Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zangenweidli», Gelterkinden (790.449)
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zangenweidli», Gelterkinden (790.449)
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zangenweidli», Gelterkinden
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zangenweidli», Gelterkinden Vom 16. Oktober 2001 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Gebiet «Zangenweidli», Gelterkinden, bestehend aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 1824, im Eigentum der Bürgergemeinde Gelterkinden, wird als Ob - jekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, der bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 5,51 ha, alles Waldareal.
§ 2 Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung des lichten Waldbestandes als Lebensraum licht- und wärmeliebender Tier- und Pflanzenarten;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen, extensiv genutzten Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
c. Erhaltung und Förderung des Struktur- und Artenreichtums sowie des Alt- und Totholz-Anteils;
d. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Arten;
e. Erhaltung des geologischen Naturobjektes.
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0321
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Freizeitaktivitäten mit übermässigen Immissionen auf Fauna und Flora;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
e. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
f. Laufen lassen von Hunden;
g. Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes abseits der erlaubten Wege;
h. Befahren ohne Berechtigung;
i. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln;
j. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
k. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
§ 4 Bewilligungen
1 Veranstaltungen abseits der erlaubten Wege können nur in der Zeit zwischen
01. August und 31. März bewilligt werden.
§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und der Grundeigentümerin für die Betreuung des Na - turschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November
1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne - ten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigen - tümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0321
4 Das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen, und bei Bedarf in gegenseitigem Einverneh - men anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Minderer - träge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.
§ 6 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
§ 7 Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie - ren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 8 Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
§ 9 Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
§ 10 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0321
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 11 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Rechtskraft des begleitenden Regierungsratsbe - schlusses in Kraft
3 )
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3) In Kraft seit 15. November 2001. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0321
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.10.2001 15.11.2001 Erlass Erstfassung GS 34.0321
19.12.2006 01.01.2007 § 10 Abs. 1 geändert GS 35.1119 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0321
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.10.2001 15.11.2001 Erstfassung GS 34.0321
§ 10 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0321