Polizeigesetz
Polizeigesetz vom 10. April 1980 (Stand 1. Juli 2020) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 22. Mai 1979 1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 30, 31, 60, 70 und 73 der Kantonsverfassung vom 16. No - vember 1890 2 als Gesetz: 3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt Aufgaben und Befugnisse der Polizeibehörden und der Poli - zeikräfte zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Art. 2 Eingriffe in Freiheit und Eigentum
a) Zulässigkeit
1 Eingriffe in Freiheit und Eigentum bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage.
2 Ohne besondere gesetzliche Grundlage darf in Freiheit und Eigentum nur einge - griffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann.
1 ABl 1979, 855.
2 Aufgehoben, nGS 25–61 (sGS 111.1).
3 Abgekürzt PG. nGS 15–69; nGS 29–22; nGS 37–61. Vom Grossen Rat erlassen am 27. Fe - bruar 1980; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 10. April 1980;
Art. 13, 19 und 24 in Vollzug ab 1. Juli 1980, die übrigen Bestimmungen in Vollzug ab 1. Ja -
nuar 1981.
Art. 3 b) Verhältnismässigkeit
1 Eingriffe müssen zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmässigen Zustandes geeignet sein.
2 Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist.
3 Sie dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum ver - folgten Zweck steht. II. Polizeibehörden (2.)
1. Regierung * (2.1.)
Art. 4 Polizeiliche Anordnungen
a) im allgemeinen
1 Die Regierung erlässt polizeiliche Anordnungen, wenn eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mehrere Gemeinden erfasst oder die Anordnungen des Gemeinderates nicht ausreichen. *
2 Sie wirkt nach Möglichkeit mit den beteiligten Gemeindebehörden zusammen.
Art. 5 * b) Notverordnungen
1 Die Regierung kann für beschränkte Zeit die zur Abwehr einer schweren und un - mittelbaren Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlichen Notverordnungen erlassen und für Widerhandlungen Busse oder Verweis androhen.
2 Notverordnungen werden längstens ein Jahr angewendet.
Art. 6 Aufsicht über die Kantonspolizei
1 Die Regierung übt die Oberaufsicht über die Kantonspolizei aus. *
2 Das unmittelbare Aufsichts- und Weisungsrecht steht dem zuständigen Departe - ment 4 zu.
4 Sicherheits- und Justizdepartement; Art. 26 lit. d GeschR, sGS 141.3 .
Art. 7 Verfügung über die Polizeikräfte der Gemeinde
1 Wenn besondere Vorkommnisse es erfordern, kann die Regierung nach Anhören des Gemeinderates für begrenzte Zeit über die Polizeikräfte der Gemeinde verfü - gen. *
2. Bezirksammann (2.2.)
Art. 8 * ...
3. Gemeinderat (2.3.)
Art. 9 Polizeiliche Anordnungen
a) im allgemeinen
1 Der Gemeinderat erlässt die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen An - ordnungen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Art. 10 b) Polizeiverordnungen
1 Die politische Gemeinde kann durch Reglement die nach den örtlichen Verhält - nissen erforderlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen.
2 Der Gemeinderat kann für beschränkte Zeit Notverordnungen erlassen. Art. 5 wird sachgemäss angewendet.
Art. 11 Aufsicht über Polizeikräfte
1 Dem Gemeinderat steht das Aufsichts- und Weisungsrecht über eigene Polizei - kräfte zu. III. Polizeikräfte (3.)
1. Allgemeine Bestimmungen (3.1.)
Art. 12 Aufgaben im allgemeinen
1 Die Polizeikräfte: a) wirken bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit und treffen bei unmittelbarer Gefährdung oder Störung die unaufschiebbaren Massnahmen;
b) führen Ermittlungen gemäss der Gesetzgebung über die Strafrechtspflege 5 durch; c) überwachen und regeln den Verkehr auf öffentlichen Strassen gemäss der Ge - setzgebung über den Strassenverkehr; 6 d) führen Aufträge von Verwaltungsorganen und Gerichten aus, soweit die poli - zeiliche Mithilfe in Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen oder zum Vollzug von Gesetzen und Verordnungen unerlässlich ist; 7 e) unterstützen die Unfall- und Verbrechensverhütung; f) leisten Hilfe bei Unglücksfällen und suchen nach vermissten Personen.
Art. 13 * Gemeindepolizeiliche Aufgaben
1 Gemeindepolizeiliche Aufgaben sind: a) die Ausübung der Sicherheitspolizei; b) die Überwachung des ruhenden Verkehrs; c) die polizeiliche Ermittlung im Strafverfahren bei Übertretungen, die durch die Polizeikräfte der Gemeinde mit Bussenerhebung auf der Stelle geahndet wer - den; d) die Ausführung von Aufträgen für Verwaltungsorgane der Gemeinde.
Art. 14 * Ausweis
1 Die Polizeikräfte weisen sich bei jeder Amtshandlung aus.
2 Die Uniform gilt als Ausweis. Wer uniformiert ist, gibt ihren oder seinen Namen bekannt, wenn sie oder er bei einer Amtshandlung darum ersucht wird und es die Umstände zulassen.
2. Kantonspolizei (3.2.)
Art. 15 Organisation
1 Die Kantonspolizei ist nach militärischen Grundsätzen organisiert.
Art. 16 * Bestand
1 Die Kantonspolizei besteht aus Offizieren, Unteroffizieren, Gefreiten, Polizistin - nen und Polizisten.
2 Der Sollbestand der Kantonspolizei richtet sich nach den vom Kantonsrat bewil - ligten Krediten.
5 StP, sGS 962.1, und VV dazu, sGS 962.11 .
6 SR 741 ; sGS 711 .
7 Art. 8 PV, sGS 451.11 .
3 Wer in die Kantonspolizei eintreten will, muss in der Regel eine Polizeischule be - sucht haben.
Art. 17 * Kommandant
1 Der Polizeikommandant führt die Kantonspolizei und ist für ihre Aus- und Wei - terbildung verantwortlich.
Art. 18 * ...
Art. 18 bis * Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten
a) Grundsatz
1 Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten üben im Gefangenendienst selbständige, hoheitliche Befugnisse aus.
2 Sie müssen eine Ausbildung zur Sicherheitsassistentin oder zum Sicherheitsassis - tenten oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben.
Art. 18 ter * b) Einsatz
1 Die Kantonspolizei kann Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten zur Erfüllung folgender Aufgaben einsetzen: a) Aufnahme von Gefangenen; b) Zutrittskontrollen und Objektschutz von Gefängnissen; c) Durchführung von Polizeitransporten; 8 d) Zuführung von Gefangenen; e) Vollzug von sitzungspolizeilichen Massnahmen; f) weitere Aufgaben unter Begleitung und Führung durch Angehörige des Poli - zeikorps.
Art. 19 * Grenzpolizei und Seepolizei
1 Die Regierung kann grenzpolizeiliche und seepolizeiliche Aufgaben Mitarbeite - rinnen und Mitarbeitern übertragen, die nicht der Kantonspolizei angehören.
Art. 20 * Hilfskräfte
1 Das zuständige Departement 9 kann in besonderen Fällen Privaten verkehrspoli - zeiliche Aufgaben übertragen.
2 Es kann Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Privaten für den Trans - port von Häftlingen abschliessen.
8 Art. 59 ff. der Polizeiverordnung, sGS 451.11 .
9 Sicherheits- und Justizdepartement; Art. 26 lit. d GeschR, sGS 141.3 .
3 Das Polizeikommando regelt den Einsatz der Privaten.
Art. 20 bis * Polizeiassistenzdienst
a) Grundsatz
1 Die Regierung kann zur Unterstützung der Kantonspolizei für die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen einen unbewaffneten Polizeiassistenzdienst einrich - ten.
2 Der Polizeiassistenzdienst wird aus Schutzdienstpflichtigen gebildet. Die Kantonspolizei trägt die Verantwortung und die Kosten für die fachliche Ausbil - dung und den Einsatz.
Art. 20 ter * b) Einsatz
1 Die Kantonspolizei kann Angehörige des Polizeiassistenzdienstes einsetzen für: a) Zutrittskontrollen und Objektschutz; b) Überwachungen; c) Absperrungen und Umleitungen; d) Verkehrsregelung; e) Vermisstensuche; f) weitere Aufgaben unter Begleitung und Führung durch Angehörige des Poli - zeikorps.
2 Der Polizeikommandant bietet die Angehörigen des Polizeiassistenzdienstes für den Einsatz auf.
Art. 21 * Rechtsbeistand
1 Das zuständige Departement kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei, Hilfskräften und Angehörigen des Polizeiassistenzdienstes einen Rechtsbeistand bestellen, wenn gegen sie wegen Amtshandlungen ein Strafverfah - ren eröffnet wird.
2 Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Betroffene schuldig gesprochen wird.
Art. 22 * Ergänzende Vorschriften
1 Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über: a) die Organisation der Kantonspolizei; b) ... c) das Personalrecht; d) Bekleidung und Ausrüstung.
3. Polizeikräfte der Gemeinde (3.3.)
Art. 23 Grundsatz
1 Die politische Gemeinde kann für gemeindepolizeiliche Aufgaben eigene Polizei - kräfte unterhalten.
2 Sie regelt Stellung und Einsatz durch Reglement.
Art. 24 * Stadtpolizei St.Gallen
1 In der politischen Gemeinde St.Gallen kann die Stadtpolizei die gemeindepolizei - lichen Aufgaben erfüllen.
2 Die Regierung kann der Stadtpolizei St.Gallen durch Vereinbarung mit dem Stadtrat weitere polizeiliche Aufgaben gegen angemessene Vergütung übertragen.
3 Der Stadtrat von St.Gallen kann einen Polizeiassistenzdienst einrichten. Art. 20 bis und Art. 20 ter dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.
Art. 25 Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei
1 Die Polizeikräfte der Gemeinde und die Kantonspolizei unterstützen sich gegen - seitig.
Art. 26 * Dienstleistungen der Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei erfüllt die gemeindepolizeilichen Aufgaben, soweit die Gemeinde keine Polizeikräfte unterhält.
2 Sie überwacht den ruhenden Verkehr, soweit dadurch keine ausserordentliche Beanspruchung entsteht.
3 Das zuständige Departement kann mit der Gemeinde vereinbaren, dass die Kantonspolizei gegen angemessene Vergütung gemeindepolizeiliche Aufgaben wahrnimmt, die über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehen.
Art. 27 * ...
4. Polizeiliche Befugnisse (3.4.)
Art. 28 * ...
Art. 28 bis * Feststellung der Personalien des Fahrzeugführers
1 Die Polizei kann den Halter eines Motorfahrzeuges und jeden, dem ein solches zum Gebrauch überlassen wurde, zur Auskunft verpflichten, wer das Fahrzeug ge - führt oder wem er es überlassen hat.
2 Die Auskunft kann verweigern, wer ein Zeugnisverweigerungsrecht nach dem Gesetz über die Strafrechtspflege hat.
Art. 29 * Wegweisung und Fernhaltung
a) Voraussetzungen
1 Die Polizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fern - halten, wenn: a) sie ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind; b) sie den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehr oder Rettungsdiensten behin - dern; c) sie die Polizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern; d) der begründete Verdacht besteht, dass sie oder die Ansammlung, der sie zuzu - rechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören, namentlich wenn sie:
1. Dritte gefährden, belästigen oder an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raums hindern;
2. unter Einfluss von Alkohol oder anderer Mittel mit berauschender Wir - kung öffentliches Ärgernis erregen.
Art. 29 bis * b) Anordnung, Form und Dauer
1 Wegweisung und Fernhaltung werden mündlich angeordnet, die Fernhaltung für längstens 24 Stunden.
2 In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person schon wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, kann die Fernhaltung für längstens einen Monat angeordnet werden. In diesen Fällen werden Wegweisung und Fernhaltung schriftlich verfügt.
3 a) Gründe und Dauer der Wegweisung oder der Fernhaltung; b) den räumlichen Bereich, für den die Fernhaltung gilt; c) die Folgen einer Missachtung der Anordnung; d) die Anfechtungsmöglichkeiten.
Art. 29 ter * c) Rechtsweg
1 Bei einer mündlichen Wegweisung und Fernhaltung kann innert fünf Tagen eine schriftliche Verfügung verlangt werden.
2 Der Rechtsschutz gegen schriftliche Verfügungen über Wegweisung und Fern - haltung richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom
16. Mai 1965 10 . Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der schriftlichen Eröffnung der Verfügung. Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung.
3 Ist das Rechtsmittel begründet, stellt die Rechtsmittelinstanz die Rechtswidrigkeit der Verfügung fest.
Art. 30 Kontrolle von Behältnissen
1 Die Polizei kann im Rahmen fahndungspolizeilicher Kontrollen Personen ver - pflichten, mitgeführte Behältnisse zu öffnen und den Inhalt vorzuzeigen.
2 Sie kann die Behältnisse durchsuchen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich darin Gegenstände befinden, die der Beschlagnahme 11 unterliegen. Vor - behalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Strafrechtspflege über die Durchsuchung von Papieren. 12
Art. 31 Durchsuchung von Personen 13
1 Die Polizei kann Personen durchsuchen, die: a) eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sind; b) verdächtig sind, widerrechtlich Waffen auf sich zu tragen; c) bewusstlos oder sonst hilflos sind, wenn dies zur Feststellung der Personalien erforderlich ist; d) vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genom - men worden sind.
2 Die Durchsuchung ist so schonend als möglich durchzuführen. Mit Ausnahme der Durchsuchung auf Waffen dürfen weibliche Personen nur von Frauen durch - sucht werden.
Art. 32 Datenbearbeitung
a) Führung von Registern und Datenverarbeitungssystemen *
1 Die Polizei bearbeitet die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten und führt hierfür Register und Datenverarbeitungssysteme nach den Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009 14 . *
10 sGS 951.1 .
11 Art. 106 ff. StP, sGS 962.1 .
12 Art. 112 ff. StP, sGS 962.1 .
13 Vgl. Art. 115 ff. StP, sGS 962.1 ; Art. 64 Abs. 1 PV, sGS 451.11 .
14 sGS 142.1 .
2 Sie bearbeitet Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Perso - nendaten, Persönlichkeitsprofile sowie Profiling, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. *
3 Das zuständige Departement genehmigt nach Anhörung der kantonalen Fach - stelle für Datenschutz die Datensammlungen der Kantonspolizei. *
Art. 33 * b) erkennungsdienstliche Unterlagen
aa) Begriff
1 Erkennungsdienstliche Unterlagen sind fotografische Aufnahmen, Fingerab - drücke, Spuren und Proben zur Erstellung eines DNA-Profils und ähnliche Un - terlagen.
Art. 34 * bb) Voraussetzungen
1 Die Beschaffung erkennungsdienstlicher Unterlagen im Strafverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007. 15
2 Die Polizei kann erkennungsdienstliche Unterlagen beschaffen über: a) Personen, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentzie - henden Massnahme verurteilt worden sind. Die Probenahme zum Zweck der DNA-Analyse erfolgt auf Anordnung des Präsidenten des urteilenden Gerich - tes; b) Personen, deren Identität nicht auf andere Weise feststellbar ist, insbesondere wenn sie unrichtiger Angaben verdächtigt werden oder wegen ihres Alters, ei - nes Unfalls, dauernder Krankheit, Behinderung, physischer Störung oder Be - wusstseinsstörung über ihre Identität nicht Auskunft geben können; c) Personen, die ausgewiesen wurden oder gegen die eine Einreisesperre besteht; c bis ) * Personen, die mit Werkzeug oder mit anderen Gegenständen angehalten werden, bei denen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass dieses bzw. diese zur Begehung von Verbrechen oder Vergehen verwendet werden. Die be - schafften Unterlagen werden nach spätestens drei Monaten vernichtet, sofern kein Strafverfahren eingeleitet wurde; d) Leichen, deren Identität nicht feststeht.
Art. 35 * ...
15 Art. 255 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abge - kürzt StPO).
Art. 36 dd) Vernichtung von Unterlagen
1 Unterlagen des Erkennungsdienstes werden vernichtet: a) von Amtes wegen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie zu Unrecht be - schafft worden sind; b) * auf Antrag des Betroffenen, wenn keine zureichenden Gründe für die weitere Aufbewahrung bestehen. Die Regierung kann durch Verordnung Mindestfris - ten für die Aufbewahrung vorschreiben.
Art. 37 * ...
Art. 38 * ...
Art. 39 * cc) ergänzende Vorschriften
1 Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über: a) Art und Umfang der gespeicherten Daten; b) die Löschung von Daten.
Art. 39 bis * Informationsaustausch mit anderen Polizeikorps und dem
Grenzwachtkorps *
1 Ausserhalb eines Strafverfahrens dürfen Informationen und die Funkübermitt - lung mit anderen Polizeikorps und dem Grenzwachtkorps ausgetauscht werden, wenn sie der Empfänger benötigt: * a) zum Schutz wichtiger Polizeigüter, namentlich zur Gefahrenabwehr; b) um eine strafbare Handlung zu verhindern oder aufzuklären.
1bis Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Funkübermittlung für andere Polizeikorps und das Grenzwachtkorps gegenseitig zugänglich gemacht werden. *
2 Die Informationen dürfen in einer elektronischen Datensammlung bearbeitet werden. Sie werden zwei Jahre nach der Speicherung gelöscht.
Art. 39 ter * Information der Öffentlichkeit
1 Die Polizei kann in Form von Meldungen ohne Nennung von Namen die Öffent - lichkeit über Unfälle, Straftaten und Ereignisse von allgemeinem Interesse infor - mieren.
2 Sie gibt bei Straftaten die Staatsangehörigkeit und das Alter von Tatverdächtigen bekannt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass Betroffene identifiziert werden könn - ten.
3 Bei Strassenverkehrsdelikten werden die Staatsangehörigkeit und das Alter in der Regel nur bei schweren Widerhandlungen bekannt gegeben.
4 Eine frühere Staatsangehörigkeit wird bekannt gegeben, wenn diese Angabe der Information über die Hintergründe der Tat dient.
Art. 40 * Gewahrsam
a) Gründe und Dauer
1 Die Polizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn diese sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährdet und die Gefährdung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.
2 Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in Gewahrsam behalten werden. Bei Selbstgefährdung kann der Gewahrsam längstens 24 Stunden dauern. Ist bei Fremdgefährdung anzunehmen, dass der Gewahrsam länger als 24 Stunden notwendig ist, beantragt die Polizei dem Zwangsmassnahmengericht spätestens
24 Stunden nach dem Freiheitsentzug die Verlängerung des Gewahrsams.
3 Das Zwangsmassnahmengericht kann den Gewahrsam auf längstens acht Tage verlängern.
Art. 41 * b) Verfahren
1 Kommen Erwachsenenschutzmassnahmen in Betracht, meldet die Polizei den Gewahrsam so bald als möglich dem Amtsarzt oder der Kindes- und Erwach - senenschutzbehörde des Wohnorts oder, bei Gefahr im Verzug, des Aufenthalts - orts der in Gewahrsam genommenen Person.
2 Die Polizei teilt der in Gewahrsam genommenen Person die Gründe mit, sobald diese ansprechbar ist, und protokolliert deren Stellungnahme. Auf Verlangen der in Gewahrsam genommenen Person benachrichtigt sie so bald als möglich einen Angehörigen oder eine andere von ihr bezeichnete Person.
3 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet so bald als möglich, spätestens drei Tage nach dem Freiheitsentzug, über den Antrag auf Verlängerung des Gewahr - sams. Die in Gewahrsam genommene Person erhält Gelegenheit, zum Antrag Stel - lung zu nehmen. Das Zwangsmassnahmengericht kann gefährdeten Personen Ge - legenheit zur Stellungnahme geben oder eine mündliche Verhandlung anordnen.
Art. 42 * c) Vollzug
1 Der Gewahrsam wird in geeigneten Räumen vollzogen.
2 Der Amtsarzt sorgt für die ärztliche Betreuung der in Gewahrsam genommenen Person.
Art. 42 bis * d) Beendigung
1 Die Polizei entlässt die in Gewahrsam genommene Person nach Anordnung des Zwangsmassnahmengerichtes oder wenn von ihr keine Gefährdung mehr ausgeht. Vorbehalten bleiben Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder eine freiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahme 16
2 Sie informiert gefährdete Personen auf Verlangen über die Entlassung.
3 Der in Gewahrsam genommenen Person werden auf Verlangen Datum sowie Zeitpunkt des Beginns und des Endes des Gewahrsams bescheinigt.
Art. 42 ter * e) Überprüfung und Entschädigung
1 Die in Gewahrsam genommene Person kann durch die Anklagekammer über - prüfen lassen, ob die Anordnung des Gewahrsams rechtmässig und ob dieser auf - grund der Sachlage zum Zeitpunkt der Überprüfung begründet war.
2 Ungesetzlicher oder unverschuldeter Freiheitsentzug gibt ihr Anspruch auf Scha - denersatz und Genugtuung gegenüber dem Staat. Wer den Entschädigungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, kann gegenüber dem Staat ersatz - pflichtig erklärt werden. Vorbehalten bleiben Ansprüche nach dem Verantwort - lichkeitsgesetz. 17
3 Das Gesuch um Überprüfung oder Entschädigung ist der Anklagekammer innert eines Jahres nach Entlassung aus dem Gewahrsam schriftlich und begründet ein - zureichen. Die Anklagekammer gibt dem zuständigen Departement 18 Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann eigene Erhebungen durchführen. Sie entscheidet auf - grund der Akten abschliessend.
Art. 43 * Wegweisung und polizeiliche Anordnungen bei häuslicher Gewalt
oder zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (Stal - king) a) Gründe, Massnahmen und Dauer *
1 Die Polizei kann eine Person, die eine andere Person ernsthaft gefährdet, bedroht oder ihr nachstellt, aus deren Wohnung und ihrer unmittelbaren Umgebung weg - weisen sowie ihr für vierzehn Tage durch Erlass einer Verfügung verbieten: * a) * sich in ihre Wohnung zu begeben, sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten oder sich ihr anzunähern; b) * sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
16 Art. 212 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abge - kürzt StPO).
17 sGS 161.1 .
18 Sicherheits- und Justizdepartement; Art. 26 Bst. c GeschR, sGS 141.3 .
c) * mit ihr direkt oder indirekt Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefoni - schem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in einer anderen Weise zu belästigen.
Art. 43 bis * b) Information
1 Die Polizei informiert die angewiesene Person schriftlich: * a) * auf welchen räumlichen Bereich sich Wegweisung und polizeiliche Anord - nungen beziehen; b) * über die Folgen der Missachtung der Verfügung; c) ... d) * über Beratungs- und Therapieangebote. Sie übermittelt Namen und Adresse der angewiesenen Person einer Beratungsstelle. Diese bietet der angewiesenen Person Beratung an.
2 Sie informiert die gefährdete Person über:
1. * den Inhalt der Verfügung;
2. * geeignete Beratungsstellen. Sie übermittelt Namen und Adresse der gefährde - ten Person einer Beratungsstelle. Diese bietet der gefährdeten Person Bera - tung an;
3. * die Möglichkeit zur Anrufung der Zivilrichterin oder des Zivilrichters.
3 Kommen Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen in Betracht, übermittelt die Polizei die Verfügung so bald als möglich der Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde des Wohnorts oder, bei Gefahr im Verzug, des Aufenthaltsorts der betroffenen Personen oder des betroffenen Kindes. *
Art. 43 ter * c) Vollzug
1 Die Polizei nimmt der angewiesenen Person alle Schlüssel zur Wohnung ab. *
2 Die angewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persön - lichen Bedarfs mitzunehmen. Sie bezeichnet eine Zustelladresse. *
3 Die Polizei kann die Einhaltung der Massnahmen nach Art. 43 dieses Erlasses von sich aus kontrollieren. *
Art. 43 quater * d) Genehmigung
1 Die Polizei reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden eine Ab - schrift der Verfügung zur Genehmigung ein, es sei denn, die angewiesene Person verzichte schriftlich darauf. Das Zwangsmassnahmengericht prüft die Verfügung aufgrund der Akten. Es kann eine mündliche Verhandlung anordnen. *
2 Es genehmigt die Verfügung oder hebt sie auf, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es begründet seinen Entscheid summarisch und eröffnet ihn den Betroffenen so bald als möglich, spätestens drei Tage nach Erlass der Verfügung. Der Entscheid ist abschliessend. *
Art. 43 quinquies * e) Verlängerung
1 Hat die gefährdete Person innert zehn Tagen nach Erlass der Verfügung bei der Zivilrichterin oder beim Zivilrichter um Anordnung von Schutzmassnahmen er - sucht, verlängert sich die Geltungsdauer der Verfügung bis zum Entscheid der Zi - vilrichterin oder des Zivilrichters, längstens um vierzehn Tage. *
2 Die Zivilrichterin oder der Zivilrichter informiert die Polizei unverzüglich über den Eingang des Gesuchs. Die Polizei teilt die Verlängerung den Betroffenen mit. *
3 Hat die angewiesene Person die Verfügung missachtet, verlängert sich die Gel - tungsdauer der Verfügung um einen Monat. *
Art. 43 sexies * f) Koordinationsgruppe Häusliche Gewalt und Stalking
aa) Einsetzung
1 Das zuständige Departement 19 bestellt eine Koordinationsgruppe Häusliche Gewalt und Stalking. Ihr gehört nebst dem Departement je eine Fachperson an der: a) Staatsanwaltschaft; b) Kantonspolizei und Stadtpolizei; c) Psychiatrieverbunde; d) Stiftung Opferhilfe.
2 Das zuständige Departement überträgt einem Mitglied der Koordinationsgruppe den Vorsitz.
3 Die Koordinationsgruppe behandelt einen Fall auf Antrag eines ihrer Mitglieder, eines Kreisgerichtes oder des Kantonsgerichtes, des Amtes für Justizvollzug, der Täterberatungsstelle, einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, eines kom - munalen Sozialamtes oder der Opferhilfe.
Art. 43 septies * bb) Aufgaben
1 Die Koordinationsgruppe beurteilt die Gefährlichkeit einer Person im Zusam - menhang mit häuslicher Gewalt oder in Fällen von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (Stalking).
19 Sicherheits- und Justizdepartement; Art. 26 Bst. d GeschR, sGS 141.3 .
2 Sie kann der zuständigen Behörde die Anordnung von Massnahmen zum Schutz gefährdeter Personen empfehlen. Sie begründet die Empfehlung.
3 Die zuständige Behörde kann die betroffenen Personen über die Gefährdung und die Möglichkeiten informieren, Hilfe zu erhalten.
Art. 43 octies * cc) Verfahren
1 Die Koordinationsgruppe stützt sich auf Informationen ihrer Mitglieder. Diese können Mitarbeitende oder Mitglieder einer Behörde beiziehen, die für die zu be - handelnde Angelegenheit zuständig sind. Für den Beizug von Gerichtspersonen bleibt Art. 38 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987
20 vorbehalten.
2 Die oder der Vorsitzende der Koordinationsgruppe hält empfohlene Schutzmass - nahmen in einer Protokollnotiz fest und sorgt für die erforderlichen Mitteilungen.
Art. 43 nonies * dd) Auskunftsrecht
1 Die Mitglieder der Koordinationsgruppe sowie die beigezogenen Mitarbeitenden und Behördemitglieder sind ermächtigt, die zum Schutz gefährdeter Personen er - forderlichen Informationen bekanntzugeben.
2 Bei zeitlicher Dringlichkeit sind mitwirkende Ärztinnen und Ärzte, Psychologin - nen und Psychologen sowie ihre Hilfspersonen gegenüber Mitgliedern der Koor - dinationsgruppe vom Berufsgeheimnis entbunden.
Art. 43 decies * ee) Arbeitsweise
1 Die Koordinationsgruppe regelt ihre Arbeitsweise in einem Statut.
Art. 44 Körperlicher Zwang
1 Körperlicher Zwang darf nur angewendet werden, wenn er unmittelbar geboten ist und weniger schwerwiegende Mittel sich nicht eignen.
Art. 45 Waffengebrauch
1 Die Polizei gebraucht die Waffe als letztes Mittel. Der Waffengebrauch muss un - missverständlich angedroht werden, wenn es die Umstände nicht ausschliessen.
20 sGS 941.1 .
Art. 46 b) Schusswaffen
1 Der Gebrauch der Schusswaffe ist rechtmässig, wenn: a) die Polizei oder Dritte auf gefährliche Weise angegriffen oder mit einem ge - fährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden; b) Personen, die ein schweres Vergehen oder Verbrechen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtig sind, sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen; c) die Polizei aufgrund zuverlässiger Feststellungen annehmen muss, dass Perso - nen für andere eine unmittelbar drohende ernsthafte Gefahr an Leib und Leben darstellen und sie sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen su - chen; d) die Befreiung von Geiseln es erfordert; e) ein unmittelbar drohendes schweres Verbrechen an Einrichtungen verhindert werden kann, von denen bei Beschädigungen eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.
Art. 47 Schutz privater Ansprüche
a) im allgemeinen
1 Die Polizei kann ausnahmsweise zum Schutz privater Ansprüche einschreiten, wenn die Möglichkeit der Rechtsverfolgung nur mit ihrer Hilfe gesichert ist.
Art. 48 * b) Zuführung von Minderjährigen und Personen unter umfassender
Beistandschaft
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann auf Antrag verfügen, dass eine minderjährige Person oder eine Person unter umfassender Beistandschaft, die sich der elterlichen oder behördlichen Aufsicht entzieht, polizeilich zugeführt wird.
2 Wenn Gefahr in Verzug ist, kann die Polizei auf Antrag unmittelbar handeln.
Art. 49 Hilfeleistung
1 Die Polizei leistet einem durch ihren Einsatz Verletzten Hilfe und Beistand. IV. Besondere Vorschriften (4.)
Art. 50 Hilfeleistung Privater
1 Bei einem Unglücksfall oder bei Gemeingefahr kann die Polizei jedermann zu ei - ner zumutbaren Hilfeleistung verpflichten.
2 Der Staat oder die Gemeinde haftet ohne Rücksicht auf ein Verschulden ihrer Organe für den Schaden, den Private bei der Hilfeleistung erleiden. Die Vor - schriften des Verantwortlichkeitsgesetzes 21 werden sachgemäss angewendet.
Art. 50 bis * Überwachung des Fernmeldeverkehrs
1 Eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs kann im Rahmen von Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 18. März 2016 22 anordnen: * a) * um vermisste Person zu finden: 23
1. der Kommandant der Kantonspolizei;
2. der Kommandant der Stadtpolizei St.Gallen, wenn die Person ab dem Ge - biet der Stadt St.Gallen vermisst wird; b) * um eine Person zu finden, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde 24 : der Kommandant der Kantonspolizei auf Antrag der zuständigen Justizvollzugs - behörde.
2 ... *
3 Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnah - mengericht. *
4 Gegen die Überwachung kann Beschwerde bei der Anklagekammer erhoben werden. *
Art. 50 ter * ...
Art. 50 quater * Veranstaltungsverbot
1 Veranstaltungen mit Auswirkungen auf den öffentlichen Raum werden von der Polizei verboten, wenn sie nicht mit der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung vereinbart werden können und dadurch das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung massgeblich beeinträchtigen.
2 Veranstaltungen auf privatem Grund können nach Abs. 1 nur verboten werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann oder Anzeichen be - stehen, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen könnte.
21 sGS 161.1 .
22 SR 780.1 ; abgekürzt BÜPF.
23 Art. 12 Bst. f dieses Erlasses; Art. 35 und 37 BÜPF, SR 780.1 .
24 Art. 36 f. BÜPF, SR 780.1 .
Art. 51 Privatdetektive
1 Wer sich gewerbsmässig als Privatdetektiv betätigt, bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departementes. 25
2 Die Bewilligung wird natürlichen Personen erteilt, die handlungsfähig sind und nach Vorleben und Ausbildung für eine einwandfreie Berufsausübung hinrei - chend Gewähr bieten.
3 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen.
4 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
26 *
Art. 51 bis * Bewachungsunternehmen
1 Wer gewerbsmässig Bewachungsaufträge erfüllt oder andere Ordnungs- und Si - cherheitsaufgaben ausübt, bedarf einer Bewilligung des Polizeikommandos.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a) Betriebsinhaber, Geschäftsleitung und Personal hinreichend Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung der übernommenen Bewachungs-, Ordnungs- und Si - cherheitsaufgaben bieten; b) der Gesuchsteller den Abschluss einer für die Art und den Umfang des Ge - schäfts ausreichende Haftpflichtversicherung nachweist.
3 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen oder die mit der Bewilligung auferlegten Pflichten schwerwiegend oder wiederholt verletzt werden.
4 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 51 quater * Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
1 Zuständige Behörden nach Art. 13 Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen ge - gen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 27 sind: a) für das Gebiet der Stadt St.Gallen die von der politischen Gemeinde St.Gallen bezeichnete Stelle; b) für das übrige Kantonsgebiet das Polizeikommando der Kantonspolizei.
2 Über die Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams nach Art. 8 Abs. 5 des Konkor - dats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom
15. November 2007 28 entscheidet die Anklagekammer.
25 Sicherheits- und Justizdepartement; Art. 26 Bst. d GeschR, sGS 141.3 .
26 Privatdetektivverordnung, sGS 451.13 .
27 sGS 451.51 .
28 sGS 451.51 .
Art. 52 Kostenersatz
1 Wer polizeiliche Massnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflich - tet werden.
2 Die Regierung regelt durch Verordnung die Vergütung für Einsätze der Kantons - polizei, insbesondere für: * a) den Ordnungsdienst bei privaten Veranstaltungen, b) den besonderen Schutz Privater, c) Tatbestandsaufnahme und Ermittlung im Strafverfahren, d) die Suche nach vermissten Personen.
Art. 52 bis * Gästekontrolle
1 In Beherbergungsbetrieben sind übernachtende Gäste zum vollständigen und wahrheitsgetreuen Ausfüllen des Hotelmeldescheins aufzufordern. Für Gästegrup - pen genügt die Teilnehmerliste des Veranstalters.
2 Hotelmeldeschein und Listen von Gästegruppen sind während fünf Jahren aufzu - bewahren und der Polizei auf Verlangen herauszugeben. IVbis. Observation, verdeckte Fahndung und verdeckte Ermittlung * (4 bis .)
Art. 52 ter * Observation
1 Die Kantonspolizei kann Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen, wenn: a) Anzeichen bestehen, dass es zu einem Verbrechen oder Vergehen. 29 kommen könnte und b) andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Hat eine Observation einen Monat gedauert, bedarf ihre Fortsetzung der Geneh - migung durch den Kommandanten der Kantonspolizei.
3 Art. 283 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 30 über die Mitteilung an die von einer Observation betroffenen Personen wird sachge - mäss angewendet.
29 Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, (SR 311.0 ;abgekürzt StGB).
30 SR 312.0 .
Art. 52 quater * Verdeckte Fahndung
a) Begriff
1 Verdeckte Fahndung nach diesem Gesetz hat zum Zweck, mit Angehörigen der Kantonspolizei und der Stadtpolizei St.Gallen, deren wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, im Rahmen kurzer Einsätze ohne Verwendung einer Legende nach Art. 52septies dieses Gesetzes die Vorbereitung von Verbrechen und Verge - hen. 31 zu erkennen oder solche Straftaten zu verhindern.
Art. 52 quinquies * b) Voraussetzungen
1 Die Kantonspolizei kann eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn: a) hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu einem Verbrechen oder Verge - hen. 32 kommen könnte und b andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Hat eine verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch den Kommandanten der Kantonspolizei.
Art. 52 sexies * c) Durchführung
1 Es werden sachgemäss die folgenden Bestimmungender Schweizerischen Straf - prozessordung vom 5. Oktober 2007 33 angewendet: a) für die Anforderungen an die eingesetzten Polizeibeamten Art. 287; b) für die Aufgaben der verdeckten Fahnder und Führungspersonen Art.291 bis
294; c) für Beendigung und Mitteilung des Einsatzes Art. 298 d.
Art. 52 septies * Verdeckte Ermittlung
a) Begriff
1 Verdeckte Ermittlung nach diesem Gesetz liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um die Vorbereitung von besonders schweren Straftaten zu erkennen oder besonders schwere Straftaten zu verhindern.
31 Art. 10 StGB, SR 311.0 .
32 Art. 10 StGB, SR 311.0 .
33 SR 312.0 .
Art. 52 octies * b) Voraussetzungen und Genehmigung
1 Die Kantonspolizei kann eine verdeckte Ermittlunganordnen, wenn: a) hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu einer in Art. 286 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 34 Straftat kommen könnte; b) die Schwere der Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt und c) andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der vorgängigen Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
Art. 52 novies * Durchführung
1 Es werden sachgemäss die folgenden Bestimmungen der Schweizerischen Straf - prozessordnung vom 5. Oktober 2007 35 angewendet: a) für die Anforderungen an die eingesetzten Personen Art. 287; b) für Legende und Zusicherung der Anonymität Art. 288 und 151; c) für Stellung, Aufgaben und Pflichten der verdeckten Ermittler und Führungs - personen Art. 290 bis 294; d) für Zufallsfunde Art. 296; e) für Beendigung und Mitteilung des Einsatzes Art. 297 und 298. V. Schlussbestimmungen (V.)
Art. 53 36
Art. 54 37
Art. 55 38
Art. 56 39
Art. 57 40
34 SR 312.0 .
35 SR 312.0 .
36 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
37 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
38 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
39 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
40 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben: a) das Gesetz über die Kantonspolizei vom 9. August 1954; 41 b) * Art. 52, 53, 55 bis 57, 133 und 163 des Organisationsgesetzes vom 29. Dezem - ber 1947; 42
Art. 59 Übergangsbestimmung
1 Die im Kantonsgebiet tätigen Privatdetektive haben innert eines Jahres nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes eine Bewilligung einzuholen.
Art. 60 Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes. *
41 nGS 12–39 (sGS 451.1).
42 nGS 16–52 (sGS 151.1).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 37–61 10.04.1980 01.01.1981 Gliederungstitel 2.1. geändert 33–106 18.06.1998 keine Angabe
Art. 4, Abs. 1 geändert 33–106 18.06.1998 keine Angabe
Art. 5 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe
Art. 6, Abs. 1 geändert 33–106 18.06.1998 keine Angabe
Art. 7, Abs. 1 geändert 33–106 18.06.1998 keine Angabe
Art. 8 aufgehoben 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 13 geändert 37–43 04.04.2002 keine Angabe
Art. 14 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 16 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 17 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 18 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 18 bis eingefügt 2015-068 04.08.2015 01.09.2015
Art. 18 ter eingefügt 2015-068 04.08.2015 01.09.2015
Art. 19 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 20 geändert 37–43 04.04.2002 keine Angabe
Art. 20 bis eingefügt 39–117 29.06.2004 keine Angabe
Art. 20 ter eingefügt 39–117 29.06.2004 keine Angabe
Art. 21 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 22 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 24 geändert 44–111 28.07.2009 keine Angabe
Art. 26 geändert 44–111 28.07.2009 keine Angabe
Art. 27 aufgehoben 44–111 28.07.2009 keine Angabe
Art. 28 aufgehoben 45–102 03.08.2010 keine Angabe
Art. 28 bis geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe
Art. 29 geändert 44–16 18.09.2008 keine Angabe
Art. 29 bis eingefügt 44–16 18.09.2008 keine Angabe
Art. 29 ter
eingefügt 44–16 18.09.2008 keine Angabe
Art. 32 Artikeltitel ge -
ändert
2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 32, Abs. 1 geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 32, Abs. 2 geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 32, Abs. 3 eingefügt 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 33 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe
Art. 34 geändert 45–102 03.08.2010 keine Angabe
Art. 34, Abs. 2, c bis ) eingefügt 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 35 aufgehoben 45–102 03.08.2010 keine Angabe
Art. 36, Abs. 1, b) geändert 33–106 18.06.1998 keine Angabe
Art. 37 aufgehoben 44–37 20.01.2009 keine Angabe
Art. 38 aufgehoben 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 39 geändert 44–37 20.01.2009 keine Angabe
Art. 39 bis eingefügt 39–118 03.08.2004 keine Angabe
Art. 39 bis Artikeltitel ge -
ändert
2015-068 04.08.2015 01.09.2015
Art. 39 bis , Abs. 1 geändert 2015-068 04.08.2015 01.09.2015
Art. 39 bis , Abs. 1 bis eingefügt 2015-068 04.08.2015 01.09.2015
Art. 39 ter eingefügt 47–17 29.11.2011 keine Angabe
Art. 40 geändert 45–102 03.08.2010 keine Angabe
Art. 41 geändert 45–102 03.08.2010 keine Angabe
Art. 41 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 42 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 42 bis geändert 45–102 03.08.2010 keine Angabe
Art. 42 bis geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 42 ter eingefügt 37–43 04.04.2002 keine Angabe
Art. 43 geändert 37–43 04.04.2002 keine Angabe
Art. 43 Artikeltitel ge -
ändert
2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43, Abs. 1 geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43, Abs. 1, a) eingefügt 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43, Abs. 1, b) eingefügt 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43, Abs. 1, c) eingefügt 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43 bis geändert 44–52 01.06.2008 keine Angabe
Art. 43 bis geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 43 bis
, Abs. 1 geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43 bis , Abs. 1, a) geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43 bis , Abs. 1, b) geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43 bis , Abs. 1, d) geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43 bis , Abs. 2, 1. geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43 bis , Abs. 2, 2. geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43 bis , Abs. 2, 3. geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43 bis , Abs. 3 geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43 ter eingefügt 37–43 04.04.2002 keine Angabe
Art. 43 ter , Abs. 1 geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43 ter , Abs. 2 geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43 ter
, Abs. 3 geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43 quater geändert 45–102 03.08.2010 keine Angabe
Art. 43 quater , Abs. 1 geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43 quater , Abs. 2 geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43 quinquies eingefügt 37–43 04.04.2002 keine Angabe
Art. 43 quinquies , Abs. 1 geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43 quinquies , Abs. 2 geändert 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43 quinquies , Abs. 3 eingefügt 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43 sexies eingefügt 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43 septies eingefügt 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 43 octies eingefügt 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43 nonies eingefügt 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 43 decies eingefügt 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 48 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 50 bis
geändert 44–16 18.09.2008 keine Angabe
Art. 50 bis , Abs. 1 geändert 2014-016 19.11.2013 01.01.2014
Art. 50 bis , Abs. 1 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 50 bis , Abs. 1, a) eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 50 bis , Abs. 1, b) eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 50 bis , Abs. 2 aufgehoben 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 50 bis , Abs. 3 eingefügt 2014-016 19.11.2013 01.01.2014
Art. 50 bis , Abs. 3 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 50 bis , Abs. 4 eingefügt 2014-016 19.11.2013 01.01.2014
Art. 50 bis , Abs. 4 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 50 ter aufgehoben 44–46 18.09.2008 keine Angabe
Art. 50 quater
eingefügt 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
Art. 51, Abs. 4 geändert 33–106 18.09.1998 keine Angabe
Art. 51 bis eingefügt 39–118 03.08.2004 keine Angabe
Art. 51 quater eingefügt 47–96 07.08.2012 keine Angabe
Art. 52, Abs. 2 geändert 33–106 18.06.1998 keine Angabe
Art. 52 bis geändert 43–65 22.01.2008 keine Angabe
Gliederungstitel 4 bis . eingefügt 2014-016 19.11.2013 01.01.2014
Art. 52 ter eingefügt 2014-016 19.11.2013 01.01.2014
Art. 52 quater eingefügt 2014-016 19.11.2013 01.01.2014
Art. 52 quinquies eingefügt 2014-016 19.11.2013 01.01.2014
Art. 52 sexies eingefügt 2014-016 19.11.2013 01.01.2014
Art. 52 septies
eingefügt 2014-016 19.11.2013 01.01.2014
Art. 52 octies eingefügt 2014-016 19.11.2013 01.01.2014
Art. 52 novies eingefügt 2014-016 19.11.2013 01.01.2014
Art. 58, Abs. 1, b) geändert 2014-016 19.11.2013 01.01.2014
Art. 60, Abs. 1 geändert 33–106 18.06.1998 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.04.1980 01.01.1981 Erlass Grunderlass 37–61
09.11.1995 keine Angabe Art. 38 aufgehoben 31–27
18.06.1998 keine Angabe Gliederungstitel 2.1. geändert 33–106
18.06.1998 keine Angabe Art. 4, Abs. 1 geändert 33–106
18.06.1998 keine Angabe Art. 6, Abs. 1 geändert 33–106
18.06.1998 keine Angabe Art. 7, Abs. 1 geändert 33–106
18.06.1998 keine Angabe Art. 36, Abs. 1, b) geändert 33–106
18.06.1998 keine Angabe Art. 52, Abs. 2 geändert 33–106
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.06.1998 keine Angabe Art. 60, Abs. 1 geändert 33–106
18.09.1998 keine Angabe Art. 51, Abs. 4 geändert 33–106
01.07.1999 keine Angabe Art. 8 aufgehoben 35–15
04.04.2002 keine Angabe Art. 13 geändert 37–43
04.04.2002 keine Angabe Art. 20 geändert 37–43
04.04.2002 keine Angabe Art. 42 ter eingefügt 37–43
04.04.2002 keine Angabe Art. 43 geändert 37–43
04.04.2002 keine Angabe Art. 43 ter eingefügt 37–43
04.04.2002 keine Angabe Art. 43 quinquies eingefügt 37–43
29.06.2004 keine Angabe Art. 20 bis eingefügt 39–117
29.06.2004 keine Angabe Art. 20 ter eingefügt 39–117
03.08.2004 keine Angabe Art. 39 bis eingefügt 39–118
03.08.2004 keine Angabe Art. 51 bis eingefügt 39–118
21.11.2006 keine Angabe Art. 5 geändert 42–30
21.11.2006 keine Angabe Art. 28 bis geändert 42–30
21.11.2006 keine Angabe Art. 33 geändert 42–30
23.01.2007 keine Angabe Art. 42 geändert 42–55
22.01.2008 keine Angabe Art. 52 bis geändert 43–65
01.06.2008 keine Angabe Art. 43 bis geändert 44–52
18.09.2008 keine Angabe Art. 29 geändert 44–16
18.09.2008 keine Angabe Art. 29 bis eingefügt 44–16
18.09.2008 keine Angabe Art. 29 ter eingefügt 44–16
18.09.2008 keine Angabe Art. 50 bis geändert 44–16
18.09.2008 keine Angabe Art. 50 ter aufgehoben 44–46
20.01.2009 keine Angabe Art. 37 aufgehoben 44–37
20.01.2009 keine Angabe Art. 39 geändert 44–37
28.07.2009 keine Angabe Art. 24 geändert 44–111
28.07.2009 keine Angabe Art. 26 geändert 44–111
28.07.2009 keine Angabe Art. 27 aufgehoben 44–111
03.08.2010 keine Angabe Art. 28 aufgehoben 45–102
03.08.2010 keine Angabe Art. 34 geändert 45–102
03.08.2010 keine Angabe Art. 35 aufgehoben 45–102
03.08.2010 keine Angabe Art. 40 geändert 45–102
03.08.2010 keine Angabe Art. 41 geändert 45–102
03.08.2010 keine Angabe Art. 42 bis geändert 45–102
03.08.2010 keine Angabe Art. 43 quater geändert 45–102
25.01.2011 keine Angabe Art. 14 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 16 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 17 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 18 aufgehoben 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 19 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 21 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 22 geändert 47–31
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.11.2011 keine Angabe Art. 39 ter eingefügt 47–17
24.04.2012 01.01.2013 Art. 41 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 42 bis geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 43 bis geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 48 geändert 47–149
07.08.2012 keine Angabe Art. 51 quater eingefügt 47–96
19.11.2013 01.01.2014 Art. 50 bis , Abs. 1 geändert 2014-016
19.11.2013 01.01.2014 Art. 50 bis , Abs. 3 eingefügt 2014-016
19.11.2013 01.01.2014 Art. 50 bis , Abs. 4 eingefügt 2014-016
19.11.2013 01.01.2014 Gliederungstitel 4 bis . eingefügt 2014-016
19.11.2013 01.01.2014 Art. 52 ter eingefügt 2014-016
19.11.2013 01.01.2014 Art. 52 quater eingefügt 2014-016
19.11.2013 01.01.2014 Art. 52 quinquies eingefügt 2014-016
19.11.2013 01.01.2014 Art. 52 sexies eingefügt 2014-016
19.11.2013 01.01.2014 Art. 52 septies eingefügt 2014-016
19.11.2013 01.01.2014 Art. 52 octies eingefügt 2014-016
19.11.2013 01.01.2014 Art. 52 novies eingefügt 2014-016
19.11.2013 01.01.2014 Art. 58, Abs. 1, b) geändert 2014-016
04.08.2015 01.09.2015 Art. 18 bis eingefügt 2015-068
04.08.2015 01.09.2015 Art. 18 ter eingefügt 2015-068
04.08.2015 01.09.2015 Art. 39 bis Artikeltitel ge - ändert
2015-068
04.08.2015 01.09.2015 Art. 39 bis , Abs. 1 geändert 2015-068
04.08.2015 01.09.2015 Art. 39 bis , Abs. 1 bis eingefügt 2015-068
30.01.2018 30.01.2018 Art. 50 bis , Abs. 1 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 50 bis , Abs. 1, a) eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 50 bis , Abs. 1, b) eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 50 bis , Abs. 2 aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 50 bis , Abs. 3 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 50 bis , Abs. 4 geändert 2018-028
21.04.2020 01.07.2020 Art. 32 Artikeltitel ge - ändert
2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 32, Abs. 1 geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 32, Abs. 2 geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 32, Abs. 3 eingefügt 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 34, Abs. 2, c bis ) eingefügt 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43 Artikeltitel ge - 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43, Abs. 1 geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43, Abs. 1, a) eingefügt 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43, Abs. 1, b) eingefügt 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43, Abs. 1, c) eingefügt 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43 bis , Abs. 1 geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43 bis , Abs. 1, a) geändert 2020-051
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43 bis , Abs. 1, b) geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43 bis , Abs. 1, d) geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43 bis , Abs. 2, 1. geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43 bis , Abs. 2, 2. geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43 bis , Abs. 2, 3. geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43 bis , Abs. 3 geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43 ter , Abs. 1 geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43 ter , Abs. 2 geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43 ter , Abs. 3 geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43 quater , Abs. 1 geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43 quater , Abs. 2 geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43 quinquies , Abs. 1 geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43 quinquies , Abs. 2 geändert 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43 quinquies , Abs. 3 eingefügt 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43 sexies eingefügt 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43 septies eingefügt 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43 octies eingefügt 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43 nonies eingefügt 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 43 decies eingefügt 2020-051
21.04.2020 01.07.2020 Art. 50 quater eingefügt 2020-051
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