Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich (730.210)
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich (VVzFAG) Vom 3. März 1993 (Stand 1. Juli 2011) Vom Grossen Rat erlassen am 3. März 1993 1 )
1. Direkter Finanzausgleich
1.1. MITTELBESCHAFFUNG

Art. 1 Gutschrift an die Gemeinde

1 Die auf die Gemeinde entfallenden Steuertreffnisse werden dieser nach Zahlungs - eingang in periodischen Abrechnungen, mindestens viermal jährlich, gutgeschrie - ben.

Art. 2 * Belastung der Gemeinde

1 Sind aufgrund der definitiven Veranlagung, eines Rechtsmittelverfahrens, eines Wi - derrufs- oder Revisionsverfahrens oder aus anderen Gründen der Gemeinde bereits gutgeschriebene Steuertreffnisse zurückzuzahlen, werden diese der Gemeinde in den periodischen Abrechnungen belastet.
1.2. MITTELVERWENDUNG

Art. 3 * Grundsatz

1 Die für den Finanzausgleich zur Verfügung stehenden Mittel sind in der Regel zu mindestens 50 Prozent für den Steuerkraftausgleich zu verwenden.

Art. 4 * ...

1) B vom 16. November 1992, 663; GRP 1992/93, 859

Art. 4a * Steuerkraftausgleich

1. Kürzung
1 Die Mindestausstattung wird für Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern gekürzt: a) bis 99 Einwohner um fünf Zehntel; b) zwischen 100 und 199 Einwohnern um vier Zehntel; c) zwischen 200 und 299 Einwohnern um drei Zehntel; d) zwischen 300 und 499 Einwohnern um zwei Zehntel; e) zwischen 500 und 999 Einwohnern um einen Zehntel.

Art. 4b * ...

Art. 5 2. Ermittlung der Beiträge

1 Die relative Steuerkraft aller Gemeinden wird alle zwei Jahre gleichzeitig mit der Finanzkraft aufgrund derselben statistischen Grundlagen ermittelt.
2 Für die Berechnung des Sockelbeitrages wird die Differenz zwischen der für die erste Stufe des Ausgleichs massgebenden relativen Steuerkraft und der relativen Steuerkraft der Gemeinde ermittelt und mit deren Einwohnerzahl vervielfacht. *
3 Für die Ermittlung der Mindestausstattung wird die durch den Sockelbeitrag nicht abgedeckte Differenz zwischen der für die zweite Stufe des Ausgleichs massgeben - den relativen Steuerkraft und der relativen Steuerkraft der Gemeinde ermittelt und mit deren Einwohnerzahl, höchstens mit 1000, vervielfacht. *

Art. 6 Öffentliche Werke

1. Definition
1 Öffentliche Werke sind Investitionsausgaben zur Bildung von Verwaltungsvermö - gen.
2 Davon ausgenommen sind Ausgaben für bewegliche Sachgüter, wie Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und mobile Einrichtungsgegenstände.
3 Werden öffentliche Werke, die zum Aufgabenkreis der Gemeinde gehören, auf Gemeindegebiet durch Korporationen oder Genossenschaften ausgeführt, sind sie den öffentlichen Werken der Gemeinde gleichgestellt.

Art. 7 2. Anrechenbare Kosten

1 Für Beiträge an öffentliche Werke sind die nach Abzug allfälliger Bundes- und Kantonsbeiträge, der Kostenanteile der Privatinteressenz sowie eines angemessenen Selbstbehaltes verbleibenden Kosten anrechenbar.
2 Nicht anrechenbar sind: a) Kosten für den Landerwerb b) Kosten für die Finanzierung c) Kosten für den ordentlichen Unterhalt
d) Kosten, welche das übliche Mass übersteigen

Art. 8 * 3. Selbstbehalt

1 Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten wird ein Selbstbehalt von 100 000 Franken je Werk in Abzug gebracht.

Art. 9 4. Höhe der Beiträge

1 An die anrechenbaren Kosten öffentlicher Werke werden Beiträge von höchstens
40 Prozent ausgerichtet.
2 Die Regierung stuft die Beiträge nach Höhe des Gemeindesteuerfusses ab.
3 Beiträge an öffentliche Werke werden nur soweit ausgerichtet, als die tatsächlich verbleibenden Restkosten nicht durch zumutbare Entgelte finanziert werden können.
2. Indirekter Finanzausgleich

Art. 10 Berechnung der Finanzkraft

1 Die Masszahlen für die Steuerkraft, die Steuerbelastung und den Finanzbedarf wer - den je in eine Indexzahl umgerechnet, wobei das kantonale Mittel auf 100 festge - setzt wird.
2 Als kantonales Mittel dient: a) für die Steuerkraft und den Finanzbedarf der Durchschnitt pro Kantonsein - wohner; b) für die Steuerbelastung der Durchschnitt der Gemeindesteuerfüsse in Prozen - ten der einfachen Kantonssteuer.
3 Für die Steuerbelastung und den Finanzbedarf sind die Indizes mit ihren inversen Werten einzusetzen (Umkehrung des Vorzeichens für die Abweichung von 100), wo - bei die Abweichung vom Mittelwert 100 für die Masszahl Steuerbelastung verdop - pelt, für die Masszahl Finanzbedarf halbiert wird. *
4 Der Gesamtindex der Finanzkraft ist das arithmetische Mittel aus den drei Mass - zahlen.

Art. 11 * Finanzbedarf

1 Der Finanzbedarf setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf, einem Bedarf auf - grund der Schülerzahl und einem Bedarf aufgrund der Fläche im Verhältnis 30, 60 und 10.
2 Als Grundbedarf werden für jede Gemeinde 50 000 Franken eingesetzt und zudem je 100 Franken für jeden Einwohner.
3 - fizienten berechnet.

Art. 12 Finanzkraftgruppen

1 Es werden folgende Finanzkraftgruppen gebildet: a) Gruppe 1: 120 und mehr Indexpunkte b) Gruppe 2: unter 120 bis 100 Indexpunkte c) Gruppe 3: unter 100 bis 80 Indexpunkte d) Gruppe 4: unter 80 bis 60 Indexpunkte e) Gruppe 5: unter 60 Indexpunkte

Art. 13 * Statistische Grundlagen

1 Zur Ermittlung der einzelnen Masszahlen dienen folgende statistischen Grundla - gen: a) die letzte verfügbare eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungs - standes (ESPOP); b) * die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen und die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen zum kantonalen Ansatz der letzten zwei verfügbaren Jahre, einschliesslich der Nachträge. Darin ent - halten sind auch die Quellensteuern, die Liquidationsgewinnsteuern und die Aufwandsteuern; c) die Netto-Wasserzinsen der letzten zwei verfügbaren Jahre; d) die Abgeltungsleistungen für Einbussen der Wasserkraftnutzung der letzten zwei verfügbaren Jahre; e) der Gemeindesteuerfuss in Prozenten der einfachen Kantonssteuer im Durch - schnitt der letzten zwei verfügbaren Jahre; f) die Schülerzahl des Kindergartens und der Volksschule nach Wohnort gemäss der letztverfügbaren eidgenössischen Schülerstatistik; g) die Gesamtfläche gemäss eidgenössischer Arealstatistik.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14 Ausführungsbestimmungen

1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen 1 ) .

Art. 15 * ...

Art. 16 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit dem Finanzausgleichsgesetz vom 26. September 1993
2 ) in Kraft. Sie ersetzt die Vollziehungsverordnung vom 22. Februar 1972 3 ) .
1) BR 730.220
2) BR 720.350
3) AGS 1972, 144; AGS 1979, 557; AGS 1984, 1342
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
03.03.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung -
25.11.1998 01.01.2000 Art. 10 Abs. 3 geändert -
25.11.1998 01.01.2000 Art. 11 totalrevidiert -
25.11.1998 01.01.2000 Art. 13 totalrevidiert -
30.03.1999 01.01.2001 Art. 13 Abs. 1, b) geändert -
28.11.2000 01.03.2001 Art. 3 totalrevidiert -
28.11.2000 01.03.2001 Art. 15 aufgehoben -
07.12.2005 01.01.2007 Art. 5 Abs. 2 geändert -
07.12.2005 01.01.2007 Art. 8 totalrevidiert -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 2 totalrevidiert 2006, 5020
16.02.2011 01.07.2011 Art. 4 aufgehoben -
16.02.2011 01.07.2011 Art. 4a totalrevidiert -
16.02.2011 01.07.2011 Art. 4b aufgehoben -
16.02.2011 01.07.2011 Art. 5 Abs. 3 geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 03.03.1993 01.01.1994 Erstfassung -

Art. 2 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 5020

Art. 3 28.11.2000 01.03.2001 totalrevidiert -

Art. 4 16.02.2011 01.07.2011 aufgehoben -

Art. 4a 16.02.2011 01.07.2011 totalrevidiert -

Art. 4b 16.02.2011 01.07.2011 aufgehoben -

Art. 5 Abs. 2 07.12.2005 01.01.2007 geändert -

Art. 5 Abs. 3 16.02.2011 01.07.2011 geändert -

Art. 8 07.12.2005 01.01.2007 totalrevidiert -

Art. 10 Abs. 3 25.11.1998 01.01.2000 geändert -

Art. 11 25.11.1998 01.01.2000 totalrevidiert -

Art. 13 25.11.1998 01.01.2000 totalrevidiert -

Art. 13 Abs. 1, b) 30.03.1999 01.01.2001 geändert -

Art. 15 28.11.2000 01.03.2001 aufgehoben -

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