zu ihrer Gül - tigkeit der Zustimmung der Konzessions- oder Bewilligungsbehörde.
§ 9 Verwirkung
1 Die Konzessionsbehörde kann eine Konzession entschädigungslos als verwirkt er - klären, wenn
1 von der Konzession während der ersten drei Jahre kein Gebrauch gemacht wird,
2. eine Anlage ohne zwingende Gründe während mehr als einem Zehntel der Konzessionsdauer, mindestens aber drei Jahre still liegt,
3. der Konzessionär trotz Mahnung wesentlichen Konzessionsbestimmungen zu - widerhandelt,
4. eine allfällige Frist für die Bauvollendung unbenutzt verstrichen ist.
§ 10 Sicherheitsleistung
1 Die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde kann von den Nutzungsberechtigten mit Ausnahme von Gemeinden oder Gemeindezweckverbänden eine Sicherheitsleis - tung verlangen für:
1. die Kosten der Durchsetzung von Auflagen und Bedingungen;
2. die Kosten der Wiederherstellung des Gewässerzustandes im Falle des Wider - rufs oder des Erlöschens des Rechtes;
3. die Deckung allfälliger Kosten zur Behebung von Schäden, die der Bau, Be - stand oder Betrieb einer Anlage verursachen könnte.
§ 11 Gemeinsame Nutzungen für Bewässerungen
1 Nutzen mehrere Berechtigte in einem hydrologisch klar umgrenzten Raum öffentli - ches Wasser für Bewässerungen, kann die Konzessionsbehörde verlangen, dass sich die Konzessionsnehmer vertraglich oder in einer Körperschaft zusammenschliessen.
2 Verträge oder Statuten sind der Konzessionsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Der Regierungsrat kann Mindestinhalte festlegen.
§ 12 Wasserknappheit
1 Bei Wasserknappheit kann der Kanton die notwendigen Anordnungen erlassen. Dabei können bestehende Nutzungsrechte entschädigungslos beschränkt werden.
2 Rechtsmittel gegen solche Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtsmittelinstanz kann auf Gesuch die aufschiebende Wirkung erteilen, sofern die privaten Interessen offensichtlich überwiegen.
2.2. Verfahren
§ 13 Öffentliche Auflage
1 Unter Vorbehalt von Abs. 3 und Abs. 4 legt die Gemeindebehörde am Ort der gele - genen Sache auf Anordnung der zuständigen Behörde Konzessions- oder Bewilli - gungsgesuche während mindestens 20 Tagen öffentlich auf und macht die Planaufla - ge bekannt.
2 Soweit möglich visiert der Gesuchsteller das Vorhaben während der Dauer der Planauflage.
3 Ein Konzessions- oder Bewilligungsgesuch wird ohne Durchführung eines Auf - lage- und Einspracheverfahrens abgewiesen, wenn das Vorhaben offensichtlich ge - gen die öffentlichen Interessen verstösst.
4 Von der öffentlichen Auflage kann abgesehen werden, wenn ein Vorhaben von un - tergeordneter Bedeutung ist und Interessen Dritter offensichtlich nicht berührt.
§ 14 Einsprache
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist bei der Kon - zessions- oder Bewilligungsbehörde Einsprache erheben.
2 Die zuständige Behörde führt zur gütlichen Erledigung der Einsprachen eine Eini - gungsverhandlung durch. Unentschuldigtes Nichterscheinen gilt als Rückzug des Gesuches oder der Einsprache. Diese Rechtsfolgen sind in der Vorladung anzukün - digen.
3 Erfährt das Projekt durch die Gutheissung von Einsprachen eine wesentliche Ände - rung, ist die Auflage zu wiederholen.
§ 15 Bewilligung von Bauten oder Anlagen
1 Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Bauten oder Anlagen, die für die Ausübung einer konzessions- oder bewilligungspflichtigen Nutzung erforderlich sind, bedarf einer Bewilligung des Kantons und wird ausschliesslich im Verfahren nach § 13 und § 14 beurteilt, wenn
1. die Bauten oder Anlagen ganz oder teilweise innerhalb eines Oberflächenge - wässers gemäss § 2 liegen oder erstellt werden sollen oder
2. die für die Erteilung der Baubewilligung gemäss Planungs- und Baugesetz
1 ) zuständige Gemeindebehörde zustimmt.
2 Die Bewilligung enthält insbesondere die Beurteilung nach:
1. Art. 21 und Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat - schutz
2 ) ;
2. Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung
3 ) ;
3. Art. 39 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz
4 ) ;
4. * § 75 in Verbindung mit § 93 des Planungs- und Baugesetzes;
5. * § 35 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren
5 ) ;
6. Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei
6 )
.
3 Die betroffenen Gemeinden und die kantonalen Fachstellen sind vorgängig anzu - hören.
4 Mit der Beurteilung können Pflichtstrecken im Sinne von § 38 des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren festgelegt werden. *
§ 16 Vorentscheid
1 Über grundlegende Fragen der Nutzung von öffentlichem Wasser können bei der Konzessions- oder Bewilligungsbehörde Vorentscheide eingeholt werden.
2 Der Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Fragen in gleicher Weise ver - bindlich und anfechtbar wie Konzessionen oder Bewilligungen.
3 Die Gültigkeit eines Vorentscheides ist zu befristen. Sie beträgt mindestens zwei, höchstens fünf Jahre.
1) RB 700
2) SR 451
3) SR 700
4) SR 814.20
5) RB 721.1
6) SR 923.0
2.3. Gebühren
§ 17 Verleihungsgebühren
1 Für die Verleihung von Nutzungsrechten an öffentlichem Wasser erhebt die Kon - zessions- oder Bewilligungsbehörde für jedes volle Jahr der konzessionierten oder bewilligten Nutzungsdauer folgende Gebühren:
1 * Fr. 0.60 pro l/min konzessionierter Entnahmemenge für die Nutzung als Trink- oder Brauchwasser;
2. Fr. 0.10 pro kW Bruttoleistung bei einer rechnerischen Bruttoleistung bis und mit 150 kW und Fr. 0.30 pro kW Bruttoleistung bei einer rechnerischen Brut - toleistung von mehr als 150 kW für Wasserkraftnutzungen;
3. * Fr. 3.50 bis Fr. 13 pro m² der beanspruchten Bruttofläche für die räumliche Nutzung von Oberflächengewässern durch Bauten oder Anlagen;
4. * Fr. 3 pro m² der beanspruchten Bruttofläche für Bootsstationierungen und zu - gehörige Anlagen der Gemeinde;
5. * Fr. 150 pro Bojenplatz der Gemeinde.
2 Die Verleihungsgebühren betragen für die konzessionierte oder bewilligte Nut - zungsdauer mindestens Fr. 200.
3 Für die öffentliche Wasserversorgung sowie für Bauten oder Anlagen, die nach § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat
1 ) geschützt sind, werden lediglich Verfahrensgebühren erhoben. *
3. Wasserversorgung
§ 18 Zweck
1 Zweck der öffentlichen Wasserversorgung ist die dauernde Bereitstellung und Lie - ferung von Wasser in für die jeweilige Nutzung einwandfreier Qualität, unter genü - gendem Druck und in ausreichender Menge.
§ 19 Begriff
1 Wasserversorgungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Wasserversorgungen, die Erschliessungsanlagen gemäss Planungs- und Baugesetz
2 ) erstellen oder betreiben und das Wasser gegen Beiträge und Gebühren abgeben.
1) RB 450.1
2) RB 700
§ 20 Aufgaben der Gemeinden
1 Die öffentliche Wasserversorgung ist Sache der Gemeinden, soweit dieses Gesetz bestimmte Aufgaben nicht anderen Stellen überträgt.
2 Die Gemeinden erstellen ein generelles Wasserversorgungsprojekt als Grundlage für den Ausbau der Wasserversorgung. Sie berücksichtigen dabei die Vorgaben des kantonalen Richtplans und der Regionalstudien des Kantons. Das Projekt bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes des Regierungsrates.
3 Die Gemeinden treffen die notwendigen Massnahmen für die Trinkwasserversor - gung in Notlagen.
4 Sie erlassen ein Reglement über die Wasserversorgung.
5 Sie führen die direkte Aufsicht über die weiteren Trägerschaften nach § 21, soweit die Verordnung diese Aufgabe nicht anderen Stellen überträgt.
§ 21 Weitere Trägerschaften
1 Die Aufgaben der Gemeinden gemäss § 20 Abs. 1 bis Abs. 3 können durch Vertrag anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privaten Unternehmen übertra - gen werden. Die Verträge bedürfen der Genehmigung des Departementes.
2 Mit der Genehmigung können privaten Unternehmen hoheitliche Befugnisse über - tragen werden.
§ 22 Aufgaben des Kantons
1 Dem Kanton kommen folgende Aufgaben zu:
1. Oberaufsicht über die Wasserversorgung;
2. Koordination der Wasserversorgung von regionaler und überregionaler Be - deutung.
2 Der Kanton kann Regionalstudien als Grundlagen für die generellen Wasserversor - gungsprojekte der Gemeinden erarbeiten.
§ 23 Anschlusspflicht
1 Eigentümer von Grundstücken im Einzugsbereich einer öffentlichen Wasserversor - gung können verpflichtet werden, ihre Liegenschaften an die Wasserversorgung an - zuschliessen.
2 Der Kanton kann nach Anhören der Betreiber der öffentlichen Wasserversorgung Ausnahmen bewilligen, sofern eine anderweitige einwandfreie Wasserversorgung zur Verfügung steht und der öffentlichen Wasserversorgung kein unzumutbarer Nachteil entsteht.
§ 24 Finanzierung
1 Die Wasserversorgung hat selbsttragend zu sein. Zur Finanzierung erheben die Träger der Wasserversorgungen Beiträge und Gebühren.
2 Die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren richtet sich nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes
1 )
.
4. Räumliche Nutzung der Oberflächengewässer
4.1. Allgemeines
§ 25 Begriff und Umfang
1 Als räumliche Nutzung der Oberflächengewässer gelten:
1. Bauten und Anlagen wie Gebäude, Bootsstationierungen und zugehörige An - lagen, Stege, Flösse, Brücken, Leitungen;
2. Auffüllungen von Gewässergebiet;
3. Materialentnahmen.
§ 26 Materialentnahme
1 Das Recht, Material wie Sand, Kies oder Steine aus den öffentlichen Oberflächen - gewässern zur Verwertung zu entnehmen, steht dem Kanton zu.
2 Er kann verfügbares Material aus Oberflächengewässern verkaufen. Dabei gelten die Vorschriften des Kantons über das öffentliche Beschaffungswesen für Bauaufträ - ge sinngemäss. Für die Bestimmung der anwendbaren Schwellenwerte sind die Marktpreise der zu entnehmenden Materialart massgebend.
§ 27 Neues Land und öffentlicher Grund
1 Neu gewonnenes Land bleibt im Eigentum des Kantons.
2 Soweit die Landgewinnung überwiegend im Interesse der Standortgemeinde er - folgte, ist die entsprechende Fläche der Gemeinde unter Wahrung allfälliger gesamt - kantonaler Interessen zu Eigentum zu übertragen. Die Gemeinde trägt die Kosten der Übertragung.
3 Die durch Bauten und Anlagen beanspruchten Oberflächengewässer bleiben öffent - lich.
1) RB 700
4.2. Bootsstationierung
§ 28 Konzept
1 Für Bodensee, Untersee und Rhein, und soweit erforderlich für weitere Gewässer, erarbeitet der Regierungsrat im Rahmen der Richtplanung ein Konzept über die Bootsstationierung. Das Konzept ist behördenverbindlich und legt insbesondere fest:
1. Ort und zulässige Flächenbeanspruchung der Bootsstationierung;
2. die zulässigen Hafenbauten;
3. die übrigen erforderlichen Infrastrukturanlagen.
2 Innerhalb konzessionierter Stationierungsflächen ist die konkrete Nutzung Sache der Gemeinde.
3 Die Gemeinden regeln die Bootsstationierung auf ihrem Gebiet durch ein Regle - ment.
§ 29 Konzessionsnehmer
1 Konzessionen für Nutzungen gemäss § 25 Ziff. 1 werden nach Massgabe des Kon - zeptes gemäss § 28 in der Regel nur an Gemeinden erteilt.
2 In Ausnahmefällen kann der Kanton für eine befristete Dauer Nutzungen ausser - halb des Konzeptes bewilligen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt.
§ 30 Reglemente privater Konzessionsnehmer
1 Private Konzessionsnehmer, welche Liegeplätze weitervergeben, haben ein Regle - ment über die Liegeplatzbenutzung und die Gebührenerhebung zu erstellen, das vom Konzessionsgeber zu genehmigen ist.
2 Die Gebührenhöhe muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem für die Erstel - lung und den Betrieb der konzessionierten Anlagen erforderlichen Aufwand stehen.
5. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31 Strafen
1 Mit Haft oder Busse bis Fr. 20'000 wird bestraft, wer vorsätzlich
1. die Pflicht zur Einholung einer Konzession oder Bewilligung oder Bestim - mungen von Konzessionen oder Bewilligungen verletzt,
2. Anordnungen gemäss § 12 nicht befolgt.
2 Bei Gewinnsucht ist die Höhe der Busse unbeschränkt.
3 Bei Fahrlässigkeit ist die Strafe Busse bis Fr. 5'000.
4 Wer vorsätzlich die zuständigen Organe des Kantons oder der Gemeinden bei der Durchführung von Kontrollen oder Messungen behindert, wird mit Busse bis Fr. 1'000 bestraft.
§ 32 Befristung bisheriger Konzessionen oder Bewilligungen
1 Konzessionen oder Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf unbe - stimmte Dauer erteilt wurden, sind bis Ende 2010 befristet.
§ 33 ...
1 )
§ 34 ...
2 )
§ 35 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
3 )
.
1) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1999, Seite 1822.
2) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1999, Seite 1822.
3) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 25.08.1999 01.01.2000 Erstfassung ABl. 35/1999
§ 1 Abs. 1, 4. 27.03.2013 01.08.2013 eingefügt 14/2013
§ 1 Abs. 1, 4. 18.11.2015 01.04.2016 aufgehoben 48/2015
§ 2 Abs. 2 19.04.2017 01.01.2018 geändert 17/2017
§ 15 Abs. 2, 4. 21.12.2011 01.01.2013 geändert 1/2012
§ 15 Abs. 2, 5. 19.04.2017 01.01.2018 geändert 17/2017
§ 15 Abs. 4 19.04.2017 01.01.2018 eingefügt 17/2017
§ 17 Abs. 1, 1 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 17 Abs. 1, 3. 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 17 Abs. 1, 4. 22.04.2015 01.01.2016 eingefügt 18/2015
§ 17 Abs. 1, 5. 22.04.2015 01.01.2016 eingefügt 18/2015
§ 17 Abs. 3 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
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