Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote
Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote * (Defizitverordnung) Vom 5. Februar 2008 (Stand 1. Januar 2016) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 5. Februar 2008
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Institutionen der Berufsbildung ohne kantonale Trä - gerschaft, welche für ihre Leistungserbringung für die Berufsbildung gemäss Gesetz Anspruch auf Übernahme des Defizits haben.
Art. 2 Rahmenkontrakt
1 Mit dem Rahmenkontrakt wird der Trägerschaft einer Institution ein Leistungsauf - trag erteilt, welcher zu Beiträgen der öffentlichen Hand gemäss Gesetz über die Be - rufsbildung und weiterführende Bildungsangebote berechtigt.
Art. 3 Jahreskontrakt
1 Im Jahreskontrakt werden die für das folgende Betriebsjahr geltenden Regelungen vereinbart.
Art. 4 Gesuch um Beiträge
1 Gesuche um Beiträge sind schriftlich unter Beilage eines Vorschlags für eine Leis - tungsvereinbarung auf den vorgegebenen Formularen und mit allen notwendigen Unterlagen dem Amt einzureichen, welches gemäss der Verordnung über die Berufs - bildung und weiterführende Bildungsangebote für den betroffenen Bereich zuständig ist.
1) BR 110.100
Art. 5 Budgetierung
1 Die beitragsberechtigten Institutionen verwenden für ihre Budgetierung und Rech - nungslegung das harmonisierte Rechnungsmodell der öffentlichen Hand.
2 Das detaillierte und begründete Budget für das folgende Betriebsjahr ist dem Amt auf dem vorgegebenen Formular einzureichen. Jede Erhöhung der Planstellen muss vor oder zusammen mit dem Einreichen der jeweiligen Budgetunterlagen beantragt und begründet werden. Veränderungen zum Vorjahr sind übersichtlich und nachvoll - ziehbar kenntlich zu machen.
Art. 6 Rechnungslegung
1 Die Jahresrechnung ist mit allen für die Subventionsbemessung massgebenden Un - terlagen insbesondere mit dem Beitragsgesuch, Listen der Lernenden, Klassenlisten und Stundenplänen bis spätestens drei Monate nach Rechnungsabschluss dem Amt einzureichen.
2 Ebenso sind für alle Beschäftigten der Schule Stellenpläne, Art und Anzahl der an - rechenbaren Stellen, deren Besoldungsrahmen, das Beschäftigungsausmass, das Aufgabengebiet und die Ausbildungsanforderungen einzureichen.
Art. 7 * Vermögensbewertungen und Abschreibungen
1 Vermögensbewertungen und Abschreibungen sind nach den Bestimmungen der Fi - nanzhaushaltsgesetzgebung 1 ) sowie der spezialgesetzlichen Bestimmungen vorzu - nehmen.
Art. 8 Klassengrössen
1 Es sind Klassengrössen von 22 bis 24 Lernenden anzustreben.
2 Zur Erreichung wirtschaftlicher Klassengrössen sollen die Berufsfachschulen, so - fern pädagogisch verantwortbar und organisatorisch möglich, auch Klassen ver - wandter Berufe und, beziehungsweise oder, verschiedener Lehrjahre und Fachrich - tungen teilweise oder ganz zusammenlegen.
3 Das Amt kann das Führen von Klassen und Gruppen unter zehn Lernenden auf be - gründetes Gesuch hin bewilligen. Gesuche sind mindestens zehn Tage vor Schuljah - resbeginn dem Amt einzureichen.
Art. 9 * Anrechenbare Kosten
1 Die für die Anrechnung massgebenden Höchstgehälter werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt. Für die Anrechnung weiterer Personalaufwendungen inklusi - ve Sozialleistungen gelten die kantonalen personalrechtlichen Bestimmungen sowie die weiteren, auf die Bündner Kantonsschule angewandten Regelungen sinngemäss.
1) BR 710.100 , 710.110 und 710.200
2 Über die beitragsrechtliche Anerkennung einer subjektiven Höher- oder Tieferein - reihung im Sinne der kantonalen Personalgesetzgebung entscheidet das Departement auf Antrag der Institution nach Anhörung des kantonalen Personalamtes.
3 Als Lehrmittel anrechenbar sind die für die Stoffvermittlung eingesetzten Unter - richtsmittel, die nicht für die Lernenden bestimmt sind und im Eigentum der Bil - dungsinstitution bleiben.
4 Für die Benutzung des Schul- und Unterrichtsraumes schliessen die Schulträger - schaften entsprechende Mietverträge ab, sofern die Räumlichkeiten nicht ihr Eigentum sind. Die Mietverträge sind vor dem Abschluss dem Departement zur Ge - nehmigung zu unterbreiten. Die genehmigten Mietkosten sind anrechenbar.
5 Die übrigen anrechenbaren Kosten werden durch das Departement im Jahreskon - trakt festgehalten.
Art. 10 Anrechenbare Erträge
1 Als anrechenbare Erträge gelten Schul- und Studiengelder, Beiträge anderer Kanto - ne oder des Auslandes sowie übrige Einnahmen.
Art. 11 Nicht anrechenbare Kosten und Erträge
1 Nicht anrechenbar sind alle für den Schulbetrieb nicht notwendigen Auslagen. Die nicht anrechenbaren Kosten werden zu Lasten der Trägerschaft ausgeschieden.
2 Die nicht anrechenbaren Erträge wie freiwillige Zuwendungen Dritter werden zu Gunsten der Trägerschaft ausgeschieden.
Art. 12 Anrechenbares Betriebsdefizit
1 Das anrechenbare Betriebsdefizit berechnet sich wie folgt: Anrechenbarer Aufwand des Schul- beziehungsweise Studienbetriebs, abzüglich anrechenbarer Erträge.
Art. 13 Ausserkantonale Lernende
1 Die Leistungsanbietenden stellen für die ausserkantonalen Lernenden bei den Lehr- beziehungsweise bei den Wohnsitzkantonen gemäss den Bestimmungen der inter - kantonalen Schulgeldvereinbarungen direkt Rechnung.
2 Lernende aus Kantonen, mit deren Kanton keine Vereinbarung über gegenseitige Schulgeldbeiträge besteht beziehungsweise deren Kantone keine Kostengutsprache erteilen, entrichten eine Schulgebühr gemäss dem jeweiligen Ansatz der geltenden interkantonalen Schuldgeldvereinbarungen zuzüglich allfälliger Schul- und Kursge - bühren.
3 Für Ausbildungen, welche keiner interkantonalen Vereinbarung unterstehen, stellt die Schule die anteilmässigen Vollkosten in Rechnung. Sofern die Schulgelder von ausserkantonalen Lernenden einen Deckungsbeitrag erbringen und keine zusätzli - chen Kosten entstehen, kann die Regierung im Einzelfall auf die Erhebung von Voll - kosten deckenden Schulgeldern ganz oder teilweise verzichten.
Art. 14 Baubeiträge
1 Gesuche um Baubeiträge sind dem Amt einzureichen.
2. Aufteilung von Betriebsbeiträgen auf Gemeinden
Art. 15 * ...
3. Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die nachfolgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Weisungen betreffend die Schulführung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton Graubünden vom 19. Dezember 1995 (BR 430.025) 1 ) ;
2. Verordnung über die Subventionierung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton Graubünden, mit Anhängen, vom 19. Dezember 1995 (BR 430.400) 2 ) .
Art. 17 Änderung bisherigen Rechts
3 )
Art. 18 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
1) AGS 1995, 3532 und AGS 1998, 4203
2) AGS 1995, 3520; AGS 1998, 4458; AGS 199, 4543 und AGS 2001, KA 4210
3) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.02.2008 01.01.2008 Erlass Erstfassung -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 7 totalrevidiert -
18.12.2012 01.08.2013 Art. 9 totalrevidiert -
28.10.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert -
30.06.2015 01.01.2016 Art. 15 aufgehoben 2015-021
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 05.02.2008 01.01.2008 Erstfassung - Erlasstitel 28.10.2014 01.01.2015 geändert -
Art. 7 25.09.2012 01.12.2012 totalrevidiert -
Art. 9 18.12.2012 01.08.2013 totalrevidiert -
Art. 15 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-021
Anhang 1: Höchstanrechenbare Gehaltsansätze (Art. 9 Abs. 1) (Stand: 1. Januar 2015)
1. Allgemeines
Art. 1 Besoldung und Pflichtpensen
1 Die in diesem Anhang fixierten höchsta nrechenbaren Ansätze für die Besoldung basieren auf dem Funktionsklasse nsystem der kantonalen Verwaltung.
2 Bei der konkreten Festse tzung der Löhne müssen die Schulträgerschaften gegebenenfalls tiefere or tsübliche Ansätze einhalten.
3 Die Schulen legen die Pflichtpensen de r Lehrpersonen in ei nem vom Departement zu genehmigenden Reglement fest. Da s Departement kann im Rahmen der Leistungsaufträge die möglichen und maximal zur Anwendung gelangenden Entlastungen bestimmen oder Kennzahlen beziehungsweise Indikatoren zu deren Anerkennung anwenden.
2. Lohnregelung an Brückenangeboten, Berufsfachschulen und Gastgewerblicher Fachschule
Art. 2 Schulgrösse
1 Eine aufgabengerechte und differenzie rte Lohnbestimmung ist bei bestimmten Funktionen abhängig von der Schulg rösse. Unterschieden werden: a) Schulen, welche mehr als 24 000 Lekt ionen erteilen, gelten als grosse Schulen. Sie haben die Möglichkeit, pr o 24 000 erteilte Lektionen je ein vollamtliches Schulleitungsm itglied zu bestimmen; b) Schulen, welche insgesamt weniger als 24 000 Lektionen erteilen, haben Anrecht auf eine anteilmässige Schulle itung. Der anrechenbare Anteil und die anrechenbare Einreihung werden indivi duell vom Departem ent festgelegt.
Art. 3 Kategorien von Mitarbeitenden und höchstanerkannte Gehälter
1 Folgende Kategorien von Lehrpersonen und Mitarbeitenden werden unterschieden sowie die höchstanerkannten Gehälte r gemäss Funktionskl assensystem der kantonalen Verwaltung wie folgt festgesetzt: Funktion Funktionsklasse Rektor/-in, Direktor/-in (grosse Schule)
25 Schulleitungsmitglied (Vizedirektor/-in, Prorektor/-in, Konrektor/-in etc. einer grossen Schule)
23 BM-Lehrperson und Lehrpersonen für Fächer, für welche ein Hochschulstudium erforderlich ist
21 ABU-Lehrperson Sportlehrperson (Hochschulabschluss als Sportlehrperson, mit berufspädagogischer Bildung von 300 Lernstunden) Berufskundelehrperson IV (Höhere Fachprüfung mit ei dg. Diplom oder Master, mit berufspädagogischer Bildung von 1800 Lernstunden) Berufskundelehrperson III (Höhere Fachprüfung mit ei dg. dipl. oder Master, mit berufspädagogischer Bildung von 300 Lernstunden)
20 Berufskundelehrperson II (Höhere Fachschule oder Bachelor, mit berufspädagogischer Bildung von 1800 Lernstunden) Berufskundelehrperson I (Höhere Fachschule oder Bachelor, mit berufs- pädagogischer Bildung von 300 Lernstunden)
19 Berufswahllehrperson (Unterrichtsberechtigung für Sekundarstufe I mit Zusatzausbildung als Berufswahlcoach) Fachlehrperson II (Höhere Fachprüfung mit eidg. Diplom oder Unterrichtsberechtigung für Sekundarstufe I)
18 Fachlehrperson I (Berufsprüfung mit Fachausweis)
15
Bei nachstehenden Funktionen ohne Spezi fikation oder mit mehreren möglichen Funktionsklassen erfolgt die definitive Zute ilung zu einer Funktionsklasse aufgrund des Pflichtenheftes nach Rücksprache mit dem zuständigen Amt. Funktion Funktionsklasse Höhere Stabsfunktion 19 Leiter/-in IT 18 Abteilungsleiter/-in Services 17 I +D Spezialist/-in II (mit Bachelor)
15 Personal Sachbearbeiter/-in II (mit eidg. Fachausweis)
14 Buchhalter/-in (mit eidg. Fachausweis) I+D Spezialist/-in I (mit eidg. Fähigkeitszeugnis)
13 Sekretär/-in I - IV 10 - 13 Hauswart/-in 10 Sekretär/-in, Telefonist/-in 8/9 Büro-Assistent/-in 7/8
2 Teilzeitbeschäftigte werden ihrer F unktion gemäss anteilmässig entlöhnt. Für vollamtliche Lehrpersonen von Berufsfach schulen, die ein Teilpensum von maximal
30 Prozent an Brückenangeboten erfüllen, sind die Ansätze für Lehrpersonen an Berufsfachschulen anrechenbar. Für vollamtliche Lehrpersonen von Brückenangeboten, die einz elne Unterrichtsfächer an einer Berufsfachschule erteilen, kann durch das Departement eine anteilmässige Eins tufung als Lehrperson von Berufsfachschulen genehmigt werden.
3 Für Lehrpersonen, welche die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfüllen, kann das Departement auf Antrag der Schulleitung in Ausnahmefällen eine individuelle Unterrichtsbewilligung erteil en. Lehrpersonen mit einer individuellen Unterrichtsbewilligung sind mi ndestens eine Gehaltsklasse tiefer einzureihen als Lehrpersonen der entsprechenden Funktio nsklasse, welche alle formalen Anforderungen erfüllen.
3. Lohnregelung an Institutionen der beruflichen Weiterbildung, an höheren Fachschulen und an Hochschulen
Art. 4 Grundsatz
1 Die Löhne im Bereich der Schulleitung, des Unterrichts, des Technologie- und Wissenstransfers sowie der anwendungsorie ntierten Forschung und Entwicklung richten sich nach Artikel 5 und Artikel 6.
2 Für das Unterricht erteilende Personal in der beruflichen Weiterbildung und für die übrigen Mitarbeitenden gelten die Lohnkategorien und Lohnklassen gemäss
Artikel 3. Für Teilzeitbeschäftigte und für Lehrpersonen, welche die gesetzlichen
Mindestanforderungen nicht erfüllen, gelten die Bestimmungen in
Artikel 3 Absatz 2 und 3.
3 Zur beruflichen Weiterbildung gehören Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüf ungen. Gleichgestellt sind Berufsmaturalehrgänge nach der Lehre.
4 Bei der Einreihung von Mitarbeitenden, die nicht nach Artikel 3 eingeteilt werden können, gilt der generelle Einrei hungsplan des Kantons Graubünden.
Art. 5 Höhere Fachschulen
1 Folgende Kategorien von Lehrpersone n werden unterschieden sowie die höchstanerkannten Gehält er gemäss Funktionsklasse nsystem der kantonalen Verwaltung wie folgt festgesetzt: Bei nachstehenden Funktionen ohne Spezi fikation oder mit mehreren möglichen Funktionsklassen erfolgt die definitive Zute ilung zu einer Funktionsklasse aufgrund des Pflichtenheftes nach Rücksprache mit dem zuständigen Amt. Funktion Funktionsklasse Direktor/-in Schulleitungsmitglied (Mitglied der Geschäftsleitung)
23 Verwaltungsdirektor/-in (Mitglied Geschäftsleitung) Abteilungsleiter/-in 22 Dozent/-in III (Master (konsekutiv) mit berufspädagogischer und didaktischer Bildung von 1800 Lernstunden) Dozent/-in II (Bachelor, höhere Fachschule oder höhere Fachprüfung mit eidg. Diplom sowie mit berufspädagogischer und didaktischer Bildung von
1800 Lernstunden)
21
Leiter/-in Dienste Dozent/-in I Bachelor, höhere Fachschule oder höhere Fachprüfung mit eidg. Diplom sowie mit berufspädagogischer und didaktischer Bildung von
300 Lernstunden)
20
2 Für vollamtlich Dozierende von höhere n Fachschulen, die ein Teilpensum von maximal 30 Prozent in der beruflichen We iterbildung erfüllen, si nd die Ansätze für Dozierende der höheren Fachschulen anrech enbar. Für vollamtlich Dozierende der Weiterbildungsstufe und der Sekundarstufe II, die einzelne Unterrichtsfächer an einer höheren Fachschule erteilen, kann du rch das Departement eine anteilmässige Einstufung als Dozierende HF genehmigt werden.
Art. 6 Hochschulen
1 Folgende Kategorien von Lehrpers onen und Hochschulpersonal werden unterschieden sowie die höchsta nerkannten Gehälter gemäss Funktionsklassensystem de r kantonalen Verwaltung wi e folgt festgesetzt: a) Hauptamtliche Mitarbeitende Funktion Funktionsklasse Rektor/-in 27 Mitglied der Hochschulleitung 25 Abteilungsleiter/-in II Forschungsleiter/-in Studienleiter/-in II Institutsleiter/-in
24 Studienleiter/-in I Ressortleiter/-in Dozent/-in mit Fachführung Dozent/-in mit Wissens- und Technologietransfer (WTT) Leiter/-in Fachgruppe Abteilungsleiter/-in I
23 Dozent/-in 22 Abteilungsleiter/-in 20 Wissenschaftl. Mitarbeiter/-in II 19 Leiter/-in Personalwesen 17
Projektleiter/-in Zentrale Dienste Projektmitarbeiter/-in Zentrale Dienste Wissenschaftl. Mitarbeiter/-in I
15 Organisationsassistent/-in mit Fachführung 13 Organisationsassistent/-in 12 b) Nebenamtliche Mitarbeitende Kategorie Funktion/Ausbildung Entschädigung Lehrbeauftragte Lehrpersonen mit einer unter
Artikel 6 Litera a erwähnten Fachqualifikation, die
semesterweise und regelmässig Unterricht von mindestens acht Wochenlektionen an der gleichen Schule erteilen Lohnklasse gemäss Artikel
6 Litera a anteilsmässig Nebenamtlehrperson Lehrpersonen mit einer unter
Artikel 6 Litera a erwähnten Fachqualifikation, die
semesterweise und regelmässig weniger als acht Wochenlektionen Unterricht an der gleichen Schule erteilen oder in Abendkursen, in branchenbezogenen Unterrichtsfächern oder als Stellvertreter/innen einzelne Stunden erteilen. Lohnklasse gemäss Artikel
6 Litera a, geteilt durch Schulwochen und Pflichtpensum (Pflichtlektionen für vollamtliche Lehrpersonen). Es werden nur die effektiv erteilten Lektionen vergütet. In diesem Ansatz ist die Feiertags- und Ferienentschädigung enthalten. Stellvertretung von Lehrpersonen/ Gastrefenten Lehrpersonen, die in Stellvertretungsfunktion während kurzer Zeit Unterricht erteilen Lohnklasse Min. gemäss
Artikel 3 oder 6 Litera a, geteilt durch Schulwochen
und Pflichtpensum (Pflichtlektionen für vollamtliche Lehrpersonen). In diesem Ansatz ist die Feiertags- und Ferienentschädigung enthalten.
2 Für vollamtlich Dozierende von Hochschulen, die ein Teilpensum von maximal 30 Prozent an einer höheren Fachschule erfüll en, sind die Ansätze für Dozierende von Hochschulen anrechenbar.
3 Der Austausch von Dozierenden mit andere n Hochschulen wird auf Antrag durch das Departement geregelt.
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