Verordnung des Regierungsrates zur Einführung des Bundesgesetzes über die Nationalstr... (725.11)
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Verordnung des Regierungsrates zur Einführung des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen

Verordnung des Regierungsrates zur Einführung des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 26. Mai 2015 (Stand 1. Juni 2015)

§ 1 Vollzug

1 Das Departement für Bau und Umwelt vollzieht das Bundesgesetz über die Natio - nalstrassen (NSG)
1 ) sowie die dazugehörige Nationalstrassenverordnung (NSV)
2 ) , soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält.

§ 2 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

1 Das kantonale Tiefbauamt ist zuständig für die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes innerhalb von Projektierungszonen gemäss Art. 15 Abs. 2 NSG und innerhalb von Baulinien eines Ausführungsprojektes gemäss

Art. 23 Abs. 2 NSG.

§ 3 Bauen innerhalb von Projektierungszonen und Baulinien eines Ausfüh -

rungsprojektes
1 Über Baugesuche innerhalb von Projektierungszonen sowie innerhalb von Baulini - en eines Ausführungsprojektes entscheidet die gemäss § 4 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)
3 ) zuständige Behörde.
2 Vor Erteilung der Bewilligung hat sie das Bundesamt für Strassen anzuhören.

§ 4 Vernehmlassung des Kantons

1 Der Regierungsrat nimmt Stellung zu generellen Projekten gemäss Art. 19 NSG. Das Departement lädt die betroffenen Gemeinden, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Stellungnahme ein.
2 Das Departement nimmt Stellung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 28a Abs. 2 NSG.

§ 5 Landumlegungsverfahren

1 Der Regierungsrat verfügt Landumlegungen gemäss Art. 36 Abs. 1 NSG und be - schliesst über die vorzeitige Inbesitznahme gemäss Art. 37 Abs. 1 NSG.
1) SR 725.11
2) SR 725.111
3) RB 700
2 Das Verfahren der Landumlegung richtet sich sinngemäss nach § 55 bis § 58 PBG
1 )
.
3 Das Landwirtschaftsamt ist zuständig für die Ausarbeitung der Vorprojekte im Zu - sammenhang mit Güterzusammenlegungen gemäss Art. 33 Abs. 2 NSG
2 )
.
4 Das kantonale Forstamt ist zuständig für die Ausarbeitung der Vorprojekte im Zu - sammenhang mit Waldzusammenlegungen gemäss Art. 33 Abs. 2 NSG.
5 Neuzuteilungsentwürfe sind dem Bundesamt für Strassen zur Genehmigung einzu - reichen (Art. 35 NSG).

§ 6 Verkehrsmanagementpläne

1 Das kantonale Tiefbauamt erstellt Verkehrsmanagementpläne gemäss Art. 52 NSV
3 )
. Es reicht diese dem Bundesamt für Strassen zur Genehmigung ein und setzt sie um. Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 2015 in Kraft.
1) RB 700
2) SR 725.11
3) SR 725.111
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.05.2015 01.06.2015 Erstfassung 22/2015
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