Verordnung für die Verleihung des Kulturpreises des Kantons Basel-Stadt
                            Kulturpreisverleihung. Verordnung  Verordnung für die Verleihung des Kulturpreises des Kantons Basel-Stadt  Vom 17. August 2010 (Stand 19. April 2018)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 12 Abs. 2 des Kulturfördergesetzes vom 21. Oktober 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kulturpreis des Kantons Basel-Stadt soll einer Person, einem Projekt oder einer Gruppe, die sich  in besonderer Weise für das kulturelle Leben in Basel engagiert und verdient gemacht hat, als Aus  -  zeichnung zugesprochen werden. Die Ausrichtung des Preises soll ein Zeichen für kulturelle Innovati  -  on setzen und Personen bzw. Projekten oder Gruppen zukommen, welche sich erfolgreich für die  Kunst bzw. Kultur in und um Basel einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Der Preis soll grundsätzlich jedes Jahr vergeben und nicht geteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Die Höhe des Preisgeldes beträgt CHF 20'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Der Preis wird vom Regierungsrat auf Empfehlung einer Kommission zuerkannt. Diese setzt sich  aus  9 Mitgliedern wie folgt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Zwei Mitglieder als Vertretung der Abteilung Kultur des Präsidialdepartements, wobei  eine dieser Personen den Vorsitz einnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Sieben Mitglieder aus möglichst unterschiedlichen Kultursparten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder werden von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Präsidialdepartements gewählt.  Die Abteilung Kultur kann Empfehlungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommission abge  -  ben. Bei der Wahl der Mitglieder gemäss § 4 Abs. 1 Bst. c wird eine ausgewogene Vertretung der Ge  -  schlechter angestrebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kommission   konstituiert   sich   selbst;   ihre   Amtsdauer   beträgt   vier   Jahre.   Wiederwahl   ist  nicht  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Das Sekretariat der Kommission wird von der Abteilung Kultur des Präsidialdepartements geführt.  Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird per 1. Juli 2010 wirksam.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  494.300  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 in der Fassung des RRB vom 1. 7. 2014 (wirksam seit 6. 7. 2014).
                            3)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung des RRB vom 1. 7. 2014 (wirksam seit 6. 7. 2014).
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 lit. a aufgehoben durch RRB vom 1. 7. 2014 (wirksam seit 6. 7. 2014).
                            Fassung vom 10. April 2018, in Kraft seit 19. April 2018 (KB 14.04.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 lit. c in der Fassung des RRB vom 1. 7. 2014 (wirksam seit 6. 7. 2014).
                            8)  Fassung vom 10. April 2018, in Kraft seit 19. April 2018 (KB 14.04.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 1. 7. 2014 (wirksam seit 6. 7. 2014).
                            10)  Publiziert am 21. 8. 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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